Zivil- und Zivilprozessrecht

Insolvenzverwalter, Beschwerde, Vollmacht, Unterschrift, Gerichtsvollzieher, Notar, Insolvenz, Inkassovollmacht, Urkunde, Unterlagen, Anlage, Schriftsatz, Beglaubigung, Rechtsauffassung, sofortige Beschwerde, erteilte Vollmacht

Aktenzeichen  13 T 110/20

Datum:
7.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45524
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

1 M 328/20 2020-07-31 Bes AGDEGGENDORF AG Deggendorf

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 31.07.2020, Az. 1 M 328/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der Gläubiger wendete sich gemäß § 766 Abs. 2 ZPO gegen die kostenpflichtige Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher vom 08.05.2020. Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrags vom 13.01.2020 nach Prüfung der vorgelegten Gläubigerbevollmächtigung mit der Begründung abgelehnt, dass nicht ausräumbare Zweifel bestünden, ob die Quelle GmbH noch Inhaberin der Forderung sei und diese im eigenen Namen einziehen dürfe; dazu sei die Vorlage einer aktuellen Geldempfangsvollmacht im Original notwendig.
Die Gläubigervertreter legten eine beglaubigte Fotokopie einer Inkassovollmacht vom 23.04.2010 vor. Die Unterschrift auf dieser Vollmacht ist nicht leserlich; es geht aus der Vollmacht nicht hervor, wer diese Unterschrift geleistet hat, da unter der Unterschrift lediglich „Quelle GmbH (in Insolvenz)“ steht. Zusammen mit der Vollmacht legte der Gläubiger eine Beglaubigung des Notars Dr. F. vom 23.04.2010 vor, in der der Notar die Echtheit der Unterschrift eines Herrn K1. S. bestätigt. Weiteres, insbesondere zur Funktion von Herrn S. bei der Gläubigenn, ergibt sich nicht aus den Unterlagen. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Bestätigung von Herrn Dr. K2. H. G., handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Quelle GmbH, dass sich die von dieser Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Quelle GmbH befänden und die Forderungszuständigkeit daher bei der Geschäftsführung der Quelle GmbH läge. Dieses Schreiben ist nicht datiert.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1020 legten die Gläubigervertreter Erinnerung ein. Das Amtsgericht Deggendorf hat die Erinnerung mit Beschluss vom 31.07.2020 (Blatt 2/7 der Akte) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 19.08.2020 (Blatt 8/15 der Akte), zugegangen am selben Tag, die sofortige Beschwerde ein. Die Gläubiger legten als Anlage GL1 neben den oben bereits bezeichneten Dokumenten eine weitere Fotokopie einer Urkunde des Notars Zuhom vom 05.05.2010 vor, in dem die Unterschrift des Insolvenzverwalters Dr. G. beglaubigt wurde. Des Weiteren vorgelegt wurde eine Bescheinigung des Amtsgerichts Essen vom 11.11.2009, dass Herr Dr. G. zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Zuletzt vorgelegt wurde eine Fotokopie einer Urkunde des Notars W. Thimm vom 30.09.2019, in der es heißt: „Die Übereinstimmung dieser Fotokopie mit der Urkunde vom 23.04.2010, Urkundenrolle Nr. 1290 F-10 Notar Dr. F., Fürth, und 05.05.2010, Urkundenrollen Nr. 676/2010 Notar Zuhorn, Essen, beglaubigte ich und bestätige, dass mir das Original der vorgenannten Urkunde am heutigen Tage vorgelegen hat.“
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31.08.2020 (Blatt 17/19 der Akte) nicht abgeholfen.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mangels Vorlage der Original-Geldempfangsvollmacht nicht alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlagen.
1. Das Beschwerdegericht teilt die Rechtsauffassung des Vollstreckungsgerichts, wonach eine Geldempfangsvollmacht im Original oder zumindest als Ausfertigung vorgelegt werden muss (vgl. LG Frankfurt (Oder) Beschl. v. 3.4.2020 – 19 T 252/19, BeckRS 2020, 6655 Rn. 5, Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 815 Rn. 1; Palandt/Ellenger, BGB, 79. Aufl., § 172 Rn. 3; MüKO/ZPO, Guber, ZPO, § 815, Rn. 2; Musielak/Voigt/Becker ZPO § 815 Rn. 2; BeckOK ZPO/Vorwerk Wolff, 35.Ed. 1.1.2020, ZPO, § 815 Rn. 4). Denn der Gerichtsvollzieher kann die Berechtigung zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge nur durch die Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde ordnungsgemäß überprüfen, insbesondere zur Prüfung hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigten und zur Prüfung, ob die erteilte Vollmacht nicht zwischenzeitlich entzogen worden ist (LG Erfurt Beschluss vom 04.12.2017 – 3 T 313/17 – juris Rn. 3, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die beglaubigte Fotokopie, die als Anlage GL 1 mit der Beschwerdeschrift vorgelegt wurde, nicht. Notar Dr. F. hat am 23.04.2010 nur die Echtheit der Unterschrift eines Herrn K1. S. beglaubigt, nicht die Übereinstimmung der Fotokopie mit dem Original. Insofern ist die inhaltlich zutreffende Argumentation des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.
Auch die mit der Beschwerdeschrift nun erstmalig vorgelegten weiteren Unterlagen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Notar W. Thimm beglaubigte am 30.09.2019 nur die Übereinstimmung der Fotokopie mit zwei verschiedenen notariellen Urkunden. Zudem bestätigte er, dass ihm das Original der vorgenannten Urkunde – sprachlich kann hier nur eine der im selben Satz bezeichneten notariellen Urkunden gemeint sein – vorgelegen hatte. Dafür, dass ihm die Geldempfangsvollmacht im Original vorgelegen hatte, ist nichts ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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