Baurecht

Lärm als Gefahrenquelle – Störwirkung eines Rotors – Erfolgloser Nachbar-Eilrechtsschutz gegen bereits errichtete Windenergieanlage

Aktenzeichen  22 CS 19.1355

Datum:
7.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27057
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2, § 108 Abs. 1, § 121, § 122 Abs. 1, § 124a Abs. 5 S. 4, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6
UmwRG § 1 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1a
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1
UVPG § 6
VwVfG § 46
BayBO Art. 3 S. 1, Art. 6, Art. 63 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Ein Beschluss, mit dem die Berufung nicht zugelassen wird, enthält im Regelfall inhaltlich keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Ihm kommt deshalb keine materielle Rechtskraft zu. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vom Schutzzweck des Abstandsflächenrechts sind bei weitem nicht alle tatsächlichen Auswirkungen eines abstandsflächenpflichtigen Bauwerks auf Nachbargrundstücke erfasst. So fallen etwa durch Windenergieanlagen hervorgerufene Gefahren durch Eiswurf und Eisfall nicht hierunter. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange schließt auch die Prüfung ein, ob eine Windenergieanlage an eine andere Position innerhalb des Baugrundstücks gerückt werden kann und damit die widerstreitenden Belange insgesamt besser zum Ausgleich gebracht werden können. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 4 S 19.668 2019-06-24 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1. Die Antragstellerin wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer schon errichteten Windenergieanlage – WEA – der Beigeladenen.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. 16000 und 1917 der Gemarkung O … sowie FlNr. 19000 der Gemarkung H … Die Grundstücke FlNrn. 1917 und 16000 liegen nördlich bzw. nordwestlich des ca. 8,2 ha großen Grundstücks FlNr. 3548 der Gemarkung H … (Baugrundstück) und sind nur durch einen Flurweg von diesem getrennt. Das Grundstück FlNr. 19000 schließt sich im Westen des Baugrundstücks, ebenfalls nur durch einen Feldweg getrennt, mit einer Länge von ca. 70 m an das Baugrundstück an. Das Baugrundstück ist in Nord-Südrichtung ca. 400 m lang und zwischen ca. 155 m (im Norden) und ca. 250 m (im Süden) breit. Es ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde H … als Sondergebiet für WEA dargestellt. Die Antragstellerin betreibt außerdem einen Gutshof, der westlich des Baugrundstücks liegt. Die Gebäude des Gutshofs sind von der WEA zwischen ca. 1,3 km und 1,6 km entfernt.
Die WEA mit der Typenbezeichnung Enercon E 101 hat eine Nennleistung von 3 MW; sie ist mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotorradius von 50,50 m insgesamt 185,90 m hoch. Das Landratsamt Würzburg hatte die WEA bereits mit Bescheid vom 26. September 2013 der jetzigen Beigeladenen genehmigt. Dieser Genehmigung vorausgegangen waren u.a. eine artenschutzrechtliche Prüfung des Büros „A … Stadt- und Umweltplanung“ (vom 31.1.2013) und eine (vom selben Büro mit dem Datum 1.2.2013 erstellte) standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG (in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses – 26.9.2013 – gültigen Fassung), die zum Ergebnis führte, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sei (vgl. hierzu Nr. II 7 der Gründe im Bescheid vom 26.9.2013). Seit dieser Genehmigung, zu der mehrere Änderungsbescheide ergingen, wurden um den Bau und den Betrieb der WEA mehrere Klage- und vorläufige Rechtsschutzverfahren erster und zweiter Instanz mit verschiedenen Drittbetroffenen und wechselnden prozessualen Beteiligtenstellungen geführt; es gab in dieser Zeit mehrere Bauherrenwechsel, die jeweils dem Landratsamt angezeigt wurden.
Mit Urteil vom 19. Mai 2015 hob das Verwaltungsgericht Würzburg die Genehmigung vom 26. September 2013 in der Fassung dreier Änderungsbescheide (vom 5.3.2014, 31.7.2014 – im vorliegend angegriffenen Beschluss versehentlich: „31. Juni 2014“ – und 13.10.2014) auf; der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der damaligen Beigeladenen auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584).
Unter dem 6. Dezember 2016 beantragte die Beigeladene erneut die im-missionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer WEA (Enercon E 101, Nennleistung 3 MW, Nabenhöhe 135,40 m, 50,50 m Rotorradius) auf dem Baugrundstück. Das Landratsamt führte ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung durch (vgl. S. 74 oben des streitgegenständlichen Bescheids vom 29.5.2019). Bereits vor Erlass der beabsichtigten Genehmigung hatte die Betreiberin des Gutshofs im April 2018 vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, dem Landratsamt den Erlass der Genehmigung vorläufig zu untersagen; dieser Antrag war letztlich erfolglos (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 22 CE 18.2092).
Mit dem Bescheid vom 29. Mai 2019 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die schon errichtete WEA mit Nebenbestimmungen. Von den baurechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO wurde für die Abstandsflächen zu mehreren Grundstücken, u.a. denen der Antragstellerin, eine Abweichung zugelassen. Unter Nr. IX des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dieser Genehmigung liegen als Bestandteil des Bescheids (ausweislich von dessen Nr. II auf S. 2) u.a. folgende Unterlagen zugrunde: Aufstellungsplan M 1:2.000 mit eingetragener voller Abstandsfläche (Nr. II 28), der Antrag auf Abweichung von den abstandsrechtlichen Vorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO (Nr. II 34), naturschutzrechtliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Büro A …, vom 5.12.2016, Nr. II 68), der Ergebnisbericht der avifaunistischen Kartierungen 2016 (Büro A …, vom 5.12.2016, Nr. II 69), die Darstellung „Ergebnisse 2015“ des akustischen Fledermausmonitorings (Büro K … Naturschutzplanungen, vom März 2016, Nr. II 70), Angaben gem. § 6 UVPG zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (Büro A …, vom Dezember 2016, Nr. II 71) und eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Dr. H …, Büro für Umweltprüfungen und Qualitätsmanagement, vom 30.1.2018, Nr. II 72). Die zu erwartenden Umweltauswirkungen bewertete das Landratsamt im angefochtenen Bescheid und fasste die Bewertung dahingehend zusammen, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die umweltbezogenen Schutzgüter verblieben, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Sicherung der kontinuierlichen Funktionalität (CEF-Maßnahmen), die Bestandteil des Genehmigungsantrags seien, umgesetzt würden; das Ergebnis der Bewertung werde gemäß § 12 UVPG 2. Halbsatz a.F. bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung berücksichtigt (vgl. Nr. 2.1 auf S. 42 bis 64, Nr. 2.2 auf S. 64 bis 73 sowie Nr. 2.3 auf S. 73 und 74 des Bescheids vom 29.5.2019).
Am 4. Juni 2019 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Genehmigung vom 29. Mai 2019 (W 4 K 19.666) und beantragte zudem, die aufschiebende Wirkung dieser Klage nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 2019 abgelehnt.
2. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie hat innerhalb der Begründungsfrist (mit Schriftsatz vom 1.8.2019) vorgebracht:
2.1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die erteilte Genehmigung nichtig, weil ihr der Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2013 zugrunde liege, der mit der ersten Genehmigung abschließend beschieden worden und jetzt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung erledigt sei. Einer erneuten Genehmigung auf diesen Antrag hin stehe die formelle Rechtskraft der zu diesem Genehmigungsantrag ergangenen Gerichtsentscheidungen entgegen. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts beruhe auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass die Beigeladene hinsichtlich der jetzt streitigen Genehmigung einen neuen Antrag gestellt habe. Tatsächlich aber habe der Antragsgegner gemäß dem Willen der Beigeladenen das ursprüngliche Genehmigungsverfahren fortgeführt. Der Antragsgegner habe gemeint, über den Genehmigungsantrag vom 6. Februar 2013, der seiner Ansicht zufolge nach rechtskräftigem Abschluss der gegen die Genehmigung geführten Gerichtsverfahren „wieder offen“ gewesen sei, erneut entscheiden zu dürfen. Diesen Vortrag der Antragstellerin habe das Verwaltungsgericht verkannt und damit auch gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, die Begründungspflicht und die Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung verstoßen (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 1 auf S. 2 und 3).
2.2. Die angefochtene Genehmigung leide an Verfahrensfehlern, die der Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – im Sinn von § 4 Abs. 1, 1a UmwRG anhafteten (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 2 auf S. 3 bis 6). Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht gemeint, dass inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Fehler bei der Bewertung der Schutzgüter nicht vorlägen und dass für geschützte Tiere ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Insekten verneint (Schriftsatz vom 1.8.2019 Buchst. b auf S. 6 und 7), die von der Antragstellerin hierzu vorgelegten Unterlagen (Studie des DLR) falsch gewürdigt und verkannt, dass im Genehmigungsverfahren der Gefährdung geschützter Insekten zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei der saP hätte nachgegangen werden müssen. Die Feststellungen des Antragsgegners litten insoweit an einem schweren Ermittlungsdefizit.
2.3. Die inhaltlichen Defizite der UVP seien relative Verfahrensfehler gem. § 4 Abs. 1a UmwRG, auf die sich die Antragstellerin berufen könne unabhängig davon, ob sie im Sinn des § 113 VwGO in subjektiven Rechten verletzt sei (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 7 bis 9). Der in § 4 Abs. 1a UmwRG enthaltene Verweis auf § 46 VwGO belege, dass ein Aufhebungsanspruch nicht erst dann bestehen solle, wenn eine Rechtsverletzung beim Kläger vorliege, sondern bereits dann, wenn ein Verfahrensfehler vorliege, der die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben könne; Letzteres werde gem. § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet. Aus § 46 VwVfG folge im Umkehrschluss, dass die Aufhebung dann verlangt werden könne, wenn eine Beeinflussung in der Sache möglich gewesen sei; dies sei auch langjährige ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass § 4 Abs. 1a UmwRG nicht von einem Anspruch auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung spreche, sei nur dem Umstand geschuldet, dass ein solcher Aufhebungsanspruch nicht – wie in Abs. 1 – bereits bei Vorliegen des Verfahrensfehlers bestehe, sondern nur dann, wenn er sich auf die Sachentscheidung habe auswirken können. Insofern sei auch nicht erforderlich, § 4 Abs. 1a UmwRG als eigene Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts zu begreifen, denn ein solcher Anspruch ergebe sich schon aus § 46 VwVfG selbst. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG sei also nur ein klarstellender und deklaratorischer Hinweis auf § 46 VwVfG; der eigenständige Regelungsbereich beschränke sich auf die Vermutungsregel des § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Dagegen lasse sich dem unterschiedlichen Wortlaut von § 4 Abs. 1 UmwRG einerseits („Die Aufhebung … kann verlangt werden …“) und § 4 Abs. 1a UmwRG andererseits nicht entnehmen, dass bei letzterem die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs zusätzlich die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte erfordere.
2.4. Die Abweichung von den Abstandsflächen sei abwägungsfehlerhaft in einem zu großen Ausmaß zugelassen worden; den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin habe das Verwaltungsgericht übergangen. Das Unterschreiten der in anderen Bundesländern geltenden Abstandsflächenvorgaben indiziere, dass mit den vorliegend zugelassenen Abständen den Auswirkungen von WEA nicht angemessen begegnet werden könne. Ungewöhnliche, eine andere Einschätzung rechtfertigende Umstände gebe es hier nicht, die vom Landratsamt angeführten Gründe (Niveauunterschied von 10 m bei einem anderen Standort, zusätzliche Versiegelung durch eine 200 m längere Zuwegung) überzeugten nicht; zudem fehle es an jeder Abwägung mit den widerstreitenden Nachbarbelangen der Antragstellerin, die nicht auf den geminderten Ertrag ihrer Spalierobstanlagen, sondern auf die erhebliche Gefährdung ihrer dort arbeitenden Mitglieder (durch Betriebsstörungen oder Havarien der WEA und durch Lärm) abgestellt habe (vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 3 auf S. 10 und 11).
2.5. Rechtsfehlerhaft sei das Verwaltungsgericht dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin zu entscheidungserheblichen Beeinträchtigungen durch die von der WEA verursachten Lärmbelastungen nicht nachgegangen. Dieser Vortrag gebiete im Klageverfahren eine Beweisaufnahme (sofern nicht die vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zugunsten der Antragstellerin sogar ohne Beweisaufnahme als zutreffend anzusehen seien); dies bedeute im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass angesichts des (mindestens) offenen Beweisergebnisses der Anfechtungsklage Erfolgsaussicht zuerkannt werden müsse, so dass die Gesundheitsinteressen der Mitarbeiter der Antragstellerin höher zu bewerten seien als die rein wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen.
2.5.1. Dies gelte für den geltend gemachten Infraschall. Der von WEA verursachte Infraschall unterscheide sich stark von dem in der Natur vorkommenden Infraschall, wirke mit hohen Schalldruckpegeln auf die umgebende Wohnbebauung in den hier streitgegenständlichen Entfernungen ein und könne dort zu schweren Gesundheitsschäden führen. Allgemeinkundig sei, dass sich Infraschall nur sehr langsam und über kilometerlange Entfernungen abbaue und deshalb die Infraschallbelastung in einer Entfernung von 300 m nicht wesentlich anders sei als in 1 km oder 2 km; dies ergebe sich aus einer – zur Glaubhaftmachung beigefügten – wissenschaftlichen Abhandlung („Aunio, A new signal in the environment“ Abschlussreport; vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 4 Buchst. a auf S. 11 und 12).
