Aktenzeichen 34 Wx 37/16
ZPO ZPO § 866, § 867
Leitsatz
Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei Eintragung der Zwangshypothek nicht als Teil der Hauptsache mit dem kapitalisierten Betrag des im Eintragungszeitpunkt bestehenden Rückstands eingetragen werden. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird das Amtsgericht Nördlingen – Grundbuchamt – angewiesen, gegen die für den Beteiligten zu 2 am 22. März 2001 im Grundbuch des Amtsgerichts Nördlingen von H. Bl. …, Dritte Abteilung, lfde. Nr. 9, eingetragene Zwangshypothek zu 7.007,19 DM nebst 4% Zinsen jährlich aus 3.331,68 DM seit 21.03.2001 und 4% Zinsen jährlich aus 3.353,00 DM seit 21.03.2001 einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus 7.007,19 DM einzutragen.
II.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Eintragung wird zurückgewiesen.
III.
Der Beteiligte zu 1 hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 2 zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer von Grundbesitz. Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.3.2001 beantragte der Beteiligte zu 2 unter Vorlage zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse – jeweils in vollstreckbarer Ausfertigung und versehen mit Zustellbescheinigung – die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Höhe der Summe aus den festgesetzten Hauptsachebeträgen (3.331,68 DM und 3.353,00 DM) und den kapitalisierten Zinsen für den Zeitraum bis zum 20.3.2001 (193,61 DM und 128,90 DM), insgesamt 7.007,19 DM, nebst fortlaufender Zinsen gemäß erfolgter Festsetzung.
Das Grundbuchamt nahm die Eintragung am 22.3.2001 wie beantragt vor.
Mit Beschwerdeschrift vom 15.11.2015 wendet sich der Beteiligte zu 1 gegen die Eintragung mit dem Antrag, unter Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse einen „vorläufigen Amtswiderspruch“ einzutragen und anschließend die Löschung vorzunehmen. Er ist der Meinung, die Unbestimmtheit des zugrunde liegenden rechtskräftigen Endurteils wirke sich auf die Kostengrundentscheidungen und über diese auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahingehend aus, dass auch diesen die Vollstreckungsfähigkeit fehle. Da dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil die im Tenor in Bezug genommene Zeichnung nicht beigefügt gewesen sei, fehle es zudem an einer wirksamen Titelzustellung und auch deshalb an wirksamen Kostengrundentscheidungen mit der Folge, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse keine Rechtswirkung entfalten könnten und deshalb aufzuheben seien.
Der zur Beschwerde gehörte Beteiligte zu 2 hält das Rechtsmittel für nicht statthaft, im Übrigen auch für unbegründet.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Zum Beschwerdegericht hat der Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 24.3.2016 die Löschung der Zwangshypothek beantragt und zur Begründung auf die mangelnde Vollstreckungstauglichkeit des Urteils, von dessen Kostengrundentscheidung die Kostenfestsetzungsbeschlüsse abhingen, abgestellt. Er beanstandet weiter, dass ein Teil der als Nebenleistung festgesetzten Zinsen mit ihrem kapitalisierten Betrag als Teil der Hauptsache eingetragen wurde; vorsorglich erhebt er gegen die Zinsansprüche die Einrede der Verjährung.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als mit ihm beanstandet wird, dass als Nebenleistung festgesetzte Zinsen in kapitalisierter Form eingetragen sind. Dies führt zur Anweisung an das Grundbuchamt, einen auf den entsprechenden Betrag bezogenen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
1. Über das eingelegte Rechtsmittel entscheidet gemäß § 72 GBO i. d. F. vom 17.12.2008 das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, denn gemäß Art. 111 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008 wird das anzuwendende Verfahrensrecht durch den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestimmt. Maßgeblich sind danach weder das Datum der beanstandeten Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts noch das Eingangsdatum des zugrundeliegenden Eintragungsantrags, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung (vgl. Senat vom 20.5.2010, 34 Wx 45/10 = Rpfleger 2010, 491).
Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde nur mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Die in diesem Sinne beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO – und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO – ist daher der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer – wie hier – das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (BayObLGZ 1975, 398/401 f.; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 766 Rn. 4 und § 867 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).
Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14 f.; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).
Nach den Beschwerdeanträgen und der Beschwerdebegründung verfolgt der Beteiligte zu 1 zwei Ziele: vorrangig die Löschung der mit Blick auf die angenommene Titelunwirksamkeit als nichtig erachteten Zwangshypothek und nachrangig die Eintragung eines Widerspruchs wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen mit anschließender Löschung der Eintragung.
Zu dem Ausnahmefall, in dem das Grundbuchamt zur Löschung angewiesen werden könnte, weil ein gutgläubiger Erwerb des Rechts nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausscheidet (vgl. BGHZ 64, 194; OLG Frankfurt FGPrax 1998, 205 sowie OLGZ 1981, 261), bringt der Beteiligte zu 1 keinen hinreichenden Vortrag. Das im Übrigen statthafte Rechtsmittel erweist sich auch sonst als zulässig.
2. Mit dem Ziel der Löschung kann die Beschwerde nicht durchdringen, weil die Eintragung weder ihrem Inhalt nach unzulässig noch als Vollstreckungsmaßnahme ausnahmsweise nichtig ist und nach dem Inhalt des Grundbuchs im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs jedenfalls für die Zukunft rechtlich nicht ausgeschlossen ist.
a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die ihrem – gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403). Verstöße gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften können eine Amtslöschung deshalb nur rechtfertigen, wenn dadurch die Zwangshypothek als ein Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart wird (OLG Frankfurt OLGZ 1981, 261/262; Schöner/Stöber Rn. 2200).
Die angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Eintragung eines Teils der als Nebenforderung festgesetzten Zinsen in kapitalisierter Form bewirkt keine inhaltliche Unzulässigkeit der Zwangshypothek, denn die deren Inhalt zwingend festlegenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Angabe einer konkret bezifferten Vollstreckungsforderung gemäß § 1113 BGB, Beachtung des Mindestbetrags gemäß § 866 Abs. 3 ZPO) sind davon nicht tangiert.
b) Die Vollstreckungsmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise wegen ganz gravierender Mängel nichtig und deshalb mangels Eignung zu gutgläubigem Erwerb im Weg der Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) zu löschen.
aa) Eine wegen Gesetzesverstoßes fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme ist nur ausnahmsweise nichtig und daher wirkungslos, und zwar dann, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und für einen mit sämtlichen Gegebenheiten vertrauten „Insider“ offenkundig ist (BGHZ 114, 315/327 f.; 121, 98/103; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34) oder wenn der Vollstreckungsmaßnahme schon kein wirksamer Titel zugrunde liegt (BGHZ 70, 313/317; 112, 356/361; 114, 315/328; 121, 98/101 f.; NJW-RR 2008, 1075/1076 Rn. 8; Zöller/Stöber vor § 704 Rn. 34).
bb) Der Eintragung liegen mit den vollstreckbar ausgefertigten Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, §§ 724, 725, 750 ZPO) wirksame Vollstreckungstitel zugrunde. Entgegen der Annahme der Beschwerde sind diese nicht nichtig oder wirkungslos, denn auch die Kostengrundentscheidungen, auf denen sie beruhen und die sie betragsmäßig ausfüllen (BGH Rpfleger 2013, 476), sind weder nichtig noch wirkungslos.
(1) Zur Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen sind das Grundbuchamt und an dessen Stelle im Beschwerderechtszug das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit berechtigt und verpflichtet. Die mit der Beschwerde geltend gemachte Unwirksamkeit der Vollstreckungstitel wäre daher – läge sie vor – von Amts wegen zu beachten. Eine – ohnehin nur klarstellende (BGH Rpfleger 2013, 476) – Aufhebung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse setzt dies nicht voraus.
Die Rechtswirksamkeit der im Verfahren nach § 104 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Bestand einer Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel abhängig (§ 103 Abs. 1 ZPO), denn der im Festsetzungsverfahren zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH NJW-RR 2008, 1082; Rpfleger 2013, 476; BAG NJW 1963, 1027). Er ist somit sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Fortbestands untrennbar mit der Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung verbunden.
(2) Infolge inhaltlicher Unbestimmtheit, resultierend aus dem unzulänglich bezeichneten Inhalt der geschuldeten Gegenleistung (vgl. BGHZ 165, 223/229; NJW-RR 2003, 375/376; 2013, 1033 Rn. 17; 2014, 1210 Rn. 10; für Zug-um-Zug-Gegenleistung: BGH NJW 1993, 324/325; 1994, 586/587; OLG Hamm MDR 2010, 1086; Zöller/Stöber § 756 Rn. 3), ist das erstinstanzliche Urteil weder nichtig noch wirkungslos, sondern lediglich in seinem Leistungsausspruch wirkungsgemindert (Jacobs in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor §§ 578-591 Rn. 12 f.). Es ist in dieser Form zwar nicht der materiellen, aber der formellen Rechtskraft fähig (BGHZ 124, 164/170; 185, 133/139; Senat vom heutigen Tag, 34 Wx 34/16; MüKo/Musielak ZPO vor § 300 Rn. 5; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 18 f.). Der konkrete Inhalt der rechtskräftig ausgesprochenen Gegenleistungspflicht kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage verbindlich geklärt werden (vgl. BGHZ 36, 11/13 f.; NJW 1972, 2268; 2013, 2287; DNotZ 1998, 575/576; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 377).
Die Wirkungseinschränkung erstreckt sich zudem nicht auf die erstinstanzliche – und erst recht nicht auf die zweitinstanzliche – Kostengrundentscheidung. Der dort dem Grunde nach zuerkannte Kostenerstattungsanspruch steht der obsiegenden Partei ungeachtet des dem Ausspruch zur Hauptsache anhaftenden Wirksamkeitsmangels zu (Rensen in Wieczorek/Schütze vor § 300 Rn. 24; Zöller/Vollkommer vor § 300 Rn. 19; MüKo/Musielak vor § 300 Rn. 6).
(3) Die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung(en) scheitert auch nicht an dem behaupteten Zustellungsmangel. Dieser liegt nicht vor. Dass die zugestellte und daher maßgebliche (BGHZ 186, 22), ihrer äußeren Form nach vollständige (BGHZ 138, 166) Urteilsausfertigung nicht mit der im Tenor zur Konkretisierung der geschuldeten Gegenleistung in Bezug genommenen Zeichnung verbunden ist, macht die Zustellung des Urteils schon deshalb nicht unwirksam, weil das Urteil im Original gleichfalls nicht mit der Zeichnung verbunden ist, so dass sich die Inhalte der zugestellten Ausfertigung und des Originals nicht unterscheiden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 317 Rn. 6). Es liegt zwar ein inhaltlich mangelhaftes, aber ordnungsgemäß zugestelltes Urteil vor.
Zudem bedurfte das Urteil zu seiner Wirksamkeit nicht der Zustellung. Das nach mündlicher Verhandlung am 13.9.1999 verkündete Urteil wurde gemäß § 310 Abs. 1 und 2 ZPO mit der Verkündung wirksam. Ein Sachverhalt, in dem die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, § 310 Abs. 3 ZPO, so dass bis zu deren Bewirkung keine wirksame Entscheidung existiert, liegt nicht vor.
Ein die Wirksamkeit der Entscheidung hindernder Fehler der Verkündung (vgl. MüKo/Musielak § 310 Rn. 11) ist weder behauptet noch ersichtlich.
3. Mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 24). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).
a) Bei der Eintragung hat das Grundbuchamt dadurch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dass es die Vollstreckungsforderung entgegen § 866 Abs. 1 ZPO nicht in Übereinstimmung mit dem(n) Titel(n) bezeichnet hat.
Während Zinsen als Hauptforderung durch die Angabe des kapitalisierten Betrages eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Zinsen als Nebenforderung in der Regel durch die Angabe von Zinssatz, Bezugsbetrag und Zinszeitraum (Schöner/Stöber Rn. 1925 und 1953). Nach nicht unumstrittener, aber vom Senat geteilter Meinung ist das Grundbuchamt trotz entsprechenden Gläubigerantrags nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen (Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 433/11 = ZfIR 2012, 204; und vom 30.9.2011, 34 Wx 356/11 = FGPrax 2012, 11; OLG Schleswig Rpfleger 1982, 301; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447 mit Anm. Hintzen; OLG Köln vom 13.12.2010, 2 Wx 199/10, juris; OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585; Hügel/Wilsch ZwSi Rn. 86; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2015 Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; Musielak/Voit ZPO 13. Aufl. § 866 Rn. 4; a. A. Zöller/Stöber § 866 Rn. 5; MüKo/Eickmann § 866 Rn. 10). Die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache verschafft dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden.
Dass der Gläubiger hier den Zinsrückstand als Hauptsache vollstreckt hat, ergibt sich schon daraus, dass er den Rückstandsbetrag der festgesetzten Hauptsacheforderung rechnerisch zugeschlagen und eine Eintragung über dem Gesamtbetrag erwirkt hat.
Hierfür aber geben die die Vollstreckungsforderungen ausweisenden Titel keine Grundlage. Die dort titulierten Hauptforderungen, von der die Zinsen als Nebenforderung abhängen (BGH vom 25.11.2004, III ZR 325/03, juris), wurde antragsgemäß in voller Höhe eingetragen, so dass schon daraus ersichtlich ist, dass die titulierten Zinsen nicht wegen zwischenzeitlicher Erledigung des Hauptanspruchs zur Hauptforderung geworden sind (vgl. OLG Nürnberg Rpfleger 2014, 585/586 a. E.).
b) Durch die Eintragung eines Hauptsacheteilbetrags von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) zugunsten des Beteiligten zu 2 ist das Grundbuch insoweit auch unrichtig geworden, weil mangels entsprechender Hauptsacheforderung die vom Bestand der Forderung abhängige Sicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1184 BGB) trotz Eintragung (§ 867 Satz 2 ZPO) nicht als Fremdrecht entstanden ist (vgl. § 1115 Abs. 1 i. V. m. § 1163 Abs. 1 BGB; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1115 Rn. 1).
c) Der Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit und die darauf beruhende Grundbuchunrichtigkeit betreffen nur den Teilbetrag von 322,51 DM (umgerechnet 164,90 €) aus dem eingetragenen Hauptsachebetrag von 7.007,19 DM. Die Eintragung des Amtswiderspruchs ist daher hierauf zu beschränken.
Die Erhebung der Verjährungseinrede gegen die Zinsforderung führt zu keiner anderen Entscheidung, denn insoweit sind weder ein Gesetzesverstoß bei der Eintragungstätigkeit noch eine Grundbuchunrichtigkeit ersichtlich; der Verjährungseintritt gibt dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB). Als Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckung trotz Verjährung des titulierten Anspruchs steht dem Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, nicht aber die Grundbuchbeschwerde zur Verfügung.
III. Der Ausspruch zur Kostentragung beruht auf der nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG anwendbaren Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es erscheint für die Gerichtskosten angemessen, das Ausmaß von Obsiegen und Unterliegen als maßgeblichen Gesichtspunkt heranzuziehen. Danach ist das Rechtsmittel nur in einem sehr geringen Umfang erfolgreich gewesen und ein Gebührensprung gemäß Anlage 2 zum GNotKG, anzuwenden gemäß §§ 134, 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, nicht vorhanden, so dass diese Kosten allein dem Beteiligten zu 1 aufzuerlegen sind. Für eine Kostenerstattungsanordnung finden sich keine Gründe.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BGH ZIP 2010, 985) für den insoweit unterlegenen Beteiligten zu 2 zugelassen, beschränkt auf die Rechtsfrage der Einbeziehung von als Nebenforderung titulierter Zinsen in die Hauptsache bei Eintragung einer Zwangshypothek (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 GBO).
Dazu ergeht folgende Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 78 Abs. 3 GBO, § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht – dies ist der Bundesgerichtshof in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, Postanschrift: 76125 Karlsruhe – einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine(n) bei dem Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwältin/Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).