Verwaltungsrecht

Notwendige Darlegungen beim Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis)

Aktenzeichen  11 ZB 16.174

Datum:
14.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 45487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 124 II Nr. 1, 124a IV 4
FeV § 11 VIII
VwGO §§ 124 II Nr. 1, 124a IV 4

 

Leitsatz

1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts iSd § 124 II Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (Fortführung BVerfG BeckRS 2013, 54014 Rn. 36). (redaktioneller Leitsatz)
2 Um den Darlegungsanforderungen des § 124a IV 4 VwGO zu genügen, hat sich der Rechtsmittelführer dabei mit der angegriffenen Entscheidung substantiiert und in einer Weise auseinanderzusetzen, die den Streitstoff aufbereitet und durchdringt. Wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, hat er darzulegen, welche Tatsachenfeststellungen fehlerhaft sind und welche rechtlichen Folgen sich aus einer abweichenden Tatsachenfeststellung ergeben würden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 8 K 15.1572 2015-12-17 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nachdem die Klägerin keinen konkreten Zulassungsgrund benannt hat, versteht der Senat die Ausführungen dahingehend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht werden sollen. Solche Zweifel bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118).
Die Antragsbegründung zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in ausreichendem Maße auf. Erforderlich ist dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin führt nur aus, der Arztbericht des Bezirksklinikums Regensburg vom 19. Oktober 2014 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Mit dem Umstand, dass dem Verwaltungsgericht die in der Antragsbegründung zitierte Passage dieses Arztberichts nicht bekannt war, da er sich nicht in den Akten befindet und die Klägerin ihn erstmals mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung auszugsweise vorgelegt hat, und der Frage, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, setzt sie sich nicht auseinander. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Polizeibericht und dem Schreiben des Arztes beim Gesundheitsamt vom 18. Februar 2015 seien hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens zu entnehmen, zu erschüttern.
Insgesamt wird mit dem Zulassungsantrag im Stil einer Berufungsbegründung Beweis für verschiedene Tatsachen angeboten. Unabhängig davon, ob diese Tatsachen für die Entscheidung der Streitsache überhaupt relevant sind, können damit keine ernstlichen Zweifel an der Erstentscheidung dargelegt werden. Dazu hätte es einer Erläuterung bedurft, welche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind und welche rechtlichen Folgen sich aus einer abweichenden Tatsachenfeststellung ergeben würden.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i. V. m. der Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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