Verwaltungsrecht

Zumutbare Anforderungen bei der Mitwirkung zur Beschaffung eines Reisepasses

Aktenzeichen  B 6 S 17.957

Datum:
24.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51616
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1c S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 06.12.2017 wird abgelehnt.
3 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet der Antragsgegnerin und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren.
Der Antragsteller, ein lediger äthiopischer Staatsangehöriger vom Volk der Oromo, wurde nach eigenen Angaben am … 1982 in Addis Abeba geboren. Er reiste am 27.12.2011 auf dem Luftweg ohne Visum erstmals ins Bundesgebiet ein und legte bei der Passkontrolle einen nicht mehr auffindbaren gefälschten äthiopischen Reisepass vor.
Am 09.01.2012 erklärte er bei der auf Amharisch durchgeführten Erstanhörung durch die Regierung von Mittelfranken, er habe in Äthiopien zwar keinen echten Reisepass, aber einen Personalausweis und einen Kebeleausweis gehabt. Er werde sich bemühen, seinen Personalausweis in Kürze nachzureichen. Im Anschluss daran wurde er darüber belehrt, dass er an der Beschaffung eines Reisepasses oder anderen Identitätspapieres mitzuwirken habe und füllte auf Geheiß einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes aus.
Am 13.01.2012 stellte er einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid vom 01.02.2012 wurde ihm die Gemeinschaftsunterkunft in … ab 07.02.2012 als Wohnsitz zugewiesen. Diese Zuweisung gilt bis heute. Sein Aufenthalt wurde auf Stadt und Landkreis … beschränkt; vorübergehender Aufenthalte im Regierungsbezirk Oberfranken wurden generell gestattet. In der Folgezeit erhielt der Antragsteller auf Antrag zahlreiche Erlaubnisse zum vorübergehenden Verlassen des räumlichen Bereichs der Aufenthaltsgestattung zur Teilnahme an Gottesdiensten in Nürnberg und für exilpolitische Aktivitäten außerhalb Oberfrankens.
Am 08.03.2012 wurde er in Zirndorf in Amharisch zu seinem Asylantrag angehört. Dabei gab er an, er habe nie einen Personalausweis besessen. Seit 2010 habe er im Wechsel in Ambo (Region Oromia) bei Tanten und bei Verwandten väterlicherseits in Addis Abeba gelebt. Seine Eltern seien bereits verstorben, eine Schwester lebe versteckt, zu seinen weiteren Verwandten bestehe kein Kontakt. Weiter gab er an, er habe nach dem Abschluss der Schule drei Jahre Buchhalter gelernt, dann aber sein Geld als Händler und Bullenzüchter verdient.
Mit Bescheid vom 07.09.2012 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a. F. vorliegen, setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen ab dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und drohte widrigenfalls die Abschiebung nach Äthiopien an.
Mit Urteil vom 04.03.2013 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth eine dagegen gerichtete Klage ab (B 3 K 12.30183). Das Urteil wurde am 22.04.2013 rechtskräftig. Daraufhin erhielt der Antragsteller eine Duldung ab 20.06.2013, die in der Folgezeit immer wieder verlängert wurde. Die Duldungsbescheinigung enthält den Hinweis, er habe sich intensiv um die Beschaffung eines Reisepasses zu bemühen. Zusätzlich forderte die Ausländerbehörde ihn mit Schreiben vom 20.06.2013, wie auch bei den späteren Verlängerungen seiner Duldung im Jahr 2013, schriftlich auf, sich umgehend gültige Passpapiere zu beschaffen und der Antragsgegnerin Identitätsnachweise vorzulegen, die in einem Klammerzusatz beispielhaft aufgezählt werden. Bei der Aushändigung der Duldung am 21.03.2013 übergab die Antragsgegnerin ihm verschiedene Unterlagen für das weitere Vorgehen, u.a. eine Liste der Vertrauensanwälte der Deutschen Botschaft in Äthiopien. Außerdem ließ sie ihn einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzes ausfüllen.
