Verwaltungsrecht

Zustandsstörereigenschaft, Inhaber der tatsächlichen Gewalt (unmittelbarer Besitz und Besitzdiener), unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit

Aktenzeichen  M 22 S 21.5394

Datum:
10.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36529
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2
LStVG Art. 9 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1) vom 12. Oktober 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2021 (Az.: KVR I/221-GH00469/21-Ri) wird bezüglich dessen Nummern 1 bis 7 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird abgelehnt.
II. Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 2) und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu 1) hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin haben die Antragsgegnerin selbst und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Antragstellerin zu 2) und der Beigeladene haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragssteller zu 1) ist ein gemeinnütziger Verein, der durch die Antragstellerin zu 2), eine gemeinnützige GmbH, das Tierheim … betreiben lässt. Zwischen dem Antragssteller zu 1) und der Antragsgegnerin besteht ein Vertrag zur Unterbringung und Versorgung unter anderem von Tieren, die aufgrund von Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) durch die Antragsgegnerin sichergestellt wurden.
Seit dem 27. Juli 2021 sind zwei Hunde der Rasse Boerboel im Tierheim … als Verwahrtiere nach Maßgabe des zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller zu 1) geschlossenen Vertrags untergebracht. Die Tiere waren beschlagnahmt worden, nachdem es zu mehreren (zum Teil) schweren Beißvorfällen gekommen war. Bei dem die Beschlagnahme veranlassenden Vorfall (vom 27. Juli 2021) haben die Hunde, die in Begleitung des Halters ausgeführt wurden, einen Passanten durch eine Vielzahl von Bissen schwerst verletzt.
Mit (sofort vollziehbarem) Bescheid vom 6. Oktober 2021 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Eigentümer und Halter der Hunde an, deren für den 12. Oktober 2021 geplante Euthanasierung zu dulden. Der Eigentümer der Hunde hatte sich damit bereits in mehreren Telefonaten mit der Antragsgegnerin und über seinen Bevollmächtigten per E-Mail einverstanden erklärt.
Im Rahmen des Verfahrens, das zur Anordnung der Duldung der Euthanasierung der Hunde führte, wurde u.a. auch ein Gutachten eines Hundesachverständigen eingeholt, der zu der Auffassung gelangte, dass von den Hunden eine konkrete erhebliche Gefahr für Personen oder Tiere ausgehe, die mit diesen in Kontakt kommen würden, und aus fachlicher Sicht eine alsbaldige Euthanasierung der Tiere geboten sei. Es handle sich um „tickende Zeitbomben mit bereits brennenden Lunten“.
Bei der Begutachtung der Tiere im Tierheim war auch ein Vorstandsmitglied des Antragstellers zu 1) zugegen, der dabei zu erkennen gab, dass er Alternativen zu einer Euthanasierung sehen würde.
Am 6. Oktober 2021 (an dem Tag also, auf den die Duldungsanordnung der Euthanasierung gegenüber dem Eigentümer der Hunde datiert ist) ließen die Antragsteller über ihre gemeinsame Bevollmächtigte mitteilen, dass sie eine Euthanasierung nicht dulden und die Hunde zu einem solchen Zweck nicht herausgeben würden. Nachdem in mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen herbeigeführt werden konnte, teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, es sei beabsichtigt, gegenüber dem Antragsteller zu 1) eine sicherheitsrechtliche Verfügung zu erlassen und diese ggf. mit dem Mittel des unmittelbaren Zwangs zu vollstrecken, sollten die Antragsteller sich nicht doch noch bereit finden, dem Herausgabeverlangen freiwillig nachzukommen. In dem Schreiben wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller zu 1) vorsehen würden, dass der Antragsteller zu 1) auf Weisung der Antragsgegnerin in Verwahrung gegebene Tiere herauszugeben habe.
Mit Schreiben vom 8., 10. und 11. Oktober 2021 nahmen die Antragsteller zur beabsichtigten Verfügung Stellung. Sie sind der Auffassung, dass die an den Eigentümer der Hunde gerichtete Duldungsanordnung vom 6. Oktober 2021 rechtswidrig sei. Die Tötung der Hunde sei unverhältnismäßig. Somit wäre der Straftatbestand des § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) erfüllt, wonach das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund unter Strafe gestellt ist. Durch die Herausgabe der Hunde an die Antragsgegnerin zum Zwecke der Euthanasierung würden sich die Antragsteller im Wege der Beihilfe möglicherweise strafbar machen.
