IT- und Medienrecht

Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Rundfunkbeitrages

Aktenzeichen  M 26 K 15.2333

Datum:
7.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RBStV RBStV § 2, § 3 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3
BV BV Art. 3 Abs. 1, Art. 112 Abs. 2, Art. 118 Abs. 1
GG GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 70, Art. 103 Abs. 1, Art. 142
AEUV AEUV Art. 18 Abs. 1, Art. 108
RL 89/552/EWG RL 89/552/EWG Art. 2 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. (redaktioneller Leitsatz)
3 Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte typisierend zusammengefasst. Das ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. (redaktioneller Leitsatz)
4 Die sog. Fernsehrichtlinie soll eine freie Empfangbarkeit von Rundfunkprogrammen innerhalb Europas gewährleisten. Das wird durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gefährdet. Verstöße gegen europarechtliche Vorschriften sind nicht gegeben. (redaktioneller Leitsatz)
5 Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ergibt sich unmittelbar aus Landesrecht. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann ein Säumniszuschlag zusammen mit der Beitragsschuld festgesetzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Gericht: VG München
Aktenzeichen: M 26 K 15.2333
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom 7. Juni 2016
26. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
gegen
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München
– Beklagter –
wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 26. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter
am 7. Juni 2016
folgenden
Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung (Nr. II des Urteils) ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
Aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs gemäß § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV wurde der Kläger mit sog. Mailings vom Juni 2013, Juli 2014, August 2013 und Dezember 2013 um Auskunft der rundfunkrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, teil ihm der Beklagte mit Schreiben vom Januar 2014 mit, dass er rückwirkend zum Januar 2013 unter der Beitragsnummer als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber (sog. Wohnungsbeitrag) angemeldet wurde.
Am 1. Juni 2014 setzte der Beklagte per Gebühren-/Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2014 einen Betrag von a… Euro fest, bestehend aus b… Euro Rundfunkbeiträgen und c… Euro Säumniszuschlag/Kosten.
Mit Schreiben vom Juni 2014 (Eingang beim Beklagten 20. Juni 2014) legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Am 1. Oktober 2014 erließ der Beklagte für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich September 2014 einen weiteren Festsetzungsbescheid in Höhe von d… Euro, bestehend aus 2 x e… Euro (jeweils vierteljährlich fälligen) Rundfunkbeiträgen und c… Euro Säumniszuschlag/Kosten.
Ein Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid findet sich nicht in den vorgelegten Behördenakten des Beklagten. Der Kläger trägt insofern aber vor, dass er auch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 Widerspruch erhoben habe. Dazu legte er im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens einen Einlieferungsbeleg für ein Einschreiben mit Rückschein der Deutschen Post vom Oktober 2014 (Sendungsnummer …) sowie den vom Zusteller ausgefüllten Rückschein vor, wonach das Einschreiben dem Beklagten am 28. Oktober 2014 zugestellt wurde.
Am 2. Januar 2015 erließ der Beklagte für den Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich Dezember 2014 einen weiteren Festsetzungsbescheid in Höhe von f… Euro, bestehend aus e… Euro Rundfunkbeiträgen und c… Euro Säumniszuschlag/Kosten.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom Januar 2015 Widerspruch beim Beklagten (Eingang bei diesem 27. Januar 2015) ein.
Mit Bescheid vom 17. April 2015 wies der Beklagte die Widersprüche vom 15. Juni 2014 und 26. Januar 2015 zurück. Zur Erläuterung führte er an, dass der seit 1. Januar 2013 geltende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei. Er sei vereinbar mit höherrangigem Recht. Der Gesetzgeber hätte die erforderliche Regelungskompetenz gehabt, da es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen in Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Beitrag handle.
Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sei bundesweit durch eine Vielzahl von Gerichten bereits bestätigt wurden, so u. a. auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH, Entscheidung vom 5. Mai 2014 Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 juris).
