Zivil- und Zivilprozessrecht

Aufhebung von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss nach Ablauf der Vollziehungsfrist

Aktenzeichen  28 O 1023/21

Datum:
18.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28919
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 766, § 924, § 929 Abs. 2
StPO § 111b Abs. 2 S. 1, § 111h Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Die bloße Zustellung des Arrestbefehls im Parteibetrieb genügt zur Wahrung der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Arrestbefehl und der Pfändungsbeschluss vom 05.02.2021 werden aufgehoben. Der Arrestantrag und der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 04.02.2021 werden zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung des Antragsgegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.321,63 € festgesetzt.

Gründe

Der Widerspruch (§ 924 ZPO) und die Erinnerung (§ 766 ZPO) sind zulässig. Insbesondere mangelt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Unwirksamkeit von Vollziehungsmaßnahmen nach § 111b Abs. 2 Satz 1 StPO ist zwar von Amts wegen zu beachten, der Schuldner kann sie aber zur Beseitigung des Rechtsscheins nach den allgemeinen Regeln anfechten (BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 929 Rn. 20).
Der Widerspruch ist begründet, weil die Vollziehungsfrist abgelaufen ist (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die bloße Zustellung des Arrestbefehls im Parteibetrieb genügt zur Wahrung der Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht (BeckOK ZPO/Mayer ZPO § 929 Rn. 9).
Die Pfändung des Kautionsrückzahlungsanspruchs und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den im Grundbuch von …, Band … Blatt Nr. … eingetragenen Miteigentumsanteil sind nach § 111 h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig. Denn in dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 26.03.2021 zu Vermögenssicherungsmaßnahmen sind der „Anspruch auf Rückzahlung der Haftkaution“ mit „Datum d. Zustellung/Eintragung“ 31.07.20 (aufgrund Arrests über 6,6 Mio. €) und 01.09.20 (aufgrund von Arresten über 12.971.559,52 € und 35.000.000 €) und eine „Sicherungshypothek … Bl. …“ mit Datum „09.09.2020 gem. Ersuchen vom 16.07.2020“ (aufgrund Arrests über 6,6 Mio. €) genannt. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der hiesigen Antragstellerin betreffen dieselben Vormögensgegenstände und sind auch nicht vorrangig. Denn der hiesige Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs datiert vom 05.02.2021 und der hiesige Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vom 08.03.2021.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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