Kosten- und Gebührenrecht

Höchstbetragsregelung für die Berechnung von Wohngeld zulässig

Aktenzeichen  12 C 17.121

Datum:
14.2.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG WoGG § 12
GG GG Art. 3

 

Leitsatz

Die Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG verstößt nicht gegen Art. 3 GG (ebenso BayVGH BeckRS 2007, 30320). Denn bei Wohngeld handelt es sich nicht um eine einen bestimmten Bedarf vollständig abdeckende Sozialleistung. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 22 K 16.4720 2016-12-13 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre auf die Leistung von Wohngeld gerichtete Klage wendet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung des prozesskostenhilferechtlich anzulegenden Maßstabs zutreffend von fehlenden Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die für zutreffend erachteten Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, das im Wesentlichen dem erst-instanzlichen Vortrag entspricht, rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats verstößt die Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG (§ 8 WoGG a.F.) nicht gegen Art. 3 GG (BayVGH B.v. 21.8.2007 – 12 C 07.1040 – juris Rn. 3; B.v. 10.2.1994 – 12 CZ 93.3562 – juris Rn. 4). Insoweit hält sich der Gesetzgeber im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm im Bereich des Sozialleistungsrechts eröffnet ist. Hinzu kommt, dass es sich bei Wohngeld nicht um eine einen bestimmten Bedarf vollständig abdeckende Sozialleistung handelt, sondern lediglich um einen Zuschuss zu den Kosten einer Mietwohnung. Für diesen darf der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen, an einen Miethöchstbetrag anknüpfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, den die Klägerin behauptet, liegt hierin nicht.
Auch aus dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2013 (Az. L 7 SO 43/10 – juris), auf das die Klägerin ihre Klage stützen will, lässt sich ein Abweichen von der Höchstbetragsregelung des § 12 WoGG nicht ableiten. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die tatsäch-lichen Kosten von Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe zu übernehmen sind, insbesondere was unter „angemessenen“ Aufwendungen für Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung vom 2.12.2006 (nunmehr im Wesentlichen in § 35 Abs. 2 SGB XII geregelt) zu verstehen ist. Hierzu greift das Hessische Landessozialgericht angesichts mangelhafter Ermittlungen entsprechender Mietsätze durch die Beklagte gerade auf die Höchstbetragsregeln des § 8 WoGG a.F. (nunmehr § 12 WoGG) zurück, um die erstattungsfähigen Kosten einer angemessenen Unterkunft zu bestimmen. Für das von der Klägerin verfolgte Ziel gerade der Außerachtlassung der Miethöchstbeträge des § 12 WoGG lässt sich die Entscheidung demnach nicht als Begründung anführen.
Nachdem auch sonstige Aspekte, die zum Erfolg der Klage führen könnten, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es angesichts der Festbetragsregelung in Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz nicht. Kosten werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht erstattet. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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