IT- und Medienrecht

Anspruch auf die erneute Einleitung eines Verfahrens zu einer Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

Aktenzeichen  M 3 K 16.301

Datum:
21.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 131104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2, § 114 S. 1
ByHSchPG Art. 29 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 22 Abs. 2 Nr. 1, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
BayHSchPG Art. 18, Art. 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2, Art. 30
HochSchG § 61 Abs. 3 S. 3
BayHSchG Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 41 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 51

 

Leitsatz

1 Für die Verleihung des Ehrentitels des außerplanmäßigen Professors ist an das stete Erbringen wissenschaftlicher Forschungsleistungen und deren Veröffentlichung in der Fachliteratur anzuknüpfen. Insoweit ist eine Vorgabe der Universität von mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. (Rn. 34 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Entscheidung der sog. APL-Kommission sowie die nachfolgende Entscheidung des Fakultätsrates über die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unterliegen als Kollegialentscheidungen keiner Begründungspflicht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das Verfahren zur Bestellung zu außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen ist kein Berufungsverfahren zu einer Hochschulprofessur und unterliegt nicht dessen spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
– der Klageantrag auf Verpflichtung der Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers auf Eröffnung des APL Verfahrens zu entscheiden, unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015, in denen dem Kläger die vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten getroffene Entscheidung vom 8. Juli 2015, das vom Kläger mit Schreiben vom 19. November 2013 initiierte APL-Verfahren einzustellen, mitgeteilt wird (nachfolgend unter 1.);
– der Klageantrag auf Feststellung der Missachtung des Rechtsstaatsprinzips in Form des Vorbehalts des Gesetzes und der Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des APL-Verfahrens an der Medizinischen Fakultät der Beklagten (nachfolgend unter 2.).
Die Klage ist in beiden Anträgen erfolglos.
1. Die Bescheide der Beklagten vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Eröffnung des APL Verfahrens zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Verpflichtungsklage bezieht sich nur auf den Antrag des Klägers vom 19. November 2013, eingegangen im Dekanat der medizinischen Fakultät der Beklagten am 26. November 2013, über den die Beklagte mittels der Entscheidung ihres Fakultätsrats vom 8. Juli 2015 entschieden hat. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die etwaigen Erfolgschancen eines APL-Verfahrens aufgrund der aktualisierten Publikationsliste des Klägers vom 12. Juli 2017. Dem Kläger steht es frei, bei der Beklagten auf deren Grundlage erneut die Durchführung eines APL-Verfahrens anzuregen. Bevor eine Verwaltungsbehörde nicht zumindest die Gelegenheit erhält, selbst das Antragsbegehren zu erfüllen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, es im Klagewege durchzusetzen.
Ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor besteht nicht, da keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten bestehen.
Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor stellt Art. 29 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, dar. Gemäß Art. 29 Abs. 1 S. 1 ByHSchPG kann der Präsident oder die Präsidentin Privatdozenten und Privatdozentinnen nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht worden sein soll, zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin bestellen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 30 BayHSchPG vorliegen. Der „Antrag“ des Klägers vom 19. November 2013 ist lediglich als Anregung anzusehen, die keine Verpflichtung der Beklagten gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auslöst. Somit stand die Entscheidung über die Einleitung und auch die Einstellung eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor im pflichtgemäßen Entschließungsermessen der Beklagten (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686 – juris, Rn. 10), sodass der Beklagten ein erheblicher Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO).
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG ist im streitgegenständlichen Verfahren unstreitig. Anders als in dem bereits im Jahre 2008 durchgeführten APL-Verfahren des Klägers an der Beklagten, in dem der Anspruch des Klägers auf Einleitung des Verfahrens zu seiner Bestellung als außerplanmäßiger Professor bereits mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG abgelehnt wurde – es mangelte an einer mindestens sechsjährigen Tätigkeit als Hochschullehrer, die überwiegend an der betreffenden Hochschule erbracht wurde (s. BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O.; VG München, U.v. 7.2.2001 – M 3 K 08.6066 – juris) – steht das Fehlen dieser Voraussetzung im streitgegenständlichen Verfahren nicht im Raum. Zwar wird der Beschluss des Fakultätsrats der Beklagten vom 8. Juli 2015 auch mit dem fehlenden Bezug aller Publikationen des Klägers ab 2007 zur LMU begründet; in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dem Kläger und auch im Klageverfahren stellt die Beklagte jedoch stets nur auf den fehlenden Nachweis wissenschaftlicher Leistungen ab.
Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Einstellung des streitgegenständlichen APL-Verfahrens tragen die Ablehnung und sind ermessensfehlerfrei (§ 114 S. 1 VwGO), sodass kein Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung über seinen „Antrag“ vom 19. November 2013 auf Eröffnung des APL-Verfahrens besteht. Den beanstandeten Bescheiden vom 2. September 2015 sowie vom 2. November 2015 liegt die vom Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät der Beklagten getroffene Entscheidung vom 8. Juli 2015 zugrunde, in der die Beklagte beschlossen hat, das APL-Verfahren des Klägers nicht fortzuführen. Dieser Beschluss ist weder ermessensfehlerhaft zustande gekommen noch verstößt das Ergebnis der Entscheidung gegen höherrangiges Recht.
Die Entscheidung der Beklagten, das APL-Verfahren wegen der fehlenden kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, wie sie in ihrem – ihr Ermessen bindendem (Art. 3 GG) – Merkblatt über die Voraussetzungen und den Verfahrensablauf zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor oder zur außerplanmäßigen Professorin (im Folgenden: Merkblatt) vom 1. November 2010 gefordert wird, ist rechtmäßig. Die dortigen Vorgaben über die Ausübung des Ermessens verstoßen nicht gegen rechtliche Vorgaben; die streitgegenständliche Entscheidung hat sich an diesen Vorgaben zutreffend orientiert.
Die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor legt im Merkblatt unter anderem folgende Voraussetzung fest:
„B.3. Der Vorgeschlagene oder die Vorgeschlagene muss kontinuierlich wissenschaftlich tätig gewesen sein. Weiterhin muss er das von ihm vertretene Fach in seiner Gesamtheit überdurchschnittlich repräsentieren. Nach der tradierten Geschäftsordnung der Medizinischen Fakultät der LMU München werden hier mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation gefordert. Diese Arbeiten sollten möglichst aus einer Einrichtung der LMU oder im Rahmen einer erkennbaren Kooperation mit einer Einrichtung der LMU entstanden sein.
B.3.1. Die für das regelhafte Verfahren notwendigen wissenschaftlichen Leistungen erfordern mindestens durchschnittlich zwei erzielte Punkte pro Jahr seit der Habilitation gemäß nachfolgendem Raster:
IF > 20: 4 Punkte
Top-Journal: 2 Punkte
Standard-Journal: 1 Punkt
Unterbrechungszeiten seit der Habilitation aus wichtigen Gründen (bspw. Erziehungszeiten) können durch die ständige Kommission im Einzelfall berücksichtigt werden. Für die Anrechnung ist die Erst- oder Letztautorenschaft der Originalpublikation erforderlich. Geteilte Erst- und Letztautorenschaften dürfen nicht den überwiegenden Anteil der Wertungspunkte in beiden Verfahrenswegen ausmachen. Bis zu einem 1/3 der erforderlichen Punktwerte können jedoch auch durch Koautorenschaften nachgewiesen werden. Dabei werden diese Publikationsleistungen jeweils nur zu einem 1/4 nach o.a. Raster berücksichtigt.“
Diese Vorgaben binden die Beklagte in ihrem Ermessen; ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist nicht erkennbar. Anders als vom Kläger vorgetragen, muss eine detaillierte und fachbezogene Voraussetzung der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor nicht zwingend in einem Parlamentsgesetz oder einer Satzung geregelt sein. Anders als beispielsweise das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz (§ 61 Abs. 3 S. 3 HochSchG vom 19.11.2010), sieht das bayerische Landesrecht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Regelungen von Einzelheiten im APLBestellungsverfahren vor; Art. 41 BayHSchG und Art. 51 BayHSchG ermächtigen zu anderen Regelungsgegenständen. Demgemäß ist eine konkretisierende Richtlinie der Hochschule zur Garantie von gleichen Bewertungsmaßstäben nicht zu beanstanden (s. speziell zum streitgegenständlichen Merkblatt: VG München, U.v. 7.2.2011, a.a.O., Rn. 39). Sie hat zwar keinen Normcharakter und bindet somit auch nicht die Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 20.10.16 – 1S1662/16 – juris; VG Augsburg, U.v. 18.7.06 – Au 3 K 05.1257 – juris). Der Richtlinie kommt allein verwaltungsinterne Selbstbindungswirkung zu. Entscheidend ist, wie die zuständige Behörde die Richtlinie gehandhabt hat und in welchem Umfang sie sich infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden hat. Die normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet somit die Gerichte nicht unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden wohl aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG (Kopp/Schenke VwGO, § 114, Rn. 42). Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, würde es dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, einmalig die Verwaltungsvorschrift unangewendet zu lassen. Im streitgegenständlichen Fall ist von einer generellen, konsequenten Anwendung der Vorgaben des Merkblatts auszugehen. Die Beklagte legt nachvollziehbar dar, dass sich die Maßstäbe zur Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen an den üblichen Leistungen von Hochschullehrern in Forschung und Lehre orientieren. Im Übrigen stellt der Kläger selbst nicht in Abrede, die Verleihung des Ehrentitels (dazu bereits BayVGH, B.v. 14.11.2011 – 7 ZB 11.1686 – juris, Rn. 13) des außerplanmäßigen Professors an das stete Erbringen wissenschaftlicher Forschungsleistungen und deren Veröffentlichung in der Fachliteratur anzuknüpfen; es ist daher nur sachgerecht, wenn die Beklagte einheitliche Standards zur Beurteilung der Forschungsleistung festlegt. Auch aus dem bundesstaatlichem Rechtsstaatsprinzip ergibt nichts anderes; die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 7.7.19177 – Vf. 7-VII-76 – juris) bezieht sich auf Habilitationsverfahren und betrifft gerade nicht das Verfahren zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor und ist auch nicht entsprechend anwendbar.
Um von einer kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit auszugehen, werden nach Ziffer B.3. des Merkblatts „mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr seit der Habilitation“ gefordert. Die grundsätzliche Anforderung an den Kontinuitätsanspruch von mindestens einer Originalarbeit pro Jahr stellt sich auch nicht als überzogen dar. Darüber hinaus hat die Beklagte die Regeln des Merkblatts im streitgegenständlichen APL-Verfahren ordnungsgemäß angewendet. Der Kläger hat über den von der Beklagten zugrunde gelegten Zeitraum von 10 Jahren nicht mindestens ein bis zwei Originalarbeiten pro Jahr erbracht. Die Beklagte betrachtet für die Bewertung der Publikationsleistung den Zeitraum der Jahre 2004 bis 2014. Dies ist sachgerecht, auch wenn der Kläger bereits 2001 habilitierte. Die Einschränkung des Zeitraums auf die unmittelbar zurückliegenden letzten 10 Jahre reduziert letztendlich das Erfordernis der Publikationsleistungen noch um 3 Jahre und erschwert damit nicht die Anforderungen an die wissenschaftliche Tätigkeit, sondern verringert diese im Gegenteil.
Selbst ohne Anwendung des unter Punkt B.3.1. des Merkblatts beschriebenen Punkteverfahrens und verschiedener Publikationsdatenbanken, erfüllt das vom Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2014 eingereichte Gesamtverzeichnis seiner Publikationen nicht die Vorgabe, der Publikation mindestens einer Arbeit pro Jahr. Weder für das Jahr 2009, noch für das Jahr 2014 ist eine Veröffentlichung des Klägers eingetragen.
Auch wenn man die Buchbeiträge des Klägers als Originalpublikationen mitzählen würde, so würde es nach wie vor an einer Publikation in den Jahren 2009 und 2014 fehlen, da für diese Jahre auch kein erschienener Buchbeitrag vorgetragen wird. An der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung könnte selbst die Einbeziehung abgehaltener Vorträge des Klägers nicht weiterhelfen, da sich jedenfalls für das Jahr 2014 in der Publikationsliste des Klägers kein Vortrag findet. Abgesehen davon wäre die Praxis der Beklagten, einen (mündlichen) Vortrag nicht unter den Begriff der „Originalarbeit“ zu subsumieren, vom Gericht nicht als rechtsfehlerhaft zu korrigieren.
Die vorgenannte Betrachtung verändert sich auch dann nicht, wenn man ausschließlich auf die Veröffentlichungen des Klägers als sog. Erst- oder Letztautor abstellt. Sowohl von Beklagtenals auch von Klägerseite wird bestätigt, dass es für die Wertigkeit einer wissenschaftlichen Publikation im medizinischen Bereich entscheidend darauf ankommt, ob der Autor eine Erst- oder Letztautorenschaft innehat, mit der diejenigen Wissenschaftler gekennzeichnet werden, die die wissenschaftliche Arbeit auf den Weg gebracht haben – sei es zu Beginn als Initiator, oder zum Abschluss des Projekts. Aus der vom Kläger am 26. Mai 2014 in das APL-Verfahren eingebrachten Publikationsliste geht hervor, dass in vier Jahren des 10- jährigen Zeitraums, nämlich in den Jahren 2008, 2009, 2012 und 2014, keine Originalpublikationen in Erst- oder Letztautorenschaft erbracht wurden. Gründe, die eine Unterbrechung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Unter Punkt B.3.1. werden als wichtiger Grund für eine Unterbrechung beispielhaft Erziehungszeiten genannt. Gemeint sich somit Gründe, die eine Verhinderung einer Arbeitstätigkeit rechtfertigen würden; problematische Situationen des Privatlebens sind dagegen nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit darzustellen.
Der Einwand des Klägers, dass die Beklagte bei ihrer Beschlussfassung am 8. Juli 2015 nicht die Veröffentlichungen des Klägers aus dem Jahr 2015 berücksichtigt hat, kann an dem Fehlen der Originalarbeiten in den Jahren 2009 und 2014 nichts ändern. Das gleiche gilt bezüglich des klägerischen Verweises auf eine Vielzahl weiterer Publikationen seit dem Jahr 2016. Schließlich bleibt es selbst unter Zugrundelegung der zuletzt im Juli 2017 vorgelegten Publikationsliste bei den nicht vorzuweisenden Originalarbeiten aus den Jahren 2009 und 2014. Im streitgegenständlichen Verfahren kann darüber hinaus die Publikationsleistung des Klägers ohnehin nur bis zum Zeitpunkt der der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Beschlussfassung im Juli 2015 berücksichtigt werden.
Ein näheres Eingehen auf die unter B.3.1. des Merkblatts geregelte Punkteverteilung erübrigt sich damit. Auf die Einwände des Klägers, die sich gegen das angewendete Messverfahren und den Rückgriff auf Impact-Faktoren richten, kommt es nicht mehr an. Auch eine Beurteilung des von der Beklagten in der wissenschaftlichen Analyse vom 28. Juli 2014 zugrunde gelegten Bewertungssystems nach Datenbankergebnissen kann dahinstehen. Hiernach hat der Kläger in dem Zeitraum von 2004 bis 2014 zwei Erstautorenschaften und eine Letztautorenschaft vorlegen können; keine Einträge haben sich neben dem Jahr 2009 und 2014 auch für das Jahr 2005 ergeben, sodass unter Zugrundelegung der Datenbankrecherche das Ergebnis einer fehlenden Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit noch augenfälliger ist. Selbst im Falle ihrer Entscheidungserheblichkeit wäre nicht ersichtlich, inwiefern der wissenschaftlichen Analyse, die aufgrund des den Universitäten zuzustehenden Beurteilungsspielraums einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, sachfremde Erwägungen zugrunde lägen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden wäre, anzuwendendes Recht verkannt worden wäre oder allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt worden wären.
Auch sonstige Verfahrensfehler, die zu einer Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 8. Juli 2015 führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Einstellungsentscheidung wurde in ausreichendem Maße begründet. Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag folgte, die in den Schreiben vom 2. September 2015 und vom 2. November 2015 mitgeteilte Entscheidung über die Einstellung des APL-Verfahrens genüge nicht den Anforderungen des Art. 39 BayVwVfG, so ist ein etwaiges Defizit zwischenzeitlich geheilt. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich, bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben wird. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2016 über die Einbindung der APL-Kommission in die Entscheidungsfindung des Fakultätsrats informiert, ebenso über den Ablauf des APL-Verfahrens. Durch die Einbeziehung des gesamten Beurteilungsvorgangs in das Antragsverfahren nach § 123 VwGO (M 3 E 15.5787 und 7 CE 16.1446) und das Klageverfahren, insbesondere der wissenschaftlichen Analyse des Publikationswerkes des Klägers vom 28. Juli 2014, konnte sich der Kläger ein umfassendes Bild über die Gründe, die zur Einstellung seines Verfahrens geführt haben, machen. Ebenso ist eine gerichtliche Kontrolle anhand der von der Beklagten gelieferten Begründung ohne weiteres möglich. Ein unmittelbar nach der Beschlussfassung vom 8. Juli 2015 bestehender Anspruch auf genaue Auskunft über das Zustandekommen des Ergebnisses der fehlenden kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit, existiert nicht (zum fehlenden Auskunftsanspruch des Klägers, s. VG München, B.v. 6.7.2016 – M 3 E 15.5787 – juris, Rn. 56-59).
Der klägerische Vortrag, die Beschlussfassungen der APL-Kommission und des Fakultätsrats seien mit Verfahrensfehlern behaftet, wird vom Gericht nicht geteilt. Zum einen stellt die Entscheidung der APL-Kommission in ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2014 lediglich eine Grundlage für die nachfolgende Entscheidung des Fakultätsrats dar. Sie hat allein beratende Funktion; beschlossen wird nur eine Empfehlung, aufgrund der fehlenden Kontinuität in der wissenschaftlichen Tätigkeit, der im Vergleich weit unterdurchschnittlichen Publikationsleistung und den nicht erkennbaren Bezügen zur Beklagten, das APL-Verfahren abzulehnen. Zum anderen ist die vom Kläger vorgetragene Begründungspflicht jedes einzelnen Mitglieds sowohl der APL-Kommission als auch des Fakultätsrats aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Bei der Entscheidung beider Gremien handelt es sich um Kollegialentscheidungen, bei denen die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen entscheidet (Art. 13 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 1 S. 2 BayHSchG i.V.m. § 69 Abs. 7 S. 1 Grundordnung der Beklagten vom 15. Juni 2007). Das Protokoll der Sitzung der APL-Kommission vom 9. Dezember 2014 belegt, dass sich die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für die ablehnende Empfehlung zur APL-Bestellung entschieden hatte. Der Fakultätsrat hatte in seiner Sitzung vom 8. Juli 2015 einstimmig die Einstellung des APL-Verfahrens beschlossen. Zweifel am Mehrheitserfordernis sind daher nicht ersichtlich.
Die in dem vom Kläger angeführten Urteil (OVG NRW, U.v. 8.9.2005 – 14 A 3934/03 –, juris) dargestellte Begründungspflicht einer ablehnenden Entscheidung in einem Habilitationsverfahren ist auf das vorliegende APL-Verfahren schon deshalb nicht übertragbar, weil die dort konstatierte Begründungspflicht nur die Mitglieder betraf, die gegen die Gutachtermehrheit gestimmt hatten. Außerdem betraf die dargestellte Begründungspflicht eine Entscheidung über ein Habilitationsverfahren, dessen Anforderungen nicht auf das wesensverschiedene APL-Verfahren übertragen werden können. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Entscheidung nach Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayHSchPG mehr personalrechtlicher als prüfungsrechtlicher Natur ist. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen; die Rechtsstellung als Privatdozent bleibt gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG dagegen von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Daher spricht auch das in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG i.V.m. § 69 Abs. 8 der Grundordnung der Beklagten vom 15. Juni 2007 geregelte Erfordernis der geheimen Abstimmung in Personalangelegenheiten gegen eine Begründungspflicht.