Mit an den Antragssteller zu 1) als alleinigen Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) adressiertem Bescheid vom 11. Oktober 2021 ordnete die Antragsgegnerin hierauf Folgendes an:
„1. Sie sind verpflichtet, am 12.10.2021 zwischen 10:30 Uhr und 12:00 Uhr oder an einem Ihnen gemäß Ziffer 7 mitgeteilten Ersatztermin das Betreten der Grundstücke und Räumlichkeiten im Tierheim … … … … … … durch beauftragte Vertreter des Kreisverwaltungsreferats, Abt. Sicherheit und Ordnung, KVR-I/221, sowie beauftragte Personen, zum Zwecke der Abholung der Verwahrtiere der Landeshauptstadt München „…“, Verwahrtier-Nr.: …, und „…“, Verwahrtier-Nr.: …, zu dulden.
2. Verschlossene Türen und Zwinger sind an dem Termin zum Zwecke der Abholung der Verwahrtiere „…“ und „…“ zu öffnen.
3. Die Sedierung von „…“, Verwahrtier-Nr.: …, und „…“, Verwahrtier-Nr.: …, durch eine vom Kreisverwaltungsreferat, KVR-I/221 beauftragte Person ist an dem Termin zu dulden.
4. Der Abtransport von „…“, Verwahrtier-Nr.: …, und „…“, Verwahrtier-Nr.: …, durch die Polizei in Amtshilfe für das Kreisverwaltungsreferat, KVR-I/221 ist an dem Termin zu dulden.
5. Falls Sie die unter Nr. 1, 3 und 4 festgelegten Duldungspflichten nicht ab sofort erfüllen, wird das Kreisverwaltungsreferat die Duldungsanordnung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
6. Falls Sie die unter Nr. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht ab sofort erfüllen, wird das Kreisverwaltungsreferat die Anordnung durch unmittelbaren Zwang vollziehen.
7. Für den Fall, dass die Abholung der bezeichneten Verwahrtiere am 12.10.2021 nicht erfolgt ist, wird Ihnen mit einer Frist von 24 Stunden Vorlauf ein neuer Termin schriftlich benannt.
8. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. bis 4. und 7. dieses Bescheides wird angeordnet.
9. Die Kosten des Verfahrens haben Sie zu tragen.
10. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 300,00 € festgesetzt. Über diesen Betrag ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.“
In den Bescheidsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass von den im Auftrag der Antragsgegnerin durch den Antragsteller zu 1) in den Räumen der Antragsgegnerin zu 2) verwahrten Hunden eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen – darunter auch der Mitarbeiter der Antragstellerin zu 2) – ausgehe.
Die Anordnungen seien erforderlich, weil sich der Antragsteller zu 1) im Vorfeld geweigert habe, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Antragsgegnerin nachzukommen, und zugleich angekündigt habe, eine sicherheitsrechtliche Gefahrenabwehrmaßnahme zu verhindern. Die Eingriffsintensität der Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1) sei gering, da bereits eine vertragliche Pflicht zur Herausgabe der Tiere an die Antragsgegnerin bestehe.
Ferner sei der Antragssteller zu 1) richtiger Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen, da er die Hunde in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) verwahren lasse.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen der Antragssteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) durch ihre Bevollmächtigte jeweils Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2021 erheben.
Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag beantragen die Antragssteller (sinngemäß):
1. die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Nummern 1 bis 4 und 7 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2021 wiederherzustellen und
2. die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen Nummern 5 und 6 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2021 anzuordnen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid mangels hinreichender Begründung formell rechtswidrig sei. Des Weiteren machen sie im Wesentlichen geltend, die Ausführungen in der Stellungnahme zur Anhörung ergänzend und vertiefend, dass die Euthanasierung der beiden Hunde rechtlich nicht zulässig sei. Die Tiere seien im Tierheim sicher untergebracht. Eine Tötung sei aber bei Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für gefährliche Hunde nicht zulässig. Das geplante Vorgehen der Antragsgegnerin stelle sich nach den Umständen des Falles als unverhältnismäßig dar. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Sachverständigengutachten werfe verschiedene Fragen auf und sei aus fachlicher Sicht nicht ausreichend, um die Notwendigkeit einer Euthanasierung der Tiere zu rechtfertigen.
