Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes

Aktenzeichen  W 1 K 19.31069

Datum:
21.8.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 20319
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. Zur Abwendung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK durch die Inanspruchnahme von Start- und Reintegrationshilfen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mangels erforderlicher Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte keine Anhaltspunkte einer Gruppenverfolgung aufgrund Religionszugehörigkeit als Schiite. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zur Sicherheitslage in Afghanistan. (Rn. 31 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 aus, dass Afghanistan trotz der Verbesserung der Lebensbedingungen für viele Afghanen in den letzten 15 Jahren weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2016 lediglich Rang 169 von 188 im Human Development Index belegt habe. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, die schwierige Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gebe es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 habe das Wirtschaftswachstum 2,6% betragen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 39% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4% im Jahr (d.h. Verdopplung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) sowie die große Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus den Nachbarländern stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (vgl. diesbezüglich: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 22). Die Ausweichmöglichkeiten würden maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage abhängen. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland fördere Reintegrationsprojekte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 12.9.2018, S. 14 ff.) führt aus, dass die Armutsrate in Afghanistan weiter angestiegen sei und inzwischen 54,5% betrage; 8,7 Millionen Menschen lebten in chronischer Not. Die Lebensmittelunsicherheit sei von 30% auf 45% (2016/17) angestiegen, 1,9 Millionen Menschen lebten in gravierender Lebensmittelunsicherheit. Sämtliche Provinzen seien betroffen, insbesondere umkämpfte Gebiete sowie Städte. 76% der afghanischen Bevölkerung lebten in ländlichen Gebieten und seien von der wenig produktiven Landwirtschaft abhängig. 2018 habe eine Dürre im ganzen Land zu einer Verschärfung der Situation beigetragen. Rund 24% aller potentiell Erwerbstätigen seien arbeitslos; zudem herrschten Unterbeschäftigung, Jobunsicherheit und schlechte Arbeitsbedingungen. Auch liege die Armutsrate der Erwerbstätigen in Vollzeit kaum tiefer als die der Arbeitslosen. Unterkunftsmöglichkeiten seien äußerst dünn gesät und die Mietpreise insbesondere in Kabul nach einem zwischenzeitlichen Rückgang wieder stark angestiegen. 72% der städtischen Bewohner lebten in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. 68% der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitärinstallationen und fast 45% keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. 10 Millionen Afghanen hätten einen nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung. Zudem fehle es im Gesundheitssystem an Infrastruktur und qualifiziertem Personal. Die interne Vertreibung sowie Rückkehrerströme und die Arbeitsmigration verschärften die ohnehin schwierige Lage im Land. Im Jahr 2017 seien rund 550.000 Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und der Druck zur Rückkehr durch die Gastländer bleibe auch aktuell bestehen. Die Rückkehrer ließen sich hauptsächlich in Städten nieder, was einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten schaffe und zu sinkenden Löhnen führe. Die Rückkehrer seien häufig gezwungen, in informellen Siedlungen mit nur behelfsmäßigen Bauten zu leben, die meist nur einen schlechten oder keinen Zugang zu Elektrizität, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen etc. hätten. Daher seien 84% dieses Personenkreises von Lebensmittelknappheit betroffen. Ob es Rückkehrende schafften, sich wieder zu integrieren, hänge nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügten. Wenn diese Personen nicht in ihre Heimatregion zurückkehren könnten, würden sie oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl sich in weniger als fünf Jahren bis Ende 2016 auf 1,5 Millionen verdreifacht habe und deren Lebenssituation sich ähnlich wie die der anderweitigen Rückkehrer darstelle. Der rasante Anstieg der Bevölkerung speziell in Kabul habe rasch zu einer Überforderung der dortigen Infrastruktur sowie der Kapazitäten für Grunddienstleistungen geführt. Etwa 70% der Bevölkerung Kabuls lebten in informellen Siedlungen, auch die Armut sei angestiegen. Auch andere Städte wie Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar wirkten wie Magnete vertriebene Menschen, weshalb sich die humanitäre Lage auch dort zuspitze. Afghanistan kämpfe damit, die enormen und noch steigenden Rückkehrströme zu absorbieren. Die Aufnahmekapazität insbesondere in den größeren Städten sei bereits stark in Anspruch genommen und äußerst eingeschränkt.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen allgemeinen Verhältnisse nicht in eine Art. 3 EMRK verletzende besondere Ausnahmesituation, wie sie Art. 60 Abs. 5 AufenthG entsprechend obiger Ausführungen erfordert, geraten würde. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 20-jährigen Kläger – in urbanen und semiurbanen Gebieten eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 110; so auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f.), wobei der UNHCR – unter Zugrundelegung seiner eigenen Maßstäbe – eine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG, welche vorliegend nicht von Relevanz ist, speziell in Kabul nicht für gegeben erachtet (a.a.O., S. 114). Der UNHCR weist in seinen Richtlinien darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014 zu verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive zur Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9% gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan zurückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3% in 2011/2012 auf 55% in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24% erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im UN Human Development Index. In den größeren Städten sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo zusätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen zu berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs- und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70% der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht auch bei dem hiesigen Kläger ausgeht.