Der Antragsteller beauftragte daraufhin Mitte 2013 den auf der Liste aufgeführten Rechtsanwalt Dr. G… aus Addis Abeba damit, ihm eine Geburtsurkunde im Heimatland zu beschaffen. Mit Schreiben vom 28.03.2014 teilte sein Prozessbevollmächtigter ihm mit, er sei noch damit beschäftigt, die relevanten Fakten zusammenzutragen und werde deshalb noch einige Zeit benötigen. Dieses Schreiben legte er der Antragsgegnerin am 10.04.2014 vor.
Am 09.07.2014 und am 18.07.2014 wurde er jeweils ohne Erlaubnis in Berlin aufgegriffen. Dieser Verstoß wurde als wiederholter Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet. Am 02.10.2014 hielt er sich unerlaubt in Berlin und am 04.10.2014 unerlaubt in Saalfeld auf. Ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren stellte das Amtsgericht… mit Beschluss vom 15.05.2015 gemäß § 154 StPO ein. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 17.08.2015 verhängte das Amtsgericht T… gegen den Antragsteller eine Geldstrafe von vierzig Tagessätzen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, verübt in Berlin am 02.10.2014.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis 02.05.2016 mitzuteilen, ob er noch in Kontakt mit seinem Vertrauensanwalt stehe und drang nochmals auf die Beschaffung eines Passes und die Vorlage von Identitätspapieren. Am 12.05.2016 füllte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres aus und gab dabei an, er habe keinen Kontakt zu seiner in Äthiopien an einem ihm nicht bekannten Ort lebenden Schwester.
Am 27.06.2016 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Am 07.10.2016 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass kein weiteres Verfahren durchgeführt werde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 06.12.2016 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die nichtselbständige Erwerbstätigkeit, weil er sich nicht um die Klärung seiner Identität bemüht habe.
Am 10.03.2017 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag durch Bescheid als unzulässig ab, lehnte zugleich den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 07.09.2012 ab und forderte den Antragsteller auf, das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls er nach Äthiopien abgeschoben werde. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Beschluss vom 30.03.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth einen dagegen gerichteten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab (B 2 S 17.30792). Über die ebenfalls erhobene Klage ist noch nicht entschieden (B 7 K 17.30973).
Am 13.03.2017 hatte der Antragsteller die Aufforderung vom 06.04.2016 erfüllt und der Antragsgegnerin ein Schreiben seines Vertrauensanwaltes vom 15.02.2017 übermittelt. Darin teilte der äthiopische Anwalt mit, für die Geburtsurkunde seien belastbare Angaben über das Geburtsdatum, den Namen der Eltern und den Geburtsort erforderlich. Dazu sei noch mehr Zeit erforderlich. Nachdem die Antragsgegnerin ihn am 21.09.2017 erneut aufgefordert hatte, einen Pass zu beantragen und ihr Identitätsnachweise vorzulegen, legte er am 10.10.2017 eine Bescheinigung des Äthiopischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main vor, dass er zwar einen Pass beantragt habe, ihm das Dokument aber nicht ausgestellt werden könne, weil er keine Beweise für seinen Nationalität vorlegen könne.
Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 17.11.2017 die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet … an (Ziff. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Ziff. 2)
Zur Begründung führte die Behörde aus, der Aufenthalt des seit 22.04.2013 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers könne nicht beendet werden weil der Antragsteller bis heute kein persönliches Dokument (Reisepass, Personenstandsurkunden, Bescheinigungen der Meldebehörden, von Schulen, oder früheren Arbeitgebern aus dem Heimatland etc.) vorgelegt habe, das Rückschlüsse auf seine Identität zulasse bzw. belege, dass die Angaben im Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres rechtmäßig seien, obwohl er in jeder seiner Duldungsbescheinigungen auf die Erfüllung der Passpflicht hingewiesen worden war und mehrfach aufgefordert worden sei, bei der Passbeschaffung und der Klärung seiner Identität mitzuwirken. Lägen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts vor, sei diese Maßnahme auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Rückführung des Antragstellers überwiege das private Interesse des Antragstellers sich uneingeschränkt im Bundesgebiet bewegen zu können.
Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil das öffentliche Interesse an der zeitnahen Beendigung des Aufenthalts des nicht aufenthaltsberechtigten Ausländers nicht hinter den privaten Rechten des Antragstellers zurückzutreten habe, weil er keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe und kein zwingender Bedarf an Freizügigkeit bestehe.
