Aktenzeichen AN 1 K 17.01348
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
Leitsatz
1 Nachdem durch die 6. Änderungsverordnung zur BBhV die bis dahin in § 49 Abs. 5 BBhV enthaltene, eine Doppelbelastung mit Eigenbehalten verhindernde Regelung aufgehoben wurde, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung der Eigenbehalte der Krankenkasse als Eigenbehalte in der Beihilfe. Eine Addition der Eigenbehalte aus der Versicherungsleistung und der Beihilfe ist nicht möglich. (Rn. 31 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Diese Regelung verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen die Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) des Dienstherrn. (Rn. 35 und 38) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Dahinstehen kann insoweit, ob die dem Bescheid vom 13.10.2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:trotz des fehlenden Hinweises auf die einzuhaltende Form des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß ist und ob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2017 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat, da die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2017 nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig, sondern durch Sachentscheidung zurückgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung heilt die Sachentscheidung eine Versäumung der Widerspruchsfrist und eröffnet den Klageweg (Schoch/Schneider/Bier/Dolde/ Porsch, Kommentar zur VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 37-39 m.w.N.).
2. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Festsetzung des für die Belastungsgrenze der Beihilfe im Bescheid vom 13. Oktober 2016 berücksichtigten Betrages. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Dabei kann Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Bescheid vom 13.10.2016 sein, soweit er Regelungen zur Beihilfe trifft (Ziff. II. des Bescheides). Festlegungen zu den Versicherungsleistungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens, was von dem Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt worden ist.
Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 – 5 C 40.12 – NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9).
Eine Beihilfe kann im Allgemeinen nur für notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle gemäß § 6 Abs. 1 BBhV gewährt werden, es sei denn die BBhV sieht die Beihilfefähigkeit ausdrücklich vor. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um die Eigenbehalte nach § 49 BBhV. Auf Antrag sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 5 dieser Vorschrift überschreiten. Hiernach beträgt die Belastungsgrenze für Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige entweder 2% der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BBhV oder für chronisch Kranke gemäß § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV i. V. m. der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. Seite 1343), die zuletzt am 19. Juni 2008 (BAnz. Seite 3017) geändert worden ist, 1% der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BBhV.
Der an einer chronischen Erkrankung leidende Kläger beantragte am 16. September 2016 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (Bl. 3 ff. d. Beiakte) gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 5, 39 Abs. 3 BBhV die Befreiung von Eigenbehalten wegen Überschreitens der Belastungsgrenze für das Kalenderjahr 2016. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 wurde die Belastungsgrenze sowohl für Versicherungsleistungen der Postbeamtenkrankenkasse als auch die Belastungsgrenze Beihilfe im Auftrag der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation von der Postbeamtenkrankenkasse in Höhe von 1% des Einkommens auf je 324,43 € festgesetzt.
Die Festsetzung der Belastungsgrenze Beihilfe ist rechtmäßig.
Diese beträgt gemäß § 50 Abs. 1 BBhV für chronisch kranke beihilfeberechtigte Personen 1% der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BBhV. Maßgeblich sind nach § 50 Abs. 2 BBhV jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BBhV). Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15%.
Anhand der vorgelegten Einkommensnachweise ist nicht ersichtlich, dass bei der Berechnung der Belastungsgrenze unter Zugrundelegung oben genannter Berechnungsweise Fehler erfolgten und daher die Festsetzung auf 324,43 € – deren Höhe zudem unbeanstandet blieb – rechtswidrig war. Die Ehefrau des Klägers ist insbesondere nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt, so dass deren Einnahmen bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen waren.
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 BBhV sind die Beträge nach § 49 Abs. 1 bis 3 BBhV (Eigenbehalte) entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel ärztlich oder zahnärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BBhV mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10% der Kosten, mindestens um fünf und höchstens um zehn Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Maßgebend für den Abzugsbetrag nach § 49 Abs. 1 Satz 1 BBhV ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels, § 49 Abs. 1 Satz 2 BBhV. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BBhV ist für die Einbeziehung der Aufwendungen im jeweiligen Jahr das Datum des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich.
Gemäß der Erläuterung 50.1.3 BBhVVwV zu § 50 Abs. 1 BBhV sind die Eigenbehalte nach § 49 Abs. 1 bis 3 BBhV nur entsprechend der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 BBhV zu berücksichtigen, da die beihilfeberechtigte Person auch nur mit diesem Betrag belastet ist. Die Befreiung von den beihilferechtlichen Eigenbehalten ist folglich nur möglich, wenn die Höhe der allein in der Beihilfe geleisteten Eigenbehalte die Belastungsgrenze für die Beihilfe überschreitet. Die Einbeziehung anderer Beträge, wie z. B. der Eigenbehalte zu den Versicherungsleistungen der Krankenversicherung, ist nicht möglich (VG Bayreuth, U.v. 10.10.2017 – B 5 K 17.197 – juris).
