Zivil- und Zivilprozessrecht

Kausalitätsnachweis in der privaten Unfallversicherung

Aktenzeichen  25 U 6414/19

Datum:
19.8.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 47658
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VVG § 178 Abs. 2

 

Leitsatz

Auch bei vorbestehender Beschwerdefreiheit reicht allein der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und aufgetretenen Beschwerden nicht aus, um den Nachweis der Unfallbedingheit der Schmerzen und Beschwerden zu führen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

25 U 6414/19 2020-07-24 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2019, Aktenzeichen 12 O 8113/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 272.680,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Invaliditätsleistung sowie von Krankentagegeld aus einem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines orthopädischen sowie eines neurologischen Fachgutachtens und Anhörung des neurologischen Sachverständigen die Klage abgewiesen, weil dem Kläger der Nachweis, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf dem Unfall beruhen, nicht gelungen sei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 302/309 d.A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein Begehren weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegründung vom 27.01.2020 (Bl. 333/339 d.A.) und die Gegenerklärung vom 13.08.2020 (Bl. 347/348 d.A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
Unter Abänderung des am 01.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 12 O 8113/16, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger
1. einen Betrag in Höhe von EUR 13.480,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2012 sowie
2. einen Betrag in Höhe von EUR 259.200,00 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2014 zu bezahlen.
3. Des Weiteren wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 3.856,55 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.07.2020 (Bl. 340/346 d.A.) auf seine Absicht, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hingewiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.10.2019, Aktenzeichen 12 O 8113/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Die Gegenerklärung enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger macht mit der Gegenerklärung erneut geltend, dass aus dem Nachweis der Beschwerdefreiheit in den Jahren vor dem Unfall folgen müsse, dass die streitgegenständlichen Beschwerden und Schmerzen auf das Unfallgeschehen zurückzuführen seien und legt dazu Entgeltbescheinigungen für die Zeit von Mai 1999 bis August 2004 vor sowie drei weitere ärztliche Stellungnahmen vor. Wie bereits im vorangegangenen Hinweis dargelegt, reicht jedoch allein der zeitliche Zusammenhang, den der Kläger mit der Gegenerklärung nochmals betont, für den ihm obliegenden Nachweis der Unfallbedingtheit nicht aus. Auf die ausführliche Darstellung unter II. des Hinweises vom 24.07.2020 wird nochmals Bezug genommen. Weder der Hinweis auf fehlende hausärztliche Behandlungen vor dem 02.07.2012 in Anlage K 11 noch die als Anlagen K 12-13 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen der Ärzte Dr. … und Dr. …, bei denen sich der Kläger jeweils erst im Jahr 2020 vorgestellt hatte und die sich jeweils auf den zeitlichen Zusammenhang stützen, wie er sich aus der Schilderung des Klägers ergibt, vermögen daher – wie im vorangegangenen Hinweis schon zu den vorherigen ärztlichen Stellungnahmen dargelegt – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.


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