Überdies sei festzustellen, dass sich der Bescheid gegen den Antragsteller zu 1) richte, die Anordnungen inhaltlich jedoch die Antragstellerin zu 2) betreffen würden. Trotz des Umstandes, dass der Antragsteller zu 1) Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) sei, würden sich die Tiere nicht im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Antragstellers zu 1), sondern im unmittelbaren Besitz der Antragstellerin zu 2) befinden. Die Antragstellerin zu 2) sei keine Besitzdienerin des Antragstellers zu 1) und unterliege nicht dessen Weisungen. Mit Blick auf die Störereigenschaft seien die streitgegenständlichen Anordnungen somit an den falschen Adressaten gerichtet worden. Der Antragsteller zu 1) sei nicht in der Lage, diese Anordnungen zu erfüllen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klagen in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Der Antragsteller zu 1) sei als verantwortlicher Zustandsstörer zu Recht in Anspruch genommen worden.
Die Antragstellerin zu 2) sei als gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) eine eigenständige juristische Person. Der Antragsteller zu 1) sei alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) und besitze insofern auch die entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten innerhalb der Antragstellerin zu 2).
Die Antragsgegnerin treffe Vereinbarungen in Bezug auf Verwahrtiere ausschließlich mit dem Antragssteller zu 1). Für die Antragsgegnerin stehe fest, dass die Antragstellerin zu 2) stets nur im Rahmen der Auftragserfüllung, die dem Antragsteller zu 1) obliege, handele und gerade nicht eigenständig agiere. Für ein eigenmächtiges Handeln stehe der Antragstellerin zu 2) als reiner Verrichtungsgehilfin hinsichtlich der Verwahrtiere schon gar keine Befugnis zu. Der Antragsteller zu 1) sei gemäß dem Vertrag alleiniger Auftragnehmer und habe die vertragsgemäßen Verpflichtungen (unter anderem auch die Herausgabe der Verwahrtiere) zu erfüllen.
Die weisungsgebende und verantwortliche Stellung des Antragstellers zu 1) trete auch im laufenden Fall zutage und unterstreiche die Verfügungsgewalt des Antragstellers zu 1) im Hinblick auf die beiden Hunde, habe dieser doch gegenüber der Antragsgegnerin klargestellt (Gespräch vom 7. Oktober 2021), dass dessen zweiter stellvertretender Vorsitzender beauftragt sei, sich der beiden Hunde anzunehmen. Dementsprechend sei in dem laufenden Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit den beiden Verwahrhunden nur der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers zu 1) bei der Antragsgegnerin in Erscheinung getreten.
Zu keiner Zeit habe sich die Antragsgegnerin auch aufgrund des gesamten Verhaltens des Vorstands des Antragstellers zu 1) veranlasst gesehen, den Fall mit der Antragstellerin zu 2) zu diskutieren (die sich hierzu auch rein tatsächlich nicht gegenüber der Antragsgegnerin geäußert hatte) oder die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Antragstellers zu 1) auf die beiden Hunde in Zweifel zu ziehen.
Weiter sei die im Rahmen des Art. 9 LStVG vorzunehmende Störerauswahl auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Antragstellerin zu 2) sei vorliegend lediglich Besitzdienerin im Sinne des § 855 BGB. Besitzdiener sei, wer die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache für jemand anderen ausübe und dabei an dessen Weisungen gebunden sei.
Der Antragsteller zu 1) sei als Besitzherr unmittelbarer Besitzer im Sinne des § 854 BGB. Die Antragstellerin zu 2) sei als Besitzdienerin hingegen weder Besitzerin noch Mitbesitzerin. Eine Gleichberechtigung der Antragstellerin zu 2) und des Antragstellers zu 1) hinsichtlich der Besitzverhältnisse über die streitgegenständlichen Hunde bestehe demgemäß nicht.
Insoweit wäre auch eine sicherheitsrechtliche Anordnung gegenüber der Antragstellerin zu 2) zur Duldung der Herausgabe nicht zielführend, sondern vielmehr mit rechtlichen Schwierigkeiten behaftet, da diese ohne die Zustimmung des Antragstellers zu 1) einer entsprechenden Anordnung nicht nachkommen könne.