Im Gegensatz dazu wurden bei der Festlegung der beihilferechtlichen Eigenbehalte für Aufwendungen, die bis 5. Juni 2015 entstanden sind, abhängig von der gewählten Versicherungsform des Beihilfeberechtigten die versicherungsrechtlichen Eigenbehalte nach den Vorgaben des ehemaligen § 49 Abs. 5 BBhV a. F. angerechnet. Eine Doppelbelastung des Beihilfeberechtigten mit versicherungs- und beihilferechtlichen Eigenbehalten konnte so vermieden werden; der Umfang der Beihilfegewährung – in Form der Berücksichtigung von Eigenbehalten – war abhängig von der gewählten Versicherungsform des Beihilfeberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 17. April 2014 (5 C 16.13 und 5 C 40.13) im Fall von beihilfeberechtigten Versorgungsempfängern des Bundes sowie des Landes Berlin unter anderem festgestellt, dass eine Beihilfegewährung in Abhängigkeit vom Leistungsumfang des vom Beamten gewählten Versicherungstarifs – mit Ausnahme der 100% Begrenzung – dem derzeitigen Beihilfesystem fremd sei. Diese Feststellungen erfassten nicht nur die Frage der beihilferechtlichen Angemessenheit von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, die Versicherten im Standard- und Basistarif berechnet werden, sondern auch die in diesen Tarifen vorgesehenen Eigenbehalte (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juli 2016, BBhV § 49 A III Anm. 2a Abs. 3 bis 6). Im Rahmen der 6. Änderungsverordnung zur BBhV vom 27. Mai 2015 (BGBl. I S. 842, 845) wurde die bis dahin in § 49 Abs. 5 BBhV enthaltene, eine Doppelbelastung mit Eigenbehalten verhindernde Regelung deshalb ersatzlos aufgehoben. Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige haben deshalb seitdem – unabhängig in welchem Tarif sie versichert sind – ebenfalls Eigenbehalte nach den näheren Vorgaben des § 49 BBhV zu tragen, ohne dass eine Verrechnung mit Eigenbehalten ihrer Krankenversicherung möglich ist.
Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Anrechnung der Eigenbehalte der Krankenkasse als Eigenbehalte in der Beihilfe. Daraus folgt nunmehr eine getrennte Ermittlung der Erreichung der Belastungsgrenze Beihilfe (VG Bayreuth, a.a.O.).
Die klägerseits im Widerspruch beanspruchte Addition der Eigenbehalte aus der Versicherungsleistung und der Beihilfe zur Ermittlung des Erreichens der Belastungsgrenze findet seit der 6. Änderungsverordnung zur BBhV keine Stütze mehr im Gesetz. Vielmehr entspricht die angegriffene getrennte Berücksichtigung der Eigenbehalte in der Beihilfe und bei den Versicherungsleistungen der PBeaKK der gesetzlichen Lage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Damit greift auch der Einwand des Klägers, dass für das Jahr 2016 der Eigenanteil aus Kassenleistungen und Beihilfe bereits 348,49 € betragen habe und damit die Belastungsgrenze von 1% überschritten sei, nicht. Die dem Bescheid vom 13. Oktober 2016 bzw. dem Widerspruchbescheid vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden, bei Ermittlung des Erreichens der Belastungsgrenze berücksichtigten Beträge blieben in jeglicher Hinsicht unbeanstandet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern diese fehlerhaft sein sollten.
Der Umfang der Beihilfegewährung in Form der Berücksichtigung der Eigenbehalte ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79/100; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49/68 m.w.N.; VG Bayreuth, a.a.O.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.2007 – 1 BvF 1/05 – BVerfGE 118, 79/100 m.w.N.; VG Bayreuth, a.a.O.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 5 C 3/12 – Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29; U.v. 5.5.2010 – 2 C 12/10 – ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.; VG Bayreuth, a.a.O.).
Das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wird in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1988 – 2 C 18/88 – BVerwGE 81, 27; U.v. 5.5.2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.; VG Bayreuth, a.a.O.). Soweit bei der Ermittlung der Belastungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die für chronisch Kranke gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V ebenfalls bei 1% der jährlichen Bruttoeinahmen zum Lebensunterhalt liegt, andere Anforderungen durch die Berücksichtigung von Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen weiterer berücksichtigungsfähiger im gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger gestellt werden, beruht dies mitunter auf den grundlegenden Strukturunterschieden der verschiedenen Sicherungssysteme. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung und das System privater Vorsorge einschließlich ergänzender Beihilfe sind nicht „gleich“, sondern „gleichwertig“. Die Frage, ob die Unterschiede zwischen den beiden Vorsorgesystemen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen, beantwortet sich nicht nach einem Vergleich auf der Leistungsseite. Vielmehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Art und dem Umfang der Eigenvorsorge einerseits und dem Leistungsangebot andererseits. Die beiden Krankenversicherungssysteme bringen sowohl Vor- als auch Nachteile dieser Form der Eigenvorsorge mit sich, so dass in Kauf genommen werden muss, dass nach den jeweiligen Systembedingungen krankheitsbedingte Aufwendungen ungedeckt bleiben (VG Bayreuth, a.a.O.).
Es liegt auch kein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht vor, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. In der verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört. Das System der Beihilfen kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Art. 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinn der Beihilfevorschriften oder gar von solchen Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht nicht (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225/232; BVerwG, U.v. 30.10.2003 – 2 C 26/02 – BVerwGE 119, 168 /169; VG Bayreuth, a.a.O.).
Als Maßstab kommt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht, soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 – BVerfGE 106, 225/233; BVerwG, U.v. 3.7.2003 – 2 C 36/02 – BVerwGE 118, 277/284 f.; U.v. 20.3.2008 – 2 C 49/07 – BVerwGE 131, 20; U.v. 28.5.2008 – 2 C 24/07 – DVBl 2008, 1193; U.v. 26.6.2008 – 2 C 2/07 – BVerwGE 131, 234).
Gemessen daran, ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Die Regelungen zur Ermittlung der Belastungsgrenze sowie der Eigenbehalte begründen keinen (teilweisen) Ausschluss der Beihilfefähigkeit von grundsätzlich beihilfefähigen – notwendigen und wirtschaftlich angemessenen – Aufwendungen. Vielmehr werden Eigenbehalte nach § 49 BBhV bei der Beihilfefestsetzung ausschließlich in Form einer Minderung der beihilfefähigen Aufwendungen berücksichtigt. Demgemäß wird in diesen Fällen keine den Beamten zustehende Beihilfe gekürzt, sondern es entstehen von vornherein nur im eingeschränkten Umfang beihilfefähige Aufwendungen. Die Eigenbehalte sind nach § 50 BBhV für bestimmte beihilfefähige Aufwendungen innerhalb eines Kalenderjahres auf Antrag des Beihilfeberechtigten nicht mehr abzuziehen, sobald diese Abzüge für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen die festgelegte Belastungsgrenze überschritten haben. Dies stellt eine abstrakt-generelle Härtefallregelung dar. Daneben sieht das Gesetz unabhängig von der Überschreitung der Belastungsgrenze nach § 50 BBhV zudem in bestimmten Fällen vor, dass bereits bei der Beihilfefestsetzung von einer Berücksichtigung der jeweils maßgebenden aufwendungsbezogenen Eigenbehalte abzusehen ist, § 49 Abs. 4 BBhV. Dass pauschal durch die Aufhebung des § 49 Abs. 5 BBhV a.F. das Erfordernis des Überschreitens der Belastungsgrenze der Eigenbehalte sowohl für die Beihilfe als auch für die Versicherungsleistungen in Höhe von 2% bzw. bei chronisch Kranken von 1% der jährlichen Einnahmen zu einer individuellen unzumutbaren Härte führt, ist nicht ersichtlich (VG Bayreuth, a.a.O.).
Durch eine (maximale) Mehrbelastung in Höhe von 1 bzw. 2% des jährlichen Einkommens wird weder die Grenze überschritten, dass der Beamte von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen nicht mehr in angemessenen Umfang freigehalten wird, noch, dass die zumutbare Eigenbelastung des Beamten überschritten ist. Selbst wenn dies im individuellen Fall eine Überforderung von Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen verursacht, so ist dies im Rahmen generalisierender und typisierender Vorschriften der Beihilfeverordnung hinzunehmen, insbesondere da § 50 BBhV als Härtefallregelung versucht, unzumutbare Härten auf normativer Ebene zu vermeiden (VG Bayreuth, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall – des gleichzeitigen Erhalts von Beihilfe nach der BBhV und von Versicherungsleistungen der Postbeamtenkrankenkasse – werden zusätzlich die gesetzlichen Regelungen durch die Satzung der PBeaKK zu Gunsten des Klägers abgemildert. § 30 b Abs. 3 Satz 11 der Satzung der PBeaKK regelt, dass für das Mitglied, das Beihilfe nach Maßgabe der Bundesbeihilfeverordnung erhält, die Belastungsgrenze der Postbeamtenkrankenkasse als ab dem Zeitpunkt überschritten gilt, zu dem die Belastungsgrenze der Bundesbeihilfeverordnung überschritten ist. Auf diese satzungsrechtliche Festlegung weist der Bescheid vom 13. Oktober 2016 auch ausdrücklich hin.
Auf dieser Grundlage beträgt die zusätzliche Belastung des Klägers nicht einmal 324,43 €. Vielmehr ergibt sich aufgrund der im Widerspruchsschreiben vom 28. Januar 2017 genannten Eigenbehalte für die Beihilfe in Höhe von 243,95 und für die Versicherungsleistungen in Höhe von 104,54 € eine Mehrbelastung im Jahr 2016 von 24,06 €. Unter Zugrundelegung der jährlichen Einnahmen ist daher eine unzumutbare Härte für den Kläger zu verneinen.
Im Übrigen ist auch die Darstellung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass durch die ab 6. Juni 2015 gültige Rechtsänderung eine faktische Erhöhung der in § 50 BBhV geregelten Belastungsgrenze eintritt, nicht zutreffend. Die Belastungsgrenze ergibt sich weiterhin aus 2% bzw. – wie vorliegend – 1% der jährlichen Einnahmen. Durch den Wegfall der Regelung des § 49 Abs. 5 BBhV a.F. zum 06. Juni 2015 wird lediglich die Belastungsgrenze in – wie bereits dargelegt – zumutbarer Weise später erreicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.