2.5.2. Bei der Prüfung etwaiger schädlicher Schallimmissionen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hätte das Verwaltungsgericht die sogenannten „Night noise guidlines for Europe“ der WHO (NNGL) berücksichtigen müssen. Denn solche Immissionen seien schon dann rechtserheblich, wenn Beeinträchtigungen nur bei besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen, z.B. bei Kindern, Alten oder Kranken, aufträten, und auch dann, wenn die Gesundheitsschäden erst durch langfristige Einwirkungen einträten. Dies sei nach der genannten NNGL schon beim Überschreiten des dort empfohlenen Richtwerts von 40 dB der Fall. Die NNGL sei als Erkenntnisquelle zu gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen von Lärm zur Nachtzeit auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage und somit relevant. Der genannte Richtwert sei – unabhängig von der Bestimmung der Schädlichkeit anhand der Richtwerte der TA Lärm im Übrigen – zur Sicherstellung der Einhaltung der Betreiberpflichten im Genehmigungsverfahren zu prüfen, um Gesundheitsgefahren auszuschließen und damit auf der sicheren Seite zu liegen (vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 Buchst. b auf S. 12 bis 15).
2.5.3. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht die Amplitudenmodulation, die Wirkung eines gefrorenen Bodens und von Inversionswetterlagen nicht berücksichtigt und verkannt, dass wegen dieser Umstände ein Zuschlag auf den prognostizierten Beurteilungspegel geboten sei. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien die von WEA erzeugten wiederkehrenden, als besonders lästig empfundenen Störgeräusche eher als Amplitudenmodulation zu bezeichnen. Davon unabhängig komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zuschlagspflicht wegen objektiv lästiger Geräusche nicht auf deren Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig an, sondern darauf, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar seien, und die besondere Störwirkung von WEA sei auch dann zu prüfen, wenn es nicht um eine klassische Impulshaltigkeit, sondern „nur“ um eine Amplitudenmodulation gehe. Nach neuen (vorgelegten) wissenschaftlichen Erkenntnissen sei die Störwirkung des „Rotorschlags“ stärker als bisher angenommen. Für eine Amplitudenmodulation seien Aufschläge bis zu 6 dB(A) geboten, was vorliegend zu einer Überschreitung des einzuhaltenden Richtwerts führen könne. Die Auflage 10.4 in der Genehmigung verhindere dies nicht, weil sie nur Ton- und Impulshaltigkeit, nicht aber eine Amplitudenmodulation behandele; Ton- und Impulshaltigkeit würden anhand der Richtlinie der FGW (Fördergemeinschaft Windenergie) bestimmt. Weil das vorliegende Schallgutachten dies verkannt habe, sei es fachlich und rechtlich fehlerhaft (vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 Buchst. c auf S. 15 bis 16).
2.5.4. Zu Unrecht sei die Wirkung von Inversionswetterlagen – gerade nachts -unberücksichtigt geblieben. Weil nachts die bodennahe Luft kälter als die darüber liegende Luft sei, werde der Schall zur Bodenoberfläche abgelenkt; dadurch entstünden Mehrfachreflektionen, die zu Pegelerhöhungen von bis zu 20 dB(A) führen könnten. Deutlich höhere Einwirkungspegel bewirke auch ein gefrorener Boden; dies könne vorliegend während 5 bis 6 Monaten jährlich der Fall sein. Die unterschiedliche Betrachtung verschiedener Teilzeiträume mit verschiedenem Immissionsverhalten sei auch nach der TA Lärm geboten (vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 17).
3. Der Antragsgegner (Schriftsatz vom 23.8.2019) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 16.8.2019) haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie haben weitgehend übereinstimmend (Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.8.2019; Beigeladene mit Schriftsatz vom 6.9.2019) vorgebracht: Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 19. Mai 2015 führe weder zur Nichtigkeit der jetzigen Genehmigung des Vorhabens noch stehe sie dieser Genehmigung aus anderen Gründen entgegen, weil die Aufhebung der früher erteilten Genehmigung ausweislich dieses Urteils und des die Berufung nicht zulassenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs lediglich auf Verfahrensfehlern beruht habe, nämlich einer aus Sicht der Gerichte fehlerhaften Vorprüfung nach dem UVPG und Darlegungsversäumnissen im Hinblick auf die Ermessensausübung bei der Abstandsflächenverkürzung. Die Beigeladene habe daher in einem vollständig neuen Genehmigungsverfahren, in dem vorsorglich sogar eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei, die bemängelten Fehler vermieden und zu Recht eine Genehmigung des schon verwirklichten Vorhabens erlangt. Die von der Antragstellerin behaupteten Verstöße gegen das UVPG führten schon deshalb nicht zu einer Aufhebung der Genehmigung, weil das UVPG bei dem – hier vorliegenden – bloßen Zubau einer einzelnen WEA zu einem Bestands-Windpark nicht anwendbar sei, zudem die von der Antragstellerin behaupteten Fehler keine Verfahrensfehler nach dem UVPG seien, sondern – sofern sie überhaupt vorlägen – allenfalls materiell-rechtliche Verstöße gegen den Artenschutz, tatsächlich aber solche Verstöße nicht geschehen seien und – letztlich – die einschlägigen Vorschriften nicht drittschützend seien. Das zum Schutz des Rotmilans verfügte Abschaltkonzept genüge fachlichen Anforderungen; es beruhe auf der fachlichen Prüfung durch die untere und die höhere Naturschutzbehörde und korreliere mit dem Zeitraum der Brut- und Jungenaufzucht, die Ende Juli abgeschlossen sei. Den von der Antragstellerin schon im Genehmigungsverfahren erhobenen Bedenken wegen der Tötung geschützter Insekten sei das Landratsamt nachgegangen, eine Betroffenheit im Sinn eines signifikant höheren Tötungsrisikos durch die WEA habe aber nicht festgestellt werden können. Die Abweichungen von den Abstandsflächen seien ermessensfehlerfrei zugelassen worden; dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Gefahren durch von der WEA sich lösende Eisbrocken und im Hinblick auf die geltend gemachte Ertragsminderung in der Spalierobstanlage. Infraschall sei keine rechtswidrig von der WEA erzeugte Immission, sondern allgegenwärtig, z.B. durch Kühlschränke. Wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse, wonach von WEA erzeugter Infraschall gesundheitsbeeinträchtigend sei, gebe es nicht; nach der Rechtsprechung sei jedenfalls bei einem Abstand von mindestens 500 m zu einer WEA von dieser kein erheblich belästigender Infraschall zu erwarten. Andere Lärmimmissionen, die rechtswidrig seien, lägen gleichfalls nicht vor. Denn das landwirtschaftliche Gut der Antragstellerin, in dem es Wohngebäude gebe, liege – selbst bei Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 3 dB(A) – außerhalb des Einwirkungsbereichs der streitigen WEA. Die Spalierobstanlagen neben dieser WEA seien keine Immissionsorte im Sinn der TA Lärm; etwaige Rechte ihrer in diesen Anlagen arbeitenden Beschäftigten könne die Antragstellerin nicht geltend machen. Der Einfluss von Inversionswetterlagen und Bodenfrost auf die Schallausbreitung sei fachlich richtig und rechtsfehlerfrei gemäß der TA Lärm mit dem Korrekturfaktor Cmetberücksichtigt worden. Eine von der Antragstellerin geltend gemachte, als „Amplitudenmodulation“ und „Rotorblattschlagen“ diskutierte besondere Lästigkeit des Rotorgeräusches sei derzeit wissenschaftlich nicht erwiesen, die behördliche Genehmigung könne und dürfe das Ergebnis der wissenschaftlichen Diskussion nicht vorwegnehmen, ganz unabhängig davon, dass impuls- oder tonhaltige Geräusche nach der Nebenbestimmung Nr. 10.4 der Genehmigung unzulässig seien. Zudem sähen die anzuwendenden technischen Regelwerke einen „allgemeinen Lästigkeitszuschlag“ nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Auf die diesbezüglichen Darlegungen der Antragstellerin, die (obwohl das Verwaltungsgericht weder die Antragsbefugnis infrage gestellt noch eine Rügebefugnis nach dem Umweltrechtrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – thematisiert hat) „vorsorglich“ zu tatsächlichen oder vermeintlichen Unterschieden zwischen § 1 Abs. 1a UmwRG einerseits und § 4 Abs. 1 UmwRG andererseits vorgetragen hat (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 7 ff.), kommt es nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2015, der eine frühere rechtliche Auseinandersetzung derselben Beteiligten um dieselbe WEA betraf, die für § 42 Abs. 2 VwGO ausreichende Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten bejaht (BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – Rn. 8). An den dieser Bewertung zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnissen hat sich seither nichts geändert.
