Verwaltungsrecht

Zuständiger Mitgliedstaat im Dublin-Verfahren bei Einreise eines Ehepartners nach Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates zur Rückübernahme des zuerst eingereisten Ehegatten

Aktenzeichen  M 9 S7 16.50285

Datum:
9.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 7 S. 2
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 7 Abs. 3, Art. 11 lit. b

 

Leitsatz

Reist ein Ehepartner in einen Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens ein, nachdem sich ein anderer (ersuchter) Mitgliedstaat zur Rückübernahme des bereits zuvor eingereisten Ehegatten und Asylantragstellers bereit erklärt hat, so sind beide Asylverfahren in dem ersuchten Mitgliedstaat durchzuführen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Gründe

I.
Der am … 1990 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 12. Juni 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 2. September 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits in Österreich ein Asylverfahren angestrengt hatte, richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Österreich. Österreich erklärte mit Schreiben vom 9.November 2015 seine Bereitschaft zur Rückübernahme.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015 zuletzt zugestellt am 28.01.2016 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und die Abschiebung nach Österreich angeordnet (Nr. 2 des Bescheids). In Nr. 3 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. In den Akten befindet sich auch ein Schreiben des Bundesamtes vom 10. Dezember 2015 mit dem der Bescheid der Bevollmächtigten des Antragstellers übersandt worden sein soll (Bl. 93 der Behördenakte).
Der Antragsteller erhob mit einem am 2. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage (M 9 K 16.50067) und beantragte die Aufhebung des vorgenannten Bescheids.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. April 2016 abgelehnt (M 9 S. 16.50068).
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 beantragt die Bevollmächtigte des Antragstellers im vorliegenden Verfahren,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25.04.2016 (M 9 S. 16.50068) aufzuheben.
2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom … Dezember 2016 unter Ziff. 2 verfügte Abschiebungsandrohung nach Österreich anzuordnen.
Die Ehefrau des Antragstellers, Frau … sei zwischenzeitlich ebenfalls in das Bundesgebiet eingereist und habe um Asyl nachgesucht. Da sich die Ehefrau nunmehr im Rahmen eines Asylverfahrens im Bundesgebiet aufhalte sei das Asylverfahren des Antragstellers im nationalen Verfahren durchzuführen.
Zum weiteren Vorbringen und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprüngli-chen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für den Erfolg eines Änderungsantrags ist außer einem rechtskräftig abgeschlossen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, dass Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010 zu § 80 Rn. 103).
Solche Umstände liegen hier nicht vor.
Die Asylantragstellung der angeblichen Ehefrau des Antragstellers ist gem. Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO nur bis zur Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zur Rückführung des Antragstellers beachtlich. Die Registrierung der angeblichen Ehefrau des Antragstellers in Deutschland erfolgte am 8. April 2016 während die Zustimmung Österreichs zum Übernahmeersuchen bereits am 9. November 2015 erteilt wurde.
Die Antragstellung der angeblichen Ehefrau des Antragstellers hat auf die Bestimmung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates keinen Einfluss. Nach Art. 11 b) Dublin-III-VO ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig in dem der älteste Antrag der Familienangehörigen gestellt wurde. Dies ist im vorliegenden Fall Österreich, wo der Antragsteller am bereits am 3. Juni 2015 einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling bzw. Asylberechtigter gestellt hat. Für die angeblichen Ehepartner ist das Asylverfahren in Österreich durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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