Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 19.10135

Datum:
1.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36175
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 39 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 3, § 50, § 53
KapVO § 11
VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 6, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 3
GKG § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Im Rahmen der Beschwerde sind gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe dezidiert darzulegen, aus denen sich ergibt warum die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Pauschale Kritk an der Kapazitätsberechnung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ist für eine erfolgreiche Beschwerde unzureichend (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dienstleistungsexporte können auch aus NC-Studiengänge für zulassungsfreie Studiengänge erbracht werden (BeckRS 2017, 103979), wenn die betreffende Lehrleistung nicht vom importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden kann (BeckRS 2010, 37305). (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer erforderlichen Erhöhung des Dienstleistungsexports aufgrund der Zunahme von Studienanfängern in den importierenden Fächern ist nicht zwangsweise durch einen erhöhten Personaleinsatz im Rahmen von Lehraufträgen auszugleichen. Über den Haushaltsmitteleinsatz entscheiden die Hochschulen in eigenen Verantwortung und im Rahmen der Freiheit von Wissenschaft und Lehre (BeckRS 2020, 20689). (Rn. 11 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die für die Berechnung der Kapazität zugrundezulegenden Parameter der Betreuungsrelation für zu exportierende Vorlesungen basieren aufgrund schwankender Studienanfängerzahlen gerade auch in nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen auf  einem abstrakten Berechnungsmodell (BeckRS 2006, 20469). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HV 18.10192 2019-08-22 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) an der Universität R. (im Folgenden: UR) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2018/2019. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung der UR über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2018/2019 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 4. Juli 2018 festgesetzten Zulassungszahl von 224 Studienanfängerinnen und Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat ihren Eilantrag mit Beschluss vom 22. August 2019 abgelehnt. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2018/2019 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus noch (mindestens) ein weiterer Studienplatz im Studiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stehe, der von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Ihre Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, der deutlich gestiegene Dienstleistungsexport in den Studiengang Angewandte Bewegungswissenschaften B.A., der zu Lasten des Studiengangs Medizin gehe, sei nicht zu rechtfertigen. Die UR habe sich keinerlei Gedanken gemacht, wie dies vermieden werden könnte, insbesondere z.B. durch die Vergabe von Lehraufträgen. Gleiches gelte für den Studiengang Biologie B.S. Die Gruppengröße für Vorlesungen könne in diesen Studienfächern und auch bei den Exporten in die Lehramtsstudiengänge erhöht werden. Die von der UR vorgenommene Überbuchung sei nicht nachvollziehbar und überhöht. Für das Wintersemester 2019/2020 habe sich der Dienstleistungsexport reduziert und sich weitere Parameter kapazitätsgünstig verändert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sich dies nicht bereits bei der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung niedergeschlagen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 30. September 2019 sowie auf den Schriftsatz vom 5. November 2019 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der UR über die im Wintersemester 2018/2019 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) vorhanden war.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat.
1. Mit ihrer Rüge, die UR habe den Dienstleistungsexport zu Gunsten der Studienfächer Angewandte Bewegungswissenschaften B.A., Biologie B.S. und mehrerer Lehramtsstudiengänge fehlerhaft berechnet, dringt die Antragstellerin nicht durch. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss sich also mit der angegriffenen Entscheidung substantiiert auseinandersetzen. Hieran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdebegründung nimmt insoweit auf die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht einmal Bezug, sondern kritisiert allein die Kapazitätsberechnung der UR und wiederholt damit im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dies ist jedoch für eine erfolgreiche Beschwerde unzureichend (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22a f.).
Ungeachtet dessen ist gegen die Berechnung des Dienstleistungsexports in die genannten Studienfächer nichts zu erinnern. Nach § 48 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern – HZV (vom 18.6.2007 [GVBl S. 401], in der hier einschlägigen Fassung der Verordnung vom 28.4.2018 [GVBl S. 277]) sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
Der Senat hat wiederholt entschieden, dass grundsätzlich auch „harte“ NC-Studiengänge für zulassungsfreie Studiengänge Dienstleistungen erbringen dürfen (BayVGH, B.v. 23.2.2017 – 7 CE 17.10011 – juris Rn. 10; B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 15). Weder ergibt sich aus dem Wortlaut der einschlägigen kapazitätsrechtlichen Vorschrift (§ 48 HZV) ein generelles Verbot dieser Art noch wird dies in der Rechtsprechung oder im Schrifttum angenommen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 454; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 5 zu § 11 KapVO). Denn die mit einem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs des Studienbewerbers auf Zulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist im Grundsatz nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft (OVG NW, B.v. 5.7.2019 – 13 C 37.19 – juris Rn. 16).
Erforderlich ist in einer solchen Konstellation jedoch eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2010 – 7 CE 10.10146 u.a. – juris Rn. 18). Es ist nicht ersichtlich, dass dies für die hier in Streit stehenden Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, die an der UR bereits seit Jahren von der Lehreinheit Vorklinik in die dieser nicht zugeordneten Studiengänge Angewandte Bewegungswissenschaften B.A., Biologie B.S. sowie mehrere Lehramtsstudiengänge nach Maßgabe der dortigen Studien- und Prüfungsordnungen exportiert werden, ohne weiteres möglich wäre. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Universität den insgesamt erhöhten Bedarf an Lehrkräften nicht – wie die Antragstellerin meint – durch erhöhten Personaleinsatz im Rahmen von Lehraufträgen ausgleicht. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit und dem Gestaltungsspielraum des (Haushalts) Gesetzgebers, ob und in welcher Höhe er den Universitäten personelle und sachliche Haushaltsmittel für Studienplätze in einem Studienfach zur Verfügung stellt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 19.10137 u.a. – BeckRS 2020, 20689 Rn. 25). Allein das durch die Hochschule tatsächlich geschaffene Lehrangebot kann in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden. Über die Ausgestaltung der Lehre entscheidet sie im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) eigenverantwortlich.
Die tatsächliche Erhöhung des Dienstleistungsexports ist der Zunahme der Studienanfängerzahlen in den Studiengängen Angewandte Bewegungswissenschaften B.A. und Biologie B.S. geschuldet. Die UR hat schlüssig dargelegt, dass sich in diesen Studiengängen die Studienanfängerzahlen im Wintersemester 2018/2019 im Vergleich zu den vorherigen Semestern deutlich erhöht haben. Beide Studiengänge sind seit dem Studienjahr 2017/2018 zulassungsfrei. Im hier relevanten Zeitraum hat die Anzahl der im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden im Studienfach Angewandte Bewegungswissenschaften B.A. 227 (Aq/2 = 113,5), im Fach Biologie B.S. 270 (Aq/2 = 135) betragen. Die UR hat hieraus den zu exportierenden Dienstleistungsbedarf korrekt berechnet.
Sie hat insbesondere auch den in der Exportberechnung anzusetzenden Curricularanteil zutreffend ermittelt. Mit ihrem Vorbringen, die Gruppengröße für die Berechnung der Vorlesungen Anatomie und Physiologie im Rahmen des Dienstleistungsexports zu Gunsten der Lehramtsstudiengänge sowie des Studiengangs Angewandte Bewegungswissenschaften B.A. sei auf die tatsächliche Zahl der Studienanfänger im vorgehenden Semester (g = 293) zu erhöhen, dringt die Antragstellerin daher ebenfalls nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die UR die Gruppengröße für die Vorlesungen Physiologie und Anatomie in den Lehramtsfächern und im Fach Angewandte Bewegungswissenschaften B.A. mit g = 200 angesetzt hat. Die Kapazitätsermittlung nach der Hochschulzulassungsverordnung beruht auf einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage aufgrund eines abstrakten Berechnungsmodells. Daher ist die von der UR der Berechnung zu Grunde gelegte Betreuungsrelation für zu exportierende Vorlesungen