Mit Telefax vom 06.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2017 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Az. B 6 K 17.958 geführt.
Mit dem gleichen Telefax vom 06.12.2017 hat er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Zugleich hat er beantragt,
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt … beizuordnen.
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbeschränkung lägen nicht vor. Der Antragsteller habe immer nachvollziehbare und glaubhafte Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und nicht darüber getäuscht. Außerdem habe er die ihm zumutbaren Schritte unternommen, um Identitätsnachweise zu beschaffen: Er habe sich an die äthiopische Auslandsvertretung gewandt, die es aber abgelehnt habe, ihm einen Reisepass auszustellen. Außerdem habe er sich, nachdem seine Eltern tot seien und zu den übrigen Verwandten kein Kontakt mehr bestehe, um eine Geburtsurkunde beizuschaffen an den äthiopischen Rechtsanwalt Dr. G… gewandt und ihm die erforderlichen Daten genannt. Wenn der Antragsteller bislang keine Identitätspapiere habe beibringen können, sei dafür auch verantwortlich, dass die Antragsgegnerin nicht im Rahmen ihrer Anstoßpflicht aufgezeigt habe, was er noch unternehmen könne, um an Papiere zu kommen. Er jedenfalls wisse schlichtweg derzeit nicht, was er noch tun könne.
Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie die Aufenthaltsbeschränkung dazu beitragen könne, seine Identität schneller zu klären, weil er sich auch zuvor keiner Maßnahme verweigert habe und immer für die Ausländerbehörde erreichbar gewesen sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie legte eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes von März 2018 vor, aus der sich ergibt, dass es in Äthiopien möglich ist, Personenstandsurkunden für Personen zu beantragen, die sich nicht selbst in Äthiopien aufhalten. Relativ zuverlässige Quellen seien die Register bei den sogenannten Kebele-Verwaltungen, die jeweils für einen Unter-Stadt-Bezirk zuständig seien, weil dort, sofern sie von den Betreffenden gemeldet würden, Geburten registriert würden. Wenn der im Ausland lebende Äthiopier keine Verwandten und Bekannten in Äthiopien habe, könne er einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Rechtsanwalt müsse allerdings die Identität der Person beweisen, während andere Bevollmächtigte bereits mit Fotokopien von Ausweisdokumenten die begehrte Urkunde erhielten.
Weiter legte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern (ZAB) – Zentrale Passbeschaffung Bayern zum Stand März 2018 vor, aus der sich ergibt, dass eine Identifizierung von Landsleuten durch äthiopische Stellen möglich ist, sofern Sachbeweise wie z.B. Geburtsurkunden oder Passkopien vorliegen. Ende Februar, also nach der Vereinbarung von Verfahrensregeln für die Rückführung von Äthiopiern zwischen der EU und Äthiopien im Januar 2018 („Admission procedures for the return of Ethiopians from European Union member states“; zugänglich auf Antrag unter http://consilium.europa.eu/register ST 15762 2017 REV2) seien erstmals nach vielen Jahren wieder zwei Passersatzpiere durch die Äthiopische Botschaft ausgestellt worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. Wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO, § 121 Abs. 2 ZPO).
2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit Ziffer 2 des Bescheides vom 17.11.2017 zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Gebiet der Stadt … (Ziffer 1 des Bescheides vom 17.11.2017) ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung formell und materiell rechtmäßig ist.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 des Bescheides vom 17.11.2017 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde das besondere Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet.
Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere (öffentliche; vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Eine ordnungsgemäße Begründung setzt voraus, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes bezogen auf die Umstände des konkreten Falls dargelegt wird. Sie kann durchaus knapp gehalten sein, sofern aus ihr nur hervorgeht, dass und warum die Verwaltung in concreto dem Interesse am Sofortvollzug Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräumt. Eine inhaltliche Kontrolle, ob die von der Verwaltung angeführten Gründe zutreffend sind, erfolgt dagegen an dieser Stelle nicht (BayVGH, B. v. 11.01.2018 – 20 CS 17.1913 – juris Rn. 13).
