Verwaltungsrecht

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bezirkes der Haftanstalt für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

Aktenzeichen  B 3 K 17.30091

Datum:
19.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AGVwGO Art. 1 Abs. 2 Nr. 6
GVG GVG § 17a Abs. 2
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1

 

Leitsatz

Befindet sich ein Asylbewerber in Haft, ist das Veraltungsgericht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig, in dessen Bezirk die Haftanstalt gelegen ist.

Tenor

1. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth erklärt sich für örtlich unzuständig.
2. Die Streitsache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Für das vorliegende Verfahren ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich nicht zuständig. Die Streitsache fällt gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO in die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, da sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 16.01.2017 in Haft in der Justizvollzugsanstalt …, Landkreis …, Regierungsbezirk Schwaben befand und die Haft auch weiterhin andauert.
Bei der Anordnung von Haft ist davon auszugehen, dass ein inhaftierter Kläger seinen Aufenthalt im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO auch nach dem Asylgesetz am Ort der Haft zu nehmen hat (vgl. VG München, Beschluss v. 01.08.2014, M 24 K 13.30540, juris; BayVGH, Beschluss v. 18.01.2001, 21 S. 00.32364, juris). Der Kläger hat durch seine Inhaftierung einen (neuen) behördlich bestimmten Aufenthaltsort. Eine eventuelle frühere Zuweisungsentscheidung nach den §§ 44 ff. AsylG wird – auch ohne ausdrückliche Änderung der Aufenthaltsbestimmung nach dem AsylG – gegenstandslos, da infolge der Inhaftierung asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung besteht (vgl. VG Asbach, Beschluss v. 11.10.2013, AN 9 S. 13.30801, juris; VG München, Beschluss v. 01.08.2014, M 24 K 13.30540, juris; VG Stuttgart, Beschluss v. 06.02.2008, A 9 K 6354.07, juris).
Somit war der Rechtsstreit nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist gem. § 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.


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