Aktenzeichen 1 BvQ 82/18
§ 32 Abs 1 BVerfGG
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 765a Abs 1 S 1 ZPO
§ 765a Abs 3 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. April 2017, Az: 5 C 278/15, Urteilvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 11. Januar 2017, Az: 5 C 278/15, Versäumnisurteil
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
2
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 – 1 BvQ 70/18 -, juris, Rn. 3).
3
Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers bereits unzulässig. Weder ist dargelegt, dass der Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft hat, noch, dass das Amtsgericht durch die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.