Die gemäß § 2 Abs. 1 RBStV typisierend an das Innehaben einer Wohnung anknüpfende Beitragspflicht sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 118 Abs. 1 Bayerische Verfassung BV und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG Die damit eingeräumte Nutzungsmöglichkeit bzw. der daraus resultierende Vorteil rechtfertige den typisierend erhobenen Beitrag ohne dass es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw. die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts ankäme. Auch die einheitliche Höhe des Beitrags ohne Unterscheidung anhand von Geräteklasse sei sachlich gerechtfertigt.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze auch nicht die (negative) Informationsfreiheit. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verneine hier schon einen Eingriff in den Schutzbereich, jedenfalls sei dieser aber gerechtfertigt. Weder folge aus dem Grundrecht auf positive Informationsfreiheit ein Anspruch auf kostenlosen Zugang zu Informationen, noch sei erkennbar, inwieweit das Recht auf negative Informationsfreiheit durch eine Beitragspflicht tangiert sein soll.
Die informelle Selbstbestimmung werde durch die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV, das Auskunftsrecht gegenüber Dritten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV nicht verletzt (BayVerfGH a. a. O.).
Auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 101 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 Abs. 1 GG oder der Eigentumsfreiheit, Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht erkennbar.
Eine Programmkritik vermöge nichts an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zu ändern und führe nicht zur Entbindung von der Beitragspflicht (BVerfG, Urteil vom 25.März 2014 1 BvF 1/11 NVzW 2014, 867).
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Beklagten mit Einwurfeinschreiben am 21. Mai 2015 erneut zugestellt, nachdem das zunächst gewählte Einschreiben mit Rückschein laut Behördenakten nicht von der betreffenden Postfiliale abgeholt wurde.
Mit seiner bei Gericht am Juni 2015 eingegangenen Klage vom Juni 2015 beantragte der Kläger:
1. die Aufhebung der Bescheide vom 01.06.2014 […], vom 01.10.2014 […] und vom 02.01.2015 […],
2. die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages RBStV in Form des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010 festzustellen, da dieser gegen das Grundgesetz sowie gegen das europaweit geltende Recht verstößt
3. festzustellen, dass aus vorgenanntem Grund in Punkt 2 zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht, welches eine Beitragspflicht des Klägers begründet
4. die Aufhebung des vom Beklagten geforderten Säumniszuschlages.
Zur Klagebegründung vertieft der Kläger seine bereits im Rahmen des Widerspruchverfahrens angelegte Argumentation: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die Religions- und Gewissensfreiheit. Auch in die freie Entfaltung der Persönlichkeit werde verfassungswidrig eingegriffen, weil Bürger, die keinen Fernseher besitzen, dennoch gezwungen würden, auch Fernsehen zu finanzieren. Institutionell fehle es an der demokratischen Legitimation und an der politischen Neutralität, was sich auch an der 2014 getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Teilverfassungswidrigkeit des ZDF-Staatsvertrages zeige (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014, Az. 1 BvF 1/11 juris). Der Rundfunkbeitrag sei zudem materiell-rechtlich als Steuer zu klassifizieren und verletze die Privatautonomie („Vertrag zulasten Dritter“).
In europarechtlicher Hinsicht sei ein Verstoß gegen die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 (in der aufgrund Richtlinie 2007/65/EG geänderten Fassung) zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit RL 89/552/EWG gegeben. Zudem werde europarechtswidrig nicht von der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung gemachten Möglichkeit der Verschlüsselung Gebrauch gemacht, um eine adäquatere Form der Finanzierung zu ermöglichen. Unbestellte Waren und Dienstleistungen seien gemäß der Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz -Fernabsatzrichtlinie nicht zu bezahlen. Der Rundfunkbeitrag stelle zudem eine „unmittelbare Diskriminierung innerhalb der EU“ dar.
Die Kontrollmöglichkeiten der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) seien unangemessen; der Wohnungsbegriff verstoße gegen die Normklarheit; der Rundfunkbeitrag sei eine „grobe Verletzung der moralischen sowie ethischen Werte“ des Klägers und verletze dessen negative Informationsfreiheit.
Die Bescheide des Beklagten seien zudem formfehlerhaft und damit unwirksam, insbesondere da sie einen Säumniszuschlag enthalten würden, ohne dass der Kläger – mangels vorangegangenem Bescheid in Verzug geraten sein könne.
In Bezug auf die zwischenzeitlich ergangene (Grundsatz-)Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, Az. 6 C 6.15 juris) merkt der Kläger an, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gar nicht für die Entscheidung zuständig gewesen sei, da diese verfassungsrechtlicher Natur sei. In der Sache habe das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise verkannt, dass in mehrfacher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, beispielsweise weil Alleinwohnende gegenüber Mehrpersonenhaushalten grob unzulässig ungleich behandelt würden.
Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen
und verweist auf seine im Widerspruchsbescheid vom 17. April 2015 getätigte Argumentation. Die Klageanträge Nr. 1 und 4 seien zudem bereits teilweise, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 richten, unzulässig, und im Übrigen unbegründet. Die Klageanträge Nr. 2 und 3 seien ebenfalls bereits unzulässig.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 einer Entscheidung per Gerichtsbescheid und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom Mai 2016 zur Entscheidung per Gerichtsbescheid gehört und widersprach dieser mit Schreiben vom Mai 2016. Bereits mit Schreiben vom Juni 2015 hatte er eine Übertragung auf den Einzelrichter abgelehnt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheids ergehen (§ 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -).
Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet ist.
1. Die Klage ist in ihren Anträgen Nr. 1 und 4 unzulässig und in Nr. 2 und 3 zulässig.
1.1 Die Klage ist in ihren Klageanträgen Nr. 2 und 3 unzulässig, § 43 Abs. 1 und 2 VwGO.
Soweit der Kläger in seinem Antrag Nr. 2 die Feststellung der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages begehrt, ist die Klage bereits unstatthaft gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Im Rahmen der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage werden die Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht sowie die Rechtmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage inzident bzw. als Vorfrage geprüft. Auch die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung selbst (Klageantrag Nr. 3) ist Gegenstand der Anfechtungsanträge, die insoweit wegen ihrer Gestaltungswirkung vorrangig sind. Ein darüber hinausgehendes, isoliertes (Feststellungs-)Interesse des Klägers ist nicht erkennbar (vgl. zum Ganzen Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 9 m. w. N.).
1.2 Die Klage ist in ihren Klageanträgen Nr. 2 und 3 zulässig, auch soweit sie sich gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 richtet. Zwar findet sich kein entsprechender Widerspruch des Klägers in den Behördenakten; durch den vom Kläger vorgelegten Rückschein (…) ist aber nach Würdigung des Gerichts jedenfalls dem Anschein nach bewiesen, dass der Kläger auch gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 Widerspruch eingelegt hat. Grundsätzlich obliegt es dem Widerspruchsführer, den Zugang bei der Behörden nachzuweisen, vgl. dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In der Behördenakte findet sich aber der vom Kläger behauptete Widerspruch nicht. Dennoch ist das Gericht vorliegend gemäß den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (vgl. dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2015 2 S 1516/14 juris) überzeugt, dass der Kläger zum Zweck des Widerspruchs am Oktober 2014 ein Schreiben abgesandt hat, das dem Beklagten am 28. Oktober 2014 (und damit fristgemäß, § 70 Abs. 1 Satz 1VwGO) zugegangen ist. Denn der Kläger hat gegen den früheren wie den späteren der vorliegend verfahrensgegenständlichen Bescheide rechtzeitig Widerspruch erheben. Er hat den Beleg für ein Einschreiben an den Beklagten sowie einen Rückschein vorgelegt, der bestätigt, dass sein Schreiben am 28. Oktober 2014 beim Beklagten zugestellt wurde. Alle dies spricht in einer Zusammenschau dafür, dass der Kläger tatsächlich und fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Da über diesen nach wie vor nicht entschieden wurde, handelt es sich insoweit um eine (mittlerweile) zulässige Untätigkeitsklage, vgl. § 75 Satz 1 und 2 VwGO.
1.3 Eine Auslegung seines Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO i. V. m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt, dass der Kläger in seinen Klageanträgen Nr. 1 und 4 gegen die beiden Bescheide vom 1. Juni 2014 und 2. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. April 2015 vorgehen will.
2. Soweit die Klage in den Anträgen Nr. 1 und 4 zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Die beiden Bescheide vom 1. Juni 2014 und 2. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. April 2015 und der Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger rechtmäßig zu Rundfunkbeiträgen herangezogen.
2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], hier maßgeblich zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011). Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) für 2013/2014 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
2.2 Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Rundfunkbeitragsstaats sind nicht durchgreifend.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof VfGHG) u. a. entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist (Entscheidung vom 15. Mai 2014 Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 juris). Die Norm verstoßt nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe hat den Charakter einer Vorzugslast; dem steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit wird nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) ist ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt ist (Rn. 68). Der Freistaat Bayern hat mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Unter der Prämisse, dass der Rundfunkbeitrag seiner Zweckbestimmung nach darauf beschränkt ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann, hat er keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (Rn. 83 f.). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich sind verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoßt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff werden verschiedene Lebenssachverhalte von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecken und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff.). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, sind in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und halten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).
Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. März 2016 (s.o.) diese Linie bestätigt und den Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ebenfalls als verfassungs- bzw. rechtmäßig eingestuft. Die vom Kläger insofern erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen, zumal sie pauschal und weitgehend unsubstantiiert sind, während sich das Bundesverwaltungsgericht umfassend mit den vom Kläger angesprochenen Aspekten auseinandergesetzt hat. So hat es sich beispielsweise mit dem vom Kläger vorgebrachten Argument, dass allein in einer Wohnung lebende Beitragsschuldner gegenüber einer Mehrheit von Beitragsschuldnern, die gemeinsam in einer Wohnung leben, gleichheitswidrig benachteiligt würden, auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben (Leitsatz Nr. 6). Zwar käme ein „Pro-Kopf-Beitrag“ als personenbezogener Maßstab anstelle des derzeitigen Wohnungsbeitrags in Betracht und hätte auch eine Absenkung des Beitrags für alleinige Inhaber einer Wohnung zur Folge (Rn. 45). Dennoch durften die Landesgesetzgeber den vorliegenden wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags festlegen, weil ein personenbezogener Maßstab („Pro-Kopf-Beitrag“) einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht (Rn. 48). Gerade weil es sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrages um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft handelt, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung ein besonderes Gewicht zu (Rn. 47). Nach alledem ist die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht zu beanstanden, zumal der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenübersteht (Rn. 48).
2.3 Auch Verstöße gegen europarechtliche Vorgaben mit der Folge des Anwendungsvorrangs des Europarechts sind nicht gegeben. Vgl. dazu zunächst ebenfalls die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016, insbesondere zur Frage der Erfordernis eines Feststellungsverfahrens gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV. Die Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie) soll u. a. eine freie Empfangbarkeit von bestimmten Rundfunkprogrammen innerhalb Europas gewährleisten, vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 RL 89/552/EWG. Inwieweit diese freie Empfangbarkeit durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen gefährdet sein soll, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für eine Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen ein besonderes oder allgemeines Diskriminierungsverbot (Art. 18 Abs. 1 AEUV). Auch die Fernabsatzrichtlinie die primär für den Verbraucherschutz im zivilrechtlichen Kaufvertragsrecht konzipiert ist führt zu keinem anderen Ergebnis. Inwieweit die Nichtverschlüsselung des ausgestrahlten Programms mit dem Argument einer „adäquateren Finanzierung“ die konkrete Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtswidrig machen soll, kann der Kläger nicht überzeugend darlegen.
2.4 Die Ausführungen des Klägers zur fehlenden politischen Neutralität und zur fehlenden demokratischen Legitimierung vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen; zudem bleibt offen, welche konkrete rechtliche Konsequenz der Kläger daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will. Gleiches gilt für die vom Kläger monierte zweckfremde Verwendung von Rundfunkleistungen und die seiner Ansicht nach fehlenden Kontrollmöglichkeiten der KEF. Die Rundfunkanstalten in Deutschland genießen einerseits die grundgesetzlich garantierte Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, insbesondere die öffentlich-rechtlichen Anstalten unterliegen aber andererseits im Rahmen der Gewaltenteilung der staatlichen Gesetzgebung sowie einer parlamentarischen wie gerichtlichen Kontrolle.
Infolge der Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergibt sich die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags unmittelbar kraft Landesrechts. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt sich weder um einen zivilrechtlichen Vertrag zulasten Dritter, noch um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.e.S. bzw. i. S. v. Art. 58 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.
2.5 Damit ist der Kläger als Inhaber einer Wohnung gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 bis 3 RBStV zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich verpflichtet. Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 RBStV sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
2.6 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge Rundfunkbeitragssatzung vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 455,52 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen

Gültigkeit von Gutscheinen

Sie erweisen sich immer wieder als beliebtes Geschenk oder werden oft bei Rückgabe von Waren statt Geld ausgezahlt: Gutscheine. Doch wie lange sind Gutscheine eigentlich gültig, ist eine Einlösbarkeit von einem Monat überhaupt rechtmäßig und was passiert, wenn der Gutschein doch einmal verfällt?
Mehr lesen