Auch durch die tatsächlichen Feststellungen von EASO (vgl. Afghanistan – Key socio-economic indicators – Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif an Herat City vom April 2019 sowie Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019) wird vorstehende Einschätzung gestützt.
Der erwerbsfähige Kläger befindet sich vorliegend nicht in einer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigenden Ausnahmesituation. Vielmehr ist bei dem Kläger individuell positiv zu berücksichtigen, dass der Kläger im Iran bereits berufliche Erfahrung in einer Schuhfabrik gesammelt hat. Er hat dort gezeigt, dass er bereits in jungen Jahren in der Lage gewesen ist, sich erfolgreich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. In Deutschland hat der Kläger zudem zunächst ein Jahr lang die Schule besucht und bereits nach kurzer Zeit eines Praktikums eine Ausbildung als Friseur begonnen, von der er bereits ein Jahr abgeleistet hat. Die vorgenannten Kenntnisse und Erfahrungen wird der Kläger sicherlich auch nach seiner Rückkehr in sein Heimatland gewinnbringend einsetzen können, um auf dem dortigen Arbeitsmarkt trotz der herrschenden schwierigen Bedingungen Fuß fassen zu können. Der Kläger hat überdies zumindest einige seiner Lebensjahre in Afghanistan verbracht und kennt damit die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse in ausreichender Weise, um sich nach der Rückkehr dort zurecht zu finden.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger, falls er sich nicht in der Heimatregion, sondern in afghanischen Großstädten wie etwa Herat oder Mazar-e Sharif, die ein Sammelbecken für Menschen verschiedenster Herkunft aus Afghanistan sind, niederlassen sollte, in der Lage sein wird, anknüpfend an ethnische, religiöse, lokale bzw. Stammes- und Clan-Verbindungen an diesbezüglich bestehende Netzwerke anzuknüpfen bzw. solche für sich weiter aufzubauen, um seine individuelle Lage in Afghanistan nach seiner Rückkehr zu verbessern. Auf derartigen Netzwerken beruht im Kern das Zusammenleben in Afghanistan. Afghanen sind in der Regel gut darin, sich in derartige Netzwerke einzufinden bzw. diese weiterzuentwickeln und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei dem Kläger anders wäre (vgl. insoweit EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10 f.). Damit könnte der Kläger unter Berücksichtigung seiner o.g. individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen nach Überzeugung des Gerichts neben seiner Heimatregion auch in Herat oder Mazar-e Sharif ein ausreichendes existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.31492 – juris; B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris), der sich das Gericht anschließt, scheitert eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat die meiste Zeit seines Lebens in den islamisch geprägten Ländern Afghanistan und Iran verbracht. Er spricht zudem Dari, sodass einer Rückkehr nach Afghanistan nicht entgegensteht, dass der Kläger lange Zeit seines Lebens im Iran und Deutschland verbracht hat.
Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann der Kläger zusätzlich auch dadurch abwenden, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 EUR beinhalten; eine zweite Starthilfe i.H.v. 1.000,00 EUR wird sechs bis acht Monate nach der Rückkehr im Heimatland persönlich ausgezahlt. Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 EUR (http://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin). Aus dem Bayerischen Rückkehrprogramm können zusätzlich eine Reintegrationshilfe i.H.v. 500,00 EUR sowie ein Wohnkostenzuschuss für maximal zwölf Monate in Anspruch genommen werden. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann und Amnesty International, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt bzw. überholt sei (vgl. Friederike Stahlmann, Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018). Denn Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Zwar lassen sich auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche in Afghanistan durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris). Nach Überzeugung des Gerichts bieten die vorliegend geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen.
b) Darüber hinaus führt auch die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen würden.
aa) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite droht.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, S. 106 f.; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 69 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 12.9.2018, S. 13.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2019, S. 29 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris; U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris; Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris).
Auch durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes und sonstige einschlägige Erkenntnismittel wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Auf schiitische religiöse Einrichtungen seien seit Anfang 2016 mehrere Anschläge in Kabul und anderen Städten des Landes verübt worden, zu welchen sich mehrheitlich der IS bekannt habe. Damit seien Schiiten zunehmend Opfer von Anschlägen des IS geworden. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul verübt worden, bei der neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März sei es zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat gekommen, bei dem ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Bei einem weiteren Anschlag am 22. April 2018 seien bei einem weiteren Anschlag in einem schiitisch geprägten Stadtteil mindestens 60 Menschen zu Tode gekommen und 129 verletzt worden. Aus Angst vor derartigen Übergriffen sei eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich beobachtet worden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff., 20). UNAMA berichtet für das Jahr 2018 weiterhin von einem hohen Level an religiös motivierter Gewalt gegen Schiiten, insbesondere durch den IS. Im Laufe des Jahres 2018 hat UNAMA 19 derartiger Vorfälle dokumentiert, die zu 747 zivilen Opfern (233 Tote und 544 Verletzte) geführt haben, was einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr in Höhe von 34% entspricht. Sieben der 19 Vorfälle mit insgesamt 711 Opfern seien auf den IS zurückzuführen (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2019, S. 29 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte, auch unter Berücksichtigung des Anteils von Schiiten an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19% Schiiten von 34,6 Mio. Millionen Einwohnern (https://www.auswaertigesamt.de/de/ aussenpolitik/laender/afghanistannode/afghanistan/204676) und dass überdies nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).
Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Schiiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben -, so hat sich die Gefahr für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG oder aber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK befürchten müsste (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris). Weitere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar.
Der Kläger hat überdies zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass er in Afghanistan bereits individuell aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt worden wäre.
bb) Allgemein ist hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan zu konstatieren, dass im Jahre 2018 insgesamt 10.993 Zivilpersonen getötet (3.804) oder verletzt (7.189) wurden. Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr um 5%, jedoch gleichzeitig einem Rückgang gegenüber 2016 um 4% (vgl. zum Ganzen UNAMA, Annual Report 2018 Afghanistan, Februar 2019). Ausgehend von einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von 27 Millionen (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 18 f.) lag das konfliktbedingte Schädigungsrisiko landesweit bei 1:2.456. Selbst wenn man die Provinz Nangarhar zu Grunde legt, für die UNAMA das höchste Schädigungsrisiko für Zivilpersonen ausweist (1815 zivile Opfer; 681 Tote und 1134 Verletzte), ergibt sich bei einer geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 1.573.973 Menschen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.6.2018, S. 150) ein Schädigungsrisiko von 1:867. Damit lag die Gefahrendichte im Jahr 2018 landesweit erheblich und in der Provinz mit dem höchsten Schädigungsrisiko immer noch merklich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris). Dasselbe gilt für die Herkunftsprovinz des Klägers, Maydan Wardak (1:2.662) und die Städte Herat (Provinz Herat: 1:7.297), Mazar-e Sharif (Provinz Balkh: 1:5.840). Auch nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 31.5.2018) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Auch aus dem Midyear Update von UNAMA betreffend den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem sich die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im ersten Halbjahr 2019 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum insgesamt um 27% verringert hat.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau Friederike Stahlmann (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 18: Dunkelziffer in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten), so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau Stahlmann alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau Stahlmann eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris).