Die kurze Begründung der Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen. Sie hat einzelfallbezogen ausgeführt, weil der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, trete sein Interesse an Freizügigkeit hinter dem öffentlichen Interesse an der zeitnahen Beendigung seines unberechtigter Aufenthalts zurück.
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung ist aber auch materiell rechtmäßig.
Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 17.11.2017 wäre nur dann anzunehmen, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird Ziffer 1 des Bescheides vom 17.11.2017 jedoch aller Voraussicht nach nicht aufgehoben werden, weil sie rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG soll eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität selbst herbeigeführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
Damit sollen gerade Ausländer, die über ihre Identität täuschen oder die bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirken, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werden, um ggf. sicherzustellen, dass sie für etwaige erforderliche Mitwirkungshandlungen leichter erreichbar sind und um ein mögliches Untertauchen zu erschweren (BT-Drs. 18/11546 S.22).
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, wird im Normalfall eine Aufenthaltsbeschränkung angeordnet. Denn wenn ein Gesetz das Wort „soll“ verwendet, kann die Behörde von der für den Normalfall vorgesehenen Rechtsfolge (nur) aus wichtigem Grund oder in atypischen Fällen abweichen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls ein Abweichen nahelegen. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG, 9. Aufl. 2018 § 40 VwVfG Rn. 26f. m. w. N.).
bb) Zu Recht ist die Antragsgegnerin hier davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind und kein atypischer Fall vorliegt, der es rechtfertigt, von der für den Normalfall vorgesehenen Anordnung einer Aufenthaltsbeschränkung abzuweichen.
aaa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf das Stadtgebiet …liegen vor. Der Antragsteller erfüllt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht.
Die freiwillige Ausreise und die Abschiebung des seit über fünf Jahren ausreisepflichtigen Antragstellers scheitern daran, dass für ihn weder ein Reisepass noch anerkannte Ersatzpapiere („Laissez-Passer“) zur Verfügung stehen. Denn wenn er nicht über ein derartiges gültiges Dokument verfügt, wird ihm bei den strengen Kontrolle am Flughafen in Addis Abeba die Einreise verweigert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2018, S. 24f.).
aaaa) Der Antragsteller hat sich nicht im zumutbaren Umfang darum bemüht, dass ihm ein Reisepass ausgestellt wird.
Welche Anforderungen der Antragsteller dabei zu erfüllen hat, ergibt sich insbesondere aus seinen kraft Gesetzes bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten.
Gemäß § 49 Abs. 2 AufenthG ist jeder Ausländer verpflichtet, die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit besitzt, geforderten Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. In diesem Rahmen ist er verpflichtet, einen Reisepass bei der Auslandsvertretung zu beantragen, wenn er kein gültiges Reisedokument besitzt (Hörich in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 01.02.2018, § 49 AufenthG, Rn. 11).
Die Antragstellung allein genügt jedoch nicht. Denn ein Ausländer ist dann, wenn er keinen gültigen Pass besitzt, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Wie sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt, der ihn dazu anhält, die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen, wirkt ein Ausländer darüberhinausgehend nur dann ausreichend mit, wenn er eigenständig aktiv wird und von sich aus die oft nur ihm möglichen Schritte ergreift, um die für die Ausstellung eines Reisepasses geforderten Belege beizubringen und z.B. Identitätsnachweise im Heimatland über Dritte beschafft (BayVGH, B. v. 04.10.2005 – 24 B 05.2856 – InfAuslR 2006, 189/191 = NVwZ 2006, 1311/1312). Dazu gehört auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Heimatland zur Beschaffung von Dokumenten (OVG Münster, B.v. 05.06.2008 – 18 E 471/08 – InfAuslR 2008, 417/418). Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwaltes genügt freilich nicht. Er muss seinen Sachwalter im Heimatland auch mit ausreichenden Informationen versorgen (BayVGH, B. v. 05.09.2014 – 10 ZB 12.1853 – juris Rn. 5) und sich, wenn er längere Zeit nichts von ihm gehört hat, von sich aus nach dem Stand der Dokumentenbeschaffung erkundigen.
