Baurecht

Fahrsilo im Außenbereich

Aktenzeichen  15 ZB 16.1673

Datum:
15.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111614
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 lit. f, Nr. 9
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7, § 201

 

Leitsatz

1 Es spricht Vieles dafür, dass ein Fahrsilo gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 lit. f BayBO verfahrensfrei ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2 Einer Bauvoranfrage muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft wird, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können. Es ist daher Sache des Bauherrn festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienende Funktion hat ein an sich nicht landwirtschaftliches Vorhaben (nur) dann, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG  BeckRS 2008, 40578). (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 15.1129 2016-06-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für ein Fahrsilo (Fläche 20,30 m x 25 m, Höhe der Umfassungswand 3 m) auf dem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. … der Gemarkung B … (westlich neben einem genehmigten Schafstall des Klägers mit Nebenanlagen auf FlNr. …).
Auf die vom Kläger über seinen Entwurfsverfasser unter dem 11. März 2015 bei der Gemeinde B … gestellte Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit Bescheid des Landratsamts Dillingen a.d. Donau vom 15. Juni 2015 den Vorbescheidsantrag ab.
Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger antragsgemäß zu verbescheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. Juni 2016 ab. Das gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtige Außenbereichsvorhaben sei nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert; als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert und lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Aufgrund der hieraus folgenden bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit sei das gemeindliche Einvernehmen zu Recht versagt worden.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Senat lässt die Frage offen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung unabhängig von der Geltendmachung von Zulassungsgründen gem. § 124 Abs. 2 VwGO unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken aus § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) schon deshalb abgelehnt werden könnte, weil der Klage aus Gründen, die vom Verwaltungsgericht nicht erwogen und die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren nicht thematisiert worden sind, offensichtlich der Erfolg zu versagen wäre.
a) Es spricht Vieles dafür, dass das streitgegenständliche Vorhaben als Fahrsilo gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. f BayBO verfahrensfrei ist. Denn anders als bei Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BayBO macht der Gesetzeswortlaut die Verfahrensfreiheit eines Fahrsilos nicht davon abhängig, dass dieses tatsächlich einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 201 BauGB dient (vgl. freilich Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: Februar 2017, Art. 57 Rn. 85, wo im Zusammenhang mit „ähnlichen Anlagen“ von einer entsprechenden Dienlichkeit gesprochen wird). Auch dürfte sich die Genehmigungspflicht nicht daraus ergeben, dass das Vorhaben des Klägers mit einer Geländeaufschüttung verbunden ist, die über die in Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO geregelten Maße hinausgeht. Denn die zuletzt genannte Vorschrift umfasst nur selbständige Aufschüttungsvorhaben. Eine Aufschüttung als unselbständiger Teil eines verfahrensfreien Vorhabens kann grundsätzlich auch dann verfahrensfrei ausgeführt werden, wenn dies die Grenzen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO überschreitet (Molodovsky, a.a.O. Art. 57 Rn. 107 [a.E.]; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 56 i.V. mit Rn. 6). Damit ist der Kläger als Bauherr zwar nicht von der Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, entbunden; auch bleiben die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse hierdurch unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Bei verfahrensfreien Vorhaben gem. Art. 57 BayBO gibt es aber keine präventive Kontrolle und damit auch keinen Bauantrag. Als „vorweggenommener Teil der Baugenehmigung“ kann ein Vorbescheid nur zu einem nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtigen Vorhaben erteilt werden (Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 64; Molodovsky a.a.O. Art. 71 Rn. 21; Schwarzer/König, a.a.O. Art. 71 Rn. 5 unter Auseinandersetzung mit vereinzelten Gegenansichten; vgl. auch Art. 71 Satz 4 i.V. mit Art. 68 Abs. 1 BayBO). Bei einem verfahrensfreien Vorhaben – wie es hier wohl vorliegen dürfte – kann es folglich keinen im Wege der Verpflichtungsklage einklagbaren Anspruch auf einen Vorbescheid geben.
b) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der in den vorliegenden Behördenakten befindliche, unter dem Datum des 11. März 2015 eingereichte Formularantrag ebenso wie die hiermit vorgelegte Planzeichnung nur vom Entwurfsverfasser, nicht aber von Kläger selbst unterzeichnet ist, sodass die Einhaltung des Schriftformerfordernisses gem. Art. 71 Satz 4, Art. 64 Abs. 1, Abs. 4 BayBO und damit auch das Vorliegen eines zulässigen Antrags in Frage steht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 64, Rn. 8, 14; vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 – 2 B 97.719 – BayVBl. 2002, 339 = juris Rn. 17 ff.: fehlende Unterschrift des Entwurfsverfassers auf dem Vorbescheidsantrag). Inwiefern der Entwurfsverfasser vom Kläger wirksam bevollmächtigt wurde (vgl. Gaßner in Simon/ Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 64 Rn. 121, 124), ergibt sich aus den Akten nicht.
c) Der Senat weist ferner darauf hin, dass der Kläger weder auf dem eingereichten Antragsformular noch auf einem Beiblatt (vgl. Seite 3, Nr. 6 des Antragsformulars) konkrete Fragen formuliert hat, über die die Bauaufsichtsbehörde entscheiden sollte. Es erscheint mithin fraglich, ob allein anhand der Antragstellung erkennbar ist, was der zu beurteilende Verfahrensgegenstand der Bauvoranfrage sein sollte (zur Pro-blematik vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2016, Art. 71 Rn. 34 ff.).
Selbst wenn im Nachhinein eine Antragskonkretisierung dadurch eingetreten sein sollte, dass sich der Beklagte auf den Vorbescheidsantrag eingelassen hat und diesen offenbar nach Maßgabe der Ablehnungsgründe im Bescheid vom 15. Juni 2015 dahingehend aufgefasst hat, Gegenstand der Bauvoranfrage sei die grundsätzliche Bebaubarkeit am Maßstab des Bauplanungsrechts, stünde die hinreichende Bestimmtheit des Vorbescheidantrags in Frage. Dem Antrag – auch soweit er auf die die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gerichtet sein sollte – muss sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft wird, als auch der Umfang, in dem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können. Es ist daher Sache des Bauherrn – hier des Klägers – festzulegen, was das „Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Dies muss demgemäß hinreichend konkret beschrieben werden (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris Rn. 17; Decker a.a.O. Rn. 35 m.w.N.). In dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids muss die zur Vorabentscheidung gestellte Frage eines Bauvorhabens so gefasst (bestimmt) sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann (OVG MV, U.v. 20.6.2006 – 3 L 91/00 – Leitsatz Nr. 3 und juris Rn. 68 ff.; Decker a.a.O.).
Ob der Kläger mit seinem Vorbescheidsantrag diesen Bestimmtheits- bzw. Konkretisierungsanforderungen gerecht wurde, erscheint insbesondere nach Maßgabe der in den Akten des Landratsamts befindlichen folgenden Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Wertingen fraglich, weil aus diesen jeweils vom Kläger angegebene unterschiedliche Nutzungszwecke hervorgehen:
– Stellungnahme vom 25. April 2014: Die beabsichtigte Fahrsiloanlage gebe einen zusätzlichen Lagerraum von mindestens 1.500 m². Der Fahrsiloraum werde nach Angaben des Klägers vor allem für die Einlagerung und Aufbereitung von zugekaufter Gras- und Maissilage benötigt. Außerdem kaufe der Betrieb u.a. Nebenerzeugnisse, die bei der Zuckerherstellung anfielen (Pressschnitzel u.a.) zu. Diese Futtermittel würden vom Kläger aufbereitet, lagerfähig verpackt und an verschiedene Landwirte, vorzugsweise in Österreich, verkauft. Für den Tierbestand des Klägers (107 Mutterschafe, ca. 70 Lämmer, zwei Schafböcke, zwei Pferde) werde nach Ansicht des AELF ein Silolagerraum von ca. 250 m³ als ausreichend erachtet. Wenn man unterstelle, dass alle Futterflächen des Betriebs ins Silo verbracht werden sollten, errechne sich aus der derzeitigen Flächennutzung des Betriebs ein Lagerraumbedarf von ca. 600 m³. Die Errichtung der geplanten Fahrsiloanlage sei nicht privilegiert. Sie werde nicht für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schafhaltung benötigt, sondern sei einer gewerblichen Betätigung zuzuordnen. Der Betrieb des Klägers verfüge nämlich bereits über 450 m³ und 1.400 m³ Fahrsiloraum auf seiner Hofstelle. Der Umstand, dass der Kläger beabsichtige, das 450 m³ große Fahrsilo durch eine Überdachung zu einer Unterstellhalle umzufunktionieren, führe zu keiner anderen Einschätzung.
