Verwaltungsrecht

Zulassung zur Eignungsprüfung

Aktenzeichen  M 3 E 18.3033

Datum:
17.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20428
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
QualV § 20 Abs. 1, § 26, § 27
VwGO § 123
ZPO § 294, § 920 Abs. 2

 

Leitsatz

Auch im Verfahren nach § 123 VwGO gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Hochschule R… Mit Antrag vom 17. Mai 2018 beantragte der Antragsteller bei der Hochschule R… die Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur zum Wintersemester 2018/2019. Dem Antrag beigefügt war ein Zeugnis über die Abschlussprüfung an der vierjährigen Skihotelfachschule Ausbildungsschwerpunkt: Sport der Tourismusschule … Die Hochschule wandte sich mit Email vom 25. Mai 2018 an die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern mit der Frage, ob es sich bei dem Abschluss an der Skihotelfachschule um eine Berufsausbildung handle oder ob dieser für den Hochschulzugang herangezogen werden könne. Mit Email vom 4. Juni 2018 beurteilte die Zeugnisanerkennungsstelle das Abschlusszeugnis des Antragstellers als einen berufskundlichen Abschluss, der nach erfolgreichem Abschluss der achten Schulstufe der Hauptschule als gleichwertig mit dem hiesigen mittleren Schulabschluss bewertet werden könne. Der Abschluss einer Fachschule eröffne im hiesigen System keinen Hochschulzugang.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2018 teilte die Hochschule … dem Antragsteller mit, dass der von ihm vorgelegte Bildungsnachweis an der Hochschule weder zum Studium noch zum Besuch des Studienkollegs berechtige. Aus diesem Grund müsse der Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Architektur abgelehnt werden.
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München …, über die noch nicht entschieden wurde.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22. Juni 2018, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller außerdem beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur am 11. Juli 2018 zuzulassen und einzuladen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da das Bestehen der Eignungsprüfung eine besondere Zulassungsvoraussetzung sei, müsse dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, am Zulassungsverfahren teilzunehmen. Im Qualifizierungszeugnis des Antragstellers sei bei der Erklärung über die europäische Gültigkeit des Abschlusszeugnisses ausdrücklich aufgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium habe, vorbehaltlich von besonderen Zulassungsvoraussetzungen. Bei der von der Hochschule vorgeschriebenen Eignungsprüfung handele es ich um eine solche besondere Zulassungsvoraussetzung. Diese sei neben der Hochschulqualifikation zum vom Antragsteller gewünschten Bachelorstudiengang Architektur Voraussetzung.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestehe kein Anordnungsanspruch, denn der vom Antragsteller vorgelegte Bildungsnachweis berechtige nicht zu einem Studium an Fachhochschulen in Bayern. Im Übrigen werde auf § 26 Abs. 2 Satz 1 QualV verwiesen. Da es sich um einen im Ausland erworbenen Bildungsnachweis handele, habe die Hochschule vor Erlass des Ablehnungsbescheides vorsichtshalber – da in Zweifelsfällen zu beteiligen – die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern eingeschaltet. Diese habe mitgeteilt, dass es sich bei dem Zeugnis um einen berufskundlichen Abschluss handele, der nach erfolgreichem Abschluss der achten Schulstufe der Hauptschule als gleichwertig mit dem hiesigen mittleren Schulabschluss bewertet werden könne und der im hiesigen System keinen Hochschulzugang eröffne.
Da der Antragsteller also schon keine (Fach-) Hochschulzugangsberechtigung besitze, mache es keinen Sinn, ihn an der Eignungsprüfung zum Bachelorstudiengang Architektur teilnehmen zu lassen. Dort werde schwerpunktmäßig nur die künstlerische Eignung geprüft, die von der Hochschulzugangsberechtigung nicht umfasst sei. Aufgrund der fehlenden Hochschulzugangsberechtigung könne der Antragsteller aber selbst dann nicht zugelassen werden, wenn seine künstlerische Eignung festgestellt würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren.
Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zur Eignungsprüfung im Bachelorstudiengang Architektur zum Wintersemester 2018/2019 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007, zuletzt geändert am 22. Juli 2014 (GVBl S. 286) gelten Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, als Nachweis der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der hierfür zuständigen Stelle anerkannt worden sind. Zuständige Stelle im Sinn von § 26 Abs. 1 Satz 1 QualV ist die Zeugnisanerkennungsstelle, im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen (§ 26 Abs. 2 Satz 1 QualV).
Dass die Auskunft der von der Hochschule beteiligten Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 4. Juni 2018, es handele sich bei dem Abschlusszeugnis des Antragstellers um einen berufskundlichen Abschluss, der mit dem mittleren Schulabschluss bewertet werden kann und keinen Hochschulzugang eröffnet, unzutreffend ist, konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen.
Zum einen ist dazu die von ihm zitierte Zeugniserläuterung von „europass“ nicht geeignet. Zum einen ergibt sich aus dieser Erläuterung, dass diese selbst keinen Rechtsstatus besitzt, sondern lediglich dazu entwickelt wurde, um zusätzliche Informationen über einzelne Zeugnisse zu liefern (vgl. die Erläuterung am Ende der Zeugniserläuterung).
Zum anderen ergibt sich aus dieser Zeugniserläuterung selbst nicht, dass das Zeugnis des Antragstellers die (uneingeschränkte) Fachhochschulreife vermittelt. Vielmehr enthält diese unter dem Punkt „Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe“ die Feststellung: „Zugang zur Berufsreifeprüfung, einem Aufbaulehrgang oder einer höheren Lehranstalt für Berufstätige, Zugang zum Fachhochschulstudium, wobei jedoch Zusatzprüfungen abzulegen sind, wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studiengangs erfordert.“ Unter dieser eingeschränkten Formulierung ist keine Aussage über eine allgemeine Fachhochschulreife zu erkennen.
Auch bezieht sich die Formulierung über die abzulegenden Zusatzprüfungen erkennbar nicht auf die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur. Dies ergibt sich daraus, dass diese Eignungsprüfung eine eigene Regelung in § 27 QualV gefunden hat, in der ausdrücklich geregelt ist, dass diese Eignungsprüfung neben der Qualifikation nach § 20 Abs. 1 QualV und nicht zu deren Erlangung erforderlich ist.
Die Formulierung hinsichtlich der abzulegenden Zusatzprüfungen kann sich allenfalls auf die Regelung des § 26 Abs. 4 QualV beziehen, wonach, sofern die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen entsprechen, die Anerkennung von der Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht wird, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht bereits erfolgreich an einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 QualV (Studienkolleg) teilgenommen hat.
Ob eine derartige Prüfung im vorliegenden Fall bei der Qualifikation des Antragstellers zur Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studiengang führen könnte, kann dahingestellt bleiben, da der Antragsteller eine solche zusätzliche Prüfung jedenfalls nicht abgelegt hat.
Dass die Beurteilung durch die Zeugnisanerkennungsstelle aller Voraussicht nach auch sachgerecht erfolgt ist, ergibt sich auch daraus, dass die vom Kläger besuchte Schule, mit einer vierjährigen Dauer im österreichischen Schulsystem eine berufsbildende mittlere Schule ist, die den Weg eröffnet zum unmittelbaren Berufseinstieg im Fachbereich, zu einem Aufbaulehrgang im jeweiligen Fachbereich, um die Reife- und Diplomprüfung zu erlangen, zur Berufsreifeprüfung, zu Kollegs für Absolventen einer vierjährigen berufsbildenden mittleren Schule, zur Lehrabschlussprüfung, zur Studienberechtigungsprüfung und zum Besuch einer Fachhochschule durch den Nachweis von Berufspraxis (https://www.bildungssystem.at/schule-oberstufe/berufsbildende-mittlere-Schule/). Demgegenüber führt im österreichischen Bildungssystem nur die berufsbildende höhere Schule direkt zum Studium an einer Universität, Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochsachule (https://www.bildungssystem.at/schule-oberstufe/berufsbildende-höhere-Schule/).
Aus den dargestellten Gründen war der Antrag deshalb abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Verfahrens auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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