2. Der Antrag ist unbegründet.
2.1. Die Antragstellerin meint, aus dem rechtskräftigen Urteil vom 19. Mai 2015 – W 4 K 14.604 u.a. -, mit dem die frühere, vom 26. September 2013 datierende Genehmigung (i.d.F. mehrerer Änderungsbescheide) aufgehoben worden ist, rechtliche Hindernisse ableiten zu können, infolge derer die jetzt erteilte streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig oder gar nichtig sei. In diesem Zusammenhang vertreten die Beteiligten konträre Auffassungen dazu, ob für die jetzt streitige Genehmigung ein „neuer“ Genehmigungsantrag gestellt, ein „neues“ Genehmigungsverfahren durchgeführt oder ein noch nicht abgeschlossenes Genehmigungs- oder Verwaltungsverfahren (zulässiger- oder unzulässigerweise) fortgeführt worden sei (oder hätte fortgeführt oder neu begonnen werden dürfen) und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diesbezüglich weder die Rechtsansicht der Antragstellerin noch diejenige des Antragsgegners und der Beigeladenen in allen Punkten; er geht vielmehr von Folgendem aus:
2.1.1. Der Inhalt der Behördenakten spricht dafür, dass die Beigeladene, nachdem die erste immissionsschutzrechtliche Genehmigung (vom 26.9.2013 einschließlich mehrerer Änderungen) unanfechtbar aufgehoben worden war (Rechtskraft des Urteils vom 19.5.2015 – W 4 K 14.604 u.a. – infolge der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags der Beigeladenen, BayVGH, B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584), trotz mancher anders klingender Formulierungen („neu“) die Fortführung des Genehmigungsverfahrens wünschte, wobei die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel der ersten Genehmigung behoben werden sollten, und dass auch das Landratsamt den „neuen“ Genehmigungsantrag in diesem Sinn verstanden hat. Der zur Genehmigung gestellte „Lebenssachverhalt“ war weitestgehend unverändert (dasselbe Baugrundstück, dieselbe – schon errichtete und zeitweise betriebene – WEA); geändert bzw. neu hinzukommen sollten lediglich zusätzliche Prüfungen der Genehmigungsvoraussetzungen und auf deren Grundlage weitere oder geänderte Regelungen bezüglich solcher Gesichtspunkte, die in der aufgehobenen Genehmigung fehlerhaft geregelt waren (vgl. folgende Unterlagen in der Behördenakte: Bl. 101, Bl. 2 [Antrag datierend vom 06.12.2016 „… hiermit beantragen wir, das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz für die WEA bei H … gemäß § 19 Abs. 3 BlmSchG als förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuführen …“], dto. Bl. 6). Das von der Antragstellerin vorgelegte Amtsblatt des Landkreises Würzburg vom 13. Februar 2017, in dem gleichfalls von einem „offenen“ Genehmigungsantrag die Rede ist, indiziert gleichfalls ein solches Verständnis.
2.1.2. Ungeachtet der Formulierungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss („erneut“) ist nicht zweifelhaft, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, das bisherige Genehmigungsverfahren solle (da eine das Verfahren abschließende Genehmigung nicht [mehr] existierte, aber auch kein bestandskräftiger ablehnender Bescheid) fortgeführt und dabei die zur Rechtswidrigkeit der ersten Genehmigung führenden Fehler behoben werden. Fehl gehen daher die Rügen der Beschwerdeführerin, wonach das Verwaltungsgericht ihren diesbezüglichen Vortrag verkannt, seine Überzeugung fehlerhaft gebildet und die Begründungspflicht verletzt habe und ein Bestimmtheitsmangel im Bescheid vorliege (davon abgesehen würde eine Verletzung der Entscheidungsbegründungspflicht oder der Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung – § 108 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO – für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; derartige Verstöße haben im Beschwerdeverfahren nach §§ 146 ff. nicht die gleiche Bedeutung wie etwa in einem Berufungszulassungsverfahren).
2.1.3. Die Rechtskraft des die Genehmigung (vom 26.9.2013) aufhebenden Urteils (vom 19.5.2015 – W 4 K 14.604 u.a.) bewirkte vorliegend nicht, dass das Verwaltungsverfahren nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Dabei durften die vom Verwaltungsgericht bemängelten, zur Rechtswidrigkeit der ersten Genehmigung führenden Fehler behoben und eine Genehmigung für dasselbe Vorhaben erneut erteilt werden. Gleichermaßen hätte eine derartige Genehmigung mit diesem Inhalt aufgrund eines neuen Genehmigungsantrags in einem neuen Genehmigungsverfahren erteilt werden können.
