Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Duldungsbescheid wegen Veranlagung zur Grundsteuer

Aktenzeichen  M 10 K 15.1278

Datum:
17.3.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GrStG GrStG § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 12
AO AO § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 77 Abs. 2 S. 1, § 191 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Geltendmachung der dinglichen Haft durch den Erlass eines Duldungsbescheides zur Zwangsvollstreckung in ein Grundstück für Grundsteuerrückstände setzt voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch (1.) entstanden und noch nicht erloschen, (2.) zudem festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; die Inanspruchnahme darf (3.) auch nicht ermessensfehlerhaft sein (ebenso BVerwG BeckRS 9998, 164307). (redaktioneller Leitsatz)
2 Versucht die Behörde zur allgemeinen Finanzierung des kommunalen Haushalts offene Steuerforderungen beizutreiben, liegt mit Blick auf das durch § 191 Abs. 1 S. 1 AO eingeräumte Entschließungsermessen ein Regelermessen zugunsten der Beitreibung vor (ebenso BayVGH BeckRS 2011, 32653). (redaktioneller Leitsatz)
3 Hat der frühere Erbbauberechtigte als Grundsteuerschuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben, ist die Behörde nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber diesem verpflichtet, bevor sie gegenüber dem nunmehrigen Grundstückseigentümer einen Duldungsbescheid erlässt. (redaktioneller Leitsatz)
4 Bestand die Steuerschuld des früheren Erbbauberechtigten bereits vor einer Veräußerung des Grundstücks und wurde gegenüber dem früheren Eigentümer kein Duldungsbescheid erlassen, ist eine Duldungsanordnung gegenüber dem neuen Eigentümer nicht ermessenfehlerhaft oder treuwidrig, wenn die Behörde vor dem Eigentümerwechsel nicht wissen konnte, dass der Steuerschuldner nicht wird zahlen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Duldungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Duldungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 GrStG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO.
Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat ein Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Damit kann grundsätzlich die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück verfügt werden, weil die Grundsteuer – wie hier – eine öffentliche Last darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Geltendmachung der dinglichen Haft durch den Erlass eines Duldungsbescheides voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch (1.) entstanden und noch nicht erloschen, (2.) zudem festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; die Inanspruchnahme darf (3.) auch nicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987 – 8 C 25/85 – juris Rn. 18 ff.).
1. Danach ergibt sich die Grundlage für die materielle Duldungspflicht aus dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 GrStG. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Steuergegenstand sind unter anderem die Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG). Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Anspruch auf Grundsteuer für das Grundstück … Str. 27 ist für die Jahre 2008 bis 2010 nach § 9 Abs. 2 GrStG jeweils zu Beginn der Kalenderjahre entstanden. Steuerschuldnerin für die genannten Jahre war nach § 10 Abs. 1 und 2 GrStG und dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes … vom 15. November 2006 die frühere Erbbauberechtigte, die seit dem 24. November 2006 bis zum 17. März 2011 im Grundbuch des Amtsgerichts … von …, Bd. …, Bl. …, als Erbbauberechtigte eingetragen war.
Der Steueranspruch war bei Erlass des Duldungsbescheids nicht – auch nicht teilweise – erloschen. Die frühere Erbbauberechtigte und Steuerschuldnerin hatte die bestandskräftig festgesetzte Grundsteuer nicht gezahlt; Vollstreckungsversuche wurden von der Beklagten nicht weiterbetrieben. Auch eine Verjährung der Grundsteuerschuld war bis zum Erlass des Duldungsbescheides am 17. Dezember 2013 nicht eingetreten. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 228 AO 5 Jahre. Nach § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Unabhängig von der Festsetzung durch Bescheid wurde die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG). Die älteste Grundsteuerschuld für das Jahre 2008 wäre damit mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt gewesen. Der Duldungsbescheid für das Jahr 2008 wie für die beiden Folgejahre wurde damit vor dem Eintritt einer Verjährung der Grundsteuerforderungen erlassen, die Grundsteuerforderungen waren noch nicht nach § 232 AO erloschen.
2. Die Klägerin konnte auch nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO als materiell Duldungspflichtige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dabei darf der materielle Duldungsanspruch durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt ist, was sich aus § 218 Abs. 1 AO ergibt. Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist, bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs. Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 22).
Dies war vorliegend der Fall. Die Grundsteuer war von der Beklagten durch Abgabenbescheiden vom 3. Januar 2008 für das Jahr 2008, vom 5. Januar 2009 für das Jahr 2009 und vom 7. Januar 2010 für das Jahr 2010 jeweils in Höhe von 2.401,12 EUR gegenüber der früheren Erbbauberechtigten festgesetzt worden. Wie schon ausgeführt, war die Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 auch fällig. Der Anspruch war auch vollstreckbar; Gegenteiliges ist nicht zu erkennen.
3. Darüber hinaus hat die Beklagte das ihr durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte (Inanspruchnahme-) Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht treuwidrig gehandelt oder den Duldungsanspruch verwirkt (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 24 und 25). Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte schon früher gegenüber der damaligen Erbbauberechtigten oder den damaligen Eigentümern eine Vollstreckung in die offene Grundsteuerschuld versuchen müssen.
Im vorliegenden Fall reduziert sich die Überprüfung des Ermessens im Wesentlichen auf die Frage, ob überhaupt ein Duldungsbescheid erlassen werden soll oder nicht, also nach dem so genannten Entschließungsermessen, ob der Steuergläubiger überhaupt tätig werden soll, um seine Steuerforderung zu realisieren. Insoweit liegt ein Regelermessen dahingehend vor, dass die Beklagte zur allgemeinen Finanzierung des kommunalen Haushaltes offene Steuerforderungen – wie hier die Grundsteuer – beizutreiben versucht (vgl. VG München, B. v. 25.7.2011 – M 10 S 11. 2086 – juris; BayVGH, B. v. 12.9.2011 – 20 CS 11.1977 – juris Rn. 16).
Das Amtsgericht … hatte mit Schreiben vom 29. August 2011 mitgeteilt, dass die Steuerschuldnerin am 29. März 2011 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hatte. Ausweislich des dabei festgestellten Vermögensverzeichnisses war die Steuerschuldnerin vermögenslos und damit ohne vollstreckbare Habe. In Kenntnis der amtsbekannten Vermögenslosigkeit hatte die Beklagte in den Jahren 2012 oder 2013 keinen Vollstreckungsauftrag erteilt, da sie angesichts der geleisteten eidesstattlichen Versicherung von der Aussichtslosigkeit eines weiteren Vollstreckungsauftrages ausging und unnötige Kosten sparen wollte.
Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erst nach Kenntnis der Vermögenslosigkeit der früheren Erbbauberechtigten erlassen hat. Erst ab dieser Kenntnis musste die Beklagte davon ausgehen, dass die persönliche Steuerschuldnerin – die frühere Erbbauberechtigte – aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in der Lage war, die Steuerschulden zu begleichen bzw. dass Vollstreckungsversuche der Beklagten erfolglos bleiben würden. Auch mit Blick auf die drohende Verjährung – jedenfalls der Grundsteuerschuld 2008 – war es geboten, den Duldungsbescheid zu erlassen, da diese Forderung ansonsten durch Verjährung erloschen wäre.
Im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides zum 17. Dezember 2013 gab es bei der feststehenden Vermögenslosigkeit der eigentlichen Grundsteuerschuldnerin auch keine andere Möglichkeit, als durch den Duldungsbescheid die offene Forderung zu realisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand gerade keine Möglichkeit, die Voreigentümer des Grundstücks zur Haftung heranzuziehen, da ein derartiger Haftungsanspruch nicht bestand. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist; derjenige, dem ein Erbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Daraus ergibt sich, dass ausschließlich die damalige Erbbauberechtigte Grundsteuerschuldnerin war, nicht aber – auch nicht subsidiär – die damaligen Grundstückseigentümer (vgl. Schneider, Grundsteuer, 20. Aktualisierung, Stand: 09/2014, § 10 Nrn. 3 und 6). Entsprechend war der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes … vom 15. November 2006 für das Geschäftsgrundstück im Erbbaurecht in …, … Str. 27, gegenüber der damaligen Erbbauberechtigten ergangen. Eine subsidiäre persönliche Haftung der damaligen Grundeigentümer bestand daneben nicht; die damaligen Grundeigentümer hätten allenfalls – wie später die Klägerin – zu einer Duldung der Vollstreckung entsprechend § 12 GrStG herangezogen werden können.
