Verwaltungsrecht

Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirtin

Aktenzeichen  22 ZB 15.2476

Datum:
13.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 109988
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 1, S. 2, S. 4, Abs. 5 S. 2
BayVwVfG Art. 21, Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 48
BBiG § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 45, § 46 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

§ 46 Abs. 1 BBiG kann nicht entnommen werden, dass es bei Zweifeln über die Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung rechtlich ausgeschlossen wäre, den Kandidaten zunächst nur vorläufig an der Prüfung teilnehmen zu lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

16 K 13.4128 2015-10-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirtin.
Sie begann am 13. September 2010 eine Ausbildung zur Fischwirtin in der Schweiz und legte am 13. Juni 2012 bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei – (im Folgenden: LfL) die Zwischenprüfung ab. Nachdem sich die Klägerin zur Abschlussprüfung angemeldet hatte, teilte ihr die LfL mit Schreiben vom 11. Juli 2013 mit, sie möge sich rechtzeitig zu der am 18. Juli 2013 um 9.00 Uhr beginnenden Abschlussprüfung einfinden. Weil der LfL danach Umstände bekannt wurden, die nach Ansicht der LfL der Zulassung zur Prüfung entgegenstanden, teilte die LfL durch den Ausbilder Dr. B. der Klägerin am 17. Juli 2013 mündlich mit, sie könne nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung (VG München, B. v. 17.7.2013 – M 25 E 13.3112) durfte die Klägerin indes vorläufig an der Abschlussprüfung teilnehmen. Eine Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung erhielt die Klägerin nicht.
Mit Bescheid vom 14.8.2013 lehnte die LfL durch den zuständigen Prüfungsausschuss die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung im Beruf Fischwirtin vom 18. Juli bis 24. Juli 2013 ab. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung und nach Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage mit Urteil vom 6. Oktober 2015 abgewiesen.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Zulassung zur Abschlussprüfung weiter. Sie hat außerdem beantragt, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsverfahrensakte und die Gerichtsakten Bezug genommen.
II. 1. Die Klägerin begehrt nicht lediglich Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten, erst noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern sie hat zum Einen die Zulassung der Berufung und zum Andern Prozesskostenhilfe für das Berufungs-Zulassungsverfahren beantragt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Sie hat innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) nach Zustellung des angegriffenen Urteils, in dem die Berufung nicht zugelassen wurde, mit Schriftsatz vom 9. November 2015 beantragt, gegen dieses Urteil „die Berufung zuzulassen“ (Bl. 4 der Akte). Zeitlich danach und in einem eigenen Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Bl. 27 der Akte) hat die Klägerin „für das Verfahren auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe“ beantragt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) in ihren Schriftsätzen (vom 4.12.2015, 18.2.2016 und 13.12.2016) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.
Eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt zwar nicht die Benennung eines konkreten Zulassungstatbestands; vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt. Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d. h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BayVGH, B. v. 11.5.2016 – 22 ZB 16.715 – juris, Rn. 16; BayVGH, B. v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – juris, Rn. 6; BayVGH, B. v. 11.11.2013 – 22 ZB 13.1604 -, Rn. 15, jeweils m. w. N.; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m. w. N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m. w. N.). Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist fraglich. Allenfalls können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils als dargelegt angesehen werden.
3. Die Klägerin beschreibt einzelne Fehler, die nach ihrer Ansicht dem Verwaltungsverfahren oder dem Urteil anhaften, ohne dass sie diese einem bestimmten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zuordnet; darin könnte evtl. die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gesehen werden.