Die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil (vom 19.5.2015) nicht zugelassen hat, steht dem nicht entgegen. Sie bewirkt nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO nur, dass das angegriffene Urteil seine durch den Berufungszulassungsantrag zunächst gehemmten Wirkungen, insbesondere die materielle Rechtskraft, entfaltet (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 1 und 2; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 96); ein Beschluss, mit dem die Berufung nicht zugelassen wird, enthält im Regelfall – und auch vorliegend – inhaltlich keine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Ihm kommt deshalb keine materielle Rechtskraft zu (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O., § 121 Rn. 6). Der Verwaltungsgerichtshof hat vorliegend dadurch, dass er die Berufung nicht zugelassen hat, den Weg zu einer (zweitinstanzlichen) Sachentscheidung gerade versperrt. Inwieweit ein rechtskräftiges Urteil, mit dem ein begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben wird, einer erneuten Genehmigung wie im vorliegenden Fall entgegensteht, kommt es auf die entscheidungstragenden Aufhebungsgründe des Urteils an. Dies hat das Verwaltungsgericht richtig dargestellt, sowohl was fallübergreifend die hierbei zu beachtenden Grundsätze angeht als auch in Bezug auf die Subsumtion des vorliegenden Falls unter diese Grundsätze (vgl. Beschlussabdruck – BA – Nr. 6 auf S. 8 bis 10, unter zutreffender Wiedergabe der wesentlichen Aufhebungsgründe im Urteil vom 19.5.2015 – W 4 K 14.604 u.a. – juris Rn. 29 bis 40, 41 bis 51; vgl. auch Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 22 und 27 m.w.N.). Eine fallübergreifende Kontrollüberlegung rechtfertigt dieses Ergebnis: Einem Bauherrn darf es nicht verwehrt sein, sein Vorhaben (das u.U. nur wegen Fehlern der Genehmigungsbehörde – vorerst – gescheitert ist) durch Aufrechterhaltung des früheren Antrags oder auch durch einen neuen Genehmigungsantrag weiterhin zu verfolgen. Der vom Vorhaben betroffene Nachbar seinerseits kann nicht beanspruchen, dass er von dem Vorhaben, das er wegen dessen Mängeln im Hinblick auf nachbarschützende Rechte „im ersten Anlauf“ erfolgreich abwehren konnte, auch dann noch „verschont“ bleibt, wenn diese Mängel behoben worden sind. Vorliegend war somit nach Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung der Genehmigungsantrag – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – tatsächlich wieder „offen“ (mit der Maßgabe, dass die im rechtskräftigen Aufhebungsurteil für die Aufhebung angeführten Gründe zu berücksichtigen waren).
2.2. Die Antragstellerin macht (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 2 auf S. 3 bis 7) „Verfahrensfehler der UVP i.S.d. § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG“ geltend; sie meint, bei den geschilderten Defiziten handele es sich um Verfahrensfehler (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 7 bis 9). Ihr diesbezüglicher Vortrag rechtfertigt indes keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht lässt in seinen hierauf bezogenen Ausführungen (BA Nr. 7 auf S. 10 bis 12) offen, ob der Antragstellerin hinsichtlich einer etwaigen „Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein Rügerecht überhaupt zusteht; es fährt sodann damit fort, dass der von der Antragstellerin behauptete Verfahrensfehler bei summarischer Prüfung nicht erkennbar sei. Die Antragstellerin selbst führt aus (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 3 unten), das Verwaltungsgericht habe „entscheidungstragend lediglich darauf abgestellt, dass inhaltliche bzw. materiell-rechtliche Fehler bei der Begutachtung der betroffenen Schutzgüter nicht erkannt werden könnten“. Mit der Frage, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin umweltverfahrensrechtliche Fehler überhaupt rügen darf, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig zu befassen wie mit den in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht gemachten, von der Antragstellerin dagegen nicht thematisierten Ausführungen dazu, welche Fassung der 9. BlmSchV für die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend anwendbar sei. Auf beides kommt es aus den nachstehenden Gründen nicht an.
2.2.1. Die Antragstellerin trägt umfangreich dazu vor, welche umweltverfahrensrechtlichen Fehler entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts vorlägen. Damit kann sie indes nicht durchdringen. Denn Verfahrensfehler im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen solche Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen. Hierzu gehören Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte wie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder Vorprüfung. Nicht hierher gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Vorgang der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich im Fachplanungsrecht regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht. Etwaige methodische Fehler solcher Gutachten beeinträchtigen hiernach nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Sie sind keine Verfahrensfehler (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 – juris Leitsatz 1 und Rn. 29 u. 30; Rennert in DVBl 2019, 133). Bei den von der Antragstellerin bemängelten Fehlern handelt es sich – unabhängig davon, ob sie wirklich vorgekommen sind – nicht um Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, den Verfahrensablauf als solchen betreffen, also Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit und sonstige Verfahrensschritte wie die Durchführung einer UVP oder Vorprüfung. Die Antragstellerin macht vielmehr – dem Aufbau des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses folgend – materiell-rechtliche Fehler des Bescheids geltend (die Nebenbestimmungen zur Abwendung des signifikant höheren Tötungsrisikos seien ungenügend und er stütze sich auf veraltete, durch neue Erkenntnisse überholte artenschutzfachliche Erhebungen des Büros A …, vgl. Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 3 unten bis S. 7 oben).
Die Antragstellerin selbst spricht in der Beschwerde in diesem Zusammenhang von „inhaltlichen Fehlern“; sie meint indes, auch solche inhaltlichen Fehler seien als Verfahrensfehler im Sinn des § 4 UmwRG anzusehen. Ihre Ausführungen hierzu (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 7 bis 9) sind indes nicht überzeugend und nicht geeignet, im Beschwerdeverfahren die oben genannte, zur Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen Fehlern und umweltverfahrensrechtlichen Fehlern ergangene und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – a.a.O.), der die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe, darunter der erkennende Senat, gefolgt sind, infrage zu stellen. Die Antragstellerin belegt auch nicht, inwieweit ihre Argumentation „der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats“ entsprechen sollte.
2.2.2. Sollte die Antragstellerin mit ihrem Vortrag, der die – nach ihrer Ansicht unzureichenden – Nebenbestimmungen in der angefochtenen Genehmigung zum Schutz geschützter Arten (Vögel, Insekten) betrifft, Rechtsverstöße der Genehmigung gegen materiell-rechtliche Genehmigungsvoraussetzungen meinen (insbesondere das von ihr ausdrücklich angesprochene Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), so hätte sie damit keinen Erfolg. Denn private Dritte können eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht unter Berufung auf solche Verstöße zu Fall bringen (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 22 ZB 17.2032 u.a. – juris Rn. 24; OVG Münster, U.v. 4.7.2018 – 8 A 47/17 – juris Rn. 49 ff., jeweils m.w.N.).
2.3. Die Antragstellerin bemängelt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe das Landratsamt ermessensfehlerhaft Abweichungen von den gesetzlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) zugelassen; das Verwaltungsgericht habe insoweit auch den Vortrag der Antragstellerin unzureichend bzw. falsch gewürdigt (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 3 auf S. 10, 11). Die diesbezüglich mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen indes im summarischen Verfahren keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.1971 – juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für den Beschwerdeführer sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 22 CS 17.1806 – Rn. 15, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24). Außerdem erfordert das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO aufgestellte Gebot, wonach sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss, dass die Beschwerdebegründung der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Darlegung substantiierter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte entgegentritt und sie in einer Weise, die einen gedanklichen Nachvollzug der Standpunkte des Rechtsmittelführers ermöglicht, aufzeigt, warum die erstinstanzliche Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2016 – 22 CS 16.1078 – Rn. 42; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 m.w.N.). Ausführungen, die aus der Zeit vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses stammen und die deshalb noch in Unkenntnis seiner Begründung verfasst wurden, können die Aufgabe der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss zwangsläufig nicht leisten (vgl. zur fehlenden Eignung eines bloßen Rückgriffs auf früheres Vorbringen, den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, z.B. VGH BW, B.v. 12.4.2002 – 7 S 653/02 – NVwZ 2002, 883). Seiner Spruchpraxis gemäß berücksichtigt der Senat die den erstinstanzlichen Vortrag bloß wiederholenden Teile einer Beschwerdebegründung aber insoweit, als sie Gesichtspunkte betreffen, die das Verwaltungsgericht nicht verbeschieden hat und deren Verbescheidung auch nicht z.B. deshalb entfallen durfte, weil es nach dem durch die Beschwerdebegründung nicht in beachtlicher Weise angezweifelten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hierauf nicht entscheidungserheblich ankam (BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 22 CS 16.2304 – juris).
