Aktenzeichen 5 CE 15.2140
Leitsatz
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Soweit sich der Antragsteller angeblich gegen den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses, tatsächlich hingegen gegen Seite 9 des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2015 (3 CE 15.423) wendet, kann dies auf den Bestand des angefochtenen Beschlusses keinen Einfluss haben. Eine Tatbestandsberichtigung ist nicht veranlasst.
2. Ebenso wenig ist für den im Wege des Eilrechtsschutzes geltend gemachten Unterlassungsanspruch von Belang, ob und inwieweit der Antragsgegner im Akteneinsichtsstreit der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung nachgekommen ist, die einschlägigen Akten vorzulegen. Insoweit müssen – falls Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens die Vorlage von Akten oder die Erteilung von Auskünften ist – zwei Ebenen unterschieden werden: Hier gibt es einmal die umstrittenen Akten oder Informationen selbst, außerdem diejenigen Akten, aus denen sich der Streit um die Akten oder die Auskunftserteilung ergibt bzw. die zu diesem Streit angefallen sind. § 99 VwGO ist grundsätzlich nur für die Vorlage derjenigen Akten einschlägig, die sich auf das der Klage oder dem Eilantrag zugrunde liegende Verwaltungsverfahren und ggf. Widerspruchsverfahren auf Akteneinsicht bzw. über das Bestehen von Auskunftsansprüchen beziehen, nicht dagegen für die Vorlage der umstrittenen Akten bzw. Erteilung der Auskünfte selbst. Diese begriffliche Differenzierung findet ihre Bestätigung in einem argumentum ad absurdum als Folge der inhaltlichen Verzahnung von § 99 VwGO mit dem in § 100 VwGO geregelten Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht. Würde man nämlich auch die umstrittenen Akten selbst zu den nach § 99 VwGO vorzulegenden rechnen, so würde sich der Rechtsstreit mit ihrer Vorlage und Einsichtnahme durch den Antragsteller/Kläger – sie lässt sich grundsätzlich nicht beschränken – in seinem Sinne erledigen, ohne dass überhaupt eine inhaltliche Entscheidung des Gerichts getroffen werden könnte; das widerspräche dem Prinzip effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG diametral (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 99 Rn. 11 m. w. N.).
3. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anordnungsanspruch mit der Begründung verneint, gegenüber dem der Rechtsverteidigung dienenden Vorbringen einer Partei in einem schwebendem Verwaltungsprozess könne der hierdurch in seiner Ehre Betroffene grundsätzlich nicht Widerruf oder Unterlassung fordern. Der Einwand des Antragstellers, er habe die Präsidentin des LG I… nicht im Verfahren angegriffen, sondern ihr (nur) gegenüber der Presse vorgeworfen, die vorgelegten Akten manipuliert zu haben, kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die Einschränkung des Ehrenschutzes Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung gleichermaßen erfasst (vgl. BGH, U. v. 24.11.1970 – VI ZR 70/69 – NJW 1971, 284). Wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorgehoben hat, bestand ein offenkundiger enger innerer Zusammenhang zwischen der Äußerung des Antragstellers und der Gegenäußerung der Präsidentin des Landgerichts. Diese hat sich nur innerhalb des Verfahrens dahingehend geäußert. Ob die Äußerung des Antragstellers gegenüber der Presse ebenfalls diesem Haftungsprivileg unterfallen würde, bedarf hier keiner Erörterung.
Ohne Relevanz bleibt auch der Hinweis des Antragstellers, die Justiz sei gegen ihn nicht wegen des von ihm erhobenen Vorwurf der Aktenmanipulation vorgegangen, wobei er „Manipulation“ insoweit nicht als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, sondern laut Duden lediglich als „Hand- bzw. Kunstgriff“ oder auch „Machenschaft“ verstanden wissen will. Denn auf der anderen Seite gilt nichts anderes: soweit ersichtlich hat auch der Antragsteller wegen des gegen ihn gerichteten Vorwurfs der „Verleumdung“ keinen Strafantrag gestellt, obwohl er meint, insoweit sei der „Gesichtspunkt der Formalbeleidigung“ zu prüfen. „Verleumdung“ bedeutet laut Duden nur „Rufschädigung“. Eine Gerichtspräsidentin, die insoweit auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung tätig war, muss den Terminus nicht im Sinne des Strafgesetzbuchs verwendet haben, selbst wenn sie strafrechtlich beschlagen ist.
Da sich effektiver Sachvortrag in Rechtsstreitigkeiten nicht in Tatsachenbehauptungen erschöpft, gilt der Ausschluss negatorischer Ansprüche für Tatsachenbehauptungen und Werturteile gleichermaßen (Wagner in MüKo BGB, 6. Aufl. 2013, § 823 Rn. 612 m.N.). Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands (U. v. 17.10.2013 – 2 A 303/12) prüft an der angegebenen Stelle (juris Rn. 50) das Vorliegen von Schmähkritik. Davon war hier nie die Rede.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).