Aktenzeichen Vf. 31-VI-16
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1 Es bleibt offen, ob – wofür viel spricht – die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen, führt (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2017, 129997). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde – auch im Hinblick auf eine gerügte Verletzung des Willkürverbots – nicht (Fortführung von BayVerfGH BeckRS 2017, 118139). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ob sich ein Recht auf ein faires Verfahren als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch aus Art. 101 iVm Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV ergibt, bleibt offen; es wäre erst dann verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
11 T 2469/16 2016-04-07 Bes LGNUERNBERGFUERTH AG Nürnberg
Tenor
1.Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Februar 2016 Az. 8a K 41/15, durch den im Zwangsversteigerungsverfahren ein Vollstreckungsschutzantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und den meistbietenden Gläubigern der Zuschlag für die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Versteigerungsobjekte erteilt wurde,
– den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. April 2016 Az. 8a K 41/15, betreffend die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, und
– den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. April 2016 Az. 11 T 2469/16, durch den die sofortige Beschwerde zurückgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin, im Hauptberuf angestellte Versicherungsvertreterin, ist nebenberuflich im Bereich Meditation und Geistiges Heilen selbstständig tätig. Sie war Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebauten Grundstücks in N. sowie Miteigentümerin zu 45/100 einer angrenzenden Grünfläche.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beantragte die Raiffeisenbank B.-F.-M. eG beim Amtsgericht Nürnberg, wegen eines fälligen dinglichen und persönlichen Anspruchs aus einer Grundschuld in Höhe von 306.775,12 € nebst Zinsen die Zwangsversteigerung der Grundstücke der Beschwerdeführerin anzuordnen. Wegen der Ansprüche aus der Grundschuld hatte sich die Beschwerdeführerin in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Ursprüngliche Grundschuldinhaberin war die Raiffeisenbank F. eG. Sie war im Jahr 2003 mit der Raiffeisenbank B.-M. eG verschmolzen worden. Diese war infolge der mit einer Firmenänderung in „Raiffeisenbank B.-F.-M. eG“ verbundenen Verschmelzung erloschen. Auf Ansuchen der Bank hatte der Notar im Jahr 2014 die vormals der Raiffeisenbank F. eG erteilte Vollstreckungsklausel aufgehoben und eine auf die neue Firma lautende Klausel erteilt. Durch Beschluss vom 9. Februar 2015 entsprach das Gericht dem Antrag der Bank auf Anordnung der Zwangsversteigerung. Mit Beschluss vom 16. März 2015 ließ es auf Antrag des Finanzamts N.-Süd wegen zweier dinglicher Ansprüche des Freistaates Bayern den Beitritt zur Zwangsversteigerung zu. Den Wert des Grundbesitzes der Beschwerdeführerin bemaß ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zum Stichtag 3. August 2015 auf insgesamt 432.000 €. Durch Verfügung vom 12. November 2015 bestimmte das Gericht den Termin zur Versteigerung auf den 16. Februar 2016, 10.30 Uhr.
Mit Telefax vom 11. Februar 2016 trug die Beschwerdeführerin vor, in ihrem Haus seien Erdgeschoss und Souterrain sowie ein Zimmer im 1. Obergeschoß seit Jahren gewerblich vermietet. Die Einliegerwohnung habe sie privat vermietet.
Hierauf wies sie mit einem weiteren Telefax vom 13. Februar 2016 erneut hin und beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO, weil sie ernsthaft erkrankt sei. Hilfsweise begehrte sie die Aussetzung des Zuschlags um vier Wochen. Ausweislich eines mit dem Antrag übermittelten hausärztlichen Attests vom 12. Februar 2016 leide sie an einem Erschöpfungssyndrom mit Schlafstörungen und rezidivierenden depressiven Angstzuständen. Dies habe ein Burn-Out-Syndrom nach sich gezogen. Einen Gerichtstermin könne sie aus ärztlicher Sicht derzeit nicht wahrnehmen. Am 15. Februar 2016 übersandte sie per Telefax ein ärztliches Attest vom selben Tag, wonach sie an einer Gastroenteritis erkrankt sei. Aufgrund einer Dehydratation, deutlicher Einschränkung der Leistungsbreite und der Unfähigkeit, längere Zeit aufzustehen, sei sie verhandlungsunfähig. Mit Telefax vom 16. Februar 2016, 8.08 Uhr, übermittelte sie eine E-Mail der Versicherungs-Service GmbH aus A. vom 15. Februar 2016, betreffend ein Angebot zur Immobilienfinanzierung. In dieser E-Mail wurde die Erstellung eines Finanzierungsangebots nach Eingang und Prüfung von Unterlagen in Aussicht gestellt.