2.3.1. Unzutreffend ist der hinsichtlich der vorliegenden Abweichungsentscheidung von der Antragstellerin erhobene Vorwurf (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 3 ab S. 10), das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag verkannt, wonach fraglich nicht die Zulässigkeit, sondern der Umfang der Abweichung sei, das Gericht habe zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen und sich auch nicht mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Denn die Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA Nr. 8) betreffen nicht nur das „Ob“ der Abweichung, sondern auch deren Umfang. Das Verwaltungsgericht geht auch – teils ausdrücklich – auf den Vortrag der Antragstellerin ein, wenngleich nicht in der Ausführlichkeit, wie es die Antragstellerin für geboten hält. Ob die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Abweichungsentscheidung der gerichtlichen Überprüfung im Detail und in jeder Hinsicht standhält, ist Gegenstand des anhängigen Anfechtungsklageverfahrens; im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bedarf – unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – der Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit keiner Korrektur.
2.3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich schwerpunktmäßig mit denjenigen Gesichtspunkten befasst, die zur Aufhebung der ersten Genehmigung geführt haben (U.v. 19.5.2015 – W 4 K 14.620); hierzu gehörte u.a. eine ermessensfehlerhafte Zulassung von Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften (vgl. hierzu BA Nr. 8 auf S. 12 und 13). Diesbezüglich bemängelt die Antragstellerin (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 3 auf S. 10 und 11), dass das Verwaltungsgericht einige nach dessen Ansicht für die Zulassung einer Abweichung sprechenden Gesichtspunkte falsch und andere von der Antragstellerin vorgebrachte Umstände rechtsfehlerhaft gar nicht gewürdigt habe (namentlich kritisiert die Antragstellerin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Gesichtspunkten „geringerer Ertrag am niedriger liegenden Standort“ und „höherer Flächenverbrauch durch längeren Zuweg“). Zwar mögen die Nachteile eines innerhalb des Baugrundstücks niedriger gelegenen Standorts und der mit dieser Position verbundene Flächenmehrverbrauch – verglichen mit den gleichartigen Auswirkungen an der geplanten Position – gering sein; sie haben indes bei der Abwägung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Satz 1 BayBO dennoch Gewicht. Insbesondere ergibt sich aus der Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht, welche ihrer eigenen – vom Abstandsflächenrecht geschützten – Belange rechtsfehlerhaft abgewogen sein sollen. Mit der in einem früheren Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshofs als klärungsbedürftig angesehen Frage, ob und wie stark die WEA die Spalierobstanlagen der Antragstellerin beeinträchtigen könne (insbesondere durch Schattenwurf), haben sich das Landratsamt (im angefochtenen Bescheid) und das Verwaltungsgericht (BA S. 13) ausführlich befasst und hierbei auf zwischenzeitlich eingeholte Fachstellungnahmen, insbesondere des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg, gestützt, wonach es keine hinreichend konkreten und aus fachlicher Sicht nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Verschattung vorliegend merkbare Auswirkungen auf den Obstanbau habe. Mit diesen die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Spalierobstanlage betreffenden Erwägungen des Landratsamts und der entsprechenden Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichts befasst sich die Antragstellerin nicht.
Sie bemängelt stattdessen, es fehle jede Abwägung mit den widerstreitenden nachbarlichen Belangen der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Antragstellerin nicht auf die geminderte Ertragsfähigkeit ihrer Spalierobstanlagen abgestellt habe, sondern auf die Belästigung und Gefährdung ihrer dort arbeitenden Mitglieder, die schon bei kleinsten Betriebsstörungen oder Havarien der WEA lebensgefährlichen Risiken ausgesetzt und durch Lärmimmissionen in ihrer Gesundheit gefährdet seien; auch weiteren wesentlichen Vortrag habe das Verwaltungsgericht übergangen. Die Antragstellerin übersieht hierbei indes, dass vom Schutzzweck des Abstandsflächenrechts bei weitem nicht alle tatsächlichen Auswirkungen eines abstandsflächenpflichtigen Bauwerks auf Nachbargrundstücke erfasst sind. Dies gilt insbesondere für solche Auswirkungen, für die (mag auch der Gebäudeabstand die Auswirkung in tatsächlicher Hinsicht beeinflussen) fachrechtlich geregelt ist, in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen dem Nachbarn zuzumuten sind (z.B. bei Schallimmissionen durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und die TA Lärm); in solchen Fällen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, die fachrechtlich geregelten Vorhabensauswirkungen zusätzlich über das Abstandsflächenrecht anders zu bewerten. Wegen der begrenzten Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts gilt dies auch für den von WEA hervorgerufenen Eiswurf und Eisfall (OVG RhPf, U.v. 19.1.2006 – 1 A 10845/05 – juris Rn. 21 ff.). Auch die von der Antragstellerin angesprochene Gefährdung ihres Nachbargrundstücks und der dort arbeitenden Beschäftigten durch Betriebsstörungen oder Havarien fällt unter diese Kategorie. Denn die Abstandsflächenvorschriften sollen nach allgemeiner Meinung eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung in den Räumen der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleisten und nach dem überkommenen Verständnis der Abstandsflächenvorschriften auch sozialen Zwecken, nämlich der Sicherung der „Privatheit“ und der Wahrung des Wohnfriedens, dienen, darüber hinaus auch unzumutbare Belästigungen verhüten und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse verwirklichen (vgl. OVG RhPf, U.v. 19.1.2006 – 1 A 10845/05 – juris Rn. 21 unter Hinweis u.a. auf Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand 133. EL April 2019, Art. 6 Rn. 1). Dagegen wird etwaigen Gefahren durch „Betriebsstörungen“ oder Havarien (z.B. infolge mangelnder Standsicherheit) baurechtlich durch die Beachtung technischer Standards („Stand der Technik“) und hierauf bezogener Vorschriften (vgl. Art. 15 Abs. 2, 3 und 5, Art. 17, Art. 62a BayBO) entgegengewirkt. Die gesetzlich festgelegten Abstandsflächen sind für den Schutz vor solchen Ereignissen ungeeignet und dazu auch nicht bestimmt. Insofern gelten weitestgehend die gleichen Erwägungen und insbesondere die Kontrollüberlegung, die das OVG Koblenz im Zusammenhang mit der Gefahr von Eiswurf und Eisfall angestellt hat: Sollte das Abstandsflächenrecht auch vor derartigen Gefahren schützen, so wäre rechtsdogmatisch systemwidrig und nicht nachvollziehbar, dass Abstandsflächen zwischen Gebäuden einzuhalten sind, wogegen (sogar stark frequentierte) öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zur Mitte mit Abstandsflächen belegt werden dürfen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dazu, ob und inwiefern vorliegend ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vorliegen könnte (vgl. hierzu OVG RhPf, U.v. 19.1.2006 – 1 A 10845/05 – juris Rn. 26 bis 34), trägt die Beschwerdeführerin nichts vor (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dass in anderen Bundesländern andere landesrechtliche Regelungen gelten, indiziert nicht die Rechtswidrigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Anwendung bayerischen Landesrechts.