– Stellungnahme vom 28. Mai 2014: Der Kläger habe zum einen angegeben, die zu errichtende Fahrsiloanlage solle in nennenswertem Umfang der Einlagerung von zugekauftem Silomais dienen, der nicht im eigenen Betrieb verwendet, sondern in zum Teil aufgewerteter Form an andere Betriebe weiterveräußert werde. In anderem Zusammenhang habe der Kläger geäußert, das geplante Fahrsilo für die Lagerung von Grassilageballen nutzen zu wollen, die auf selbstbewirtschafteten Flächen erzeugt würden. Da insgesamt keine klaren Angaben vorlägen, sollte der Kläger eine eindeutige und nachprüfbare schriftliche Äußerung über den Zweck der Baumaßnahme abgeben. Erst dann könne eine auf gesicherten Daten beruhende Stellungnahme abgegeben werden. Bis dahin bleibe es bei den Aussagen der Stellungnahme vom 25. April 2014.
– Stellungnahme vom 25. Juni 2014: Die vom Kläger landwirtschaftlich bewirtschaftete Nutzfläche betrage 20 ha (4,22 ha Ackerland, 15,78 ha Grünland). Nach Abstimmung mit dem Fachzentrum für Kleintierhaltung (AELF Pfaffenhofen) errechne sich für die Tierhaltung ein Lagerraum von 250 m³/Jahr. Hinsichtlich der selbstbewirtschafteten Flächen sei bei einem sehr hohen Ertragsniveau und bei Einrechnung eines 20%igen Überlagerungs- bzw. Sicherungszuschlags (ohne Einbeziehung der Sommerweide für die Mutterschafe) für den Silomais ein Fahrsilolagerraum von 450 m³ und für die Grassilage ein Lagervolumen von 910 m³ notwendig. Soweit der Kläger nunmehr angebe, in dem geplanten Fahrsilo Grassilageballen aus eigenen bewirtschafteten Grünlandflächen lagern zu wollen, fehle mit Blick auf die Bau- und Nutzungsform des geplanten Fahrsilos die dienende Funktion i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Lagerung von Silageballen in einem betonierten Fahrsilo für Häcksel- bzw. Ladewagensilage sei so nicht üblich und nicht wirtschaftlich. Beim Pressen und Wickeln von Rundballen würden die Voraussetzungen für den Siliervorgang in jedem Ballen für sich geschaffen. Es errechne sich kein zusätzlicher Bedarf in dem Umfang, der durch ein Fahrsilo mit 3 m hoher Umfassungswand geschaffen werde. Soweit der Kläger auf Umweltgefährdungen durch austretenden Sickersaft verweise, könnten schädliche Umwelteinflüsse durch eine wasserundurchlässig gestaltete Fläche mit entsprechender Auffangvorrichtung erreicht werden. Es sei eine nachhaltige betriebliche Weiterentwicklung zu erwarten, da der Kläger weitere Flächen pachten könne und sein Sohn über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfüge. Die dienende Funktion der geplanten Fahrsiloanlage mit einer 3 m hohen Fahrsilowand sei in der geplanten Form nicht gegeben. Sollten geeignete bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, um austretenden Sickersaft aufzufangen, bestünden seitens des AELF keine Einwendungen.
– Stellungnahme vom 13. April 2015: Für die geplante Baumaßnahme sei kein Bedarf innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers zu plausibilisieren, da bereits ausreichend Kapazitäten bestünden. Aufgrund der fehlenden dienenden Funktion in der geplanten Form sei keine Privilegierung gegeben.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Kläger aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Unklarheiten hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung gehalten gewesen wäre, den genauen Zweck des geplanten Fahrsilos – sei es über die Einbindung im Rahmen einer konkreten Fragestellung (Seite 3, Nr. 6 des Antragsformulars) oder durch Beifügung einer konkreten Betriebsbeschreibung (Art. 71 Satz 4, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV) – unter Darlegung der Details seiner Betriebsführung zu konkretisieren, um der Bauaufsichtsbehörde eine gesicherte Basis für die bauplanungsrechtliche Prüfung zu ermöglichen, insbesondere zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter dem Gesichtspunkt einer sog. „mitgezogenen Nutzung“ vorliegen (s.u.).
d) Auf die Beantwortung dieser Fragen kommt es im vorliegenden Zulassungsverfahren allerdings nicht entscheidungserheblich an, weil der Zulassungsantrag aus anderen Gründen abzulehnen ist (hierzu im Folgenden unter 2.).
2. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) liegt nicht vor bzw. wurde nicht ausreichend am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens also möglich ist. Die Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Es bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Der Kläger muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2014 – 15 ZB 13.1167 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).
a) Nach diesen Maßstäben ist die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, nicht ernstlich zweifelhaft. Nach dieser Regelung ist bei gesicherter Erschließung und nicht entgegenstehenden öffentlichen Belangen ein Außenbereichsvorhaben planungsrechtlich privilegiert zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
aa) Mit dem Hinweis, er betreibe „Ackerbau sowie Wiesenwirtschaft einschließlich Tierhaltung auf überwiegender Eigenfuttergrundlage im Sinne des § 201 BauGB“, kann der Kläger die Zulassung der Berufung schon deswegen nicht erreichen, weil dies auch vom Verwaltungsgericht so zu Grunde gelegt wurde. Das Verwaltungsgericht lehnte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des AELF (s.o.) trotz Einordnung der vom Kläger betriebenen Schafzucht als landwirtschaftlichen Betrieb eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ab, weil das beantragte Vorhaben dieser nicht diene.
bb) Soweit das Verwaltungsgericht das Merkmal des „Dienens“ daran hat scheitern lassen, dass nach den auch in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des AELF bestätigten Stellungnahmen der Fachbehörde (s.o.) das Fahrsilo nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb im engeren Sinne benötigt werde, weil speziell für den Betrieb der Schafzucht mit 450 m³ und 1.400 m³ Fahrsiloraum mehr als ausreichend Fahrsiloraum vorhanden sei (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 2 B 12.2602 – juris Rn. 20 ff.), hat sich der Kläger hiergegen im Zulassungsverfahren nicht konkret gerichtet. Die Behauptung, dass er das Fahrsilo zur Einlagerung von Siloballen benötige, da sonst Silagesaft grundwasserbelastend in das Erdreich eindringe, und dass ihm alternative Lagerflächen nicht zur Verfügung stünden, wird nicht mit einer konkreten, auf die von ihm landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen bzw. auf die von ihm zu versorgenden Tiere bezogene Gegenrechnung untermauert.
cc) Soweit der Kläger darauf verweist, eine betriebliche Erweiterung im Hinblick auf den Verkauf der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten pflanzlichen Güter könne als Betriebsweise „innerhalb der Bandbreite der landwirtschaftlichen Diversifikation (Stichwort: Multifunktionale Landwirtschaft)“ von der privilegierten landwirtschaftlichen Nutzung „mitgezogen“ werden, ergibt sich nichts anderes.
In den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, können einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen, wenn es sich bei dem nicht privilegierten Betriebsteil gegenüber dem privilegierten Betrieb nur um eine bodenrechtliche Nebensache handelt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2005 – 26 ZB 04.2503 – juris Rn. 3: „Anhängsel zur Landwirtschaft“). Eine im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienende Funktion hat ein an sich nicht landwirtschaftliches Vorhaben (nur) dann, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, 4.11.2008 – 4 B 44/08 – ZfBR 2009, 149 = juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.8.1998 – 4 B 66.98 – NVwZ-RR 1999, 106 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.5.2013 – 1 ZB 11.1623 – juris Rn. 3; B.v. 23.12.2016 – 9 CS 16.1746 – juris Rn. 18). § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bietet aber keine Handhabe dafür, einen landwirtschaftlichen Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen um einen von der landwirtschaftlichen Nutzung unabhängigen gewerblich-kaufmännischen Betriebsteil zu erweitern. Für die Teilnahme eines Betriebsteils an einer Privilegierung unter dem Gesichtspunkt einer „mitgezogenen Nutzung“ kann insbesondere allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Verbindung eines landwirtschaftlichen und eines nicht-landwirtschaftlichen Betriebsteils etwa mit Blick auf die Ausnutzung vorhandener Arbeitsmaschinen o.ä. nicht maßgebend sein (BVerwG, B.v. 28.8.1998 – 4 B 66.98 – NVwZ-RR 1999, 106 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 40).