Im Versteigerungstermin vom 16. Februar 2016 war die Beschwerdeführerin nicht anwesend. Die Rechtspflegerin vermerkte u. a. den Vollstreckungsschutzantrag und die Vorlage des ärztlichen Attests vom 15. Februar 2016 im Protokoll. Der Beschwerdeführerin werde krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit bestätigt. Ihre Teilnahme am Termin sei aber nicht zwingend vorgeschrieben. Außerdem habe sie Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftragt, die sie im Termin vertreten könnten. Eine Aufhebung des Termins sei nicht veranlasst. Die Rechtspflegerin nahm ins Protokoll auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vermietung von Teilen des Hauses auf. Mietverträge seien jedoch nicht vorgelegt, zu den Mietern keine näheren Angaben gemacht worden. Nach Angaben der Vertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 1. April 2015 sei die Einliegerwohnung an eine dritte Person vermietet. Von weiteren Mietern sei nichts mitgeteilt worden.
Den Vollstreckungsschutzantrag wies die Rechtspflegerin durch den angegriffenen Beschluss vom 16. Februar 2016 zurück. § 765 a ZPO erfordere, dass die Vollstreckungsmaßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren sei. Das Attest vom 12. Februar 2016 lasse nicht den Schluss zu, dass die Vollstreckung den guten Sitten widerspreche. Die dort aufgeführten Erkrankungen seien mittlerweile weit verbreitet. Ein Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung ergebe sich daraus nicht. Auch die vorgelegte E-Mail, wonach eine Umfinanzierung geprüft werde, reiche nicht für eine Einstellung des Verfahrens nach § 765 a ZPO. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringe, müsse die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich abfinden. Hierzu zähle im Rahmen der Zwangsversteigerung insbesondere der Verlust der Beschlagnahmeobjekte, auch wenn es sich um das Familienheim oder die Existenzgrundlage handle.
Anschließend wurden die Versteigerungsobjekte mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. Februar 2016 für einen Betrag von 460.000 € dem meistbietenden Ehepaar S. zugeschlagen.
2. Mit Telefax vom 4. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss und teilte mit, dass sie ihren anwaltlichen Bevollmächtigten am selben Tag das Mandat für ihre Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren entzogen habe.
Zur „erste[n] Begründung“ führte sie in einem Schreiben vom 15. März 2016 aus, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt, die Zwangsversteigerung deshalb unzulässig. Die Gläubigerin Raiffeisenbank B.-F.-M. eG sei aus der Fusion zweier Banken hervorgegangen. Welche davon den aufnehmenden Part übernommen habe und welche untergegangen sei, stehe nicht zweifelsfrei fest. Das Genossenschaftsregister enthalte dazu keine eindeutig verwertbaren Angaben. Die Vollstreckungsklausel habe deshalb einer eindeutigen Erläuterung des Rechtsübergangs bedurft. Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe deswegen mit Schriftsatz vom 11. März 2016 beim Amtsgericht Nürnberg Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO erhoben und in jenem Verfahren die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Umgang der Rechtspflegerin mit dem Vollstreckungsschutzantrag sei ermessensfehlerhaft. In einem Verfahren ohne gesetzlichen Anwaltszwang dürfe die Abwesenheit des Anwalts im Termin der Partei nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei so zu behandeln, als ob sie nicht anwaltlich vertreten sei. Die Rechtspflegerin hätte gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Zwangsversteigerung erkennen könne, um der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Äußerung und die Einholung einer ärztlichen Meinung zu ermöglichen. Zumindest hätte ein gesonderter Zuschlagstermin festgesetzt werden müssen, um das rechtliche Gehör zu gewähren.
