Verwaltungsrecht

Erfolgloser Antrag gegen den Sofortvollzug der Rückgabeverpflichtung der widerrufenen Waffenbesitzkarten

Aktenzeichen  24 CS 20.2048

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30435
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 3
WaffG § 5, § 46 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Beschwerde ist ohne Antrag nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO, der sich auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bezieht, unzulässig (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 9 S 20.1039 2020-08-19 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Rückgabeverpflichtung hinsichtlich seiner widerrufenen Waffenbesitzkarten.
Anlässlich einer unangekündigten Waffenkontrolle beim Antragsteller am 21. Januar 2020 entdeckten Mitarbeiter des Landratsamts drei Patronen, die senkrecht auf einem der Waffenschränke im Haus des Antragstellers standen. Außerdem fanden sie in einem der Waffenschränke eine halbautomatische Büchse, deren Magazin mit fünf Patronen geladen war.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2020 ordnete das Landratsamt in Ziffer 7 die Rückgabe der (in Ziffer 6 widerrufenen) Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an und ordnete in Ziffer 9 insoweit die sofortige Vollziehung an.
Der Antragsteller hat Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. August 2020 abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung werde sich die Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 WaffG lägen vor, denn das Landratsamt habe die Waffenbesitzkarten mit Bescheid vom 1. Juli 2020 widerrufen. Da der Widerruf auf den Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG gestützt worden sei, sei dieser Widerruf kraft Gesetzes nach § 45 Abs. 5 VwGO sofort vollziehbar.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er hat beantragt,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2020 aufzuheben,
2. die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 1. Juli 2020 anzuordnen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiege vorliegend sein Aussetzungsinteresse. Das Verwaltungsgericht habe völlig unberücksichtigt gelassen, dass er in keiner Weise vorgeahndet sei. Der Anordnung in Ziffer 8 des Bescheids vom 1. Juli 2020 habe er bereits Genüge getan. Seine privaten Interessen seien nicht beleuchtet worden. Das schnelle Wegschließen einer Waffe wegen eines vermuteten Klingelns der Post an der Haustür sei kein schwerer Verstoß gegen das Waffengesetz. Die behördlichen Anordnungen stünden im krassen Missverhältnis zum vorgeworfenen Verstoß gegen das Waffengesetz und seien daher unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner – Landesanwaltschaft Bayern – hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen
und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie keinen Antrag nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält, der sich auf den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 19. August 2020 bezieht. In diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer 7 des Bescheids abgelehnt. Der Antrag in der Beschwerdebegründung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids, die Gegenstand eines anderen Verfahrens sind.
Im Übrigen fehlt es auch an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendigen Darlegung der Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und der ebenfalls notwendigen Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Die Ziffer 7 enthält die Anordnung der Rückgabe der Waffenbesitzkarten an das Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids und findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen dieser Regelung und zur behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs im vorliegenden Fall setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Es legt auch keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben bzw. abzuändern wäre.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben