Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Psychologie

Aktenzeichen  7 CE 19.10012

Datum:
16.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 34608
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 48
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 123, § 146 Abs. 4 S. 6, § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Beschwerde auf Zulassung zum Studium der Psychologie ist erfolglos. Die Kapazitäten wurden korrekt berechnet und sind ausgeschöpft.  (Rn. 7 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Lehrdeputat ist aufgrund des Wegfalls der vom Ministerium befristeter Planstellen bereinigt worden. Eine weitere Glaubhaftmachung oder die Vorlage des gesamten Stellenplans ist nicht erforderlich.  (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) der Lehreinheit Psychologie für andere – der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete – Studiengänge wurden korrekt berechnet. Dabei besteht kein Verbot des Exports von Dienstleistungen aus „harten“ NC-Studiengängen in zulassungsfreie Studiengänge. (ständige Rsp.  BeckRS 2010, 37305) (Rn. 11 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gemeinsame Lehrveranstaltungen wurden nicht unzulässig mehrfach berücksichtigt. Diese Veranstaltungen, die von mehreren Studiengängen gemeinsam besucht werden, wurden durch die Curricularanteile in SWS pro Student berücksichtigt.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen sind nicht zu beanstanden. Diese basiert wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester gem. § 48 Abs. 2 HZV auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen, selbst dann, wenn eine nach dem Berechnungsstichtag erlassene Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen festgesetzt (BeckRS 2012, 25893).  (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 18.10224 2019-02-04 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium Psychologie (MSc), 1. Fachsemester, an der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2018/2019.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die FAU die Kapazität fehlerhaft berechnet bzw. in rechtswidriger Weise nicht voll ausgeschöpft habe.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat ihren Antrag mit Beschluss vom 4. Februar 2019 abgelehnt. Die FAU habe für das erste Fachsemester zu Recht eine Kapazität von 72 Studienplätzen festgesetzt, die mit 78 Studierenden vollständig ausgeschöpft sei.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits im Eilverfahren alle kapazitätsbestimmenden Faktoren und Parameter zu prüfen und hierzu von der Hochschule entsprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Berechnungsparameter zu verlangen. Es könne von der Antragstellerin kein Vortrag erwartet werden, den sie mangels Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen nicht liefern könne. Auch lägen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für den Wegfall von drei Stellen vor. Zu keiner der drei Stellen seien Nachweise für den Wegfall und ein in diesem Zusammenhang ausgeübtes Ermessen vorgelegt worden. Auch seien ein detaillierter Stellenplan des Fachbereichs und eine Mitarbeiterliste zu fordern. In der Lehreinheit Psychologie führe der Antragsgegner 25 Stellen auf. Im Personalverzeichnis der Universität seien jedoch 8 Lehrstühle mit wesentlich mehr Personen aufgeführt, unter anderem 23 wissenschaftliche Mitarbeiter sowie zwei Mitarbeiter/innen mit Lehraufgaben. Zudem habe der Antragsgegner den angegebenen Dienstleistungsexport nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Dienstleistungsbedarf entsprechend aufzuklären. Darüber hinaus fehle eine Abwägungsentscheidung der FAU hinsichtlich des Dienstleistungsexports.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden und verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie (MSc) ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kapazitätsberechnung sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin bzw. deren Bevollmächtigten, denen die Kapazitätsberechnungsunterlagen in Kopie mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2018 zugleitet wurden (vgl. VG-Akte S. 15 im Verfahren AN 2 E 18.10224), ergänzt im hiesigen Verfahren mit Schriftsätzen vom 31. Juli und 1. August 2019, auch nicht vorgetragen worden. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind dem Lehrangebot nicht 24,5 SWS hinzuzurechnen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das unbereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2018/2019 mit 202,25 SWS angesetzt wurde, da sich die Anzahl der Stellen im Vergleich zum Vorjahr um 2,4 verringert hat. Dabei hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich nachvollziehbar dargelegt und im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, dass eine 1,0-Stelle A 13 LFBA mit einem Lehrdeputat von 18 SWS nicht mehr zur Verfügung steht, da es sich bei dieser Stelle um eine seitens des Ministeriums nur befristet vergebene Ausbaustelle handelte, die zum 30. September 2018 vom Ministerium eingezogen wurde. Diese Stelle war Bestandteil der durch das Ministerium aufgrund des doppelten Abiturjahrgangs und der Aussetzung der Wehrpflicht initiierten Ausbauplanung anlässlich der sich daraus (befristet) ergebenden erhöhten Studienplatznachfrage. Ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat der Antragsgegner den Wegfall von 1,4 Stellen im Bereich E 13/14/15, da eine 1,0-Stelle E 13 nur bis zum 14. September 2017 vorhanden war (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20.8.2014; das Verwaltungsgericht ist wohl irrtümlicherweise vom 14.7.2017 ausgegangen, was sich im Ergebnis jedoch nicht auswirkt). Eine weitere bislang bestehende 0,9-Stelle in E 15 mit einem Lehrdeputat von 4 SWS ist nach Angaben des Antragsgegners weggefallen, da der Stelleninhaber zum 28. Februar 2018 ausgeschieden und mit dessen Ausscheiden auch die (Plan) stelle weggefallen ist. Nachvollziehbar hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hierzu ergänzend ausgeführt, dass diese Stelle seit 2006 nicht mehr dem Fachbereich Psychologie zugeordnet war, diesem jedoch bis zum Ausscheiden des Stelleninhabers weiter angerechnet wurde und damit das Ausscheiden des Stelleninhabers auch zum Stellenwegfall geführt hat. Eine weitere Glaubhaftmachung durch Belege und Erläuterung hält der Senat nicht für angezeigt. Grundsätzlich geht er davon aus, dass behördliche Tatsachenmitteilungen korrekt sind. Zwar mag auch für Behörden die Versuchung bestehen, ihre Position durch sorgfältige Auswahl der mitgeteilten Fakten in einem günstigen Licht dastehen zu lassen. Bewusste Fehlinformationen gehören aber nach den Erfahrungen des Senats nicht zum normalen prozessualen Vorgehen der Behörden. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit verlangt nicht, dass die Hochschulen ihre Äußerungen mit „dienstlichen Erklärungen“ oder ähnlichem versehen, auch wenn in Bewerbungsverfahren von Studienwilligen eidesstattliche Versicherungen gefordert werden. Letzteres dient der rationellen Abwicklung von Massenverfahren und soll vor allem verhindern, dass die Anträge konkurrierender Studienwilliger nicht zu Unrecht zugunsten solcher Anträge zurückgestellt werden, für die es an Studienvoraussetzungen fehlt. Eine vergleichbare Situation besteht im individuellen Zulassungsstreit nicht (vgl. Nds. OVG, B.v. 24.4.2015 – 2 NB 78/15 – juris Rn. 9). Infolgedessen sind organisatorische Entscheidungen als solche regelmäßig nur insoweit vorzulegen als sie im Kapazitätsprozess selbst einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen, etwa in Bezug auf eine dabei zu treffende Abwägung. Da der Wegfall der Stellen hier auf ministeriellen Entscheidungen basiert, war jedoch eine Abwägungsentscheidung durch die FAU weder veranlasst noch möglich, denn die Veränderungen beruhen nicht auf im Rahmen des universitären Gestaltungs- und Organisationsspielraums getroffenen Entscheidungen.
2. Die Kapazitätsberechnung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsgegner keinen detaillierten Stellenplan des gesamten Fachbereichs und eine Mitarbeiterliste vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen (Ausdrucke aus dem UnivlSderV) bereits ausschließlich das Sommersemester 2019 betreffen, verkennt sie, dass sich diese Angaben auf alle Mitarbeiter beziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie kapazitätsrelevant sind oder nicht. Nicht kapazitätsrelevant sind beispielsweise Drittmittelangestellte und in der Forschung tätige Mitarbeiter der Lehreinheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt B.v. 23.2.2017 – 7 CE 17.10011 – juris Rn. 7 m.w.N.) sind drittmittelfinanzierte Stellen nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Universität zur Erbringung von Lehrleistungen oder für ein Einverständnis des Zuwendungsgebers mit dem Einsatz in der Lehre vorliegen. Derartige Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch vorgetragen, obwohl der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Stellenplan, aus dem sich ergibt, welchem Stelleninhaber welche Stelle mit welchem Deputat zugeordnet ist, der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren zugeleitet wurde.
