Verwaltungsrecht

zur Glaubhaftmachung eines eine PTBS auslösenden traumatischen Ereignisses

Aktenzeichen  13a ZB 19.31718

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36128
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Anknüpfungstatsachen zur Glaubhaftmachung eines (bedingten) Beweisantrages müssen gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen Gutachter dargelegt werden. Macht der Asylbewerber eine posttraumatische Belastungsstörung geltend, ist es ausschließlich Sache des Tatrichters und nicht des ärztlichen Gutachters, sich hinsichtlich des die Belastungsstörung auslösenden traumatischen Lebensereignisses die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen.  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 31 K 17.32768 2019-03-04 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2019 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 GG). In der mündlichen Verhandlung habe er zum Beweis der Tatsache, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer Mischform impulsiver Typ/Borderlinetyp sowie an einer Depression leide, weiterhin psychiatrischer Behandlung bedürfe und sich sein Gesundheitszustand im Falle eines Behandlungsabbruchs und bei einer Rückkehr nach Afghanistan wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde, den (hilfsweisen) Beweisantrag gestellt, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Da zu den unter Beweis gestellten Erkrankungen aktuelle fachärztliche Atteste mit Angaben über die Behandlungsbedürftigkeit, den Behandlungsverlauf und die für erforderlich gehaltene Therapie vorgelegt worden seien, handle es sich nicht um einen unsubstantiierten „Ausforschungs“-Beweisantrag. Auch enthebe ein hilfsweise gestellter Beweisantrag das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen (BVerfG, B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09). Die Ablehnung sei ferner nicht dadurch gerechtfertigt, dass die gestellten Diagnosen wegen fehlender Glaubhaftmachung der traumaauslösenden Ereignisse auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen beruhten. Für medizinische Fachfragen komme dem Richter keine eigene Sachkunde zu (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11; B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007). Der Beweisantrag habe sich ausdrücklich nicht allein auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), sondern auch auf weiteren Erkrankungen bezogen. Selbst wenn das Verwaltungsgericht den fachärztlichen Gutachten hinsichtlich der PTBS mangels Glaubhaftmachung der traumaauslösenden Ereignisse nicht folge, gelte dies nicht für die diagnostizierten weiteren Erkrankungen, wie der Kläger im Einzelnen ausführt (siehe BayVGH, B.v. 21.3.2014 – 13a ZB 13.30292; so auch VG Freiburg, U.v. 8.6.2011 – A 1 K 1220/10). Hinsichtlich der PTBS sei die Ablehnung des Beweisantrags ebenfalls nicht gerechtfertigt, auch wenn inzwischen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überwiegend diese Auffassung vertreten werde. Noch vor wenigen Jahren habe der Senat entschieden, dass sich das Gericht insoweit nicht über ärztliche Stellungnahmen hinwegsetzen könne (BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097). Dies sei auch ständige, im Einzelnen genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts. Zu verlangen, dass die traumaauslösenden Ereignisse zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden müssten, verkenne Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG sowie die §§ 86, 108 VwGO. Wegen der Grundrechtsrelevanz seien gerade in Asylsachen hohe Anforderungen an die Aufklärungspflicht zu stellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 20. Oktober 2006 (A 9 S 1157/06), denn dort sei kein Beweisantrag zum Vorliegen einer Krankheit gestellt worden, sondern ein „Glaubhaftigkeitsgutachten“ hinsichtlich der Schilderungen des Verfolgungsschicksals.
Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO:
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141 – juris Rn. 10; BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – juris Rn. 38). Hierfür ist maßgebend auf den materiell-rechtlichen Standpunkt der angegriffenen Entscheidung abzustellen. Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechende Rüge unter anderem den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 – juris Rn. 16).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Beweisantrag ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgelehnt. Der Kläger hat im Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt, weshalb die vom Verwaltungsgericht genannten Ablehnungsgründe keine Stütze im Gesetz gehabt haben sollten.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris) begründet das Verwaltungsgericht die Ablehnung des bedingten Beweisantrags zunächst damit, dass die Anknüpfungstatsachen nicht glaubhaft gemacht worden seien; dies müsse gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem ärztlichen Gutachter erfolgen (UA S. 21). Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass der Senat noch vor wenigen Jahren entschieden habe, dass sich das Gericht insoweit nicht über ärztliche Stellungnahmen hinwegsetzen könne (BayVGH, B.v. 14.5.2013 – 13a ZB 13.30097). Letztendlich räumt er aber selbst ein, dass inzwischen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof überwiegend die oben genannte Auffassung vertreten werde. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Senats, die noch zur alten Rechtslage ergangen war, berücksichtigte § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG n.F. noch nicht und ist nunmehr überholt (BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris; B.v. 22.11.2018 – 10 ZB 18.32973 – juris Rn. 6 f.). Durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) ist eine Änderung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, auf den § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nunmehr ausdrücklich verweist, dergestalt erfolgt, dass jede Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden muss, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten muss. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik. Der Nachweis des Ereignisses ist allerdings nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 – juris m.w.N.). Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 13.12.2018 a.a.O.). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-)Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – BVerwGE 71, 38 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 13.12.2018 a.a.O.).
Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung (etwa BayVGH, B.v. 21.3.2014 – 13a ZB 13.30292 – juris) vorliegend die Anforderungen an ein PTBS-Attest auf eine Depression bzw. andere Erkrankungen übertragen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung nämlich darauf gestützt, dass auch bei einer qualifizierten Bescheinigung der Nachweis einer PTBS und damit im Zusammenhang stehender psychischer Erkrankungen eine Glaubhaftmachung der Anknüpfungstatsachen voraussetze (UA S. 21). Das Verwaltungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, dass es sich bei den weiter diagnostizierten Erkrankungen nicht um eigenständige Erkrankungen handle, sondern um solche, die Ausfluss einer PTBS seien („im Zusammenhang stehender psychischer Erkrankungen“) und deshalb ebenfalls von der Glaubhaftigkeit der Anknüpfungstatsachen abhingen. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.
Ferner hat sich das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Beweisantrags auch darauf gestützt, dass sich dieser nicht mit den Erkenntnissen aus den bereits vorliegenden Gutachten auseinandersetze und nicht thematisiere, welche anderen oder weitergehenden medizinischen Erkenntnisse aus der beantragten Beweiserhebung resultieren sollten (UA S. 22). Hiergegen ist nichts einzuwenden, zumal schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht aktuelle „fachärztliche Atteste und Gutachten vorgelegt wurden, in denen die unter Beweis gestellten Krankheiten attestiert werden und die Angaben über die Behandlungsbedürftigkeit, den Behandlungsverlauf, die derzeitige medikamentöse Behandlung und zur durchgeführten und für erforderlich gehaltene Therapie enthalten“. Inwiefern sich aus einem weiteren Gutachten andere Erkenntnisse ergeben sollten, wird nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht. Mit dieser selbstständig tragenden Begründung der Ablehnung des Beweisantrags setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander, sondern behauptet nur, es liege kein unsubstantiierter „Ausforschungs“-Beweisantrag vor. Damit wird nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft gewesen sein sollte. Soweit der Kläger hierzu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 4.12.2012 – 2 BvR 2954/09) einwendet, ein hilfsweise gestellter Beweisantrag enthebe das Gericht nicht von der Verpflichtung, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen, ist das zwar zutreffend, jedoch hat sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers eingehend mit seinem Beweisantrag befasst (UA S. 21 ff.). Auf die vom Kläger genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2006 (A 9 S 1157/06) hat sich das Verwaltungsgericht hierbei nicht bezogen.
Darüber hinaus könnte die fehlerhafte Ablehnung eines bedingten Beweisantrags eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nur begründen, wenn in der Sache die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Sachvortrags geltend gemacht wird. Wird die Gehörsrüge darauf gestützt, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656, juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daran fehlt es hier: Im Zulassungsantrag ist nicht hinreichend dargelegt, welcher wesentliche Sachvortrag im angegriffenen Urteil nicht berücksichtigt worden sein soll, denn das Vorbringen des Klägers zu seinen Erkrankungen einschließlich des bedingten Beweisantrags wird in den Entscheidungsgründen ausführlich gewürdigt (UA S. 18 ff., 21 ff.).
Soweit sich der Kläger mit seinem Vorbringen (auch) auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezieht, an die wegen der Grundrechtsrelevanz gerade in Asylsachen hohe Anforderungen zu stellen seien, führt der Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil diese Rüge den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt, gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 2.12.1969 – 2 BvR 320/69 – BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 – Vf. 93-VI-78 – VerfGH 34, 47). Jenseits des Gebots des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG gilt zudem, dass es sich bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO für sich genommen nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, der von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst wäre (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 18.32127 – juris Rn. 10).
Soweit der Kläger im Zulassungsantrag Kritik an der Richtigkeit des Urteils übt, macht er lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Diese stellen im Asylprozess gemäß § 78 Abs. 3 AsylG keinen Zulassungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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