[8] Die Rechtspflegerin habe ohne eigenes medizinisches Urteilsvermögen Entscheidungen und Bewertungen getroffen. Die Beschwerdeführerin sei selbstverständlich bereit, sich einer entsprechenden umfassenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen und dem vom Gericht hierfür bestellten Sachverständigen alle ihr verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie zitierte in diesem Zusammenhang auszugsweise mehrere zu § 765 a ZPO ergangene Gerichtsentscheidungen. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen schwerwiegende Erkrankungen der Vollstreckungsschuldner und waren nach Ansicht der Beschwerdeführerin mit ihrem Fall vergleichbar. Der Beschwerdebegründung war ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin aus M. vom 14. März 2016 beigefügt. Darin wird unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe diesen Arzt aufgesucht, nachdem sie im Auftrag ihres Arbeitgebers derzeit in M. und Umgebung entsprechende Geschäftstermine habe wahrnehmen müssen und deshalb ihren Hausarzt in N. nicht habe besuchen können. Sie habe ausführlich von der Zwangsversteigerung nebst der Vorgeschichte berichtet und erläutert, dass ihre körperlichen Störungen durch die Zwangsvollstreckung in Verbindung mit dem Mangel an Kompromissfähigkeit der Gläubiger ausgelöst worden seien und sich fortlaufend verschlimmert hätten. Mittlerweile habe sich eine Art Automatismus eingestellt, dass der Körper bei entsprechendem Anlass einfach verrücktspiele. Aus den teilweise vorgelegten Diagnosen und Attesten behandelnder Kollegen erschlössen sich im Wesentlichen folgende Symptomfelder: Hypertonie; Tachykardie; Diabetes Mellitus; Überlastungssyndrom; nichtorganische Schlafstörungen; depressive Angstzustände; Drehschwindel; Cephalgia; Schwächezustand; mittlerweile chronische Sinusitis; hohe entzündliche Disposition mit starker Ödembildung im Unterbauch und den Extremitäten; Taubheitsgefühle in Unterschenkeln und Füßen; noch nicht näher klassifizierte Herzprobleme. Es dürfe wohl von einer unmittelbaren Wechselwirkung mit dem wirtschaftlich lebensbedrohlichen Zwangsvollstreckungsgeschehen auszugehen sein. Dies bedürfe allerdings weitergehender fachmedizinischer Untersuchungen. Aus ärztlicher Sicht wäre es jedenfalls unbedingt erforderlich gewesen, den Anträgen der Beschwerdeführerin insofern stattzugeben, dass anstelle der Durchführung der Zwangsversteigerung eine differenzierte Untersuchung bzw. Begutachtung der gesundheitlichen Disposition vor genommen worden wäre, um abzuklären und gesichert auszuschließen, dass eine dauerhafte Chronifizierung der vielfältigen Belastungssymptome entstehen könne bzw. eine dauerhafte posttraumatische Belastungsstörung den weiteren Lebensweg schwer beeinträchtigen werde. Da bei entsprechend festgestellter hochgradiger Gefährdung der Zuschlag aufgehoben und damit der Weg für eine dem Vernehmen nach anscheinend realistisch vorhandene Möglichkeit zur alternativen Gläubigerbefriedigung durchgeführt werden könne, sei dem Gericht aus medizinischer Sicht eine solche Vorgehensweise nur zu empfehlen.
3. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 4. April 2016 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei die Vollstreckungsklausel nicht zu beanstanden. Auf Seiten der vollstreckenden Bank liege eine reine Namensänderung vor, keine Rechtsnachfolge. Die Gültigkeit der Klausel sei nicht durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen. Eine Terminsverlegung wegen Verhinderung der Beschwerdeführerin sei nicht in Betracht gekommen, weil die von ihr beauftragten Rechtsanwälte den Termin hätten wahrnehmen können. Damit sei das rechtliche Gehör gewährt. Hinweispflichten nach § 139 ZPO bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin sei anwaltlich vertreten. Ein Verkündungstermin sei nicht anzusetzen gewesen. Die Bestimmung eines solchen Termins stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Interessen der Schuldnerin seien berücksichtigt worden, indem die Bestimmung eines Verkündungstermins vom Ergebnis der Versteigerung abhängig gemacht worden sei. Das höchste Bargebot von 460.000 € habe weit über dem festgesetzten Verkehrswert von 432.000 € gelegen. Nach dem Akteninhalt führe dies zu einer vollständigen Befriedigung beider Gläubiger. Auch nach Begleichung der Kosten und der zu entrichtenden Grundsteuer verbleibe voraussichtlich noch ein erheblicher Betrag für die Beschwerdeführerin. Für sie dürfte eine große Last entfallen. Sie gerate auch nicht in eine wirtschaftliche Notlage, zumal sie nach eigenen Angaben auch noch Eigentümerin einer Immobilie in Berlin sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO lägen nicht vor. Im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde sei erneut der Vollstreckungsschutzantrag zu prü fen. § 765 a ZPO sei als absolute Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Für ihre Anwendung genügten weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringe, müsse die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich abfinden. Hierzu zähle im Rahmen der Zwangsversteigerung insbesondere der Verlust des Beschlagnahmeobjekts, auch wenn es sich um das Familienheim oder die Existenzgrundlage handle. Gegenüber dem schutzwürdigen Vollstreckungsinteresse des Gläubigers dürften die Schwierigkeiten und Nöte der Schuldnerin nicht einseitig berücksichtigt werden. Die jetzt vorgetragenen und attestierten Symptomfelder seien typisch, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bevorstünden und durchgeführt würden. Härten, die die Voraussetzungen des § 765 a ZPO erfüllten, ergäben sich nicht. Eine Begutachtung der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich. Sämtliche von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Gerichtsentscheidungen seien in Verbindung mit Suizid zu sehen. Auf Suizidgefahr berufe die Beschwerdeführerin sich aber nicht.
4. Durch den ebenfalls mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 7. April 2016 wies das Landgericht die Beschwerde als unbegründet zurück und nahm zur Begründung in erster Linie auf den angegriffenen Beschluss und die Nichtabhilfeentscheidung Bezug. Ergänzend merkte das Gericht an, die Klausel sei ordnungsgemäß erteilt worden. Im Verfahren über die Klauselerinnerung sei offensichtlich keine Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Eine Terminsverlegung im Zwangsversteigerungsverfahren sei wegen der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht angezeigt gewesen. Die Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung liege im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler seien nicht festzustellen. Der Vollstreckungsschutzantrag sei zu Recht zurückgewiesen worden. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdeführerin durch die Weiterführung der Zwangsvollstreckung. Immerhin sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage sei, im Auftrag ihres Arbeitgebers derzeit in M. und Umgebung entsprechende Geschäftstermine wahrzunehmen. Das Attest des Arztes aus M. beinhalte in erster Linie die Schilderung der Beschwerdeführerin und die Auswertung verschiedener Berichte anderer Ärzte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er selbst weitergehende Befunde erhoben habe. Jedenfalls gebe das Attest keinen Anlass zur Erholung eines Sachverständigengutachtens. Die im Attest aufgeführten Diagnosen und der dadurch gezeichnete Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtfertigten eine Einstellung nach § 765 a ZPO nicht, da eine unbillige Härte nicht ersichtlich sei.
Der Beschluss ging der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 13. April 2016 zu.