Keinesfalls darf sich der Ausländer damit begnügen, lediglich dadurch mitzuwirken, dass er nur das unternimmt, was die Ausländerbehörde ihm aufgetragen hat und sich ansonsten passiv zu verhalten (BayVGH, B. v. 04.10.2005 – 24 B 05.2856 – InfAusR 2006, 189/191 f. = NVwZ 2006, 1311/1312) Lediglich dann, wenn die Ausländerbehörde den Eindruck gewinnen muss, der Ausländer müsse zu bestimmten nächsten Schritten, die nur ihr bekannt sein können, angehalten werden, ist sie verpflichtet, den Ausländer darauf aufmerksam zu machen und sie mit ihm zu erörtern (BayVGH, a.a.O., InfAuslR 2006, 189/191f.= NVwZ 2006, 1311/1313). Dabei hat sie dann auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer im deutschen Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten wird oder auf sich alleine gestellt ist.
Nicht zuzumuten ist die Mitwirkung bei der Ausstellung eines Reisepasses dann, wenn damit eine erkennbar aussichtslose Handlung abverlangt würde (BVerwG, B. v. 26.06.2014 – 1 B 5/14 – juris Rn. 7; st.Rspr.) oder wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt (BayVGH, B. v. 04.10.2005 – 24 B 05.2586 – InfAuslR 2006, 189/191 = NVwZ 2006,1311/1312).
Diese Maßgaben, die bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses“ in § 25 Abs. 5 Satz 4
AufenthG zugrunde zu legen sind, sind aufgrund der nahezu wortgleichen Regelung auch anzuwenden, wenn der Ausländer nicht die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis begehrt, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG angeordnet wird.
Der Antragsteller hat zwar laut der am 04.10.2011 ausgestellten Bescheinigung des Äthiopischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main dort einen Reisepass beantragt. Die Auslandsvertretung hat ihm das Dokument jedoch nicht ausgestellt, weil er keine Sachbeweise für seine äthiopische Nationalität vorgelegt hatte.
Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des Reisepasses wäre er deshalb verpflichtet gewesen, bei seiner Vorsprache oder bei einer nötig gewordenen zweiten Kontaktierung entsprechende Dokumente vorzulegen bzw. sich zumindest zu bemühen, entsprechende Unterlagen beizuschaffen. Nur dann hätte er alles in seiner Kraft stehende und ihm Zumutbare dazu beigetragen, um etwaige Ausreisehindernisse zu überwinden.
Auf Betreiben der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zwar Mitte 2013 den äthiopischen Rechtsanwalt Dr. G… damit beauftragt, ihm in Addis Abeba eine Geburtsurkunde zu beschaffen. In der Folgezeit ließ er jedoch jeden Nachdruck bei der Beschaffung der Geburtsurkunde vermissen und begnügte sich damit, der Antragsgegnerin die ausweichende Sachstandsmitteilung seines Bevollmächtigten vom 28.03.2014 am 10.04.2014 vorzulegen. Zwei Jahre später ließ er dann fast ein Jahr verstreichen, bis er der Aufforderung der Antragsgegnerin einer weiteren Sachstandsmitteilung vom 06.04.2016 erst am 13.03.2017 durch Vorlage eines ihn wiederum lediglich vertröstenden Schreibens des Rechtsanwaltes vom 15.02.2017 bei der Antragsgegnerin nachkam.
Das Gericht kann deshalb offen lassen, ob der Antragsteller seinen Vertrauensanwalt von vornherein mit den notwendigen Informationen versorgt hatte. Er hat seine Mitwirkungspflicht bereits deswegen nicht erfüllt, weil er seinerseits nach Lage der Akten nichts unternahm, um seinen Rechtsanwalt zur Beschaffung des Dokuments anzutreiben, sondern nur passiv darauf wartete, bis er erneut um Sachstandsmitteilung gebeten wurde. Auch nachdem Herr Dr. G… inzwischen aus der Liste der Vertrauensanwälte gestrichen wurde, hat der Antragsteller nach Lage der Akten nichts unternommen, um nunmehr zeitnah mit Hilfe eines anderen Vertrauensanwaltes aus der amtlichen Liste das benötigte Dokument beizuschaffen.
Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keine anderen Verwandten oder Bekannten in Äthiopien eingeschaltet, um eine Geburtsurkunde beizubringen, was nach den vorliegenden Informationen des Auswärtigen Amtes fast noch mehr Erfolg verspricht als die Mandatierung eines Anwalts. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg mit dem pauschalen Einwand entgegentreten, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Äthiopien. Was seine unstreitig weiter in Äthiopien lebende Schwester angeht, hat er eine Kontaktaufnahme von vornherein mit dem Argument abgeblockt, sie halte sich versteckt und er wisse nicht, wo sie sich aufhalte. Dem Antragsteller ist es jedoch zuzumuten, sich ernsthaft zu bemühen, über gemeinsame Verwandte oder Bekannte wieder mit ihr in Kontakt zu treten (zu dieser Verpflichtung für das Asylverfahren VG Augsburg, U. v. 30.06.2014- Au 2 K 14.30289 – juris Rn. 17). Sollte dies tatsächlich nicht möglich sein, hat er seinen Bemühungen glaubhaft dazulegen und insbesondere deutlich zu machen, warum sie gescheitert sind bzw. welche Gefahren für seine Schwester damit verbunden wären, wenn sie mit ihrem Bruder wieder in Kontakt tritt und vor Ort Unterlagen für ihn besorgt.
Außerdem hat er bei der Anhörung zu seinem Asylerstantrag im Jahr 2012 angegeben, er habe vor seiner Ausreise seit 2010 bei Tanten in Ambo und Verwandten aus der väterlichen Linie in Addis Abeba gewohnt. Es ist ihm deshalb zumutbar, mit diesen Mitgliedern seiner Großfamilie Kontakt auszunehmen, bzw. im Einzelnen nachzuweisen, warum ihm eine ernsthaft versuchte Kontaktaufnahme nicht gelungen ist.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller keineswegs von seinem Heimatland gelöst und abgewandt hat, sondern in erheblichem Umfang exilpolitisch aktiv ist. Deshalb erscheint es keineswegs ausgeschlossen, dass er auch Bekannte hat, die in Äthiopien leben und sich politisch nicht derart exponiert haben, dass sie ohne Risiko für ihn in der Millionenstadt Addis Abeba, am besten bei der zuständigen Kebeleverwaltung eine Geburtsurkunde beschaffen können.
Da für die Ausstellung eines Reisepasses auch andere Sachbeweise dienlich sein können, ist weiter zu verlangen, dass der Antragsteller sich darum bemüht, ein Schulzeugnis oder eine Bescheinigung über seinen zwölfjährigen Schulbesuch oder seine dreijährige Ausbildung zum Buchhalter von Deutschland aus oder über Dritte in Äthiopien zu besorgen. Über Aktivitäten des Antragstellers in dieser Richtung ist jedoch nichts bekannt.
Für die Passerteilung können auch ein (abgelaufener) Pass und vor allem ein Kebeleausweis sehr nützlich sein. Deshalb ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er bei seiner ersten, in Amharisch durchgeführten Anhörung in Deutschland am 09.01.2012 noch unbeeinflusst erklärt hat, er habe in Äthiopien einen Personalausweis und einen Kebeleausweis gehabt, die er bald nachreichen werde. Erst seit 08.03.2012 behauptet er, er habe keinen Pass und keine Identitätspapiere besessen.
Mit der Aufforderung, sich um einen Reisepass zu bemühen und dafür die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, verlangt die Antragsgegnerin auch nichts von vornherein Aussichtsloses. Die äthiopische Auslandsvertretung hat dem Antragsteller gegenüber die Reisepassausstellung nicht rundweg abgelehnt, sondern nur davon abhängig gemacht, dass er Beweise über seine Nationalität vorlegt. In der Konsularpraxis wurden Äthiopiern auf ihren Antrag hin nach ihrer Identifizierung bereits Reisepässe ausgestellt. Liegt ein gültiger Reisepass vor, könnte der Antragsteller abgeschoben werden, weil Äthiopien ihn dann einreisen lässt.
bbbb) Der Antragsteller hat auch nicht alles ihm Zumutbare beigetragen, damit Äthiopien für ihn ein Heimreisedokument ausstellt.
Der Antragsteller hat zwar seine aus § 49 Abs. 2 AufenthG abzuleitende Pflicht, bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf die Erteilung eines Passersatzpapiere zu stellen und dabei gegenüber die im Formular verlangten Angaben zu machen, (bereits mehrmals) erfüllt (vgl. Hörich in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 01.02.2018 § 49 AufenthG Rn. 11).