Darüber hinaus könne aufgrund der bestehenden Weisungsabhängigkeit der Antragstellerin zu 2) hier auch der Rechtsgedanke des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 LStVG herangezogen werden: Die Sicherheitsbehörde habe, wenn der Anwendungsbereich dieser Bestimmung eröffnet sei, nach ihrem Ermessen die Wahl, ob sie gegen den Verrichtungsgehilfen (der in Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr verursacht hat) oder den Geschäftsherrn vorgehen will; sie werde typischerweise denjenigen heranziehen, der einer Abhilfe am nächsten steht.
Vorliegend habe die Antragsgegnerin im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr den Antragssteller zu 1) als Maßnahmenadressat ausgewählt, da dieser zum einen gegenüber der Antragsgegnerin unstreitig als Verantwortlicher aufgetreten sei, zum anderen die tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf die Antragstellerin zu 2) habe und ihm auch die Entscheidungsgewalt über die Tiere zustehe. Im Übrigen stehe auch das Grundstück, auf welchem die Antragstellerin zu 2) das Tierheim betreibe, ausschließlich im Eigentum des Antragstellers zu 1).
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 hat das Gericht den Eigentümer der beiden Hunde – auf dessen Antrag vom 18. Oktober 2021 hin – zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) ist zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist dagegen als unzulässig abzulehnen, da diese nicht antragsbefugt ist.
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Entscheidung. Es hat bei der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz das von der Antragsgegnerin geltend gemachte Vollzugsinteresse abzuwägen mit dem Interesse des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Diese Abwägung orientiert sich in erster Linie, aber nicht ausschließlich an den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 152). Ergibt die summarische Prüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig und würde hierdurch auch der Antragsteller in seinen Recht verletzt, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. VGH München, B.v. 17.02.2020 – 12 CS 19.2505 – juris Rn. 32 f. m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 157 m.w.N.). Bleibt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach summarischer Prüfung hingegen offen, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 90 ff.).
2. Dem Antrag des Antragstellers zu 1) war danach stattzugeben. Nach Auffassung des Gerichts ist nach der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, den Antragsteller zu 1) auch in seinen Rechten verletzt und die Klage daher Erfolg haben dürfte.
2.1 Zunächst ist zur Frage der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose, die von der Antragsgegnerin anzustellen war, darauf hinzuweisen, dass die Bescheidsbegründung und die weiteren Einlassungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Frage, welche von den Tieren ausgehenden Gefahren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG mit der Maßnahme konkret abgewehrt werden sollen, auf verschiedene Szenarien abstellen. Hauptzweck der Verfügung ist ersichtlich, die Antragsgegnerin in den Stand zu versetzen, die Tiere euthanasieren zu lassen, womit allgemein auf die erhebliche Gefährlichkeit der Tiere abgestellt wird, die ein solches Vorgehen rechtfertigen soll. Daneben wird in den Bescheidsgründen aber auch darauf hingewiesen, dass von den Tieren Gefahren für Mitarbeiter des Tierheims ausgehen würden und dass weiter auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Tiere entwendet werden und in der Folge für Dritte, die mit ihnen Umgang haben, Gefahren entstünden. Was die Gefahr für Mitarbeiter des Tierheims angeht, so haben sich die Antragsteller nachvollziehbar dahin eingelassen, dass entsprechende Gefahren durch die organisatorischen Vorkehrungen des Tierheims beherrschbar sind und nach ihrer Auffassung auch eine dauerhafte Haltung der Hunde im Tierheim grundsätzlich möglich wäre. Zu Frage der Verlustgefahr haben sich die Antragssteller konkret nicht geäußert. Inwieweit diese realistisch ist, lässt sich nach Aktenlage für das Gericht nicht beurteilen.
Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass diese beiden Aspekte (Gefahr für Mitarbeiter des Tierheims, Verlustgefahr) für den Erlass der Verfügung nicht ausschlaggebend waren, sondern diese wesentlich durch die Weigerung der Antragsteller, die Tiere herauszugeben, veranlasst wurde und die weiter angeführten Umstände allenfalls als Hilfserwägungen für die Ausübung des Ermessens zu werten sind, in Rahmen dessen (beim Entschließungsermessen) auch darüber zu befinden war, ob ein vertragsrechtliches Vorgehen gegen den Antragsteller zu 1) untunlich war und stattdessen ein sicherheitsrechtliches Einschreiten geboten erschien. Davon ist die Antragsgegnerin hier augenscheinlich, um eine alsbaldige Euthanasierung der Tiere zu ermöglichen, ausgegangen.