2.3.3. Für das Klageverfahren ist von folgendem auszugehen: Die gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange schließt auch die Prüfung ein, ob eine WEA an eine andere Position innerhalb des Baugrundstücks gerückt werden kann und damit die widerstreitenden Belange insgesamt besser zum Ausgleich gebracht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.95 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 19); aus den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung, zu denen auch die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots gehört, ergibt sich, dass die Behörde neben dem „Ob“ der begehrten Abweichung auch das „Wie weit“ prüfen muss, also zu prüfen hat, ob die Abweichung in dem begehrten Ausmaß erforderlich ist (BayVGH, B.v. 21.7.2015 – 22 ZB 14.2340 – juris Rn. 18, 28 unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 28.7.2009 – 22 BV 08.3427 – juris Rn. 35 zum Erfordernis, dass „die Gründe für eine Abweichung umso bedeutender sein müssen, je weiter die Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche gehen soll“). Dies schließt auch die Prüfung sinnvoller und dem Bauherrn zumutbarer Alternativplanungen durch die Behörde ein (Dhom/Simon in Simon/Busse, BayBO, Stand 133. EL April 2019, Art. 63 Rn. 38 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 16, 17). Da das Abstandsflächenerfordernis nach Art. 6 BayBO zu den drittschützenden (nachbarschützenden) Vorschriften gehört, ist der Nachbar nicht darauf beschränkt, eine fehlerhafte Würdigung seiner Nachbarinteressen zu rügen; vielmehr kann er sich auch auf eine objektive Rechtswidrigkeit der Abweichung berufen (BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 18 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris). Gleiches bedeutet die Aussage, der Nachbar habe bei der Abweichung von drittschützenden Normen einen Anspruch nicht nur darauf, dass seine eigenen Belange sachgerecht ermittelt und abgewogen werden, sondern dass die für und gegen die Abweichung sprechenden – nicht zwingend baurechtlichen (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2014 – 2 ZB 13.530 – juris Rn. 10 m.w.N.) – öffentlichen und privaten Belange ebenfalls korrekt ermittelt und gewürdigt werden. Ist das Normziel nicht hinreichend berücksichtigt worden oder ist die erteilte Abweichung nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar, so wird der Nachbar durch die dennoch zugelassene Abweichung in seinen Rechten verletzt (vgl. Dhom/Simon, a.a.O., Art. 63 Rn. 35 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 15 CS 11.1640 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 30.8.2001 – 26 ZB 01.1578 – juris Rn. 10; BayVGH U.v. 15.12.2008 – 22 B 07.143 – juris Rn. 43).
2.4. Die Ausführungen der Antragstellerin in Bezug auf entscheidungserhebliche Beeinträchtigungen durch die von der WEA verursachten Lärmbelastungen rechtfertigen gleichfalls keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.
2.4.1. In Bezug auf den von der Antragstellerin ausführlich thematisierten Infraschall (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 4 Buchst. a) hat sich das Verwaltungsgericht mit den gesetzlichen Vorschriften und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, den anzuwendenden Regelwerken, der – soweit ersichtlich einhelligen – Rechtsprechung und dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand befasst und ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der Entfernung zwischen der WEA und den Gebäuden auf dem weitläufigen Gutshof der Antragstellerin (ca. 1,3 km und mehr) erhebliche Beeinträchtigungen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Infraschall nach derzeitigem Wissens- und Forschungsstand nicht zu befürchten seien; denn u.a. nach relativ aktuellen (aus der 2. Jahreshälfte 2016) stammenden Publikationen von Landesämtern mehrerer Bundesländer lägen die von WEA verursachten Infraschallpegel jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle. Das Verwaltungsgericht hat überdies auf den noch neueren 6. Monitoring-Bericht der Bundesregierung (erstellt gemäß § 63 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 98 EEG; 29.6.2018; BT-Drs. 19/340, S. 147, 148) hingewiesen, demzufolge der technische Standard von WEA in den letzten Jahren – auch mit Blick auf ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit – immer besser geworden ist und dass die Belastung mit Infraschall durch eine WEA nach heutigem Stand der Forschung im Vergleich mit anderen Quellen sehr gering ist und deren Betrieb keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hat.
Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht hätte von ihr benannte und vorgelegte wissenschaftliche Publikationen (u.a. „Aunio, A new signal in the environment“ Abschlussreport) berücksichtigen und dadurch zu einer anderen Einschätzung gelangen, jedenfalls aber weiter ermitteln und Beweis erheben müssen. Dem ist nicht zu folgen. Was immissionsschutzrechtlich relevante, von WEA ausgelöste Belastungen durch Schall angeht, hat der Verwaltungsgerichtshof die Bedeutung der TA Lärm (u.a. in BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 22 ZB 14.1829 – juris Rn. 22) wie folgt dargelegt: Die TA Lärm ist auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige WEA anzuwenden (Nr. 1.2). Sie ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2/07 – juris Rn. 12). Soweit neuere Forschungen zwar Hinweise auf eine möglicherweise gebotene, von der TA Lärm abweichende Bewertung geben, diese Forschungen aber noch nicht zu einem gefestigten technischen oder medizinischen Erkenntnisstand geführt haben, ist die Herbeiführung eines solchen Erkenntnisstands nicht Aufgabe der Behörden und Gerichte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern muss dem wissenschaftlichen Diskurs vorbehalten bleiben (BayVGH, B.v. 27.3.2014 – 22 ZB 13.692 – juris Rn. 29 m.w.N.). Ergänzt wird diese rechtliche Beurteilung durch die Ausführungen in einem weiteren Beschluss (BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 22 ZB 16.9 – juris Rn. 20), wonach für tieffrequente Geräusche die Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm, der letzte Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm und die dort in Bezug genommene DIN 45680 zu beachten sind. Die in die genannten technischen Regelwerke eingeflossenen wissenschaftlichen Erkenntnisse haben in Verbindung mit der TA Lärm an deren Verbindlichkeit als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift teil. Dass gegenüber diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen ein neuer wissenschaftlich abgesicherter Erkenntnisstand bereits bestünde, der der Anwendung der TA Lärm auf WEA ganz oder in bestimmter Hinsicht (z.B. in Bezug auf Infraschall) die Grundlage entzieht, hat die Antragstellerin weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren überzeugend vortragen können. Im Gegenteil konzediert sie (Schriftsatz vom 1.8.2019 Nr. 4 Buchst. a erster Absatz) selbst, dass in Bezug auf einen möglichen Wirkzusammenhang zwischen dem allgemein von einer WEA (also an der Emissionsquelle) ausgelösten Infraschall und etwaigen (am Immissionsort) festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch weiterer Forschungsbedarf postuliert wird. Sie zieht im Beschwerdeverfahren daraus aber die falsche rechtliche Schlussfolgerung, dass das Verwaltungsgericht zur Herbeiführung des (neuen, geänderten) gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstands verpflichtet wäre.
