Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit einer auf Fortführung des Asylverfahrens gerichteten Klage nach Ablauf der Überstellungsfrist

Aktenzeichen  M 11 K 17.31677

Datum:
21.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143076
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Dublin-III-VO Art. 29 Abs. 1

 

Leitsatz

Kein Anspruch auf Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vor Aufhebung der bestandskräftigen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die auf die Fortführung des Asylverfahrens gerichtete Klage ist unzulässig. Ihr steht der bestandskräftige Dublin-Bescheid vom 10. Dezember 2014 entgegen, mit der der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und damit das Asylverfahren ohne Sachentscheidung beendet wurde. Erst durch die Aufhebung dieser Verfahrensentscheidung wird das Asylverfahren wieder in seinen früheren Stand zurückversetzt.
Gegen die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist die Anfechtungsklage statthaft. Das galt bereits für die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 27a a.F. AsylG und gilt entsprechend für die gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgebliche Nachfolgeregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6/16 – juris Rn. 9). Eine Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden.
Eine Aufhebung der Verfahrensentscheidung ist bisher auch durch das Bundesamt nicht erfolgt. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013 (Dublin-III-VO) und den verwaltungsinternen Verfügungen des Bundesamts im Zusammenhang damit. Die Überstellungsfrist ist nicht Bestandteil der Verfahrensentscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass in den Gründen des Bescheids auf die Überstellungsfrist hingewiesen worden ist. Für eine Fortsetzung des Asylverfahrens bedarf es daher auch nach dem Ablauf der Überstellungsfrist einer Aufhebung der vom Bundesamt getroffen Verfahrensentscheidung. Die bestandskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist bisher nicht aufgehoben worden. Die internen Verfügungen des Bundesamtes stellen lediglich Vorbereitungshandlungen dar. Auch die als Aufhebung der Bestandskraft bezeichneten Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Bundeskriminalamt beinhalten nicht die Aufhebung der getroffenen Verfahrensentscheidung. Mitteilungen zur Bestandskraft und dementsprechend Aufhebungsmitteilungen an die für den Vollzug des Ausländerrechts und aufenthaltsbeendender Maßnahmen zuständigen Behörden haben keinen Regelungscharakter und dienen lediglich zur Information über die Vollziehbarkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen. Die Mitteilung über die Aufhebung der Bestandskraft beinhaltet damit – insbesondere im Zusammenhang mit den vorausgegangenen erfolglosen Bemühungen bzgl. einer Abschiebung des Klägers nach Italien – lediglich einen Hinweis zur fehlenden Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung und zur beabsichtigten Aufhebung des Dublin-Bescheids.
Auf die Frage, ob und in welcher Form dem Kläger trotz der Bestandskraft des ergangenen Dublin-Bescheids Rechtsschutz mit dem Ziel der Aufhebung wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist zusteht oder ob in solchen Konstellationen ein Folgeantrag zu stellen ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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