Ebenso ist der Einwand zurückzuweisen, ein gravierender Verfahrensfehler liege darin, dass die von der APL-Kommission veranlasste wissenschaftliche Analyse vom 28. Juli 2014 nur durch einen Gutachter verfasst wurde, statt wie im Beschluss der APL-Kommission vom 8. Juli 2014 vorgesehen, von zwei Gutachtern. Da sich im streitgegenständlichen Fall während der Begutachtung herausstellte, dass bereits die geforderte Voraussetzung der kontinuierlichen wissenschaftlichen Tätigkeit offensichtlich nicht erfüllt war, konnte die Beklagte von der grundsätzlich vorgesehenen Begutachtung durch zwei Professoren absehen. Eine Vorgabe, wonach zwei Gutachter das publizistische Werk der Anwärter für die Verleihung des außerplanmäßigen Professors vorprüfen müssten, ist nicht ersichtlich. Letztendlich kam es hier auf die vorhergehende Begutachtung nicht an, da der wissenschaftlichen Analyse in erster Linie für die Entscheidung der APL-Kommission Bedeutung zukommt, die wiederum nur empfehlenden Charakter hat. Der letztendlich über das APL-Verfahren des Klägers entscheidende Fakultätsrat, stützte seine Entscheidung auf seine eigene, anhand der Publikationsergebnisse des Klägers getroffene Beurteilung.
Schließlich sind die Beschlüsse der APL-Kommission und des Fakultätsrats auch nicht aufgrund des Einwands rechtsfehlerhaft, sie seien aufgrund der alleinigen Bewertung von Herrn Prof. Dr. … gefasst worden, dem eine gebotene Fachkompetenz zur Beurteilung fehle. Auch hier ist nochmals klarzustellen, dass die Entscheidung der Einstellung des APL-Verfahrens von dem Fakultätsrat in seiner Gesamtheit, einstimmig getroffen wurde und keineswegs von einer Person allein. Auch die dem Fakultätsrat zugrundeliegende Empfehlung ging nicht allein auf Prof. … zurück, sondern auf einen Beschluss der APL-Kommission. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine etwaige Befangenheit von Prof. … Die von ihm verfasste wissenschaftliche Analyse vom 28. Juli 2014, die wie erwähnt gar nicht entscheidungserheblich war, gibt keinerlei Anlass für eine begründete Besorgnis der Befangenheit. Der Vortrag, Prof. … bewerte sog. Meta-Analysen unangemessen negativ, kann der wissenschaftlichen Analyse schon nicht entnommen werden, würde aber auch keinen Befangenheitsgrund darstellen. Auf Seite 2, letzter Absatz heißt es lediglich, „vom inhaltlichen handelt es sich um eine Meta-Analyse, diese werden regelhafter Weise jedoch als eigenständige wissenschaftliche Leistung bewertet“. Neben der Darstellung der Ergebnisse der Datenbanken, geht die wissenschaftliche Analyse somit auch inhaltlich auf einzelne Publikationen des Klägers ein; für eine unangemessene, nicht objektive Art und Weise der Beurteilung oder für das Anlegen eines besonders strengen Beurteilungsmaßstabs zu Lasten des Klägers ist nichts ersichtlich.
Des Weiteren kann dem Einwand des Klägers, die Einstellung des APL-Verfahrens verstoße gegen Grundrechte nicht gefolgt werden. Eine offensichtliche Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung von Gleichen käme z.B. in Betracht, wenn der Kläger darlegen könnte, dass ein APL-Verfahren eines anderen Privatdozenten oder einer Privatdozentin mit vergleichbaren Publikationsnachweisen erfolgreich verlaufen wäre. Hierzu wurde nichts vorgetragen. Die von der Beklagten durchgeführten APLVerfahren folgen alle den von Art. 29 BayHSchPG und der Medizinischen Fakultät festgelegten Standards. Willkürliche und sachwidrige Entscheidungen werden durch die Festlegung von Standards ausgeschlossen. Die Konkretisierung der Voraussetzungen und des Verfahrensablaufs zur Bestellung zum außerplanmäßigen Professor im Merkblatt der Beklagten, dient gerade der Gewährleistung der Gleichbehandlung bei der Bestellung zu außerplanmäßigen Professoren (s. dazu a.a.O.).
Auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ist nicht erkennbar (s. BayVGH, B.v. 9.11.16 – 7 CE 16.1446 – juris). Die Einstellung des APL-Verfahrens schränkt weder die Berufswahl des Klägers noch seine Berufsausübung ein. Das Resultat eines positiv verlaufenden APL-Verfahrens ist die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor. Der Kläger wehrt sich mithin nicht gegen einen behördlichen Eingriff, sondern begehrt eine staatliche Zusatzleistung, die seine berufliche Position nicht angreift. Seine Rechtsstellung als Privatdozent gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG bleibt von der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor unberührt. Ergebnis des APLVerfahrens ist lediglich das Führen eines akademischen Titels. Die dem außerplanmäßigen Professor nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 BayHSchPG eingeräumte Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen, ist somit grundlegend von dem Amt eines Universitätsprofessors zu unterscheiden, dessen Berufung in Art. 18 BayHSchPG geregelt wird. Außerplanmäßige Professoren zählen zu den nebenberuflich wissenschaftlich und künstlerisch tätigen Hochschullehrern (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG). Sie sind zwar nicht berechtigt, an den Wahlen zu den Organen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG), sind aber gleichwohl Mitglieder der Hochschule (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG). Als solche haben sie das Recht und die Obliegenheit, Lehrveranstaltungen durchzuführen. Die auf die Privatdozentur aufbauende Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist mit besonderen Ehrenrechten verbunden (BayVGH, B.v. 14.11.2011, a.a.O. Rn. 13 und BayVGH, B.v 9.11.16, a.a.O., Rn. 8). Sie verleiht dem Bestellten die Befugnis, die Bezeichnung „Professor“ als akademische Würde zu führen (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 BayHSchPG), ändert aber nichts an der Rechtsstellung als Privatdozent. Der Ausgang des APL-Verfahrens lässt die Rechtsstellung als Privatdozent unberührt, sodass der Kläger ihr ungehindert nachkommen kann. Der Zugang des Habilitierten zur Privatdozentur steht hier außer Frage. Selbst in der vom Kläger zitierten Entscheidung des OVG NRW, U.v. 19.5.1995 – 25 A 1649/91 – bleibt die Zuordnung des APL-Verfahrens zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unentschieden. Das APLVerfahren ist mithin nicht an den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Ebenso steht eine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG nicht im Raum. Der Kläger trägt vor, die in der Rechtsprechung entwickelten Grund-sätze zur Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers zur Berufung auf eine Professur müssten uneingeschränkt aufs APL-Verfahren übertragen werden. Doch die besonderen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Berufungsverfahren der Hochschullehrer stellt (BVerfG, U.v. 29.5.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 –, BVerfGE 35, 79-170) kommen mangels Vorliegens eines Berufungsverfahrens für das streitgegenständliche Verfahren gar nicht zur Anwendung. Die besonderen Anforderungen werden mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 4.11.2010 – 1 BvR 3389/08 – juris) zwar auch für die vorgelagerten Prozesse der Habilitation, der Erteilung einer Lehrbefugnis oder einer anderen Qualifikation für die Berufung auf eine Hochschulprofessur angewendet und sind ebenfalls an die Leistungsbewertung im Rahmen eines Habilitationsverfahrens zu stellen. Wie bereits ausgeführt ist das Verfahren zur Bestellung zu außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen aber kein Berufungsverfahren zu einer Hochschulprofessur.
Somit kann auch aus höherrangigem Recht kein Verpflichtungsanspruch der Beklagten hergeleitet werden, erneut über den „Antrag“ des Klägers vom 19. November 2013 auf Eröffnung des APLVerfahrens zu entscheiden.
2. Der Klage auf Feststellung der Missachtung des Rechtsstaatsprinzips in Form des Vorbehalts des Gesetzes und der Grundrechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des APL-Verfahrens an der Medizinischen Fakultät der Beklagten fehlt es bereits an der Zulässigkeit. Einzelne Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) sein, denn sie begründen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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