Kosten- und Gebührenrecht

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  7 C 16.428

Datum:
6.6.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4
RBeitrStV RBeitrStV § 4 Abs. 4

 

Leitsatz

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon dann abzulehnen, wenn der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung des Gerichts und Zusendung der entsprechenden Formulare nicht vorlegt. Die Bescheinigung über den Bezug von Sozialleistungen ist nicht ausreichend. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, die erst mit Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eintritt. (redaktioneller Leitsatz)
Wird in einem Widerspruch gegen einen Bescheid über die Festsetzung der Rundfunkbeitragspflicht ein Befreiungsantrag gesehen, gilt der Antrag nicht mehr für den zurückliegenden Zeitraum der angegriffenen Beitragsfestsetzung (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 K 15.1147 2016-02-05 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren im ersten Rechtszug gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist unbegründet.
Dem Verwaltungsgericht ist bereits darin zu folgen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb abzulehnen war, weil die Klägerin die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach Aufforderung durch das Gericht und Zusendung des entsprechenden Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) nicht vorgelegt hat. Allein aus den vorgelegten Bescheinigungen über Leistungsbezug lässt sich nicht zuverlässig auf eine Bedürftigkeit im Sinn des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO schließen (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 117 Rn. 7).
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch im Sinn von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint. Anders als das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof hinreichende Erfolgsaussichten von Klagen gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag mit der Begründung, die Rundfunkbeitragspflicht verstoße gegen höherrangiges Recht, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (Az. 6 CE 6.15 u. a. – juris) angenommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Klagen gegen die Heranziehung von privaten Haushalten zum Rundfunkbeitrag wurden damit rechtskräftig abgewiesen. Klagen dieser Art, die noch anhängig sind, haben daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinn des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr. Nachdem aber im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Prozesskostenhilfe keine Bewilligungsreife eingetreten war, weil die Klägerin noch keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) abgegeben hatte (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 117 Rn. 35), war der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die damalige Bewertung der Erfolgsaussichten durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugrunde zu legen.
Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend entschieden, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beanspruchen konnte. Ein entsprechender Antrag kann allenfalls im Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung, der bei der Beklagten am 20. Juli 2015 eingegangen ist, gesehen werden. Für den Zeitraum der Beitragsfestsetzung konnte er allerdings nicht mehr wirksam werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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