3.1. Die Klägerin bemängelt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten mündlich (am 17.7.2013) und danach mit Bescheid (vom 14.8.2013) gegenüber der Klägerin ausgesprochene Nichtzulassung zur Abschlussprüfung umgedeutet (Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) in die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG. Insoweit macht die Klägerin geltend, die mündlich mitgeteilte Nichtzulassung zur Prüfung sei „nicht der Umdeutung im Sinn von § 47 Abs. 1 VwVfG [gemeint ist: „Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG“] unterworfen, sondern allenfalls § 48 VwVfG“ (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 oben); sie meint, die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG hätten nicht vorgelegen (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 2 unten). Die Klägerin zielt mit ihrem diesbezüglichen Vortrag wohl darauf ab, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend zu machen. Dies ist ihr mit ihren Darlegungen aber nicht gelungen.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die Klägerin zunächst zur Abschlussprüfung zugelassen worden war. Für das Verwaltungsgericht war eine wirksame Zulassung der Klägerin gerade Voraussetzung dafür, erstens die zuerst mündlich und dann schriftlich ergangene Verfügung der LfL als ungeeignet anzusehen, um das von der Behörde angestrebte Ziel (Nichtzulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung) erreichen zu können, und zweitens aus diesem Grund eine Umdeutung der Verfügung in eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG anzunehmen. Welche Bedeutung die in diesem Zusammenhang von der Klägerin (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 oben) angesprochene, seitens der LfL der Klägerin erteilte Teilnahmebescheinigung oder der – von der Klägerin als unzulässig angesehene – Vorläufigkeitsvermerk auf dieser Bescheinigung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung haben soll, ergibt sich aus der Darlegung der Klägerin nicht.
3.1.2. Die Klägerin bemängelt, dass die am Tag vor der Abschlussprüfung der Klägerin eröffnete Verfügung, sie werde nicht zugelassen, nur mündlich ergangen sei, obgleich sie nach § 5 Abs. 4 der „Prüfungsordnung Berufsbildung – Landwirtschaft und Hauswirtschaft“ (LHBPO) schriftlich hätte ergehen müssen (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab S. 3 Mitte). Damit kann sie nicht durchdringen.
Zwar folgt die Schriftformbedürftigkeit der Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung schon daraus, dass die Rücknahme eines Verwaltungsakts denselben Formvorschriften folgt wie der Erlass des zurückgenommenen Verwaltungsakts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 32 m. w. N.). Die Klägerin übersieht indes, dass das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Zulassung zur Abschlussprüfung nicht nur in der mündlichen Mitteilung vom 17. Juli 2013, sondern in einem (die Entscheidung vom 17.7.2013 bestätigenden) schriftlichen Bescheid vom 14. August 2013 gesehen hat (vgl. Urteilsabdruck – UA – S. 13 unten, S. 14 unten: „… bzw. des Prüfungsausschusses“). Die Ausführungen, mit denen die Klägerin die formelle Rechtswidrigkeit der mündlichen Mitteilung am Vortag der Abschlussprüfung geltend macht (Zweck des Schriftformerfordernisses nach § 5 LHBPO, Gewährleistung rechtlichen Gehörs, Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 BayVwVfG – vgl. Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 3 Mitte bis S. 5 Mitte), betreffen nicht den Bescheid vom 14. August 2013.
3.1.3. Die Klägerin macht jedoch sinngemäß geltend, die der mündlichen „Nichtzulassung zur Abschlussprüfung“ (vom 17.7.2013) anhaftenden Mängel hätten durch den Erlass des Bescheids (vom 14.8.2013) nicht behoben werden können, weil der Prüfungsausschuss den mündlichen Verwaltungsakt nur noch „im Nachhinein absegnen“ habe können und „aus konventionellen Gründen gar nicht anders“ habe entscheiden können und weil durch dieses Vorgehen § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) umgangen worden sei (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 5 oben). Dem ist nicht zu folgen. Dem Gesetzeswortlaut oder dem Sinn und Zweck der förmlichen Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung kann nicht entnommen werden, dass es bei Zweifeln über die Gültigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Nichtzulassung zur Prüfung rechtlich ausgeschlossen wäre, den Kandidaten – z. B. weil die aufgetretenen Zweifel in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden können – zunächst nur vorläufig an der Prüfung teilnehmen zu lassen und nach der Prüfung endgültig über diejenigen normativen Voraussetzungen zu befinden, an welche die Zulassung zur Prüfung geknüpft ist. So verhielt es sich vorliegend, da die Klägerin wegen der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der (am Vortag der Prüfung, 17.7.2013, ausgesprochenen) „Nichtzulassung zur Abschlussprüfung“ am selben Tag eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung erstritten hatte, aufgrund dieser aber nur „vorläufig“ an der Prüfung teilnehmen durfte und deswegen – folgerichtig – eine „vorläufige“ Teilnahmebestätigung erhielt.