Auch die spätere Eintragung der Voreigentümer im Zeitraum vom 17. März bis 14. Juni 2011 als neue Erbbauberechtigte blieb jedenfalls für die vorherigen streitgegenständlichen Jahre 2008 bis 2010 ohne Bedeutung. Wenn überhaupt, wäre eine Grundsteuerschuld der Voreigentümer – gestützt auf die Erbbauberechtigung – ausschließlich im Jahr 2011 entstanden. Jedenfalls wurde für das Jahr 2011 die Grundsteuer mit Bescheid vom 14. August 2012 gegenüber den Voreigentümern festgesetzt, die hierauf auch leisteten.
Eine Haftung der früheren Eigentümer nach § 11 Abs. 2 GrStG scheitert schon daran, dass der Steuergegenstand mit dem Wegfall des Erbbaurechts gerade nicht übereignet wurde. Vielmehr blieben die früheren Eigentümer auch weiterhin Eigentümer; lediglich das Eigentum als solches war nicht mehr mit dem Erbbaurecht belastet.
Damit hätten auch die früheren Eigentümer nicht persönlich herangezogen werden können; lediglich das Grundstück … Str. 27 hätte gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt – als es noch im Eigentum der früheren Eigentümer stand – zur dinglichen Haftung nach § 12 GrStG herangezogen werden können.
Dass eine frühzeitigere Duldung gegenüber den damaligen Eigentümern nicht ausgesprochen wurde, ist nicht ermessensfehlerhaft oder treuwidrig. Die Beklagte konnte zunächst – auch wenn die damalige Grundsteuerschuldnerin mit der Begleichung der Steuerschulden für die Jahre 2008 bis 2011 im Rückstand war – nicht wissen, dass bei dieser möglicherweise eine Beitreibung der offenen Forderung nicht mehr erfolgversprechend war. Erst als die Beklagte im Laufe des Jahres 2011 wegen einer Verbesserungsbeitragsforderung eine Vollstreckung gegenüber der Erbbauberechtigten betrieb, erhielt sie positive Kenntnis von der Vermögenslosigkeit der Steuerschuldnerin aufgrund des Schreibens des Amtsgerichts … vom 29. August 2011. Fast zeitgleich war aber die Klägerin mit der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch am 1. September 2011 bereits Eigentümerin des Anwesens geworden.
Da somit ab diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit bestand, die offene Grundsteuerforderung beizutreiben, war ein Auswahlermessen für den Erlass des Duldungsbescheides gegenüber der Klägerin als neuer Eigentümerin des mit der öffentlichen Last belasteten Grundstücks ohnehin nicht gegeben. Wenn im angegriffenen Bescheid damit insoweit keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt wurden, war dies gerade entbehrlich. Ihr Entschließungsermessen (BayVGH, B. v. 12.9.2011, a. a. O.) als so genanntes intendiertes Ermessen oder Regelermessen übte die Beklagte mit dem Erlass des angefochtenen Duldungsbescheides aus; die Begründung des Bescheides lässt mit der Formulierung „nachdem wir diesen Steuerrückstand nicht beitreiben konnten, sehen wir uns veranlasst, die … dingliche Haftung des Steuergegenstandes in Anspruch zu nehmen“ erkennen, dass insoweit eine Ermessensentscheidung, nicht eine gebundene Entscheidung vorlag.
Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.203,36 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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