Verwaltungsrecht

Zumutbarkeit für junge und erwerbsfähige Rückkehrer nach Marokko und Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung

Aktenzeichen  W 8 S 19.30240

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4031
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2, § 60 Abs. 7, § 60a Abs. 2c

 

Leitsatz

1. Jungen und erwerbsfähigen Rückkehrern ist zuzumutbar, zur Sicherung des Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Marokko noch lebenden (Groß-)Familie sowie sonstige Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen (ebenso VG Augsburg BeckRS 2018, 14210; OVG NRW BeckRS 2018, 9945; VG Cottbus BeckRS 2017, 134643; VG Greifswald BeckRS 2017, 127020). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Marokko schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, kann eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des marokkanischen Gesundheitssystems begegnet werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen sind marokkanische Staatsangehörige (Mutter mit zwei minderjährigen Kindern). Die Antragsgegnerin lehnte ihre Asylanträge mit Bescheid vom 25. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihnen die Abschiebung nach Marokko an.
Die Antragstellerinnen ließen am 4. Februar 2019 im Verfahren W 8 K 19.30239 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Zur Antragsbegründung ließen die Antragstellerinnen im Wesentlichen ausführen: Die Antragstellerin zu 1) sei nach ihrer Scheidung von ihrem Ehemann alleinerziehende Mutter von vier Kindern. Die beiden älteren Kinder lebten bei ihren Eltern in Casablanca. Die beiden jüngeren Kinder lebten mit der Antragstellerin zu 1) in Deutschland. Laut vorgelegtem Attest des Krankenhauses St. Josef vom 14. Januar 2019 leide die Antragstellerin zu 2) an Diabetes Typ 1, Alopecia areata (kreisrunder Haarausfall) und an erythros-quamösen Hautveränderungen. Demnach sei die Antragstellerin zu 2) auf Insulintherapie angewiesen, die optimierbar erscheine. Ob diese im Heimatland der Antragstellerin erreichbar sei, erscheine fraglich. Da eine nicht behandelte Diabetes Typ 1 eine lebensgefährliche Krankheit darstelle, sofern Insulinspritzen nicht täglich erreichbar seien, müsse hier die Behandelbarkeit der Krankheit besonders sorgfältig geprüft werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.30239) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018; vgl. ebenso Bundesamt für …, Länderreport 2, Marokko, November 2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018).
Das Vorbringen der Antragstellerinnen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach dem eigenen Sachvortrag der Antragstellerin zu 1) war wesentlicher Ausreisegrund ihre persönliche wirtschaftliche Situation in Marokko sowie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Italien seit 2006, von dem sie sich im Jahr 2015 getrennt habe und in Scheidung lebe. Ihre persönliche Situation in Italien sowie die Gesundheit insbesondere der Antragstellerin zu 2) veranlassten die Antragstellerinnen nach Deutschland zu reisen.
Des Weiteren liegen insbesondere keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, die sich das Gericht zu Eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in Marokko wird im angefochtenen Bundesamtsbescheid – im Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen – schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum der Antragstellerinnen bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 31 ff.). Die Antragstellerin zu 1) ist noch jung und erwerbsfähig; ihr ist zuzumuten, – wie schon in der Vergangenheit – zur Sicherung des Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Marokko noch lebenden (Groß-)Familie sowie sonstige Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen (ebenso VG Augsburg, U.v. 29.6.2018 – Au 4 K 18.30358 – juris; OVG NRW, U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 8 ff. des Weiteren ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Karte erhalten, bei deren Vorlage die Behandlungen kostenfrei sind. Chronische und psychiatrische Krankheiten können in Marokko behandelt werden, wenn auch Ausstattung, Qualität und Hygiene nicht mit dem europäischen Standard zu vergleichen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.11.2018, Stand: November 2018, S. 22; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 33 f.). Letzteres ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch nicht erforderlich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2) aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Marokko nicht zu erlangen ist und die sie sich nicht leisten könnte (vgl. VG Magdeburg, U.v. 23.7.2018 – 8 A 181/18 – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 – As HGW – juris).
Weiter ist anzumerken, dass Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen, wie der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich klargestellt hat. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung unmittelbar wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer bzw. die Ausländerin muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Vorliegend haben die Antragstellerinnen die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) zum einen durch eine Bescheinigung des Krankenhauses St. …, Sch., vom 14. Januar 2019, geltend gemacht. Dort ist diagnostiziert: Bekannte Diabetes Typ 1, Alopecia areata, erythrosquamöse Hautveränderungen. Zu Letzteren ist vermerkt, dass diverse Therapien ohne Erfolg gewesen seien. Zum anderen liegt ein vorläufiger Arztbrief der L. Krankenhauses GmbH in Sch. vom 12. Januar 2019 mit den Diagnosen: Diarrhoe und Gastroenteritis sowie Typ 1-Diabetes betreffend die Antragstellerin zu 2) vor. Weiter ist ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) habe am 14. Januar 2019 mit einem guten klinischen Befund die Klinik verlassen können. Bezüglich des Diabetes seien bei a.e. infektbedingten Hyperglykämien rezidivierende Insulinbolusgaben erfolgt. Hinsichtlich der Diabetestherapie bestünden nur rudimentäre Vorkenntnisse. Erstaunlicherweise liege der HbA1c unter dieser Therapie nur im leicht erhöhten Bereich mit nur wenigen milden Hyperglykämien und keiner schweren. Es bestünde ein deutliches Defizit an Kenntnissen über den Diabetes und auch die aktuelle Insulintherapie entspreche nicht dem aktuellen Standard und sei somit optimierbar. Jedoch sei aufgrund des dennoch guten HbA1c und anamnestisch wenigen Unterzuckerungen zu überlegen, ob auch aufgrund der Sprachbarriere zum aktuellen Zeitpunkt eine Therapieumstellung auf ICT und ausführliche Schulung sinnvoll sei und überhaupt zu einer Verbesserung der Stoffwechseleinstellung führen könne.