Der Prüfungsausschuss war somit dadurch, dass die Klägerin „vorläufig“ an der Abschlussprüfung teilgenommen hatte, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, eine gesetzeskonforme Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung oder über die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung zu treffen. Die Frage, ob eine rechtmäßige „Zulassung zur Abschlussprüfung“ als rechtliche Prüfungsvoraussetzung besteht oder nicht, hatte sich mit dem Ablauf des Prüfungstermins auch nicht erledigt, weil die Klägerin an dieser Prüfung tatsächlich teilgenommen hatte. Auch eine von der Klägerin geltend gemachte Umgehung von § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG, wonach nur der Prüfungsausschuss abschließend befinden darf, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, liegt nicht schon darin, dass eine nachträgliche, nach der vorläufigen Teilnahme an der Prüfung erfolgende Zulassungsentscheidung rechtlich ermöglicht wird. Die alleinige Zuständigkeit des Prüfungsausschusses zur Entscheidung dieser Frage wird dadurch nicht beeinträchtigt.
An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend der Entscheidung des Prüfungsausschusses bereits eine mündliche Entscheidung der LfL vorausgegangen war und der Prüfungsausschuss psychologisch geneigt gewesen sein könnte, diese Entscheidung einer einzelnen Person inhaltlich im Nachhinein zu bestätigen. Zum Einen handelt es sich bei der korrigierbaren Entscheidung vom 17. Juli 2013 nicht um eine eigene Entscheidung des gesamten Prüfungsausschusses. Zum Andern liegt bei einer Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht zwangsläufig ein Grund vor, der im Sinn von Art. 21 BayVwVfG geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Im Übrigen könnte – zumal bei einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung – auch eine Neigung bestehen, den Prüfungserfolg nicht am Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen scheitern zu lassen.
3.1.4. Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständliche Entscheidung sei deswegen rechtswidrig, weil der Klägerin nicht das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden sei und dieser Mangel auch „in der Beweisaufnahme“ nicht habe geheilt werden können (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab Nr. 2 auf S. 5 Mitte). Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.
Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten, die unter Verletzung einer Verfahrens-oder Formvorschrift unterblieben ist, nachgeholt werden; die Nachholung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG); Gründe für die schwere Fehlerfolge der Nichtigkeit nach Art. 44 BayVwVfG, die eine solche Nachholung ausschlösse, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die fehlende vorherige Anhörung der Klägerin in den – dem Urteil vorausgegangenen – gerichtlichen Eilverfahren in entsprechender Anwendung des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG rechtsfehlerfrei nachgeholt worden sei (UA S. 23 oben m. w. N.). Mit diesem Begründungselement des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die unterbliebene Gehörsgewährung habe auch nicht in der Beweisaufnahme nachgeholt werden können (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 2) und die Beweiswürdigung sei laienhaft (Schriftsatz vom 4.12.2015, ab Nr. 4). Beide Einwände greifen in diesem Zusammenhang (rechtliches Gehör) nicht durch. Zwar hat – wie die Klägerin selbst erkennt (Schriftsatz vom 4.12.2015, letzte 3 Zeilen auf S. 5) – die Beweiserhebung nicht den Zweck, einen behördlichen Gehörsverstoß zu heilen, es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen einer Beweiserhebung die nachträgliche Anhörung zu einer angegriffenen Behördenentscheidung geleistet werden könnte; Art. 45 BayVwVfG enthält dazu keine zwingenden Vorgaben. Zweitens hat das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – die Nachholung der Anhörung nicht in der Beweiserhebung, sondern darin gesehen, dass die Klägerin in den vorangegangenen gerichtlichen Eilverfahren vortragen konnte.
3.2. Die Klägerin bemängelt ein „Abwägungsdefizit“ in der streitgegenständlichen Entscheidung (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 3). Der Sache nach macht sie mit ihren Ausführungen unter Nr. 3 geltend, die Rücknahmeentscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte sich nicht mit der Möglichkeit befasst habe, dass die – von dem vernommenen Zeugen behaupteten – etwaigen Defizite des Ausbildungsbetriebs der Klägerin hätten vernachlässigt und die Klägerin gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3, § 45 BBiG zur Abschlussprüfung hätte zugelassen werden können. Damit kann die Klägerin aber deswegen nicht durchdringen, weil sie sich nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts befasst. Dieses hat ausgeführt, dass eine Ermessensausübung ausweislich der Gründe des Bescheids der LfL „jedenfalls im Ansatz“, aber noch ausreichend stattgefunden habe. Denn in dem Bescheid werde diesbezüglich ausgeführt, der Prüfungsausschuss habe einstimmig entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung nicht erfüllt seien und die Zulassung zur Prüfung auch nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls endgültig nicht erteilt werden könne, weil das als Ausbildungsnachweis geführte Berichtsheft so gravierende Mängel aufweise, dass es einem Nichtführen des Berichtshefts gleichkomme (UA S. 21 unten, S. 22 oben). Das Verwaltungsgericht hat an anderer Stelle (UA S. 16 unten bis S. 18 oben) ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Berichtsheft erhebliche Aussage- und Beweiskraft zukommt für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zulassung in besonderen Fällen gemäß § 45 BBiG, insbesondere im Fall eine Ausbildung im Ausland, erfüllt sind. Die Klägerin setzt sich mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander.