5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 27. April 2016 Gehörsrüge nach § 321 a ZPO zum Landgericht. Zur Begründung führte sie aus, in dem Verfahren über die Klauselerinnerung sei bislang nur der Eilantrag nach § 732 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden, wobei unter anderem auch die Argumente des Gerichts falsch seien. Im Zwangsversteigerungsverfahren müsse die letztinstanzliche Hauptsacheentscheidung im Verfahren über die Erinnerung gegen die Klauselerteilung abgewartet werden. Die Richterin maße sich ein eigenes umfassendes medizinisches Urteilsvermögen an und setze sich nicht mit den Inhalten des Attests auseinander. Das Gericht sei bemüht, die Ausführungen des Arztes abzuqualifizieren. Die Behauptung, jemand, der überhaupt noch arbeiten könne, sei hinreichend belastbar, um ihm den Verlust des Hauses zumuten zu können, sei als „hundsgemein und würdelos“ zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe ab und zu unter Aufbietung aller Disziplin trotz desolaten Zustands Kunden besucht, um nicht auch noch den Job zu verlieren.
Die Anhörungsrüge wurde vom Landgericht durch Beschluss vom 9. Mai 2016 verworfen. Sie sei bereits unzulässig, weil sie den Voraussetzungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht genüge. Eine Gehörsverletzung sei nicht hinreichend dargelegt. Die Rüge werde im Wesentlichen mit einer falschen Sachverhaltsbewertung durch das Gericht begründet. Dies könne nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Die Ausführungen in der Gehörsrüge zur Einstellung des Verfahrens gäben keinen Anlass zu einer Änderung der Einschätzung. Insbesondere ergebe sich daraus kein Grund für die Erholung eines Sachverständigengutachtens. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
II.
1. Mit der per Telefax am 10. Juni 2016 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin Verletzungen des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Einwohner (Art. 99 BV), der Würde des Menschen (Art. 100 BV), des Willkürverbots „analog Art. 3 Abs. 1 i.V. m. Art. 20 Abs. 3 GG“ sowie – ohne Bezeichnung von Verfassungsnormen – „der Gewährung der Rechtsstaatlichkeit“, des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und des Rechts auf ein faires Verfahren „in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip“.
Bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesbestimmungen hätten die Gerichte Anforderungen zu beachten, die sich aus der Rechtsweggarantie und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergäben. Dies sei vorliegend unzureichend und mit fatalem Ergebnis geschehen. Weder das Beweisangebot einer medizinischen Begutachtung noch der Umstand, dass die Entscheidung über einen Antrag nach § 765 a ZPO nicht auf einen Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Zuschlagsverkündung zurückgestellt werden dürfe, sei beachtet worden. Der amtsgerichtliche Beschluss vom 16. Februar 2016 und die Nichtabhilfeentscheidung vom 4. April 2016 ließen durch ihren Duktus die tiefe Geringschätzung dem Menschen und insbesondere seiner Mindest-Lebensqualität gegenüber sichtbar werden. Die Formulierung, mit welcher der Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen worden sei, stelle die rechtswidrig angemaßte medizinische Sachkunde und Beurteilungsfähigkeit der Rechtspflegerin zur Schau. Sie sei jedenfalls in höchstem Maß verwerflich und schon im Ansatz unstatthaft.
Das Landgericht habe fehlerhaft die vom Amtsgericht begangenen Grundrechtsverletzungen nicht erkannt bzw. diese in unzulässiger Weise und unzutreffend 16 verneint, was auch durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde belegt sei. Die Bezugnahme in den Gründen der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung auf die vorausgegangenen Beschlüsse des Amtsgerichts zeige, dass das Landgericht sich nicht wesentlich mit der Begründung der Zuschlagsbeschwerde habe auseinandersetzen wollen. Die Annahme, die Klausel sei ordnungsgemäß erteilt worden und im Verfahren über die Klauselerinnerung sei offensichtlich keine Einstellung erfolgt, treffe nicht zu. Das Amtsgericht habe dort lediglich den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, aber noch nicht zur Hauptsache entschieden. Durch seine Endentscheidung schneide das Landgericht die Möglichkeit einer wirksamen Rechtsverfolgung ab, weil der Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlange, auch wenn die Klauselerinnerung sich letztendlich als erfolgreich, der Vollstreckungstitel sich als fehlerhaft erweise.
