Verwaltungsrecht

Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft

Aktenzeichen  7 CE 18.489

Datum:
4.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11381
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123

 

Leitsatz

Die Anforderungen an ein Eignungsfeststellungverfahren (hier Studium der Sportwissenschaften) und der Inhalte und die Lehrziele des Studiums liegt in der autonomen Entscheidung einer Hochschule im Rahmen der Lehr- und Wissenschaftsfreiheit. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 4 E 17.5572 2018-02-01 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft an der Technischen Universität … (TU…).
Die TUM hat die begehrte Zulassung mit Bescheid vom 8. August 2017 abgelehnt, weil der Antragsteller die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erzielende Mindestpunktzahl nicht erreicht habe.
Den dagegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 1. Februar 2018 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei anhand eines fehlerfrei durchgeführten Eignungsfeststellungsverfahrens, das auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage fuße, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden, dass der Antragsteller die erforderliche Gesamtpunktzahl deutlich unterschritten habe und deshalb für den Studiengang nicht geeignet sei. Infolge dessen sei ihm zu Recht kein Studienplatz angeboten worden.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und macht im Wesentlichen geltend, die Behauptung der TUM, für den begehrten Studiengang seien insbesondere mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse auf einem hohen Niveau erforderlich, lasse sich weder anhand der im Internet zugänglichen Modulübersicht, noch anhand des Modulhandbuches bestätigen. Die im Eignungsfeststellungsverfahren festgelegten qualitativen Anforderungen seien deshalb rechtswidrig.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Unterlagen und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung bleibt auf folgendes hinzuweisen:
Das seitens der TUM vor der Zulassung zum Studiengang Sportwissenschaften durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist dieses Verfahren nicht deshalb fehlerhaft und damit rechtswidrig, weil es zu Unrecht mathematische und naturwissenschaftliche Fähigkeiten der Studienbewerber prüft und berücksichtigt.
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, die Eingabe der Suchworte „Mathe“ bzw. „Natur“ im Modulhandbuch habe jeweils (nur) fünf Treffer ergeben, belegt er damit – entgegen seiner Auffassung – nicht, dass der Studiengang tatsächlich keine vertieften mathematischen und naturwissenschaftlichen Bezüge aufweist. Vielmehr hat der Antragsgegner insoweit detailliert ausgeführt, dass zum einen bei der Formulierung von Modulbeschreibungen nicht mit derartig generalisierenden Oberbegriffen gearbeitet werde, sondern mit konkreten Formulierungen wie z.B. „Berechnung von Winkeln, Integralrechnung …“, weswegen eine einfache Stichwortsuche mit den vom Antragsteller verwendeten Oberbegriffen ins Leere laufe. Zum anderen würden diejenigen Voraussetzungen, die bereits durch das Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen seien, regelhaft nicht nochmals in die Modulbeschreibungen aufgenommen, um diese nicht unnötig zu überfrachten. Im Übrigen handele es sich bei der Sportwissenschaft um eine interdisziplinäre Querschnittswissenschaft, die Aspekte der Bewegungs- und Trainingswissenschaft, Biomechanik, Anatomie, Physiologie, Biochemie, Psychologie, Pädagogik, Soziologie, Kommunikationswissenschaft sowie der Ökonomie und des Managements umfasse. Im Unterschied zu anderen Universitäten werde die Sportwissenschaft bei der TUM nicht anwendungs-, sondern wissenschaftsbezogen vermittelt; es würden in dem Studiengang weder Lehrer, noch Trainer oder Sportler ausgebildet. Sehr gute mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse seien vor diesem Hintergrund unerlässlich.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats, dass es zur Aufnahme eines Studiums der Sportwissenschaften, über dessen Inhalte und Lehrziele sowie Voraussetzungen und Anforderungen die TUM im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit autonom entscheidet, vertiefter mathematischer und naturwissenschaftlicher Fähigkeiten bedarf, die der Antragsteller indes im Rahmen der durchgeführten Eignungsfeststellung nicht nachgewiesen und damit auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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