3.3. Die Klägerin bemängelt eine – nach ihrer Formulierung „laienhafte“ – Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dieses habe den unwidersprochenen Vortrag der Klägerin außer Acht gelassen, wonach der als Zeuge vernommene ehemalige Ausbilder der Klägerin dieser gegenüber Rache üben wolle; zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Aussage dieses Zeugen als glaubhaft angesehen und es hätte – so der sinngemäße Vortrag der Klägerin – auch nicht ohne weitere gerichtliche Feststellungen annehmen dürfen, dass die Mitteilung des Ausbilders an die LfL der Wahrheit entsprochen habe (Schriftsatz vom 4.12.2015, Nr. 4).
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise darzulegen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2001 – 15 ZB 00.1583; BayVGH, B. v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030; Höfling in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 47 ff). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (BVerwG, B. v. 14.1.2010 – 6 B 74/09 – Buchholz 402.41 Nr. 87; B. v. 8.2.2011 – 10 B 1/11 u. a. – NVwZ-RR 2011, 382; B. v. 31.10.2012 – 2 B 33/12 – Rn. 12). Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.11.2016 – 22 ZB 16.1784 – Rn. 14, B. v. 6.9.2011 – 14 ZB 11.409 – m. w. N. und B. v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – Rn. 17 m.w.N).
Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung gerade nicht maßgeblich auf die Aussage des Ausbilders der Klägerin (und weitere Zeugenaussagen) gestützt, sondern darauf, dass der Beklagte die Voraussetzungen für die Zulassung der Klägerin zur Abschlussprüfung deswegen als nicht gegeben habe ansehen dürfen, weil die Klägerin eine ausreichend lange, qualifizierte Ausbildungszeit in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildungsbetrieb nicht nachgewiesen habe, dieser Nachweis insbesondere nicht mit dem Berichtsheft geführt worden sei (UA S. 18, 19); dass der Ausbilder – mit Ausnahme der Einarbeitungsphase – maximal zweimal in der Woche im Betrieb anwesend gewesen sei, habe die Klägerin selbst ausgesagt (UA S. 19 oben). Zu streitigen Aussagen des Ausbilders hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (UA S. 21): „Da nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine Ausbildung der Klägerin, die den Vorgaben nach dem einschlägigen Beschluss des Berufsbildungsausschusses entsprechen würde, mangels hinreichend erfolgter kontinuierlicher fachlicher Anleitung durch einen Ausbildenden nicht vorliegt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Klägerin, was sie selbst bestreitet, ab Oktober 2012 von den Tätigkeiten in der Fischzucht entbunden wurde, weil sie die Fische vernachlässigt habe, wie der Ausbildende und dessen Mitarbeiter im Rahmen der Zeugeneinvernahme übereinstimmend angegeben haben. Ebenso wenig ist es entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Berichtsheft Arbeiten (wie Forellenvermehrung, Brutpflege, Räuchern) angegeben hat, die im Betrieb tatsächlich nicht mehr durchgeführt wurden, oder andere Arbeiten, die im Betrieb durchgeführt wurden, nicht angegeben hat“.
3.4. Soweit die Klägerin vorgebracht hat, ihr Antrag stütze sich auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 5 VwGO (Schriftsatz vom 4.12.2015, S. 2), fehlen jegliche Ausführungen dazu, inwiefern die Rechtssache tatsächlich oder rechtlich besonders schwierig sein (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts vorliegen sollte, auf dem das Urteil beruhen kann (Nr. 5).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013).
5. Aus den genannten Gründen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist (§ 166 VwGO, § 114 ZPO); Gleiches gilt für den Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren.

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