Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 17.10112

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128093
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
HZV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 2, § 50
LUFV § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Eine § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HZV nicht entsprechende Überbuchung bei der Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium kann einem Zulassungsanspruch nicht entgegengehalten werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ausbildungskapazitäten müssen den neuen Studienbewerbern im jeweiligen Semester in vollem Umfang zur Verfügung stehen und können nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine Hochschule ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei und entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E L 16.10212 2017-06-23 VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juni 2017 werden abgeändert.
III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend einen freien Studienplatz im Wege des Losverfahrens an einen der 96 Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) zu vergeben und den an erster Stelle ausgelosten Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der L.-M.-Universität M. nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/ 2017 im 1. Fachsemester zuzulassen, sofern die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der zu vergebende Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung des Losergebnisses durch schriftliche Antragstellung bei der Universität angenommen wird, ist der Studienplatz unverzüglich an die nach dem Verlosungsergebnis nachfolgende Person zu vergeben. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
IV. Die Kosten der jeweiligen Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
V. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 23. Juni 2017 abgelehnt.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie tragen im Wesentlichen vor, die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden könne den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen gewesen seien. Außerdem seien Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen nicht anzuerkennen und der für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommene Dienstleistungsabzug nicht korrekt. Ferner fehle es an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang und sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – insbesondere auch im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben teilweise Erfolg.
1. Die Antragsteller haben Anspruch auf Zuteilung eines freien Studienplatzes, der nach Maßgabe der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des streitgegenständlichen Wintersemesters 2016/2017 noch zu vergeben ist.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 eine Zulassungszahl von 882 Studienplätzen festgesetzt ist und – unter Berücksichtigung der herauszurechnenden bereits wiederholt beurlaubten Studierenden – tatsächlich 909 Studierende im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) eingeschrieben waren.
Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehenden „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren (auch im Nachrückverfahren) grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 24 m.w.N.). Der Senat folgt indes den Einwänden der Antragsteller, dass die „Überbuchung“ der Ausländerquote mit vier Studierenden den Antragstellern ebenso wenig entgegengehalten werden kann wie der Umstand, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren.
a) Für die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser zum Studium sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl S. 96), den vorweg vorzunehmenden Abzug eines bestimmten Prozentsatzes (5 v.H.) von den festgesetzten Zulassungszahlen vor. Eine Überschreitung dieses Vorwegabzugs sieht die Regelung nicht vor. Ist vorliegend – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – aus nicht näher aufzuklärenden Gründen die Ausländerquote mit vier Studierenden „überbucht“, so kann diese der gesetzlichen Regelung nicht entsprechende „Überbuchung“ den Antragstellern, die jeweils auch einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend gemacht haben, nicht entgegengehalten werden.
b) Den Antragstellern kann darüber hinaus nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass im Wintersemester 2016/2017 erstmals 24 Studierende eingeschrieben wurden, die auf der Grundlage eines zwischen den Parteien – nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 – geschlossenen gerichtlichen Vergleichs zuzulassen waren. Dieser Vergleich diente der Erledigung anhängiger Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Zulassung zum Studium nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016. Wenn die seinerzeitigen Studienbewerber daraufhin (erst) zum Wintersemester 2016/2017 zugelassen werden, kann dies nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden dürften. Die Ausbildungskapazität der LMU muss den neuen Studienbewerbern vielmehr in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der LMU – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.
c) Die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studierenden im Wintersemester 2016/ 2017 (in Höhe von 909 Studierenden) ist daher rechnerisch um 28 (4 + 24) Studierende (auf 881) zu reduzieren. Die festgesetzte Zulassungszahl von 882 Studierenden ist damit noch nicht erschöpft, sodass noch ein freier Studienplatz zu besetzen ist.