An dieser Stelle sei weiter bemerkt, dass es vorliegend keiner Erörterungen dazu bedarf, ob die Verfügung rechtlichen Bedenken begegnen könnte, soweit man auf den Endzweck der Maßnahme, die Euthanasierung der Tiere zu ermöglichen, abstellt, und diese, wie die Antragsteller meinen, insbesondere aus Gründen des Tierschutzes nicht zulässig sein sollte. Die Verfügung kann schon aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Angemerkt sei hierzu lediglich, dass die tierschutzrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich keinen Drittschutz vermitteln (zu § 16 a TierSchG vgl. VGH Mannheim, B.v. 20.03.1997 – 10 S 3382/96 – NJW 1997, 1798; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, Rn. 11) und eine inzidente Prüfung der Zulässigkeit der Euthanasierung der Tiere folglich nur dann veranlasst sein könnte, wenn man unabhängig hiervon annehmen wollte, dass die Rechtmäßigkeit des Herausgabeverlangens auch die Rechtmäßigkeit der weiter vorgesehenen Maßnahmen, zu deren Durchführung die Herausgabe der Tiere notwendig ist, voraussetzen würde. Das erscheint im Hinblick darauf, dass gegenüber dem Eigentümer und Halter der Hunde eine Anordnung, die Euthanasierung der Tiere zu dulden, verfügt wurde, zumindest zweifelhaft. So wie sich der Sachverhalt nach Aktenlage darstellt, dürfte sich auch die Frage einer möglichen Strafbarkeit der Antragsteller für den Fall der Herausgabe der Tiere nicht ernstlich stellen.
2.2 Die angefochtene Verfügung begegnet aber jedenfalls deswegen durchgreifenden Bedenken, weil die Störerauswahl ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Die Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu 1) Zustandsstörer ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die verfügten Duldungs- und Handlungsverpflichtungen nach den Umständen des Falles nur von der Antragstellerin zu 2), nicht aber durch den mit dem Bescheid allein in Anspruch genommenen Antragsteller zu 1) erfüllt werden können. Auch dieser Umstand gebietet eine Antragstattgabe.
2.2.1 Bei der Störerauswahl ist insbesondere zwischen der Inanspruchnahme von Handlungsstörern nach Art. 9 Abs. 1 LStVG und der Inanspruchnahme von Zustandsstörern nach Art. 9 Abs. 2 LStVG zu differenzieren.
Macht das Verhalten oder der Zustand eines Tieres Maßnahmen nach dem LStVG notwendig, so sind diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG; sog. Zustandsstörer). Macht hingegen das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig, so sind diese gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 LStVG; sog. Handlungsstörer).
Kommen in einem sicherheitsrelevanten Sachverhalt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 und 2 LStVG mehrere Personen als Störer in Betracht, hat die Sicherheitsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) zu entscheiden, wen sie zur Gefahrenbeseitigung oder Störungsunterbindung heranzieht (Möstl/Schwabenbauer, in: BeckOK PolR Bayern, Stand: 15. März 2021, Art. 9 Rn. 19).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu 1) als Zustandsstörer nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG in Anspruch genommen. Der Antragsteller zu 1) ist sowohl Bekanntgabewie auch Inhaltsadressat der einzelnen Anordnungen. Eine Verpflichtung der Antragstellerin zu 2) ist dagegen durch den Bescheid nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller zu 1) aber nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Tiere und damit auch nicht Zustandsstörer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG.
Zur Darlegung der nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung über den Antrag insoweit relevanten Gesichtspunkte ist im Folgenden kurz auf die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten wie auch auf das durch das Gesellschaftsrecht geprägte Verhältnis zwischen den Antragstellern einzugehen.
Mit der Wegnahme der Hunde wurde zwischen dem Eigentümer bzw. Hundehalter und der Antragsgegnerin ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, das soweit ersichtlich, aktuell noch fortbesteht. Die Antragsgegnerin verwahrt die Tiere aber nicht selbst, sondern bedient sich hierzu der Hilfe des Antragstellers zu 1), mit dem sie einen Vertrag geschlossen hat, der u.a. auch den Umgang mit sog. Verwahrtieren regelt. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei um eine privatrechtliche Vereinbarung.