c) Darüber hinaus hat der Kläger auch aufgrund seines individuellen Fluchtvortrages nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Afghanistan zu befürchten. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gut gewesen sei und seine Mutter daher nach dem Tod des Vaters beschlossen habe, dass die Familie in den Iran gehen solle. Er sei damals 5 Jahre alt gewesen. Er sei dann im Iran aufgewachsen. Da er dort keine Dokumente gehabt habe sei er nach Afghanistan abgeschoben worden, als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. In Afghanistan habe er sich in einer Region westlich der Stadt Kabul aufgehalten. Dort hätten ihn zwei Leute angesprochen. Sie haben ihn kennenlernen wollen. Er habe bei ihnen bleiben sollen und für sie auf einer Hochzeit tanzen sollen. Er habe dann große Angst bekommen. Mit den Männern sei er nicht mitgegangen. Er sei dann zwei Wochen in Kabul geblieben. Er habe auf der Straße geschlafen und niemand habe ihm geholfen. Er habe wieder schnell zu seiner Familie gewollt, dass sie ihn gebraucht hätten. Er sei dann zurück in den Iran gegangen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er im Iran nicht leben könne und ansonsten eventuell wieder nach Afghanistan abgeschoben werde. Es sei der größte Wunsch seiner Mutter gewesen, dass er nach Europa gehe und dort in Sicherheit leben sowie die Schule besuchen könne. Im Iran habe auch die Gefahr bestanden, dass er nach Syrien in den Krieg geschickt werde.
Unabhängig davon, ob die Ausführungen des Klägers wahrheitsgemäß erfolgten, insofern gab er beim Bundesamt an 6 Jahre im Iran gelebt zu haben, bei der mündlichen Verhandlung hingegen gab er an, er sei mit 5 Jahren in den Iran gegangen und mit 15 Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden, mithin habe er 10 Jahre im Iran verbracht, ist nicht ersichtlich, dass diese Vorkommnisse die Intensität einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung erreicht hätten. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine Vorverfolgung kommt das Ansprechen der beiden Männer in Kabul in Betracht. Allein das Ansprechen erreicht jedoch keine Intensität einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Weitere Handlungen, etwa der Versuch eines Missbrauchs, einer Vergewaltigung oder eines Verschleppens wurden von dem Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr gab der Kläger selbst an, von den beiden Männern in Ruhe gelassen worden zu sein, nachdem dieser erklärt habe, dass er nicht mitkommen wolle.
Der Kläger ist somit nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm dort im Rückkehrfalle die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung droht. Soweit es den beiden Männern darum gegangen sein sollte den Kläger als Tanzjungen (Bacha Bazi) bei sich zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger abermals dazu aufgefordert werden würde als Tanzjunge zu dienen.
Nach der Erkenntnismittellage ist „Bacha Bazi“, das sog. Knabenspiel, eine jahrhundertalte Gepflogenheit in Afghanistan. Dabei halten sich einflussreiche Männer Jungen ohne Bartwuchs im Alter zwischen 11 und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen müssen. Dabei kommt es häufig auch zu sexuellem Missbrauch. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein und bleibt zumeist straffrei. Wenn überhaupt einmal gegen „Bacha Bazi“ vorgegangen wird, dann werden meistens die minderjährigen Opfer verhaftet und beschuldigt, außerehelichen Geschlechtsverkehr geplant zu haben (vgl. etwa Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Bacha Bazi, 11.3.2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.09.2018, S. 8, S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan, 31.05.2018, S. 13). Der Kläger ist mittlerweile 20 Jahre alt und entspricht auch aufgrund seines individuellen Aussehens, wie es sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, nicht mehr dem Gefährdungsprofil entsprechend der Erkenntnismittellage.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 29.4.2019 – 13a ZB 19.31492 – juris; B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521 – juris; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309.; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063; OVG Lüneburg, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – jeweils juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts Abweichendes. Insoweit wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht für den Kläger auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Er hat bereits keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung geltend gemacht, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung bestehen im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls keine Bedenken.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.


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