2. Das sonstige Beschwerdevorbringen begründet einen weitergehenden Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
a) Die von den Antragstellern in Zweifel gezogenen Deputatsminderungen einzelner Lehrpersonen beruhen – wie die LMU in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2017 erläutert hat – auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Studiendekan) bzw. § 7 Abs. 4 (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung) der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK). Sie sind nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 Satz 1 HZV deshalb anzuerkennen. Die auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 LUFV gewährten Deputatsminderungen sind kapazitätsrechtlich jedenfalls so lange unbedenklich, wie sie – wie vorliegend – durch eine zu diesem Zweck zugunsten der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorgesehene (zusätzliche) Erhöhung des Lehrangebots anderer Stellen kompensiert werden.
b) Den für den Studiengang Zahnmedizin vorgenommenen Dienstleistungsabzug (in Höhe von 0,7939) hat die LMU in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2017 ebenfalls hinreichend erläutert und die geltend gemachten Zweifel an dessen Zulässigkeit ausgeräumt. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu Gunsten des Studiengangs Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen werden danach auch tatsächlich erbracht. Zu Recht geht die LMU bei der Berechnung des (prognostizierten) Bedarfs an Dienstleistungen auch von den Zulassungszahlen für den Studiengang Zahnmedizin aus (vgl. § 48 Abs. 2 HZV).
c) Entgegen der Ansicht der Antragsteller fehlt es vorliegend auch weder an der Vorlage eines „quantifizierten Studienplanes“ für den streitgegenständlichen Studiengang noch ist der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin – etwa im Hinblick auf die Erbringung von Lehrleistungen für Wahlfächer – zu verringern.
aa) Der Curriculareigenanteil der streitgegenständlichen Lehreinheit Vorklinische Medizin (1,9541) ist – wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.8.2014 – 7 CE 14.10084 u.a. – juris Rn. 12 ff.) – nicht als überhöht zu beanstanden, weil er – in der Summe mit den Curricularanteilen der übrigen am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten– den für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) maßgebenden Curricularnormwert (2,42) nicht überschreitet.
Der Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) ist nach der Anlage  7 zu § 50 HZV mit dem Wert 2,42 festgesetzt. Der Curricular-normwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV). Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen (§ 50 Abs. 4 Satz 1 und 2 HZV).
Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 13 Kapazitätsverordnung Rn. 2 ff.). Sie abstrahieren im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs und sind für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich. Die Studienbewerber haben deshalb auch keinen Anspruch auf Unterschreitung des festgesetzten Curricularnormwerts und damit auf eine Erhöhung der Ausbildungskapazität (Anzahl der Studienplätze) zu Lasten der an eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden zu stellenden Anforderungen. Für die Berechnung der Aufnahmekapazität und die gerichtliche Prüfung der Kapazitätsberechnung kommt es daher bei Vorgabe eines Curricularnormwerts – anders als bei der normativen Vorgabe lediglich einer „Bandbreite“ möglichen Ausbildungsaufwands eines Studiengangs – auf die von der jeweiligen Hochschule gewählte studiengangspezifische Organisation der Ausbildung nicht an (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.). Damit sind auch etwaige Änderungen von Studienordnungen einzelner Universitäten – solange der Curricularnormwert nicht geändert wird – für die Kapazitätsberechnung unerheblich.
bb) Die LMU ist im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragsteller (insbesondere in Bezug auf die Wahlfächer und den Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden) greifen damit im Ergebnis nicht durch.
Vorliegend hat die LMU die genannten normativen Vorgaben beachtet. Sie hat im streitgegenständlichen Wintersemester 2016/2017 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV auf 2,42 festgelegten Curricularnormwert für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat damit Lehrpersonal anderer Lehreinheiten für die Ausbildung der Studenten im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals anderer Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung der Curricularanteile anderer Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2012 – 7 ZB 11.783 – juris Rn. 10 ff. m.w.N).
d) Soweit einzelne Antragsteller weitere spezifische Einwände – etwa im Hinblick auf Lehrdeputate im Bereich der Anatomie oder die Lehraufträge – erhoben haben, sind diese durch die Stellungnahme der LMU vom 22. September 2017 entkräftet worden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben