Aktenzeichen 31 O 615/17
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da das Widerspruchsrecht des Klägers verwirkt ist.
A.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 1215/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) EuGVVO, wonach ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hochheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, verklagt werden kann.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des 5.000,00 € übersteigenden Streitwerts.
B.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, da dies nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerseite (in zulässiger Weise) in den Versicherungsbedingungen so vereinbart wurde.
I.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Aufgrund der unstreitigen, vollständigen Rückführung der Darlehen und der Befriedigung sämtlicher Ansprüche der finanzierenden bzw. Sicherheiten stellenden Kreditinstitute, ergibt sich bereits das Erlöschen aller Ansprüche aus den Abtretungen, da der Sicherungszweck weggefallen ist. Die Freigabe des Versicherungsvertrags wurde darüber hinaus ausdrücklich bestätigt und mitgeteilt, dass Rechte und Ansprüche aus der seinerzeit erfolgten Abtretung nicht mehr geltend gemacht werden.
II.
Die Belehrung über das Widerspruchsrecht hatte gemäß § 5 a Abs. 2 VVG, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung zu erfolgen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung im Rahmen der Antragstellung den gesetzlichen Vorgaben genügt, da sie nicht die Belehrung bei Aushändigung des Versicherungsscheins ersetzten kann.
Der Vertrag kam damit nicht durch die Annahme der Beklagten zustande, sondern blieb, da die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war, schwebend unwirksam.
Aus den vom BGH u. A. in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) dargestellten Gründen besteht das Widerspruchsrecht bei dem vorliegenden Policenmodell grundsätzlich auch nach Ablauf der Frist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlosch, und damit auch noch im Zeitpunkt der vorliegenden Widerspruchserklärung fort.
III.
Im Falle eines verbundenen Geschäfts, welches grundsätzlich ausgeschlossen wäre wenn die Prämie nicht auf einmal bezahlt wird (BGH, Urteil vom 05.05.2015, XI ZR 466/13), ist der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich auf Erstattung aller Eigenkapitalbeiträge, unabhängig davon an welchen der beteiligten Unternehmer sie entrichtet wurden, gerichtet (vgl. hierzu im Einzelnen OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13).
Es bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht und in welchem Umfang, aufgrund welcher Normen, der Kläger Leistungen verlangen kann, da er sein Recht auf Ausübung des Widerspruchs (nicht seinen Anspruch auf Rückabwicklung, wie auf Seite 1 der Klageerwiderung vom 21.09.2017, Blatt 36 der Akten, vorgetragen) verwirkt hat.
IV.
1. Der Verwirkung unterliegen alle subjektiven Rechte, also auch das streitgegenständliche Widerspruchsrecht. Sie begründet eine zeitliche Grenze für die Rechtsausübung und resultiert aus einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Der erforderliche Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB liegt hierbei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung.
Ein Recht ist damit verwirkt, wenn der Berechtige es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingestellt hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde.
D.h., bei der erforderlichen Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls muss zum reinen Zeitmoment, dem die Verjährungsvorschriften Rechnung tragen, ein Umstandsmoment hinzukommen. Erst wenn die Wechselwirkung aller maßgeblicher Gesichtspunkte zu dem Ergebnis führt, dass die Geltendmachung des Widerrufsrechts im konkreten Zeitpunkt unter Zugrundelegung des Maßstabs von Treu und Glauben als verspätet zu betrachten ist, ist Verwirkung eingetreten (vgl. hierzu und i. W. Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Auflage, § 242, Rdnr. 87 ff. und insbesondere Urteil des Schleschwig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 06.10.2016, 5 U 72/16 jeweils m.w.N.).
Unter Zugrundelegung der Annahme einer unrichtigen, verspäteten bzw. nicht zum richtigen Zeitpunkt erfolgten Widerrufsbelehrung muss die Beklagte aber regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden, aus welchen Motiven auch immer, von einem deswegen noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch machen. Aufgrund dieser selbst herbeigeführten Situation, kann sich die Versicherung dann aber grundsätzlich nicht darauf berufen, dass sie vom Gegenteil, nämlich davon, dass die Kunden das Widerrufsrecht nicht ausüben, ausgegangen ist und ausgehen durfte (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – VI ZR 76/11). Aus diesem Grund geht der BGH auch davon aus, dass in der Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung zu sehen sei, da die Beklagte keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen könne, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
Dies kann jedoch nicht absolut und verallgemeinernd gelten, da sonst bei allen Fällen einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung eine Verwirkung nicht in Frage käme. Dies widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Verwirkung, wonach aufgrund zu prüfender Einzelfallumstände neben der Verjährung die verspätete (noch nicht verjährte) Geltendmachung eines Anspruchs treuwidrig und damit nicht mehr zulässig sein kann.
2. Die für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zustandekommen des Vertrags. Da dieser jedoch schwebend-unwirksam war, ist auf den Zugang der Annahmeerklärung, spätestens auf den Fristablauf bei ordnungsgemäßer Belehrung abzustellen. Ob der sich daran anschließende Zeitablauf ausreichend ist, bemisst sich wiederum nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, also dem Gegenstand der vertraglichen Verpflichtung, Art und Intensität der begründeten Rechte und Pflichten, Bedeutung der eingegangenen Verpflichtungen, Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte kann die zu fordernde Frist sehr unterschiedlich ausfallen. Die dreijährige Regelverjährung muss dem Berechtigten jedoch regelmäßig ungekürzt zur Verfügung stehen. Für die Bejahung des Zeitmoments ist ein Widerspruch nach 15 Jahren bei der vorliegenden Ausgangssituation, die neben dem Umstand, dass es zumindest aus Sicht eines durchschnittlichen Anlegers um nicht unerhebliche Beträge geht, keine offensichtlichen Besonderheiten aufweist die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, mit Sicherheit ausreichend.
3. Auch das Umstandsmoment liegt vor.
Voraussetzung für dessen Bejahung ist es, dass die Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers, unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe, davon ausgehen durfte, dass der Kläger von seiner Möglichkeit zum Widerspruch keinen Gebrauch mehr machen wird, die Beklagte sich darauf eingerichtet hat und deswegen der nun erfolgte Widerspruch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.
Insbesondere wenn Verbraucherschutzrechte betroffen sind, sind strenge Anforderungen an die Bejahung dieser Umstände zu stellen.
Hierbei muss auch das Zeitmoment betrachtet werden, da es sich aufgrund der bestehenden Wechselwirkungen auf das Umstandsmoment auswirkt. D.h., je kürzer die zu beurteilenden Zeiträume sind, desto mehr sonstige Kriterien müssten hinzutreten um Verwirkung zu bejahen, aber auch umgekehrt.
Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall hierbei der Umstand, dass die abgeschlossene Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel diente. Wie der Klägervertreter im Rahmen seines Vortrags zur Begründung des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts zutreffend vorgetragen hat, stehen die Verträge in einem unauflöslichem Gegenseitigkeitsverhältnis, bedingen einander und machen sowohl aufgrund des zugrundeliegenden Konzepts, wie auch offensichtlich aufgrund der (nicht ausreichend vorhandenen) finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers einzeln keinen Sinn. Aus diesem Grund ist die Abtretung als Kreditsicherheit Bestandteil des Konzepts und war von Anfang an auch so in den Verträgen vorgesehen. Deswegen ist es auch irrelevant, dass der Kläger nicht separat auf sie hingewirkt hat, entsprechende eigenständige, von ihm veranlasste, Willenserklärungen abgegeben hat und alle maßgeblichen Regelungen bereits in den Anträgen auf Abschluss der zugrundeliegenden Verträge enthalten waren. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger (wie lang auch immer) von seinem Widerspruchsrecht keine Kenntnis hatte, so führt die Ausgangssituation zum einzig möglichen Schluss, dass er, auch in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag, an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14). Das unbedingte Erfordernis einer Sicherung der Darlehen durch die Abtretung der Ansprüche aus den Versicherungen wird insbesondere auch aus dem Verhalten der kreditgewährenden Bank deutlich, die darauf bestand, dass Zahlungen auf das bei ihr geführte Transaktionskonto erfolgen und ein eventueller Widerruf des Versicherungsnehmers nicht beachtet werden darf.
Die Abtretung möglicher Ansprüche bereits im Zusammenhang mit den Vertragsschlüssen, stellt ein noch gravierenderes Indiz dar als der vom BGH zur Begründung eines widersprüchlichen Verhaltens herangezogene Fall, des engen zeitlichen Zusammenhangs (2 Monate) zwischen Abschluss und Abtretung (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15).
Aus der vorliegenden Konstellation wird deutlich, dass der Versicherungsnehmer nicht erst kurz nach dem vermeintlichen Vertragsabschluss auf den Bestand eines wirksamen Vertrags angewiesen war, sondern von Anfang an wusste, dass dies ein unabdingbares Erfordernis für die Umsetzung der ihm vermittelten Geschäftsidee ist. In einer derartigen Situation ist es auch nicht erforderlich, dass eine weitere Abtretung (wie in dem vom BGH entschiedenen Fall) erfolgt, da das Geschäftsmodell ja auf der Stellung der Sicherheit während der gesamten Laufzeit basiert. Diese Abtretung erfordert jedoch zwingend den Bestand eines wirksamen Vertrags als Grundlage der abzutretenden Ansprüche.
Durch die Abtretung und dem Festhalten an diesem Konzept macht der Kläger deutlich, dass er selbst von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht und an dessen Bestand festhalten will. In einem derartigen Fall handelt er treuwidrig, wenn er aus zumindest für ihn günstig erscheinenden Umständen von der Wirksamkeit des Vertrags ausgeht und die damit für ihn verbundenen Vorteile in Anspruch nimmt, also insbesondere die über die eigentliche Idee des Konzepts hinausgehende, aber für die Umsetzung erforderliche, Möglichkeit der Stellung einer Kreditsicherheit, und dann aber nach 15 Jahren, nachdem sich die der Anlageentscheidung zugrundegelegten Überlegungen als nicht ausreichend tragfähig erwiesen haben (insbesondere Darlehensaufnahme in einer Fremdwährung, ohne ausreichende Berücksichtigung des Wechselkursrisikos) nunmehr (wiederum aus für ihn günstigen Gründen), das Vertragsverhältnis als nicht zustande gekommen und damit als unwirksam behandelt wissen will.
Dies nachdem der Kläger das Ende der vorgesehenen Vertragslaufzeit und die Ablaufleistung, so wie von der Klägerseite vorgetragen, zwar nicht tatsächlich aber faktisch abgewartet hat. Zum Zeitpunkt des Widerspruchs, unmittelbar vor Ablauf der Vertragslaufzeit, war selbstverständlich die Höhe der Ablaufleistung klar. Darüber hinaus war zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit endgültig klar, dass und in welcher Höhe sich die Mitte Januar 2015 zugunsten (Aufwertung) des Schweizer Frankens erfolgte extreme Wechselkursverschiebung im Verhältnis zum Euro auf die Abwicklung der Darlehensverhältnisse und die Höhe der vom Kläger auf Eurobasis zu erbringenden und rückzuführenden Beträge auswirken würde. Zwar sind erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. Beendigung der vertraglichen Beziehung an die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Widerspruchs höhere Anforderungen als während der Vertragslaufzeit zu stellen. Hier erfolgte der Widerspruch jedoch unmittelbar vor Ende der Vertragslaufzeit zu einem Zeitpunkt, als nicht mehr mit einem Erfolg des Anlagekonzepts gerechnet werden konnte, sondern sich vielmehr das Scheitern in vollem Umfang offenbarte.
Das Fehlen der grundsätzlich möglichen, aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Probleme jedoch unpraktikablen Nachbelehrung, die von der Beklagten nicht durchgeführt wurde, stellt sich als unschädlich dar. Bei der vorliegenden Ausgangssituation, in der erst Jahre nach Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen klar wurde, dass immer noch die Möglichkeit zum Widerspruch besteht, der Kläger jedoch offensichtlich vom Bestand des Vertragsverhältnisses ausgeht und er aufgrund des Anlagekonzepts auch darauf angewiesen ist, ist eine Nachbelehrung regelmäßig nicht mehr erforderlich und zumutbar.
Das Recht auf Ausübung des Widerspruchs war somit, zum Zeitpunkt der Ausübung, bereits verwirkt, die darauf gestützte Klage deswegen abzuweisen.
V.
Der Wirksamkeit des Widerspruchs steht überdies der Grundgedanke der Rechtssicherheit und Einheit der Rechtsordnung entgegen.
Der Gesetzgeber hat sich entschieden, für den Fall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung eine Höchstfrist von 10 Jahren zu setzten, § 124 Abs. 3 BGB. Die gleiche Frist ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB enthalten, wonach „sonstige Schadensersatzansprüche“ ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren. Hinter diesen festen zeitlichen Grenzen steht der Gedanke der Schaffung von Rechtssicherheit. Der Schuldner soll nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen (vgl. hierzu und i. W. Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.02.2018 – 24 O 934/17, Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.12.2016 – 9 O 160/16, Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.07.2016 – 10 O 641/15).
Der Grundgedanke der Rechtssicherheit gebietet bei der vorliegenden Ausgangssituation die Einhaltung einer zeitlichen Obergrenze für die Ausübung des Widerspruchsrechts.
Die Situation ist nicht mit derjenigen vergleichbar in der sich der Gesetzgeber offensichtlich und für jedermann erkennbar, wie nunmehr, bei einem laufenden Versicherungsvertrag für die unbefristete Möglichkeit der Ausübung eines Widerrufsrechts, bei nicht gesetzeskonformer Belehrung, entscheidet. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt dafür entschieden, dass nach Ablauf eines Jahres ab der ersten Prämienzahlung das Widerspruchsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann.
Wenn sich der Versicherer aufgrund einer Jahre später erfolgten obergerichtlichen Rechtsprechung, die zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war, nicht mehr auf die ursprüngliche Gesetzeslage, auf deren Bestand er vertrauen durfte, berufen kann, muss diesem Umstand durch ein zeitliches Korrektiv Rechnung getragen werden.
Auch vor dem Hintergrund, dass dem Versicherer allenfalls eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, damit also ein formaler Fehler, zur Last gelegt werden kann, während der Vertragspartner einer der Anfechtungsfrist von 10 Jahren unterliegenden arglistigen Täuschung sein Gegenüber in unredlicher Weise zu einem Vertragsabschluss zu bewegen versucht, erscheint es nur konsequent die Letzteren gewährte Rechtssicherheit auch dem Versicherer zu gewähren.
Das Erfordernis einer zeitlichen Begrenzung, welche sich an den genannten gesetzlichen Fristen auszurichten hat, besteht damit zurecht.
Vorliegend ist dieser Zeitraum deutlich überschritten.
VI.
Zumindest sollten die oben dargestellten Überlegungen im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer möglichen Verwirkung berücksichtigt werden. In diesem Fall wäre dann das Zeitmoment nach Ablauf der 10-Jahres-Frist als so gravierend und übergewichtig anzusehen, dass grundsätzlich von Verwirkung auszugehen wäre.
In diesem Fall wäre es dann Aufgabe des Versicherungsnehmers entsprechend schwerwiegende und gravierende Umstände vorzutragen und gegebenenfalls nachzuweisen, die zu einer anderen Beurteilung dieser Frage führen könnten.
VII.
Aufgrund der Verwirkung ist der Kläger auch mit seinen Hilfsanträgen, die das Bestehen des Widerspruchsrechts voraussetzen, abzuweisen.
Der Antrag Ziffer 5. konnte auch nicht aufgrund des Vergleichsangebots der Beklagtenseite im Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage K 15) zugesprochen werden, da die Geltendmachung im Rahmen der Klage keine Annahme des Angebots darstellt und selbst wenn dies der Fall sein sollte, das Angebot in zulässiger Weise bis 06.07.2015 befristet war.
VIII.
Da weder etwas anderes vorgetragen noch ersichtlich ist, besteht mangels Hauptforderung, auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltkosten und Zinsen).
Ungeachtet des Umstands, dass von der Beklagtenseite zutreffend geltend gemacht wird, dass der Vortrag zur Höhe und zur Zusammensetzung der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise nicht nachvollziehbar ist, ergibt sich ein möglicher Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, trotz Unterliegens in der Hauptsache, nicht aus einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und Abwicklung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses, da sie eine mögliche Pflichtverletzung, mangels sorgfaltswidrigen Handelns (bei unterlassener Belehrung auf die sich die Klägerseite stützt), nicht zu vertreten hat.
Darüber hinaus ist der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht vom Schutzbereich der möglicherweise verletzten Vertragspflicht gedeckt.
C.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.