Der Antragsteller zu 1) bedient sich seinerseits zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wiederum eines Dritten, der Antragstellerin zu 2), deren alleiniger Gesellschafter der Antragsteller zu 1) selbst ist und der für diesen das Tierheim … betreibt.
Aus dem zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller zu 1) geschlossenen Vertrag werden nur die Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin zu 2) besteht nicht. Diese ist in Ansehung der Erfüllung der dem Antragsteller zu 1) obliegenden vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfe (vgl. § 278 BGB) des Antragstellers zu 1).
Die Antragsgegnerin kann danach vertragliche Herausgabeansprüche, die ggf. auch zivilgerichtlich verfolgt werden könnten, nur gegenüber dem Antragsteller zu 1) geltend machen. Ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der beiden Hunde hat die Antragsgegnerin auch an den Antragsteller zu 1) gerichtet, der diesem aber unter Hinweis auf Tierschutzbelange (die vorgesehene Euthanasierung der Tiere sei nicht rechtens), ebenso wie auch die Antragstellerin zu 2), nicht nachkommen will.
Weiter ist hier darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller zu 1) als alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) diese (durch Gesellschafterbeschluss, § 37 GmbHG) verbindlich anweisen kann, im Tierheim verwahrte Tiere an einen von der Antragsgegnerin bestimmten Dritten und damit auch an die Antragsgegnerin selbst herauszugeben und die Antragsgegnerin nach Maßgabe des zwischen ihr und dem Antragsteller zu 1) geschlossenen Vertrags vom Antragsteller zu 1) auch ein entsprechendes Vorgehen verlangen kann.
Aus dieser weitgehenden gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeit des Antragstellers zu 1) auf die Antragstellerin zu 2) folgert die Antragsgegnerin augenscheinlich, dass eine Verpflichtung des Antragstellers zu 1) unmittelbar auch in gleicher Weise gegenüber dem Antragssteller zu 2) wirke bzw. der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 2) als nicht eigenständig zu werten sei und daher bei einer Unterbringung von Verwahrtieren im Tierheim der unmittelbare Besitz beim Antragsteller zu 1) verbleibe und die Antragstellerin zu 2) lediglich Besitzdienerin sei.
Dieser Auffassung vermag sich die Kammer aber nicht anzuschließen. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1) beherrschenden Einfluss auf die Antragstellerin zu 2) hat (und auch Mitglieder des Vorstands des Antragstellers zu 1) in die tägliche Arbeit des Tierheims eingebunden sind), ändert nichts daran, dass der Antragsteller zu 1) als gemeinnütziger Verein und die Antragstellerin zu 2) als gemeinnützige GmbH selbständige, im Rechtssinne voneinander unabhängige Rechtsträger sind. Weiter ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass Weisungen des Alleingesellschafters allein die Willensbildung innerhalb der gGmbH betreffen. Eine Verfügung, mit der einer dieser Rechtsträger verpflichtet wird, kann danach nicht auch unmittelbar gegenüber dem anderen Rechtsträger gleichartige Wirkungen entfalten. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung des Tierheimbetriebs ist weiter auch davon auszugehen, dass sich dort untergebrachte Tiere im unmittelbaren Besitz des Betreibers, also der Antragstellerin zu 2), befinden werden, der diesen durch seine Geschäftsführungsorgane und sonstige satzungsmäßig bestellte Vertreter ausübt.
Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Heranziehung des Rechtsgedankens des Art. 9 Abs. 1 Satz 4 LStVG ermöglichen keine andere Beurteilung. Selbst wenn man eine entsprechende Anwendbarkeit der Bestimmung auf die Fallgestaltungen der Zustandsveranwortlichkeit für zulässig erachten wollte (was mit Blick darauf, dass in Art. 9 Abs. 2 Satz 2 LStVG obligatorisch Berechtigte nicht aufgeführt sind, zweifelhaft erscheint), so würde dies doch (wie im Übrigen auch in dem Fall, dass man den Antragsteller zu 1) als Handlungsstörer durch Unterlassen bzw. als Zweckveranlasser einstufen würde) nur Anordnungen des Inhalts gestatten, mit denen dem „Geschäftsherrn“ aufgegeben wird, durch eigenes Handeln oder durch ein Einwirken auf denjenigen, den er zur Verrichtung bestellt hat, die Gefahr zu beseitigen bzw. die nach den jeweiligen Umständen zur Gefahrenabwehr beitragende Maßnahme zu veranlassen.