g = 200 nicht realitätsgetreu zu verstehen. Es handelt sich nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter (vgl. VGH BW, U.v. 23.11.2005 – NC 9 S 140.05 – juris Rn. 56; BVerwG, B.v. 18.9.1981 – 7 N 1.79 – juris Rn. 57). Die Betreuungsrelation stellt einen rechnerischen Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen dar und ermöglicht es der Hochschule, im Bereich des Dienstleistungsexports auf schwankende Studienanfängerzahlen gerade bei nichtzulassungsbeschränkten Studiengängen – was sich beispielsweise durch die stark gesunkenen Studienanfängerzahlen im Studienfach Biologie B.S. im Studienjahr 2019/2020 zeigt – zu reagieren. Unter anderem anhand der Gruppengröße ermittelt die Hochschule den Curricularanteil, mit dem der typische (Lehr-)Aufwand für die Ausbildung eines Studierenden in der jeweiligen Lehrveranstaltung der die Dienstleistung erbringenden Lehreinheit zahlenmäßig abgebildet wird. Dabei kommt es – da die importierenden Studiengänge nicht zulassungsbeschränkt sind – entgegen der Ansicht der UR zwar nicht auf die sog. Bilanzierungssymmetrie zwischen Lehrangebot und Lehrnachfrage an. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die UR sich im Rahmen der Exportberechnung bei der Ermittlung des Lehrangebots für die genannten Vorlesungen nach eigenen Angaben mit einer Gruppengröße g = 200 an der im Studienfach Humanmedizin für Vorlesungen angesetzten Gruppengröße orientiert. Dies erscheint grundsätzlich nicht sachwidrig und ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
2. Die UR hat die festgesetzte Anzahl von 224 Studienplätzen vollständig belegt. Nach der vorgelegten Belegungsliste waren zum Stichtag 1. Dezember 2018 236 Studierende eingeschrieben. Die hierin zum Ausdruck kommende Überbuchung muss die Antragstellerin gegen sich gelten lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende Überbuchungen von Studienplätzen im Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Damit soll ausgeglichen werden, dass zugeteilte Studienplätze nicht angenommen werden und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt wird. Überbuchungen beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Maßgeblich hierfür ist das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten anhand der Erfahrungswerte der letzten Jahre. Damit wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Studienplätze, die durch Überbuchung vergeben wurden, sind nicht mehr frei und stehen für eine weitere Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 7 CE 20.10064 – juris Rn. 8; B.v. 7.1.2020 – 7 CE 19.10082 – juris Rn. 10; B.v. 8.1.2018 – 7 CE 17.10225 – juris Rn. 8).
Abgesehen davon kommt es auf die kapazitätsrechtliche Wirksamkeit der Überbuchung der Zulassungszahl nicht an. Alle die Ausbildungskapazität der UR erschöpfenden 224 Studienplätze sind vergeben; Anhaltspunkte dafür, dass im Studiengang Medizin (Vorklinik) an der UR weitere freie Kapazitäten vorhanden sind‚ ergeben sich aus der vom Verwaltungsgericht überprüften Kapazitätsberechnung nicht. Nur unter dieser Voraussetzung wäre jedoch die kapazitätsrechtliche Wirksamkeit einer Überbuchung von Belang für die Frage, ob der Antragstellerin ein Recht auf Zuteilung eines Studienplatzes zusteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 7 CE 19.10082 – juris Rn. 11).
Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. November 2019 geforderten weiteren Unterlagen schon nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon hat der Antragsgegner das Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 16. Mai 2018 zu den errechneten Überbuchungsfaktoren bereits vorgelegt. Hiernach ergibt sich für die UR ein Überbuchungsfaktor von 1,21. Dafür, dass die von der UR vorgenommene Überbuchung willkürlich erfolgte, ist schon angesichts der eher geringen Überbuchung in Höhe von 12 Studienplätzen nicht auszugehen.
4. Da der Festsetzung der Zulassungszahl gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 HZV die jährliche Aufnahmekapazität der Hochschule zu Grunde liegt, kommt es auf das Vorbringen der Antragstellerin, die die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 begehrt, zu Fragen der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2019/2020 nicht an.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
6. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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