Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Aktenzeichen  7 CE 19.10125

Datum:
4.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 14709
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
HZV aF § 43, § 50 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Verschlechtern sich die Verhältnisse während der Dauer eines gerichtlichen (Eil)Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden, (hier Ende des Semesters für das die Aufnahme in einen Studiengang begehrt wird) so entspricht es dem effektiven verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtsschutz (BeckRS 2019, 8693), dass der Antrag umgedeutet wird, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Studium zugelassen zu werden, um mit einem Hauptsacheverfahren nicht noch mehr Zeit zu verlieren.  (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zulassungsanspruch zum Hochschulstudium ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte sind nur dann einschränkbar, wenn  die vorhandenen Ausbildungskapazitäten vollständig genutzt werden und bei der Auswahl und Verteilung der Bewerber sachgerechten Kriterien bzgl. der Person und des Ausbildungsortes angelegt werden. (BeckRS 2013, 50917). Diesen Anforderungen hat auch die Kapazitätsermittlung zu genügen. Ist dies nicht der Fall ist der Bewerber auch im einstweiligen Rechtsschutz zuzulassen.  (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Hochschule hat zwar bei der Aufteilung der Curricularanteile auf die beteiligten Lehreinheiten bzw. der Festlegung Curricularnormwert einen Gestaltungsspielraum (BeckRS 2020, 14878), für die gerichtliche Überprüfung der Kapazitätsberechnung und der zugrundeliegenden Curricularanteile ist die Berechnungsgrundlagen offenzulegen und die maßgeblichen Parameter plausibel darzulegen. „Vertrauensschutz“, dass der Ansatz der Curricularanteile in den letzten Jahren gerichtlich nicht überprüft worden ist besteht nicht.  (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E Z 19.10015 2019-08-06 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. August 2019 wird in den Nrn. I und II abgeändert.
II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2019. Sie macht geltend, dass mit der in der Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2018/2019 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 12. Juli 2018 festgesetzten Zahl von 66 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 6. August 2019 abgelehnt. Es werde nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Sommersemester 2019 kapazitätswirksam vergebenen 73 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester zur Verfügung stehe, der von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnte.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde. Die Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, der Antragsgegner lege seiner Kapazitätsberechnung ein zu niedriges Lehrangebot zu Grunde. Die Festlegung der Lehrdeputate für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV) bleibe unter dem Höchstdeputat von 10 Lehrveranstaltungsstunden und sei zu begründen. Zudem ergebe sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der LMU, dass entgegen den Angaben des Antragsgegners zumindest eine Lehrbeauftragte Lehrleistungen in der Pflichtlehre erbracht habe, die nicht in die Berechnung des Lehrangebots eingeflossen seien. Der behauptete Curriculareigenanteil von 6,2378 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die vom Antragsgegner vorgelegte Aufteilung des Curricularnormwerts sei schon in ihrer Form völlig unzureichend und auf den ersten Blick als falsch zu erkennen. Nicht schlüssig seien auch die Curricularanteile für Physik und Chemie, die jeweils mit 0,1050 angegeben seien, obwohl die Fächer nach der Studienordnung nicht denselben Umfang hätten.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Er übersandte eine Aufstellung, wonach sich der Curricularnormwert von 7,8000 aus folgenden Einzelanteilen zusammensetzt: Zahnmedizin 6,2378; Vorklinische Medizin 0,7939; Klinischpraktische Medizin 0,2583; Klinischtheoretische Medizin 0,3000; Biologie 0,0000; Chemie und Physik jeweils 0,1050. Nach Aufforderung des Senats, die Berechnung des Curriculareigenanteils zu erläutern, trug der Antragsgegner erneut vor, die LMU habe infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2010 – 7 CE 10.10211 u.a. – (juris) den Wert für den Dienstleistungsexport der Humanmedizin (Vorklinik) in die Zahnmedizin als zu hoch erachtet. Um den Curricularnormwert des Studiengangs Zahnmedizin einzuhalten, sei der Eigenanteil entsprechend erhöht worden. Eine Neuorganisation des gesamten Zahnmedizinstudiums mit einer entsprechend überarbeiteten Berechnung des Curricularnormwerts hätte einen längerfristigen Aufwand erfordert. Nicht absehbar sei seinerzeit gewesen, dass die Neufassung der zahnärztlichen Approbationsordnung immer wieder bis ins Jahr 2019 verschoben werden würde. Der Senat habe die nur vorübergehend gedachte rechnerische Anpassung der Curricularnormwertberechnung an den veränderten Dienstleistungsexport aus der Vorklinischen Medizin mehrfach gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2012 – 7 CE 12.10025 u.a. – juris Rn. 12 f.; B.v. 21.10.2013 – 7 CE 13.10276 u.a. – juris Rn. 11).
