Verwaltungsrecht

Zulassung zum höhren Fachsemester im Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  W 7 E 19.20049

Datum:
11.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 37244
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 35 Abs. 1 S. 1
VwGO § 123

 

Leitsatz

Aus veröffentlichten Prüfungsergebnissen, kann nicht auf die Gesamtzahl der  Eingeschriebenen geschlossen werden, da sich diese um die zurückehrenden beurlaubten Studierenden erhöht. Liegt die Gesamtzahl der eingeschriebenen Studierenden über dem Wert der festgesetzten Studierendenzahl, so ist eine Zulassung für ein höheres Fachsemester gem. § 35 ABs. 1 HZV nicht möglich. (Rn. 10 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1. Der Antragsteller ist derzeit im dritten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der J.-M.-Universität W. (JMU) eingeschrieben. Ein Anrechnungsbescheid über vier Fachsemester liegt vor. Er begehrt die (einstweilige) Höherstufung in das erste Fachsemester des Studiums der Humanmedizin (Klinischer Teil) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2019.
Mit Bescheid vom 4. April 2019 lehnte die JMU den Antrag des Antragstellers auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität mangels freier Studienplätze ab. Auf den Inhalt dieses Bescheids wird Bezug genommen.
Die Zahl der an der JMU in diesem Studiengang aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) ist für den zweiten Studienabschnitt (Klinischer Teil) auf insgesamt 789 festgesetzt worden, wovon 131 auf das erste klinische Fachsemester entfallen (§ 1 der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2018/2019 an der J.-M.-Universität W. als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber – Zulassungszahlsatzung 2018/2019 – vom 30.6.2018).
Mit E-Mail vom 28. Mai 2019 hat die JMU eine Aufstellung übersandt, der zufolge mit Stand vom 21. Mai 2019 im Studiengang Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester – bereinigt um Beurlaubungen – 138 Studierende eingeschrieben sind und im ersten bis sechsten Fachsemester des zweiten Studienabschnitts – bereinigt um Beurlaubungen – 871 Studierende eingeschrieben sind.
2. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2019, bei Gericht per Fax am selben Tag eingegangen, ließ der Antragsteller im Verfahren W 7 K 19.10007 Klage gegen den Bescheid vom 4. April 2019 erheben sowie im vorliegenden Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Er verfolgt sein Begehren auf innerkapazitäre Höherstufung weiter. Die Belegungszahl sei nicht schlüssig. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antragsschriftsatz und das weitere Vorbringen Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig an der JMU in das 5. Fachsemester (1. Klinisches Fachsemester) des Studiengangs Humanmedizin hochzustufen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Schriftsätze der Kanzlei Dr. F. & Sozien vom 14. Mai 2019, vom 29. Mai 2019 sowie vom 13. Juni 2019 wird verwiesen.
II.
1. Der zulässige innerkapazitäre Antrag ist nicht begründet, denn das Gericht hält es nicht für glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass an der JMU im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Medizin innerhalb der Kapazität noch ein freier Studienplatz verfügbar ist.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018 (GVBl. S. 277), erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt.
Tatsächlich sind im Sommersemester 2019, wie vom Antragsgegner mit E-Mail vom 28. Mai 2019 mitgeteilt, – bereinigt um Beurlaubungen – 138 Studierende im ersten klinischen Fachsemester immatrikuliert. Die 131 Studienplätze für das erste klinische Fachsemester sind damit ausgeschöpft.
Wie mit Stellungnahme der JMU vom 12. Juni 2019, übersandt mit Schriftsatz des Antragsgegnerbevollmächtigten vom 13. Juni 2019, erläutert, erfasst die für das erste klinische Semester mitgeteilte Belegung nur Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (Physikum) vollständig erfolgreich bestanden haben. Aus den veröffentlichten Prüfungsergebnissen, auf die der Antragstellerbevollmächtigte sich beziehe, könne nicht auf die Zahl der zulässig Eingeschriebenen zurückgeschlossen werden. Die Zahl der aktuellen Physikumsbesteher könne sich ohne weiteres – so auch vorliegend – um diejenigen Studierenden erhöhen, die aus einer Beurlaubung zurückkehren. Die Angaben der Universität zu den Studierendenzahlen sind glaubhaft. Es gibt keinen Anlass, die Angaben der Universität zu den Studierendenzahlen in Zweifel zu ziehen. Der gewünschten Vorlage einer „Belegungsliste“ bedarf es nicht (VGH München, B.v. 11.7.2016 – 7 CE 16.10111 u.a. – juris, Rn. 8).
Der Antrag war daher abzulehnen.
2. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.
Beim Streitwert geht das Gericht vom halben Regelstreitwert aus.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben