Verwaltungsrecht

Zwangsvollstreckung – Einräumung eines Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit

Aktenzeichen  RO 2 V 15.1793

Datum:
7.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 154 Abs. 1, § 169 Abs. 1 S. 2, § 171
VwVG VwVG § 6 Abs. 1 S. 1, § 9, § 11 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 6 S. 1, § 14 S. 1, § 16 Abs. 1

 

Leitsatz

Bei einem gerichtlichen Vergleich, der eine Verpflichtung zur Einräumung eines Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit durch notariellen Vertrag enthält, ist zur erforderlichen Bestimmtheit nicht erforderlich, dass die Details der Vertragsgestaltung bereits in dem Vergleich enthalten sind. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Vollstreckungsschuldnerin wird für die Erfüllung ihrer gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger bestehenden Verpflichtung aus Ziffer II des vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 im Verfahren 8 B 09.786 geschlossenen Vergleichs (Einräumung eine Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit – dienendes Grundstück FlNr. 1533/17 Gemarkung A …, herrschendes Grundstück FlNr. 1533/4 Gemarkung A … – und Mitwirkung an den erforderlichen Rechtsgeschäften) eine Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses gesetzt.
II. Für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin die in Ziffer I dieses Beschlusses genannte Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- € angedroht.
III. Die Vollstreckungsschuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem mit der Vollstreckungsschuldnerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 18. Januar 2011 geschlossenen Vergleich (Az. 8 B 09.789, RO 2 K 06.401), mit dem sich die Vollstreckungsschuldnerin u.a. zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit für ein Kanalleitungsrecht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers und einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der beigeladenen Gemeinde A … sowie zur persönlichen Mitwirkung an den hierfür erforderlichen Rechtsgeschäften verpflichtet hat.
Hintergrund des verfahrensbeendenden Vergleichs war eine gerichtliche Auseinandersetzung der Beteiligten um eine bestehende Entwässerungsleitung auf den Grundstücken FlNrn. 1533/17 und 1522/2 Gemarkung A …, wobei das Grundstück FlNr. 1533/17 im Eigentum der Vollstreckungsschuldnerin steht und das Grundstück FlNr. 1522/2 die „W …-straße“ bildet. Auf die Niederschrift des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2001 – 8 B 09.789 – wird Bezug genommen.
Von Seiten des Vollstreckungsgläubigers wurde für den 2. Oktober 2012 ein Termin für die Eintragung der Grunddienstbarkeit bei einem Notar vereinbart. Die Teilnahme an diesem Termin lehnte die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 9. August 2012 jedoch mit der Begründung ab, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, sie habe keinen Auftrag erteilt und suche sich den Notar selbst aus.
In der Folgezeit entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten weiterer Streit darüber, ob die Voraussetzungen des Vergleichs durch den Vollstreckungsgläubiger erfüllt seien.
Der Vollstreckungsgläubiger stellte am 20. Oktober 2015 vertreten durch das Staatliche Bauamt Regensburg beim Verwaltungsgericht Regensburg Antrag auf Vollstreckung aus dem Vergleich sowohl bezüglich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu seinen Gunsten als auch hinsichtlich der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde A … Eine Vollmacht des Landesamts für Finanzen – Dienststelle Regensburg – wurde nachgereicht. Der Vollstreckungsgläubiger trägt vor, er habe seine Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt, die Verweigerung der Vollstreckungsschuldnerin sei nicht gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 erklärte der Vollstreckungsgläubiger, es werde nunmehr lediglich die Vollstreckung hinsichtlich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern begehrt. Des Weiteren wurde im Laufe des Verfahrens der Vollstreckungsantrag auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstück FlNr. 1533/17 der Vollstreckungsgläubigerin beschränkt, da es sich bei dem Grundstück FlNr. 1522/2 leidglich um eine „Hinzufläche“ handle, die kein eigenständiges Buchgrundstück bilde. Zum Kanalleitungsrecht gehöre auch ein Schutzstreifen, wie er im Vergleich vom 18. Januar 2011 genannt sei.
Der Vollstreckungsgläubiger beantragt zuletzt,
die Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin zur Einräumung des Kanalleitungsrechts in Form einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Vollstreckungsgläubigers (dienendes Grundstück FlNr. 1533/17 Gemarkung A …, herrschendes Grundstück Fl.Nr. 1533/4 der Gemarkung A …) im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Die Vollstreckungsschuldnerin steht im Wesentlichen auf dem Standpunkt, die vollstreckbare Schuld sei nicht hinreichend bestimmt. Auch habe der Vollstreckungsgläubiger seine vertraglichen Pflichten, nämlich die Befestigung des Kontrollschachtes nicht fachgerecht durchgeführt. Der im notariellen Vertragsentwurf enthaltene Schutztreifen gehe über den Inhalt des Vergleichs hinaus.
Das Gericht forderte die Vollstreckungsschuldnerin nach Modifizierung des Vollstreckungsantrags durch den Vollstreckungsgläubiger letztmals mit Schreiben vom 25. April 2016 (nochmals) auf, die Verpflichtung aus dem streitgegenständlichen Vergleich bis 20. Mai 2016 zu erfüllen. Auf Antrag der Bevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin wurde die Frist bis 30. Mai 2016 verlängert. Die Vollstreckungsschuldnerin kam der Aufforderung jedoch nicht nach; vielmehr ließ sie neuerliche Einwendungen erheben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Akten des Klageverfahrens RO 2 K 06.401 einschließlich der darin enthaltenen Unterlagen aus dem Berufungsverfahrens 8 B 09.789 verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Der Vollstreckungsgläubiger ist antragsbefugt. Er ist Beteiligter und Begünstigter des streitgegenständlichen Vergleichs. Soweit die Vollstreckungsschuldnerin rügt, dem Vollstreckungsgläubiger fehle die Antragsbefugnis für eine Vollstreckung der im Vergleich vom 8. Januar 2011 ebenfalls enthaltenen Verpflichtung zur Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde A …, stellt sich diese Frage nicht mehr, nachdem der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag auf die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen beschränkt hat.
Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann aus gerichtlichen Vergleichen vollstreckt werden. Die Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand richtet sich nach § 169 Abs. 1 VwGO und danach wiederum nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG). Vollstreckungsbehörde ist dabei gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs.
In formeller Hinsicht ist der gerichtliche Vergleich vom 18. Januar 2011 (Az. 8 B 09.789, RO 2 K 06.401) aufgrund seiner verfahrensbeendenden Wirkung rechtskräftig und auch vollstreckbar. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es insoweit nicht (§ 171 VwGO). Damit kann die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 VwVG mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durchgesetzt werden.
Kann die zu vollstreckende Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG). Dies ist vorliegend der Fall, denn die Vollstreckungsschuldnerin hat sich im streitgegenständlichen Vergleich zur Einräumung eines Kanalleitungsrechts in Gestalt einer Grunddienstbarkeit auf den Grundstücken FlNrn. 1533/17 und 1522/2 Gemarkung A … verpflichtet. Die Abgabe der hierzu erforderlichen Erklärungen, zu der sie sich ebenfalls verpflichtet hat, kann nicht durch einen anderen erfolgen.
Die Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin greifen nicht. Der Vergleich vom 18. Januar 2011 ist inhaltlich hinreichend bestimmt, so dass er vollstreckt werden kann. Es wird bereits nicht substantiiert dargelegt, worin eine der Vollstreckung entgegenstehende Unbestimmtheit des Vergleichs liegen soll. Der Vergleich enthält und beschreibt die gegenseitigen Rechte und Pflichten in bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Weise und legt insbesondere fest, dass die Vollstreckungsschuldnerin zugunsten des Vollstreckungsgläubigers ein Kanalleitungsrecht einschließlich eines Schutzstreifens bestimmter Breite in Gestalt einer Grunddienstbarkeit einzuräumen hat. Die ungefähre Lage des Kanals ist einem beigefügten Lageplan entnehmbar. Darüber hinaus bestimmt der Vergleich, dass der Vollzug der Bestellung des Kanalleitungsrechts durch notariellen Vertrag erfolgen soll und die Beteiligten verpflichtet sind, an den erforderlichen Rechtsgeschäften zu wirken. Nicht erforderlich ist, dass die Details der Vertragsgestaltung bereits in dem Vergleich enthalten sind.
Die Frage, ob an dem im Vergleich genannten Grundstück FlNr. 1522/2, das nicht als eigenständiges Grundstück im Grundbuch eingetragen ist und „Hinzuflächen“ bildet, ebenfalls eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden soll und kann, stellt sich nicht, nachdem der Vollstreckungsgläubiger seinen Antrag ausdrücklich auf das Grundstück FlNr. 1533/17 beschränkt hat.
Dem weiteren Einwand, der Vollstreckungsgläubiger sei seiner Verpflichtung aus dem Vergleich noch nicht nachgekommen, ist ebenfalls nicht zu folgen. Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Vollstreckungsgläubigers wurde der nach Ziffer I des Vergleichs geschuldete Entschädigungsbetrag von 2.500 € an die Klägerin entrichtet und von dieser vereinnahmt. Darüber hinaus hat der Vollstreckungsgläubiger eine Befestigung des Kontrollschachtes vergleichskonform durchgeführt. Die Straßenmeisterei Regensburg hat mit Schreiben vom 6. August 2012 ausdrücklich bestätigt, dass die in der mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vereinbarten Regelungen hinsichtlich des zu befestigenden Kontrollschachtes am 24. Juli 2018 unter Beteiligung und mit Zustimmung der Vollstreckungsschuldnerin erledigt worden sind. Die in den Akten befindlichen Lichtbilder belegen dies auch. Der Einwand der Vollstreckungsschuldnerin, die Befestigung des Schachtes sei nicht bündig mit der Geländeoberfläche erfolgt, erschließt sich danach nicht. Soweit sie meint, der Vollstreckungsgläubiger sei zur Befestigung des gesamten Parkplatzes verpflichtet, lässt sich eine solche Verpflichtung dem geschlossenen Vergleich nicht entnehmen. In Ziffer III des Vergleichs ist eindeutig nur davon die Rede, dass eine „Befestigung des bestehenden Kontrollschachts“ durch den Vollstreckungsgläubiger auf eigene Kosten vorzunehmen sei. Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch den Vergleich verpflichtet, bei Ausführung der Baumaßnahme die Höhenlage der Schachtoberkante anzugeben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die vorgenommene Schachtbefestigung von einer angegebenen Höhenlage abweichen würde.
Soweit die Klägerin nunmehr vortragen lässt, der vorgelegte Entwurf über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gehe über den Vergleich hinaus, ist dieser Einwand in mehrerlei Hinsicht unbeachtlich. Zum einen hätte es der Vollstreckungsschuldnerin jederzeit frei gestanden, mit dem Vollstreckungsgläubiger die Vertragsmodalitäten im Einzelnen auszuhandeln und – etwa bei einem Notartermin – festzulegen. Dem ist sie jedoch nicht näher getreten, sondern sie hat sich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vergleich gänzlich verweigert und tut dies nach wie vor. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich und auf keine Weise substantiiert dargelegt ist, inwieweit der Vertragsentwurf über den Vergleich hinausgehen soll. In dem zu vollstreckenden Vergleich ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Schutzstreifenfläche für die Leitung von insgesamt 3 m Breite (jeweils 1,5 m beidseits) vorzusehen ist. Der Vertragsentwurf von Oktober 2014, der aufgrund der Beschränkung des Vollstreckungsantrags ohnehin hinfällig ist, sieht dies ebenfalls vor. Sollte sich die Vollstreckungsschuldnerin daran stoßen, dass dort zudem festgehalten ist, der Schutzstreifen sei vom Bebauung und Bepflanzung mit tiefwurzelnden Bäumen oder Sträuchern freizuhalten, ist darauf zu verweisen, dass es sich um einen üblichen Inhalt einer solchen Schutzstreifenbestimmung zugunsten einer unterirdischen Leitung handelt und schon die Bestimmtheit der Grunddienstbarkeit verlangt, dass der Inhalt der Schutzverpflichtung hinreichend beschrieben wird.
Soweit die Vollstreckungsschuldnerin eine Reihe weiterer Streitigkeiten insbesondere mit der Gemeinde A … sowie zusätzliche Forderungen und Wünsche ins Feld führt, liegt dies neben der Sache. Diese Auseinandersetzungen sind nicht Gegenstand des geschlossenen und hier zu vollstreckenden gerichtlichen Vergleichs.
Da die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, war der Vollstreckungsschuldnerin, die sich hartnäckig weigert, ihren Verpflichtungen aus dem Vergleich vom 18. Januar 2011 nachzukommen, für die Erfüllung ihrer Verpflichtung eine hinreichend bemessene Frist zu setzen (Ziffer I). Für den Fall, dass sie ihre genannte Verpflichtung auch innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllt, war ihr ein der Höhe nach bestimmtes (§ 13 Abs. 5 VwVG) Zwangsgeld anzudrohen (Ziffer II). Gemäß § 11 Abs. 3 VwVG kann die Höhe des Zwangsgeldes bis zu 25.000 € betragen. In Ansehen und Abwägung der Bedeutung der Sache einerseits und der erforderlichen Beugewirkung andererseits erscheint die Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass Zwangsmittel so oft und jeweils erhöht angedroht werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 VwVG).
Sollte die Vollstreckungsschuldnerin der Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, ist das Zwangsgeld festzusetzen (§ 14 Satz 1 VwVG). Der Vorsitzende kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde in Anspruch nehmen (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Gemäß § 16 Abs. 1 VwVG wird darauf hingewiesen, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds Ersatzzwanghaft angeordnet werden kann.
Die Vollstreckungsschuldnerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 169 VwGO allgemein eine Gebühr von 20 € festgesetzt ist (vgl. Nr. 5301 Kostenverzeichnis).


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