Zum Thema Vollstreckungsschutz habe das Landgericht bewusst und fahrlässig inkompetente Beurteilungen und Wertungen vorgenommen, die es im Ernstfall nicht zu verantworten imstande sei. Offensichtlich lege das Gericht den Grundgedanken des „Art. 99 Abs. 1 BV“ dahin aus, dass nur nachgewiesene akute Lebensgefahr der Beachtung würdig wäre und allein eine unbillige Härte darstellen würde, nicht hingegen eine Langzeitschädigung psychischer und körperlicher Gesundheit. Dies stelle eine „kongeniale Menschenverachtung“ und „schändliche Rechtfertigung“ der Vorgehensweise der Rechtspflegerin dar. Die Verwunderung des Landgerichts darüber, dass die Beschwerdeführerin noch eine Zeit lang unter Aufbietung aller Restenergie und Disziplin versucht habe, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen, sei „peinlich und schäbig zugleich“. Das fachärztliche Attest vom 14. März 2016 habe die Kammervorsitzende mit lockerer Hand vom Tisch gewischt. Das sei nicht nachvollziehbar. Es wäre korrekt gewesen, ergänzende fachärztliche Untersuchungen anzuordnen.
Mit einem undatierten, per Telefax am 22. Juli 2016 eingegangenen Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gegenüber dem Verfassungsgerichtshof ergänzt.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Rüge den Rechtsweg nicht erschöpft hat (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG).
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet unter Verweis auf Seite 10, 3. Absatz der Zuschlagsbeschwerdeschrift, das dort „vorgetragene Beweisangebot einer medizinischen Begutachtung“ sei nicht beachtet worden. An der bezeichneten Stelle erklärt sie ihre Bereitschaft, sich einer entsprechenden umfassenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen und dem vom Gericht hierfür bestellten Sachverständigen alle verfügbaren Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) stellt bezüglich dieses Vorbringens zwar grundsätzlich einen tauglichen Prüfungsmaßstab dar. Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags kann einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV begründen (VerfGH vom 2.3.2017 – Vf. 1-VI-6 – juris Rn. 19). Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerdeführerin jedoch den Rechtsweg nicht erschöpft. Im Fall der Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gehört zum zu erschöpfenden Rechtsweg auch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 20; vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 26). Es ist ferner notwendig, dass die Beschwerdeführerin bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die sie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat sie dies versäumt, ist es ihr verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2013 – Vf. 8-VI-12 – juris Rn. 33; Müller in Meder/Brech-mann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 30; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58). Erhebt ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Anhörungsverfahren nach § 321 a ZPO keine entsprechende Rüge, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (VerfGH vom 1.6.2012 – Vf. 102-VI-11 – juris Rn. 18). Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist auch nicht genügt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel vom zuständigen Fachgericht deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht ordnungsgemäß gerügt wurde (VerfGH vom 15.10.2013 – Vf. 79-VI-12 – juris Rn. 15).
Zwar hat die Beschwerdeführerin „Gehörsrüge“ erhoben, dort jedoch weder das „Beweisangebot“ erwähnt noch den insoweit bedeutsamen Sachverhalt dargelegt. Eine Gehörsverletzung hat sie damit nicht formgerecht geltend gemacht. Ob die Erklärung, die Beschwerdeführerin sei bereit, sich durch einen medizinischen Sachverständigen begutachten zu lassen, den prozessualen Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer insoweit in Betracht kommenden Beweisanregung (vgl. dazu Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 403 Rn. 2) genügt (vgl. BGH vom 10.10.1994 NJW 1995, 130/131; Zimmermann, a. a. O., Rn. 3), kann daher dahinstehen.
c) Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen, führt (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 27 mit zahlreichen Nachweisen). Der Verfassungsgerichtshof hat das bisher offengelassen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 – Vf. 137-VI-10 – juris Rn. 17; vom 5.10.2011 – Vf. 134-VI-10 – juris Rn. 12; vom 30.5.2012 BayVBl 2013, 738; vom 22.8.2016 BayVBl 2016, 282 Rn. 38; vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 27).
Diese Frage kann auch hier dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die sonstigen Rügen bereits aus anderen Gründen unzulässig ist.