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragene Einwand, der behauptete Curriculareigenanteil von 6,2378 sei nicht glaubhaft gemacht, sondern willkürlich bestimmt, wurde vom Antragsgegner nicht widerlegt und rechtfertigt die begehrte Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und ihre vorläufige Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin an der LMU zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
I.
Die erforderliche Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der beantragten einstweiligen Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit aufgrund der behaupteten Kapazitätserschöpfung gehindert ist, das beabsichtigte Studium der Zahnmedizin aufzunehmen. Ein Studienbeginn im Sommersemester 2019 ist zwar nach dessen Ende ausgeschlossen. Erkennbares Ziel der Antragstellerin ist es jedoch, mit dem Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beginnen. Für die Zulassung trotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Semesters spricht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die Erwägung, dass die effektive Durchsetzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten, in seiner Verwirklichung aber situationsabhängigen Rechts nicht darunter leiden darf, dass sich die Verhältnisse während der unvermeidlichen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachteil des Rechtssuchenden verschlechtern (BayVGH, B.v. 6.5.2019 – 7 CE 18.2023 – juris Rn. 12 ff). Die Antragstellerin hat den Umstand, dass sie trotz frühzeitiger Beantragung der einstweiligen Anordnung an den Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2019 nicht teilnehmen konnte, nicht zu vertreten. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen, mit dessen Abschluss ohnehin erst nach einer längeren Prozessdauer gerechnet werden kann. Auch im Hinblick auf die bereits verlorene Zeit, die die Antragstellerin im Falle der Zulassung zum begehrten Studiengang für ihre Ausbildung hätte nutzen können, ist die Dringlichkeit für die begehrte Entscheidung nach wie vor zu bejahen.
2. Die Antragstellerin hat einen auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht fest, dass die Kapazität des Studiengangs „Zahnmedizin“ an der LMU im Sommersemester 2019 mit der Zulassung von 73 Studierenden im ersten Fachsemester ausgelastet bzw. sogar überbucht ist. Der Antragsgegner hat die Zusammensetzung des für die Berechnung der Zulassungszahl maßgeblichen Curriculareigenanteils nach Rüge der Antragstellerin und auf Aufforderung des Senats nicht plausibilisiert. Von der Antragstellerin kann deshalb kein Vortrag im Hinblick auf die (behauptete) Erschöpfung der Kapazität erwartet werden. Eine weitere Sachaufklärung dahingehend, ob die Festsetzung von 66 Studienplätzen für das Sommersemester 2019 in § 1 Abs. 1 der Satzung der LMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2018/2019 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber kapazitätserschöpfend ist, ist jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht möglich.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium. Absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden und wenn ferner die Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 – juris; B.v. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 u. a. -, juris; BayVGH, B.v. 30.04.2013 – 7 E 13.10032 – juris Rn. 10). Auch die Art und Weise der Kapazitätsermittlung, insbesondere die Feststellung vorhandener Ausbildungskapazitäten und die darauf basierende Festsetzung von Zulassungszahlen hat diesen Anforderungen zu genügen, da sie zum Kern des Zulassungswesens gehört und Grundlage für die Zurückweisung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsansprüchen ist.
b) Die vom Antragsgegner vorgelegte Aufstellung der einzelnen Curricularanteile (Eigen- und Fremdanteil) wird den Anforderungen, die an eine Kapazitätsberechnung und insbesondere an die Ermittlung des Curriculareigenanteils als einer der bestimmenden Größen für die Berechnung der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu stellen sind, derzeit nicht gerecht.