2.4.2. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Maßgeblichkeit der sogenannten „Night noise guidelines for Europe“ (NNGL) für die Bestimmung der Schädlichkeit der Lärmimmissionen im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG. Auch hier handelt es sich um einen noch nicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand zumindest insoweit, als – so die von der Antragstellerin nicht thematisierte Begründung des Verwaltungsgerichts (BA S. 15) – die von der Antragstellerin benannten Studien nicht erkennen lassen, dass die dortigen Ergebnisse auch noch in weiteren Entfernungen, wie vorliegend zum Gutshof der Antragstellerin, einschlägig sind. Diese Einschätzung wird von der Beschwerde nicht substantiiert und nachvollziehbar infrage gestellt. Unverständlich ist insbesondere die Kritik der Antragstellerin an einer – nicht näher bezeichneten – Rechtsansicht des „OVG Niedersachsen“ (Schriftsatz vom 1.8.2019 S. 14). Denn das Verwaltungsgericht hat sich im Zusammenhang mit den von der Antragstellerin benannten Studien (BA S. 15) nicht auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg bezogen, sondern auf einen Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NW, B.v 20.2.2018 – 8 B 838/17 – juris Rn. 75). Aus diesem Beschluss ergibt sich aber ebenso wenig wie aus der Beschwerde, ob die Antragstellerin (statt einer Entscheidung des NdsOVG) diesen Beschluss gemeint haben könnte; die NNGL werden in diesem Beschluss nicht thematisiert.
2.4.3. Was schließlich die nach Ansicht der Antragstellerin gebotene Berücksichtigung der erhöhten Schallbelastung durch die von den Rotorblättern (beim Vorüberstreichen am Turm) ausgelösten Impulse betrifft, so rechtfertigt das Beschwerdevorbringen gleichfalls keine Änderung des angegriffenen Beschlusses im summarischen Verfahren. Insoweit hat der Antragsgegner – nachvollziehbar und ohne dass sich die Antragstellerin hierzu nochmals geäußert hätte – darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 23.8.2019), dass erstens sich auf Grundlage des aktuellen Stands der Wirkungsforschung nicht nachweisen lasse, dass die Geräusche von WEA belästigender wirkten als andere periodische Geräusche, dass zweitens nach der Rechtsprechung (auch des BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07) die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach Nr. 6.8 TA Lärm und nach den Vorschriften des Anhangs zur TA Lärm erfolge und diese Regelungen nicht die Vergabe eines allgemeinen Lästigkeitszuschlags erlaube, solange nicht ein neuer technischer oder medizinischer Erkenntnisstand bestehe (den herbeizuführen nicht Aufgabe der Gerichte ist, siehe oben), und dass drittens nach der Nebenbestimmung Nr. 10.4 der Genehmigung impuls- oder tonhaltige Geräusche unzulässig seien. Die Antragstellerin behauptet lediglich, dass die vorliegend in Rede stehenden „Impulse“ nicht als Impulse im Sinn der Nr. A.3.3.6 der TA Lärm angesehen werden dürften, sondern dass eine Amplitudenmodulation vorliege, und dass – „allgemein anerkannt“ – eine solche Amplitudenmodulation Aufschläge bis zu 6 dB(A) rechtfertige. Eine nähere Begründung für diese Behauptung bleibt die Antragstellerin indes schuldig. Die von ihr angeführte Begründung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 31) taugt hierfür nicht. Denn nach der Rechtsauffassung der damaligen Vorinstanz, die das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet hat, war die Berücksichtigung eines (in der Genehmigung nicht berücksichtigten, vom klagenden Nachbarn aber geforderten und vom Sachverständigen angesetzten) Impulszuschlags nicht zu beanstanden, weil (auch wenn das auffällige Rotorgeräusch nach Aussage des Sachverständigen eher als Amplitudenänderung denn als Impuls bewertet werden könne) es auf die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig nicht ankomme, sondern die störende Auffälligkeit deutlich wahrnehmbarer Geräuschkomponenten entscheidend sei; der Begriff der Impulshaltigkeit dürfe daher nicht eng ausgelegt werden (BVerwG, U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 3, 27 bis 30). Dieses Verbot einer zu engen Auslegung, die zur Folge hätte, dass als deutlich störend empfundene Geräuschänderungen unzulässigerweise ausgeblendet würden, gilt auch vorliegend bei der Anwendung der Nebenbestimmung Nr. 10.4.
2.4.4. In Bezug auf die mit der Beschwerde geltend gemachte stärkere Schallausbreitung auf gefrorenem Boden hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass zur Berücksichtigung der Meteorologie (Wind, Temperatur) nach der TA Lärm (Anhang A.1.4) und der DIN ISO 9613-2 eine eigenständige meteorologische Korrektur Cmet zu berücksichtigen sei und damit auch regelmäßig schallausbreitungsgünstige Wetterlagen (Mitwind, Inversion) erfasst würden, so dass die gesonderte Betrachtung der vorherrschenden Wetterlage entbehrlich sei. Die Antragstellerin hat sich hierzu nicht geäußert und nicht dargelegt, inwiefern trotz einer fachlich fehlerfreien, den genannten Regeln folgenden Schallprognose noch ein zusätzlicher Abschlag oder Zuschlag auf Schallpegel geboten sein soll oder inwiefern das vorliegend der Genehmigung zugrundeliegende Schallgutachten fachlich fehlerhaft gewesen sein soll.
2.4.5. Soweit die Antragstellerin – auch bezüglich der Lärmbeeinträchtigung jeglicher Art (Infraschall, impulshaltiger Schall, „normale“ Schallpegel) – geltend gemacht hat, das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hätten verkannt, dass ihre Beschäftigten auf der Spalierobstanlage unmittelbar neben der WEA den Schallimmissionen ausgesetzt seien, ist darauf hinzuweisen, dass vom Schutzbereich der verbindlich vorgeschriebenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift TA Lärm zunächst schutzbedürfte Räume in Gebäuden umfasst sind, Flächen im Außenbereich dagegen nur insoweit, als auf ihnen zulässigerweise Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden dürfen und ein solches Vorhaben auch schon hinreichend konkret ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm 192. Aktualisierung 6/2016, Nr. 2.3 Rn. 31 bis 32a). Dies ist vorliegend auf den Spalierobstflächen der Antragstellerin offensichtlich nicht der Fall.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert wurde gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 festgesetzt (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.


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