Der Antragsteller hat aber seine weiterreichenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines „Laissezpasser“ durch die äthiopische Regierung nicht erfüllt. Da er nicht in Besitz eines Passes ist, ist er verpflichtet, alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, der Ausländerbehörde auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Verfügt er über die verlangten Unterlagen nicht, ist er gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse, sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.
Der Antragsteller hat die für seine Identifizierung durch die äthiopischen Behörden erforderlichen Sachbeweise, wie z.B. Geburtsurkunde, Kebeleausweis, Bescheinigung über Schulbesuch, Schulzeugnisse, (abgelaufener) Pass, die für die Ausstellung eines laissez-passer verlangt werden, nicht beigebracht, obwohl die Antragsgegnerin ihn mehrmals ausdrücklich aufgefordert und dabei die geeigneten Dokumente im Einzelnen aufgelistet hat.
Wie bereits im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Reisepasses ausgeführt, erfüllt er damit die ihm zumutbare Verpflichtung, Identitätsnachweise vorzulegen, bis heute nicht, insbesondere auch deshalb, weil die Antragsgegnerin damit nichts von vornherein Aussichtsloses verlangt.
Mit dem Zustandekommen der Rückführungsvereinbarung Ende Januar 2018 haben sich die äthiopischen Behörden verpflichtet, wenn ein abgelaufener Pass oder ausreichende Informationen und Sachbeweise über die Nationalität vorliegen, ein Laissezpasser auszustellen (Vereinbarung Section 3 Abs. 1 und 3 a). In der Konsularpraxis wurden auch bereits Heimreisedokumente erteilt. Mit einem Laissezpasser der äthiopischen Regierung ist dann eine Einreise möglich, so dass der Ausreise das Hindernis fehlender Reisedokumente für die Einreise im Heimatland insoweit kein Hindernis mehr entgegensteht.
bbb) Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, war die Antragsgegnerin gehalten, die Aufenthaltsbeschränkung anzuordnen, sofern kein atypischer Fall vorliegt.
Besondere Umstände, die es nahelegen, vom Normalfall abzuweichen, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere ist die Anordnung der Aufenthaltsbeschränkung verhältnismäßig.
Die Verpflichtung, den Aufenthalt im Stadtgebiet … zu nehmen, erscheint nicht von vornherein ungeeignet, die seit Jahren bestehende Ausreisepflicht durchzusetzen, weil sie dafür sorgt, dass der Antragsteller, will er nicht geltende Rechtsvorschriften verstoßen, laufend im Stadtgebiet … aufhält und damit für die Ausländerbehörde leichter greifbar ist.
Die Anordnung ist auch erforderlich. Alle bisher ergriffenen milderen Mittel – insbesondere die wiederholten Aufforderungen, einen Reisepass oder Sachbeweise für die Nationalität beizubringen und das Untersagen einer Erwerbstätigkeit – haben keinen Erfolg gebracht. Die weniger weitgehende schon seit 07.02.2012 bestehende Verpflichtung, den Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in … zu nehmen, reicht nicht aus. Die Wohnsitznahmeverpflichtung beinhaltet nur, den gewöhnlichen Aufenthalt dort zu nehmen (vgl. § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG), während eine Aufenthaltsbeschränkung vorschreibt, sich dauernd dort aufzuhalten, und wiederholte Verstöße dagegen strafrechtlich sanktioniert (§ 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG).
Die Maßnahme ist schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar greift das Verbot, das Stadtgebiet … ohne vorherige Erlaubnis der Antragsgegnerin zu verlassen, in die über Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte körperliche Bewegungsfreiheit des Antragstellers ein. Der auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG gestützte Eingriff in die Bewegungsfreiheit des seit Jahren ausreisepflichtigen Ausländers ist jedoch insbesondere auch deshalb nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller auf Antrag in begründeten Fällen mit Erlaubnis der Ausländerbehörde das Stadtgebiet kurzfristig für einen begrenzten Zeitraum, etwa für Besuche von Gottesdiensten in Nürnberg oder exilpolitischen Aktivitäten verlassen darf.
3. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).


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