aa) Gemäß § 43 HZV (vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401] in der hier einschlägigen Fassung der Verordnung vom 28.4.2018 [GVBl. S. 277] – HZV a.F.) wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten errechnet. Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV a.F.). Mit der Beschränkung des Betreuungsaufwands durch einen Curricularnormwert wird dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsanspruch des einzelnen Studienbewerbers durch eine einheitliche Regelung Rechnung getragen und insofern die Lehrfreiheit beschränkt (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.1981 – 7 N 1.79 – juris Rn. 72 zum Curricularrichtwert). Nach § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV a.F., Nr. I.1. der Anlage 5 zu § 43 HZV a.F. ist der Curricularnormwert zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt.
bb) Diesen Vorgaben ist die LMU nicht nachgekommen. Der übersandten Auflistung der einzelnen Curricularanteile ist weder eine Berechnung noch eine plausible Darstellung zu entnehmen, auf welchen Grundlagen diese beruhen. Nicht ausreichend ist, dass einzelne Werte für die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten mitgeteilt werden, die in der Summe den für den Studiengang Zahnmedizin auf 7,8 festgelegten Curricularnormwert (Anlage 7 zu § 50 BayHZV a.F.) ergeben. Zwar bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10085 u.a. – juris Rn. 18). Dies entbindet die LMU jedoch nicht von der Verpflichtung, die einzelnen Curricularanteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten anhand der maßgeblichen Parameter zu plausibilisieren. Die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Nur so kann der Antragstellerin die Möglichkeit gegeben werden, die erschöpfende Kapazitätsauslastung des Studiengangs zu überprüfen und ggf. substantiiert in Frage zu stellen.
cc) Nicht durchdringen kann der Antragsgegner mit dem Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 29. Juli 2010 – 7 CE 10.10211 u.a. – (juris) den von der LMU verwendeten Wert in Höhe von 0,8567 für den Dienstleistungsexport der Humanmedizin (Vorklinik) in die Zahnmedizin als zu hoch erachtet und stattdessen einen Wert von 0,7939 errechnet. Infolge der notwendigen Konsolidierung des Dienstleistungsexports der Humanmedizin und des entsprechenden Imports der Zahnmedizin sei der Curriculareigenanteil der Zahnmedizin zu erhöhen gewesen, um im Ergebnis den Curricularnormwert von 7,8 nicht zu unterschreiten. Ohne Offenlegung des der Bestimmung des Curriculareigenanteils von 6,2378 zugrundeliegenden Zahlenwerks ist nicht feststellbar, ob dieser in der behaupteten Höhe realitätsnah abgebildet wird. Auf „Vertrauensschutz“ dahingehend, dass der Ansatz der Curricularanteile in den letzten Jahren vom Senat nicht mehr überprüft worden ist, kann sich der Antragsgegner nicht berufen. Dieser ist bei jedem Zulassungsverfahren in der Pflicht, die maßgeblichen Parameter, aufgrund derer er die Zulassungszahl festsetzt, darlegen zu können.
Mangels Entscheidungserheblichkeit kann derzeit dahingestellt bleiben, ob die Einwände der Antragstellerin gegen die Höhe des Lehrdeputats berechtigt sind.
dd) Da nach alledem eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, um dem grundsätzlich bestehenden Recht der Antragstellerin auf Zulassung zum Hochschulstudium Geltung zu verschaffen, diese jedoch im gerichtlichen Eilverfahren nicht zeitnah stattfinden kann, ergibt die für die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgebende Folgenabwägung (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.1978 – 1 BvR 772/78 u.a. – BVerfGE 49, 189), dass die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragstellerin ist eine weitere erhebliche Ausbildungsverzögerung nicht mehr zuzumuten. Dem Antragsgegner hingegen ist die zusätzliche Ausbildung der Antragstellerin in Anbetracht einer Zulassungszahl von 66 (bzw. durch Überbuchung 73) Studierenden möglich, ohne dass erhebliche Nachteile für die Ausbildung der anderen Studierenden zu befürchten sind. Der Antragsgegner hat es in der Hand, nachzuweisen, dass die Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin erschöpft ist. Dass er dies bisher unterlassen hat, kann der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Eyermann, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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