Zivil- und Zivilprozessrecht

Reparaturkosten, Streitwert, Festsetzung, Leistungsantrag, Referenzwerkstatt, Nettoreparaturkosten, Anspruch, Mehrwertsteuer, Feststellungsantrag, Verweis, beantragt, festgesetzt, Nutzungsausfallschadens

Aktenzeichen  4 C 956/19

Datum:
10.2.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37390
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Schwabach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.425,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2019 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin den aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.01.2019 … zukünftig entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen.
4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.836,17 € festgesetzt.

Gründe

Für den Leistungsantrag wird der Streitwert auf 1.425,99 € festgesetzt, für den Feststellungsantrag auf 410,18 €. Hierbei handelt es sich um 80 % der Mehrwertsteuer aus den unstreitigen Nettoreparaturkosten bei dem zulässigen Verweis auf eine Referenzwerkstatt und 80 % des Nutzungsausfallschadens. Soweit die Festsetzung von 80 % der Reparaturkosten aus dem ursprünglichen Privatsachverständigengutachten beantragt wurde, war der Antrag abzulehnen, da dieser Anspruch nicht besteht, die erforderlichen Reparaturkosten sind die in einer Referenzwerkstatt entstehenden Kosten.


Ähnliche Artikel


Nach oben