2. Dies gilt für die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots.
a) Soweit die Beschwerdeführerin eingangs der Verfassungsbeschwerde (Seite 2 oben) einen Verstoß gegen „die Unzulässigkeit von Willkürentscheidungen (analog Art. 3 Abs. 1 GG i.V. m. Art. 20 Abs. 3 GG)“ geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes nicht überprüfen kann. Verfassungsmäßige Rechte im Sinn des Art. 120 BV sind nur solche subjektiven Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind (VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 14; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 35).
b) Selbst wenn man allein die Verwendung des Begriffs „Willkürentscheidungen“ als ausreichende Bezeichnung des verfassungsmäßigen Rechts im Sinn des Art. 120 BV betrachtet, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin geltend macht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG), vermag dies nichts an der Unzulässigkeit der Rüge eines Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV zu ändern.
Eine solche Rüge genügt vorliegend nicht dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Danach gehört es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, dass nicht nur das vermeintlich verletzte verfassungsmäßige Recht, sondern auch die Handlung oder Unterlassung bezeichnet wird, durch die der Beschwerdeführer verletzt sein soll. Dies bedingt auch den Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N; vom 2.5.2017 – Vf. 64-VI-15 – juris Rn. 19). Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend ge machte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 20.7.2016 – Vf. 74-VI-15 – juris Rn. 17). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (VerfGH vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24; vom 18.7 2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 14). Willkürlich wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.8.2013 VerfGHE 66, 144/152; vom 5.10.2017 – Vf. 55-VI-16 – juris Rn. 21). Den o. g. Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdeführerin insoweit nicht ansatzweise gerecht. Sie beanstandet „Willkürentscheidungen“, ohne einen Zusammenhang zwischen dem insoweit für erheblich gehaltenen Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der angegriffenen Entscheidungen herzustellen. Welches der Fachgerichte wodurch das Willkürverbot verletzt haben könnte, erschließt sich aus den Darlegungen in der Verfassungsbeschwerde nicht.
c) Das im Telefax vom 22. Juli 2016 enthaltene weitere Vorbringen vermag den Substanziierungsmangel nicht zu beheben. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG kann die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde können jedoch nicht mehr wirksam nachgeschoben werden (vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 26.7.2012 – Vf. 88-VI-11 – juris Rn. 19; vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 Rn. 24).
3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch mit der Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und seiner Ausformungen.
a) Soweit die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht „auf Gewährung der Rechtsstaatlichkeit“ verletzt, als Rüge eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip verstanden werden kann, ist diese unzulässig, weil das Rechtsstaatsprinzip kein verfassungsmäßiges Recht im Sinn des Art. 120 BV ist. Zu diesen verfassungsmäßigen Rechten zählen nur subjektive Rechte, die in der Bayerischen Verfassung verbürgt sind. Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte. Es beinhaltet objektives Verfassungsrecht. Eine Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof kann deshalb auf die Behauptung einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 VerfGHE 57, 7/10; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/65; vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197; vom 12.7.2012 – Vf. 56-VI-11 – juris Rn. 21; vom 20.12.2012 Vf. 25-VI-12 – juris Rn. 19; vom 1.2.2016 – Vf. 75-VI-14 – juris Rn. 16).
b) Die Rüge einer Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens ist ebenfalls unzulässig.
Ob sich das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK positivrechtlich normiert ist und wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip herleitet (BVerfG vom 26.5.1981 BVerfGE 57, 250/274 f.), als ein verfassungsbeschwerdefähiger Grundrechtsanspruch auch aus Art. 101 i.V. m. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/105; vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2014 BayVBl 2015, 154 Rn. 51). Die Frage bedarf auch hier nicht der Entscheidung. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin von dem Bestehen eines solchen über die speziellen Verfahrensgrundrechte der Bayerischen Verfassung hinausgehenden allgemeinen Prozessgrundrechts ausginge, wäre die Rüge mangels hinreichender Substanziierung im Sinn des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG unzulässig.
