Verwaltungsrecht

Zulassungsgrund, Berufung, Zulassung, Anerkennung, Verfolgung, Schutzberechtigter, Mitgliedschaft, Bedeutung, Rechtssache, Gefahr, Eintritt, Erfolg, schuldig, Person, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  24 ZB 21.30365

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 K 20.30261 2021-02-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ebenso wie der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt ist bzw. nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylrechtsstreitigkeit, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob jeder Person, die wegen einer vermeintlichen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation in der Türkei gesucht werde, eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts drohe“ und „ob auch eine ehrenamtliche Betätigung im Umfeld der Gülen-Bewegung und als bekannt langjährige Anhänger bei der jetzigen Lage in der Türkei eine Verfolgung erwarten lassen, die eine Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigt bzw. ob eine solche Verfolgung zu erwarten ist, die als drohende Gefahr für den Eintritt eines ernsten Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG oder als begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG die Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigt“.
Die aufgeworfenen Fragen waren hier schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger im gesamten Verfahren weder eine von ihm erstmals in der Zulassungsbegründung angedeutete Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation in der Türkei, noch eine öffentliche Zugehörigkeit zur HDP oder zu seinen Untergruppierungen, noch eine ehrenamtliche Betätigung im Umfeld der Gülen-Bewegung erwähnt hat und auch nicht darlegt, warum er seine angeblichen politischen Tätigkeiten in der Türkei, die er im Übrigen nicht genauer konkretisiert, erst jetzt vorträgt. Das Erstgericht hat diese Aspekte dem Urteil folglich auch nicht zugrunde gelegt, sondern sich nur auf die vom Kläger bislang im Verfahren geschilderten Gründe für eine ihm drohenden Verfolgung in der Türkei – seine kurdische Volkszugehörigkeit, seine Wehrdienstverweigerung und den Umstand, dass die Polizei angeblich vor seiner Ausreise mehrmals pro Woche versucht hat, ihn zur Mitarbeit für den Geheimdienst MIT zu zwingen – gestützt.
Ausführungen dazu, weshalb der behauptete Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO vorliegen soll, bleibt der Kläger in der Zulassungsbegründung schuldig (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.


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