3. Entscheidungserhebliche Zweifel an der richtigen Berechnung des in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) der Lehreinheit Psychologie für andere – der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete – Studiengänge bestehen nicht. Die FAU hat den Dienstleistungsbedarf für die vier Lehramtsstudiengänge, Informatik BSc und MSc, Mechatronik, Maschinenbau MSc, Wirtschaftsingenieurwesen MSc, Kunstvermittlung MSc, Soziologie BSc sowie Virtuelle Hochschule Bayern glaubhaft gemacht und den Dienstleistungsbedarf zutreffend in Höhe von 49,9224 SWS angesetzt. Dies ergibt sich aus den mit Schriftsätzen vom 31. Juli 2019 und 1. August 2019 ergänzend vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen (insbesondere auch zum Dienstleistungsexport für die Zulassungsarbeiten und die Masterarbeiten Lehramtsstudiengänge) und wird von der Antragstellerin nunmehr offensichtlich auch nicht mehr in Frage gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Verbot des Exports von Dienstleistungen aus den „harten“ NC-Studiengängen in zulassungsfreie Studiengänge. Ein derartiges Verbot ergibt sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen kapazitätsrechtlichen Vorschriften (§ 48 HZV) noch wird dies in der Rechtsprechung oder im Schrifttum angenommen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.6.2010 – 7 CE 10.10146 u.a. – juris Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte. Dass dies hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht.
a. Die Erforderlichkeit des Dienstleistungsexports ergibt sich aus den Regelungen der jeweiligen Fachprüfungsordnungen, wonach auch psychologische Inhalte Teil der Ausbildung sind. Die nachfragenden Studiengänge weisen somit eine rechtfertigende normative Grundlage auf (Satzungen der FAU inkl. Modulhandbücher unter UnivlS).
Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass im Bachelorstudiengang Informatik sowie im Masterstudiengang Informatik die Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie Inhalt des im Curriculum dieses Studiengangs vorgesehenen und verpflichtend zu belegenden Nebenfachs sind. Als Nebenfächer können u.a. Psychologie oder BWL gewählt werden. Das Nebenfach BWL behandelt dabei psychologische Inhalte der Markt- und Werbepsychologie in der Lehrveranstaltung „Marketing Fallstudien“. Darüber hinaus enthalten die Vertiefungsrichtungen „Programmiersysteme“ sowie „Software Engineering“ in der Lehrveranstaltung „Testen von Software-Systemen“ psychologische Inhalte auf dem Gebiet der Testpsychologie. Diese Aussagen können den § 39a, § 39b i.V.m. Anlage 1 (Bachelor) bzw. § 43, § 43a i.V.m. Anlage 2 (Master) der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Informatik an der Technischen Fakultät der FAU vom 21. September 2007 in der jeweils geltenden Fassung (https://www…de/…) sowie dem Modulhandbuch des Studiengangs entnommen werden (https://unives.uni-erlangen.de). Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 39b Abs. 2 der Prüfungsordnung meint, damit sei die Dienstleistungsverpflichtung nach Gegenstand, Art und Umfang gerade nicht konkret festgelegt, übersieht sie § 39b Abs. 1 i.V.m. § 39a Abs. 1 der Prüfungsordnung, woraus sich das Qualifikationsziel des Nebenfachs für den Bachelorstudiengang Informatik konkret ergibt.
Für die Masterstudiengänge Mechatronik sowie Maschinenbau ergibt sich die Rechtfertigung des Dienstleistungsexports nachvollziehbar und von der Antragstellerin auch nicht bestritten aus § 44 i.V.m. Anlage 2 der Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Masterstudiengang Mechatronik an der Technischen Fakultät der FAU vom 25. September 2007 bzw. § 45 i.V.m. Anlage 2, 3 der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Maschinenbau an der FAU vom 24. September 2007 in den jeweils geltenden Fassungen sowie aus den Modulhandbüchern. Die Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie sind Inhalt des im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorgesehenen und verpflichtend zu belegenden nicht-technischen Wahlfachs. In der Lehrveranstaltung „Kommunikationspsychologie“ werden psychologische Inhalte der Kommunikation in Technik-Wissenschaften vermittelt.
Für den nachfragenden Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen ergibt sich die Rechtfertigung des Dienstleistungsexports nachvollziehbar und von der Antragstellerin nicht bestritten aus § 45 i.V.m. Anlage 2 der Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Fakultät der FAU vom 25. September 2007 ebenfalls in der jeweils geltenden Fassung sowie aus dem Modulhandbuch. Die Lehrveranstaltungen der Lehreinheit Psychologie sind Inhalt der im Curriculum dieses Studiengangs vorgesehenen und verpflichtend zu belegenden Pflicht- und Vertiefungsmodule „Grundlagen der Organisationspsychologie“, in denen Methoden der Wirtschafts- und Organisationspsychologie behandelt werden. Daneben werden Inhalte zur „angewandten Sozialpsychologie“ vermittelt.