Der Anspruch auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet, dass ein Beteiligter die prozessualen Rechte und Handlungsmöglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen sowie Übergriffe staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren kann. Eine Verletzung liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. VerfGH vom 22. 9.2015 – Vf. 8-VI-15 – juris Rn. 30). Anhaltspunkte für derartige Verstöße lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Im Zusammenhang mit ihren Ausführungen betreffend das Rechtsstaatsprinzip und den Anspruch auf rechtliches Gehör äußert sich die Beschwerdeführerin in allgemeiner Form auch zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Sie gelangt zu dem Schluss, Amts- und Landgericht hätten „diesem Anspruch wesentlich nicht genügt“. Wodurch konkret die Fachgerichte welche rechtsstaatlichen Mindeststandards verletzt hätten, wird nicht ansatzweise dargelegt.
c) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz mit der Begründung gerügt wird, das Landgericht habe durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer wirksamen Rechtsverfolgung im Klauselerinnerungsverfahren abgeschnitten.
Ob die Verfassungsbeschwerde überhaupt auf eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 BayVBl 2016, 49 Rn. 56 m. w. N.). Das kann auch hier dahinstehen. Soweit ersichtlich, bemängelt die Beschwerdeführerin insoweit, dass von fachgerichtlicher Seite das Zivilprozessrecht fehlerhaft angewendet worden sei. Ein Verfassungsverstoß könnte insoweit allerdings allenfalls in Betracht kommen, wenn das Gericht das Prozessrecht diesbezüglich in einer Weise auslegt und handhabt, die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unvertretbar ist (vgl. zu Art. 91 Abs. 1 BV VerfGH vom 2.3.2017 – Vf. 1-VI-16 -juris Rn. 19). Das wurde in der Verfassungsbeschwerde nicht in ausreichend sub-stanziierter Weise dargelegt.
4. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 99 BV (Schutz der Einwohner) ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen „Art. 99 Abs. 1 BV“ geltend.
a) Sollte mit dieser Bezeichnung, was naheliegt, in Wirklichkeit Art. 99 Satz 1 BV gemeint sein, kommt die Verletzung eines Grundrechts nicht in Betracht. Art. 99 Satz 1 BV enthält einen Programmsatz und verbürgt kein subjektives Recht (vgl. Funke in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 99 Rn. 4; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, vor Art. 98 Rn. 13).
b) Ob die Rüge einer Verletzung des „Art. 99 Abs. 1 BV“ ungeachtet dieser Bezeichnung auf Art. 99 Satz 2 BV bezogen werden kann und ob diese Norm ein materielles Grundrecht gewährleistet (angedeutet in VerfGH vom 25.4.1980 VerfGHE 33, 98/99; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, a. a. O., Art. 99 Rn. 2, 3 und 6) oder nicht (VerfGH vom 31.1.1966 VerfGHE 19, 8/10; vom 3.7.1973 VerfGHE 26, 87/93; vom 9.12.2010 VerfGHE 63, 209/214; Funke, a. a. O., Rn. 14), bedarf nicht der Entscheidung.
Auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 99 Satz 2 BV wäre unzulässig. Gegenüber der – hier vorliegenden – Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die inhaltliche Prüfung des Verfassungsgerichtshofs darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 25.1.2017 – Vf. 60-VI-15 – juris Rn. 18 m. w. N.; vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 35). Ohne erfolgreiche Willkürrüge kann die angegriffene Entscheidung daher nicht an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/97 m. w. N.; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 24; vom 8.3.2016 – Vf. 21-VI-15 – juris Rn. 16; vom 14.12.2016 -Vf. 98-VI-14 – juris Rn. 25). Mangels erfolgreicher Willkürrüge könnte Art. 99 Satz 2 BV daher nicht als Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Im Übrigen ist eine Verletzung fernliegend.
5. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des materiellen Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (Art. 100 BV) behauptet, ohne zugleich erfolgreich einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu rügen (VerfGH vom 13.12.2005 – Vf. 110-VI-04 – juris Rn. 27; vom 10.9.2014 – Vf. 105-VI-13 – juris Rn. 29 f.).
IV.
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).