Zu den Erkrankungen der Antragstellerin zu 2) ist anzumerken, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen sowie den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, dass diese nicht auch in Marokko weiter behandelt werden können. Insbesondere lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen, dass gegenwärtig eine Rückkehr nach Marokko aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre, weil sich etwaige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch die Abschiebung unmittelbar verschlechtern würden. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten insoweit entgegen § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG keine Aussagen zu den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation für die Antragstellerin zu 2) voraussichtlich ergeben. Vielmehr wird ausdrücklich auf den guten HbA1c und die anamnestisch wenigen Unterzuckerungen hingewiesen und die Frage gestellt, ob eine Therapieumstellung sinnvoll sei und überhaupt zu einer Verbesserung führen könne.
Auch hinsichtlich des Haarausfalls und der Hautkrankheit ist nichts für gravierende Folgen bei einer Rückkehr nach Marokko ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2) muss sich letztlich auf die Hilfemöglichkeiten in ihrem Land verweisen lassen.
Die gesundheitliche Möglichkeit und die medizinische Versorgung der Antragstellerinnen stellen sich bei einer Rückkehr nach Marokko nicht anders dar als wie bei zahlreichen anderen Landsleuten in vergleichbarer Lage.
Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Marokko schlechter sein mögen als in der Bundesrepublik Deutschland, bleibt festzuhalten, dass eventuell alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des marokkanischen Gesundheitssystems begegnet werden kann und muss. Die Antragstellerinnen sind gehalten, sowohl die Möglichkeiten des marokkanischen Gesundheitssowie Sozialsystems auszuschöpfen, als auch gegebenenfalls auf private Hilfemöglichkeiten, etwa durch Verwandte oder Hilfsorganisationen, zurückzugreifen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen. Die Antragstellerinnen sind bei einer Rückkehr nach Marokko nicht auf sich allein gestellt bzw. nicht allein und ohne Unterstützung; vielmehr können die Antragstellerinnen auf ihre dort noch lebende (Groß-)Familie zurückgreifen. Die Antragstellerinnen verfügen über Verwandte, die sie gegebenenfalls unterstützen können.
Zusätzlich besteht für die Antragstellerinnen die Möglichkeit, sich in Marokko an wohltätigen Organisationen und Organisationen mit humanitärer Mission zu wenden. Das Bundesamt für … hat im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 8 schon auf ein umfangreiches Unterstützungsangebot, gerade auch für Mütter, hingewiesen (vgl. zusätzlich auch BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 10.10.2018, S. 25 ff., 26). Weiter gibt es bei einer Rückkehr nach Marokko auch Reintegrationsprojekte. Im September 2017 nahm das vom BMZ geförderte Migrationszentrum in Casablanca seine Arbeit auf. Das Beratungszentrum ist auch Anlaufpunkt für Rückkehrer aus Deutschland, die nach Arbeitsmöglichkeiten auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt oder in Vorhaben der deutsch-amerikanischen Entwicklung Zusammenarbeit suchen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 22). Des Weiteren existieren weitere Hilfemöglichkeiten (z.B. Programme) bei freiwilliger Rückkehr. Insofern leistet unter anderem die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken eine entsprechende Rückkehrberatung (vgl. http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/1/2/04049/index.html). Die Beihilfen können neben Reisebeihilfen und finanzieller Unterstützung auch medizinische Zusatzkosten erfassen. Gerade auch Müttern mit Kindern kann geholfen werden.
Eine reibungslose und gesicherte Weiterbehandlung der Antragstellerin zu 2) lässt sich zudem zum einen über die Mitgabe notwendiger Medikamente für eine Übergangszeit sowie zum anderen durch die Organisation einer Weiterbehandlung schon vorab (etwa durch Verwandte in Marokko) überbrücken.
Letztlich müssen sich die Antragstellerinnen grundsätzlich auf den in ihrem Heimatstaat vorhandenen Versorgungsstandard im Gesundheitswesen verweisen lassen. Erkrankte haben keinen Anspruch auf eine optimale Behandlung ihrer Erkrankung. Dies gilt insbesondere auch für eine etwaige Behandlung der Folgeerkrankungen. Der Verweis auf den Standard im Heimatland gilt nicht nur für die Grunderkrankung, sondern auch für die Folgeerkrankungen einschließlich der dafür erforderlichen Medikation. Ein Anspruch auf eine optimale Behandlung besteht nicht. Selbst wenn die Qualität der Medikamente und der Behandlung der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) hinter der in Deutschland zurückbleibt, verschafft dies den Antragstellerinnen nicht ein Bleiberecht in Deutschland.
Schließlich ist noch zu betonen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlichen verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Für die Annahme einer solchen unmittelbar eintretenden Gefahr fehlen greifbare Anhaltspunkte, wenn sich die Antragstellerinnen den Möglichkeiten des marokkanischen Gesundheitssystems unterwerfen.
Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Marokko. Diese betreffen jedoch jeden marokkanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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