Da die Lehreinheit Psychologie an den Studiengängen Master Zell- und Molekularbiologie, Bachelor Mechatronik, Bachelor Maschinenbau, Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen und Bachelor International Production Engineering and Management nicht mehr beteiligt ist, erfolgt insofern eine Reduzierung des Dienstleistungsexports. Hinzugekommen sind jedoch die Zulassungsarbeiten für die Lehrämter an Mittel- und Realschulen sowie am Gymnasium. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese in der Vergangenheit irrtümlich nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Antragstellerin meint, der Dienstleistungsexport zu „Psychologie im Lehramt“ sei nicht belegt, da die Angaben aus der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der FAU – LAPO – und für die Teilstudiengänge des an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg verorteten Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung/Fachrichtung Sozialpädagogik“ vom 23. Februar 2009 in der Fassung vom 29. Juni 2018 nicht mit dem Vorlesungsverzeichnis übereinstimmten, nachdem dort nur zwei Vorlesungen und ein Seminar zu finden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits in den vorgelegten Auszügen des Vorlesungsverzeichnisses des Wintersemesters 2018/2019 sowie des Sommersemesters 2019 zwei Vorlesungen und zwei Seminare befinden. Zudem sind in die Kapazitätsberechnung nicht nur diese, sondern die gesamten während des Studienjahrs erbrachten Dienstleistungsveranstaltungen (siehe UnivlS) einzubeziehen. Die von der Antragstellerin darüber hinaus in Zweifel gezogene Erforderlichkeit eines Dienstleistungsexports in die Lehramtsstudiengänge ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. 2008, 180), wonach mindestens 10 Leistungspunkte aus der Psychologie gefordert werden, i.V.m. § 28 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang an der FAU (LAPO) vom 23. Februar 2009, wonach die FAU im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt hat, dass als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in allen Lehramtsstudiengängen 35 Leistungspunkte in Pädagogik und Psychologie nachzuweisen sind; nach Anlage 2 dieser Regelung entfallen 15 Leistungspunkte auf Psychologie und 5 Leistungspunkte auf den freien Bereich der Psychologie. Angesichts der Bedeutung psychologischer Inhalte für eine qualitativ hochwertige Lehrerbildung (siehe zum Umfang § 32 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 LPO I) stellt die Festsetzung kein unangemessenes bzw. willkürliches Überangebot zulasten des streitgegenständlichen Masterstudiengangs dar.
b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin findet auch keine unzulässige mehrfache Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen statt. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar ergänzend ausgeführt, dass die FAU Lehrveranstaltungen, die von mehreren Studiengängen gemeinsam besucht werden, durch die Curricularanteile immer in SWS pro Student berücksichtigt. Dies gilt auch für die Vorlesungen im CW-Formular Psychologie. Somit erfolgt für die gleiche Veranstaltung in unterschiedlichen Studiengängen immer die gleiche Berücksichtigung in SWS pro Student. Wird dies mit den eingeschriebenen Studierenden multipliziert, erfolgt daher keine mehrfache Berücksichtigung gemeinsamer Lehrveranstaltungen. Dies ergibt sich auch daraus, weil die Summe mit den tatsächlichen Verhältnissen (Anzahl der die jeweilige Vorlesung hörenden Studenten) unter der kapazitätsgünstig angesetzten Gruppengröße von 150 geblieben ist.
c. Auch die Zugrundelegung der Studienanfängerzahlen ist nicht zu beanstanden. Nach § 48 Abs. 2 HZV sind zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Wegen der unsicheren Prognose der tatsächlichen Anfängerzahlen im Berechnungssemester lässt § 48 Abs. 2 HZV die Berechnung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahlen ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn in einer nach dem Berechnungsstichtag erlassenen Zulassungszahlsatzung für den nachfragenden Studiengang abweichende Anfängerzahlen existieren bzw. festgesetzt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 – 7 CE 11.10764 – juris Rn. 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Mai 2015 – 3 B 106/14 HAL – (n.v.), wonach eine eingetretene Überbuchung des nicht zugeordneten Studiengangs nicht zu Lasten des ebenfalls zulassungsbeschränkten Studiengangs Psychologie gehen könne, sondern als freiwillige Überlast zu kompensieren sei, da die künftige Belastung nicht nur von der Zahl der zu erwartenden Studienanfänger, sondern auch von den Studienanfängerzahlen der aufrückenden früheren Semester bestimmt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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