Das Verwaltungsgericht hat – hiervon ausgehend – eine „mitgezogene“ Nutzung in diesem Sinne abgelehnt. Die hiergegen mit der Zulassungsbegründung erhobenen Einwände des Klägers sind unsubstanziiert und erfüllen die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht. Der Kläger hat sich im Zulassungsverfahren nicht im Einzelnen mit den begründenden Argumenten des Verwaltungsgericht auseinandergesetzt, wonach eine von der Landwirtschaft „mitgezogene“ Nutzung daran scheitere, dass der vom Kläger betriebene Landhandel aus der Durchführung von Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäften bestehe, die nicht zum Großteil Produkte aus der eigenen Urproduktion beträfen. Der Kläger geht des Weiteren nicht substanziiert auf die weiteren Erwägungen in der Urteilsbegründung ein, wonach laut seinen eigenen Aussagen für den Landhandel ein nicht unerheblicher Teil an Stroh, Heu und Mais zugekauft und verarbeitet werde, wonach dieser nicht-landwirtschaftliche Betriebsteil im Verhältnis zum landwirtschaftlichen Betriebsbetriebsteil nicht untergeordnet sei und keine bodenrechtliche Nebensache bleibe. Seine Argumente, dass er im Rahmen seines Landhandels „lediglich die im Rahmen seiner eigenen Landwirtschaft hergestellten Agrarprodukte sowie die durch den Zukauf von Heu und Stroh (…) hergestellten Produkte an ausgewählte Kunden“ verkaufe und dass die entsprechenden Arbeiten von ihm selbst mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen durchgeführt würden, sodass eine Abgrenzung von dem landwirtschaftlichen Betrieb weder tatsächlich noch rechtlich möglich sei, sind zu unkonkret. Das entscheidungstragende Argument des Verwaltungsgerichts, der Landhandel des Klägers stelle einen eigenständigen Betrieb dar, der – auch wenn er nach dem Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb stehe – der Landwirtschaft nicht untergeordnet sei, wird hierdurch nicht sachlich infrage gestellt. Der Beklagte hat im Zulassungsverfahren insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht substanziiert dargelegt hat, dass es sich bei dem nicht landwirtschaftliche Betriebsteil um eine bloße Nebensache handele.
Der Hinweis des Klägers, das Vorhaben nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, vermag als solches ein „Mitziehen“ im o.g. Sinn nicht zu begründen. Der Kläger bezieht sich insofern lediglich auf das allgemeine gesetzliche Merkmal einer Privilegierung, die auch für die sog. Urproduktion als „klassischem“ Fall der Privilegierung i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 (a.E.) BauGB gilt (vgl. auch Mitschang/Reit in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35 Rn. 22).
Im Übrigen müssen mitgezogene Nutzungen von den Ergebnissen der eigenen Bodenertragsnutzung geprägt sein, um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter Teil des landwirtschaftlichen Betriebes aufgefasst werden zu können (BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – NVwZ 1986, 203 = juris Rn. 14; B.v. 4.10.2006 – 4 B 64.06 – NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – NVwZ-RR 2016, 861 = juris Rn. 11; vgl. als Gegenbeispiel BVerwG, B.v. 16.3.1993 – 4 B 15.93 – NVwZ-RR 1993, 396 – juris Rn. 5). Insofern sind der Zuordnung von Verarbeitungs- oder Veredelungsstufen als „mitgezogene“ landwirtschaftliche Nutzungen dadurch Grenzen gesetzt, dass eine Prägung durch die Bodenertragsnutzung gegeben sein muss. Dies setzt eine Nähe der unmittelbar durch Boden-nutzung erworbenen Produkte zu der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe voraus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung (BVerwG, B.v. 4.10.2006 a.a.O. m.w.N.). Auch insofern hat es der Kläger in der Zulassungsbegründung unterlassen, die diesbezüglichen Voraussetzungen hinreichend zu plausibilisieren. So wurde von ihm schon nicht anhand von messbarem Zahlenmaterial ausgeführt, welchen Anteil am Weiterverkauf den zugekauften (und im Anschluss – ggf. zusammen mit Bestandteilen aus der eigenen Urproduktion – verarbeiteten) Waren im Handelsbereich zukommt.
b) Die Richtigkeit der Klageabweisung durch das Erstgericht ist ferner nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil das geplante Fahrsilo nach Maßgabe der Zulassungsbegründung unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fiele. Hinsichtlich der von dieser Regelung umfassten Vorhaben, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an oder ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, handelt es sich um einen Auffangtatbestand für von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasste Vorhaben, die sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können.
Durch das Tatbestandsmerkmal „sollen“ erfolgt eine Einschränkung des Privilegierungstatbestandes. Nicht jedes Vorhaben, das sinnvollerweise im Außenbereich ausgeführt werden kann, „soll“ dort i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausgeführt werden. Der Zweck, dem es dient, muss so gewichtig und anerkennenswert sein, dass eine Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot im Außenbereich gerechtfertigt erscheint (vgl. – die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend – König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 529). Der Auffangtatbestand darf nicht Einfallstor für eine bauliche Entwicklung des Außenbereichs sein; die Privilegierung erfasst daher nur Vorhaben mit singulärem Charakter. Ein Vorhaben unterfällt mithin nicht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wenn es Bezugsfallwirkung für vergleichbare Vorhaben größerer Zahl haben könnte (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht völlig zu Recht darauf abgestellt, dass ein Landhandel, wie er vom Kläger betrieben wird, nicht darauf angewiesen ist, im Außenbereich betrieben zu werden, sondern wie zahlreiche andere Gewerbetreibende, die Landwirte beliefern, ebenso gut in geeigneten Gebieten im beplanten oder unbeplanten Innenbereich – etwa in einem faktischen oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet – ausgeübt werden können (vgl. auch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung OVG Hamburg, U.v. 11.6.2008 – 2 Bf 89/02 – BauR 2009, 620 = juris Rn. 53). Das Verwaltungsgericht führt ferner zu Recht aus, dass bloße Praktikabilitätsgesichtspunkte – wie vorliegend das Bestehen einer entsprechenden Infrastruktur sowie das Vorhandensein von Gerätschaften wie einer Waage für Lastkraftwagen – den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht erfüllen.
Soweit der Kläger lediglich pauschal und ohne weitere Erläuterung behauptet, dass es nicht lediglich um Praktikabilitätsgesichtspunkte gehe, sondern dass vielmehr der Betriebsablauf das streitgegenständliche, mit dem landwirtschaftlichen Betrieb in engem Zusammenhang stehende Vorhaben am vorgesehenen Standort erfordere, lässt dies die gebotene substanzielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Subsumtion in Bezug auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vermissen. Daher entspricht auch der diesbezügliche Vortrag nicht den Darlegungsobliegenheiten für die Geltendmachung des Zulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (s.o.). Der in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Hinweis des Klägers, das Vorhaben sei für die Weiterentwicklung bzw. die wirtschaftliche Existenz des Betriebs des Klägers von entscheidender Bedeutung, ist für den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unerheblich.
c) Gegen die Argumente des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtige, hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. In der Zulassungsbegründung erkennt der Kläger, dass sich das Verwaltungsgericht „aufgrund der Ablehnung der Privilegierung konsequenterweise mit der Frage des Entgegenstehens öffentlicher Belange nicht befasst“ habe. Der Kläger wiederholt auch in diesem Zusammenhang, es sei von einem Privilegierungstatbestand auszugehen, und verweist darauf, „dass bei einem privilegierten Vorhaben das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich zumisst, besonders zu berücksichtigen“ sei“. Aus diesem Grund – so der Kläger – scheitere die Zulässigkeit der Errichtung des Fahrsilos nicht an entgegenstehenden Belangen i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB. Der Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege – unter der Prämisse der Einstufung als „sonstiges Vorhaben“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB – eine „Beeinträchtigung“ öffentlicher Belange vor, tritt der Kläger im Zulassungsverfahren nicht entgegen (zu den unterschiedlichen Maßstäben hinsichtlich des „Entgegenstehens“ gem. § 35 Abs. 1 BauGB bei privilegierten Vorhaben und hinsichtlich der „Beeinträchtigung“ gem. § 35 Abs. 2 BauGB bei sonstigen Vorhaben vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1984 – 4 C 43.81 – BVerwG 68, 311 = juris Rn. 18, 19; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 35 Rn. 21, 60).
d) Die in der Zulassungsbegründung abschließend erfolgte Generalbezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und „insbesondere den Schriftsatz vom 03.09.2015“ ist am Maßstab der Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für die Beurteilung, ob ein geltend gemachter Berufungszulassungsgrund (hier: § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einschlägig ist, irrelevant.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.2.6 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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