Verwaltungsrecht

Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer tierschutzrechtlichen Anordnung; vorheriges Zuwiderhandeln

Aktenzeichen  3 L 12/21

Datum:
7.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0407.3L12.21.00
Normen:
§ 53 Abs 1 SOG ST 2013
§ 59 Abs 2 SOG ST 2013
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Der Erlass einer Zwangsgeldandrohung setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Adressat einem Verwaltungsakt, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Handlungspflicht auferlegt wird, bereits zuwidergehandelt hat oder diesem voraussichtlich nicht Folge leisten wird.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 28. September 2020, 1 A 548/18 MD, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 28. September 2020 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 28. September 2020 bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen.
„Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 – juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 – 1 L 245/06 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 13 LA 160/18 – juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 12 S 2789/18 – juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9).
Hieran gemessen begründen die von der Klägerin erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit – des Ergebnisses – der angefochtenen Entscheidung.
(Alleiniger) Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 28. August 2018. Danach wurde der Klägerin für den Fall, dass sie der Anordnung aus Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 5. Juli 2017 nicht bis zum 13. September 2018 nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Mit Ziffer 4 des Bescheides vom 5. Juli 2017 hat der Beklagte der Klägerin aufgegeben, den von ihr gehaltenen Pferdebestand auf eine Anzahl von höchstens fünf Pferden zu reduzieren.
Das Verwaltungsgericht hat die sich aus § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54, 59 SOG LSA ergebenden Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes als gegeben angesehen und die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes als verhältnismäßig erachtet. Gegen die zugehörigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 4 bis 7 der Urteilsabschrift) wendet die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts ein. Sie stützt ihre Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ausschließlich auf den Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass sie auch Halterin der im Eigentum des Herrn S. stehenden Pferde sei, soweit diese gemeinsam durch sie – die Klägerin – und Herrn S. versorgt würden. Die Klägerin macht damit der Sache nach geltend, dass sie die ihr unter Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 5. Juli 2017 auferlegte Pflicht zur Reduzierung des von ihr gehaltenen Pferdebestandes auf höchstens fünf Pferde erfüllt hat. Ob dies der Fall ist, betrifft aber nicht die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung, sondern einer – hier nicht streitgegenständlichen – eventuellen Zwangsgeldfestsetzung.
Rechtliche Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsmittels – hier eines Zwangsgeldes (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA) – ist nach § 53 Abs. 1 SOG LSA lediglich das Vorliegen eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren (Grund-)Verwaltungsaktes, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Die Zwangsmittelandrohung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der weiteren Verwaltungsvollstreckung (vgl. § 54 Abs. 2 SOG LSA). Mit ihr wird ankündigt, dass die zuständige Behörde einen bereits erlassenen Verwaltungsakt ggf. zwangsweise durchsetzen wird, falls der Adressat den ihm auferlegten Verhaltenspflichten nicht von sich aus nachkommt (vgl. Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13 VwVG Rn. 1). Ihr Erlass setzt nicht voraus, dass der Verhaltensverpflichtete gegen den Grundverwaltungsakt verstoßen hat oder zumindest zu erwarten ist, er werde der ihm auferlegten Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht keine Folge leisten. Dies wird bereits daran erkennbar, dass die Zwangsmittelandrohung gemäß § 59 Abs. 2 SOG LSA mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden kann (Satz 1) bzw. sogar verbunden werden soll, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat (Satz 2). Gerade in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes (gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder aufgrund behördlicher Anordnung des Sofortvollzuges (nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist, soll durch die Verbindung der Zwangsmittelandrohung mit dem Grundverwaltungsakt das Verwaltungsvollstreckungsverfahren beschleunigt werden können, weil die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im (überwiegenden) öffentlichen Interesse liegt. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn vor dem Erlass einer Zwangsmittelandrohung als erster Stufe des Verwaltungszwangs ggf. zunächst abgewartet werden müsste, ob der Adressat des Grundverwaltungsaktes von sich aus der ihm auferlegten Verhaltenspflicht nachkommt.
Grundsätzlich bedarf es ebenso wenig zwingend eines vorherigen Zuwiderhandelns, wenn die Zwangsmittelandrohung nicht schon mit dem Grundverwaltungsakt verbunden worden ist, mit welchem dem Adressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt wird, sondern erst später erlassen wird (vgl. Sadler/Tillmanns, a. a. O. Rn. 2). Dies gilt vor allem dann, wenn die Behörde gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA die Zwangsmittelandrohung hätte bereits mit dem Grundverwaltungsakt verbinden sollen, weil sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie im vorliegenden Fall in Ziffer 11 des Bescheides des Beklagten vom 5. Juli 2017 in Bezug auf die der Klägerin unter Ziffer 4 des Bescheides auferlegte Pflicht zur Reduzierung des von ihr gehaltenen Pferdebestandes – die sofortige Vollziehung ihres eine Handlungspflicht des Adressaten begründenden Verwaltungsaktes angeordnet hat.
Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt sind die von der Klägerin im Zulassungsverfahren allein angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge die Klägerin die ihr mit Ziffer 4 des Bescheides vom 5. Juli 2017 auferlegte Handlungspflicht nicht erfüllt habe (S. 8 f. der Urteilsabschrift), im Hinblick auf die den alleinigen Klagegegenstand bildende Zwangsgeldandrohung rechtlich ohne Belang. Ob die Klägerin mehr als fünf Pferde im Sinne des § 2 Alt. 1 TierSchG hält und damit dem Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2017 zuwiderhandelt oder ob sie vielmehr außer den nach ihrem Vorbringen lediglich vier in ihrem Eigentum stehenden Pferden auch noch die Pferde eines anderen Eigentümers im Sinne des § 2 Alt. 2 TierSchG betreut, was angesichts des Wortlauts von Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides (Reduzierung des „von Ihnen gehaltenen Pferdebestandes“, Hervorhebung durch den Senat) möglicherweise keinen Verstoß gegen die dort der Klägerin auferlegte Verhaltenspflicht darstellen könnte, wäre ggf. in einem Verfahren gegen einen Bescheid zu klären, mit dem der Beklagte gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld nach § 56 Abs. 1 SOG LSA wegen Nichtbefolgung von Ziffer 4 seines Bescheides vom 5. Juli 2017 festsetzen würde.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.
„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 – 1 L 71/08 – juris m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a.a.O. m.w.N.). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, a.a.O.; s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2015 – 1 L 39/14 – juris Rn. 32).
Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen besonderen Schwierigkeitsgrad der vorliegenden Rechtssache dargelegt. Die Klägerin führt in der Zulassungsbegründung aus, eine besondere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus den aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, aus dem erheblichen Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts und im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien zur Bestimmung der Haltereigenschaft (im Sinne des § 2 Alt. 1 TierSchG). Sie legt indes nicht dar, dass und weshalb diese Schwierigkeiten – worauf es bei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber gerade ankommt – eine erheblich über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten liegende Komplexität des Verfahrens begründen sollten. Abgesehen davon fehlt es – wie ausgeführt – an der konkreten Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als besonders schwierig angesehenen Frage.
3. Ferner liegt der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vor.
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts-oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 1 L 56/12 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 – juris Rn. 83 m.w.N.).
Die Klägerin hält die Frage „Wie ist die Haltereigenschaft in § 2 Variante 1 TierSchG zu definieren und, wenn eine Gesamtwürdigung erfolgen muss, woran muss sich diese orientieren, mehr an der Frage der Verantwortlichkeit für die Versorgung des Tieres oder der Frage der Herrschaft über das Tier?“ für rechtsgrundsätzlich. Wie bereits ausgeführt, fehlt dieser Frage in Bezug auf die hier allein streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung die Entscheidungserheblichkeit.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den§§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen von Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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