Verwaltungsrecht

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Asylverfahren

Aktenzeichen  M 15 K 17.33805

Datum:
17.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19465
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
AsylG § 80

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht R … verwiesen.

Gründe

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts R … ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Nach deren Halbsatz 1 ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylG) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO).
In der Verfahrensakte der Beklagten findet sich keine Zuweisungsentscheidung für die bei Erhebung der Klage angegebene Adresse des Klägers in … P… im Landkreis R… Allerdings findet sich dort eine Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde (Regierung der O……) vom 14. Februar 2017, wonach der Kläger „gemäß Zuweisungsentscheidung“ seit 9. Februar 2017 den Wohnsitz in der KVB- … (P… 002), …straße 15… P… hat. Unter dieser Adresse wurde dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid zugestellt und diese Adresse haben die Bevollmächtigten des Klägers auch bei Erhebung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angegeben. Daher ist – unabhängig davon, ob der Kläger diesem Wohnsitz durch Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO) oder nicht (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO) – in jedem Fall das Verwaltungsgericht R… örtlich zuständig. Dass dem streitgegenständlichen Bescheid eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung:angefügt war, die über eine Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München belehrt, vermag an der gesetzlich vorgeschriebenen örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nichts zu ändern.
Der Rechtsstreit ist daher gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht R… zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO; § 80 AsylG).


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