In diesem Sinne kann die streitgegenständliche Verfügung aber nicht verstanden werden. Um eine Selbstvornahme kann es hier nicht gehen, da der Antragsteller zu 1) nicht Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Tiere ist, und eine Verpflichtung des Antragstellers zu 1), in geeigneter Weise auf die Antragstellerin zu 2) Einfluss zu nehmen, um die Herausgabe der Tiere zu ermöglichen, kann der Verfügung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht entnommen werden.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Antragsteller zu 1) nicht als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden konnte, es hier vielmehr, um eine Herausgabe der Tiere bzw. die Duldung der Wegnahme der Tiere zu erreichen, eines Vorgehens gegen die Antragstellerin zu 2) bedurft hätte.
2.2.2 Weiter ist hier darauf hinzuweisen, dass mit der angefochtenen Verfügung dem Antragsteller zu 1) in der Sache Verpflichtungen auferlegt werden, die tatsächlich nur von der Antragstellerin zu 2) als Betreiberin des Tierheims und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Tiere, deren Herausgabe die Antragsgegnerin erreichen will, erfüllt werden können. Ob die in dem Bescheid enthaltenen Duldungsanordnungen (Nummern 1, 3 und 4 der Verfügung) damit ins Leere gehen, kann hier dahingestellt bleiben. In Bezug auf die Handlungsverpflichtung in Nummer 2 wäre von einem bloßen Unvermögen auszugehen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (und deren Anordnung in Bezug auf die korrespondierenden Zwangsmittelandrohungen) ist insoweit aber auch in Ansehung der Duldungsverpflichtungen jedenfalls zur Klarstellung geboten.
2.2.3 Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass schließlich auch eine teilweise Umdeutung des Bescheids (vgl. Art. 47 BayVwVfG) dergestalt, dass die darin enthaltenen Duldungsgebote dahin zu verstehen wären, dass damit dem Antragsteller zu 1) untersagt wird, gegen die Umsetzung noch zu verfügender Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu 2) (mit dem Ziel, die Herausgabe der Tiere zu erreichen) zivilrechtliche, die Vollstreckung hindernde Rechte geltend zu machen, nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen hierfür schon deshalb nicht vorliegen würden, weil eine Duldungsanordnung, die Vollstreckungshindernisse in Bezug auf eine andere Verfügung, die gegenüber einem Dritten verfügt wurde, ausräumen soll, nicht bereits vor Wirksamwerden der anderen Verfügung erlassen werden kann, dürfte bei der vorliegenden Fallgestaltung für den Erlass einer Vollstreckungshindernisse ausräumenden Duldungsanordnung auch kein Bedürfnis bestehen. Wie bereits erwähnt, sind Weisungen des Alleingesellschafters hinsichtlich des Geschäftsbetriebs gesellschaftsinterne Vorgänge. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 2) zur Herausgabe der Tiere bzw. zur Duldung von deren Wegnahme durch Erlass eines entsprechenden Bescheids verpflichten würde, und der Antragsteller zu 1) als Alleingesellschafter die Antragstellerin zu 2) dahin anweisen sollte, dem nicht Folge zu leisten, dürfte dies einer Vollstreckung gegenüber der Antragstellerin zu 2) nicht entgegenstehen, weil keine die Vollstreckung hindernden Rechte Dritter inmitten stehen würden. Eine andere Wertung könnte (theoretisch) allenfalls dann veranlasst sein, wenn es nicht allein um die Willensbildung in der gGmbH gehen sollte, sondern besondere, die Frage betreffende vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen würden.
3. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin zu 2) ist nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt.
Die Antragstellerin zu 2) ist unstrittig nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids und sie wird durch diesen auch nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass sie ggf. aus dem Bescheid unter Anwendung unmittelbaren Zwangs vollstrecken kann, wobei sie rechtsirrig annimmt, die Vollstreckung richte sich gegen den Antragsteller zu 1), obwohl das Zugriffsobjekt tatsächlich der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin zu 2) wäre. Das ändert aber nichts daran, dass durch die Bescheidsregelungen selbst keine rechtswirksamen Verpflichtungen gegenüber der Antragstellerin zu 2) begründet werden und ein gleichwohl erfolgter Vollstreckungszugriff folglich offenkundig unzulässig wäre. Bei einer solchen Sachlage kann hinreichender Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und in der Hauptsache ggf. durch Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage erreicht werden.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).


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