Aktenzeichen 15 CS 15.861
Leitsatz
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, kann billigem Ermessen entprechen, wenn die Beteiligten das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren mit entprechender Kostenverteilung verglichen haben. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 7 S 15.131 2015-03-31 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2015 ist wirkungslos geworden.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 7.500,- € festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 23. März 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26. April 2016 zugestimmt.
Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 31. März 2015 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO entsprechend).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gegeneinander aufzuheben. Ohne eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten, die im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht geboten ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 161 Rn. 16 m. w. N.), lässt sich vorliegend keine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens machen. Die Beteiligten haben zur Erledigung des Rechtsstreits des Hauptsache- (= Klage-) Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg – RO 90 ME 16.90000 (RO 7 K 15.2000) – am 22. März 2016 einen Vergleich geschlossen. Gegenstand des Vergleichs war unter II. auch die Vereinbarung, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden und die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Auch vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit, auch die Kosten des vorliegenden Eilverfahrens gegeneinander aufzuheben, zumal sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner in den verfahrensbeendenden Schriftsätzen vom 23. März 2016 und vom 26. April 2016 ausdrücklich auf die Kostenverteilung nach Maßgabe des geschlossenen Vergleichs Bezug genommen haben (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 161 Rn. 24 a.E.). Da die Beigeladenen auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es billigem Ermessen, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.), wobei aufgrund der Bedeutung der Sache der obere Wert des Rahmens der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs (15.000,- €) zugrunde gelegt wurde. Die Streitwertfestsetzung folgt in der Sache der endgültigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren (15.000,- € – Beschluss vom 31. März 2016 – RO 7 K 15.2000), wobei im vorliegenden Eilverfahren wegen Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs eine Halbierung vorgenommen wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).