Baurecht

Abwehranspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen heranrückende Wohnbebauung wegen Geruchsbelästigung

Aktenzeichen  RN 6 K 15.1436

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Wer im Außenbereich selbst eine privilegierte Nutzung ausübt, dem steht ein nachbarlicher Abwehranspruch zu, soweit entweder die eigene Privilegierung in Frage gestellt oder das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Das technische Regelwerk der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) kann im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Zumindest dann, wenn die strengen Maßstäbe der GIRL eingehalten sind, scheidet eine unzumutbare Beeinträchtigung in aller Regel aus. (redaktioneller Leitsatz)
Unter Heranziehung der Arbeitspapiere des “Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft” (Stand Oktober 2013) ist aufgrund langjähriger Erfahrung davon auszugehen, dass fachgerecht errichtete und betriebene Rinder- und Pferdeställe insbesondere bei kleineren Bestandsgrößen im Regelfall nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen. (redaktioneller Leitsatz)
Nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse einer privilegierten Nutzung ist geschützt. Beachtlich ist das Bedürfnis nach einer normalen Betriebsentwicklung. Hinsichtlich vager Erweiterungsinteressen bedarf es keiner Rücksichtnahme. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
RN 6 K 15.1436
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. Januar 2016
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte: Abwehranspruch eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen heranrückende Wohnbebauung (verneint); Zu den Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung von Erweiterungsinteressen eines landwirtschaftlichen Betriebes
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
…,
– Klägerin –
gegen
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Landratsamt …
– Beklagter –
beigeladen:
1. …
2. …
zu 1 und 2 bevollmächtigt: …
beteiligt:
Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Postfach, Landshut
wegen Nachbarbaugenehmigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 6. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Schießl, Richterin am Verwaltungsgericht Beck, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fischer, ehrenamtlichem Richter …, ehrenamtlichem Richter … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. Januar 2016 am 12. Januar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage.
Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …7/1 der Gemarkung … (O. …2 in E.). Nordwestlich hiervon befindet sich auf der Fl. Nr. …2 der Gemarkung … das landwirtschaftliche Anwesen der Klägerin (O. …4). Die genannten Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im Flächennutzungsplan sind sie zu ihrem überwiegenden Teil als gemischte Baufläche dargestellt.
Mit Antrag vom 13.6.2014, eingegangen beim Markt E. am 30.6.2014 (Landratsamt … Az. 41 N 1096-2014-BAUG), beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf ihrem Grundstück Fl. Nr. …7 der Gemarkung … Der Markt E. erteilte am 15.7.2014 das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung, wobei man davon ausging, dass das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liege.
Mit Antrag vom 3.7.2014, eingegangen beim Markt E. am 15.7.2014 (Landratsamt … Az. 41 N 1098-2014-VORB), beantragte die Klägerin einen Vorbescheid zur Nutzung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes für Tierhaltung, Pensionspferdehaltung (20 Stück) und Mutterkuhhaltung (10 Mutterkühe, ein Stier und Nachzucht) mit Erweiterungsmöglichkeiten. Der Markt E. erteilte hierzu ebenfalls am 15.7.2014 das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
Mit Antrag vom 8.8.2014, eingegangen beim Markt E. am 13.8.2014 (Landratsamt … Az. 41 N 1401-2014-VORB), beantragte die Klägerin zusätzlich die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Hühnerstalls, eines Wintergartens sowie eines Vorraums von 12 m x 12 m für 500 bis 600 Legehennen in Freilandhaltung. Am 11.9.2014 erteilte der Markt E. auch hierzu das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Über diesen Vorbescheidsantrag ist bislang noch nicht entschieden.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … bestätigte mit Schreiben vom 1.9.2014, dass das von der Klägerin mit Antrag vom 3.7.2015 beantragte ursprüngliche Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen werde. Zum Betrieb der Hofstelle gehörten knapp 22 ha landwirtschaftliche Fläche und 9,8 ha Wald. Die landwirtschaftliche Fläche sei seit ca. 10 Jahren verpachtet. Die Klägerin beabsichtige, in absehbarer Zeit mit Familie wieder auf den elterlichen Betrieb zurückzuziehen. Das Betriebskonzept werde als ökonomisch sinnvoll und die beantragten Baumaßnahmen als zweckmäßig beurteilt. Mit Schreiben vom 14.10.2014 stellte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … fest, dass auch das mit Antrag vom 8.8.2014 beantragte Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene.
Mit Schreiben vom 12.9.2014 wies das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts … darauf hin, dass es durch den Betrieb der Mutterkuhhaltung und des Pensionspferdestalls in der Nachbarschaft zu relevanten Lärm- und Geruchsimmissionen kommen könne. Dabei wurden der Beurteilung das bestehende Wohnhaus der Eltern des Beigeladenen zu 1) (Anwesen … …2) als Immissionsort (IO) 2 in einem Abstand von 97 m und das beabsichtigte Bauvorhaben der Beigeladenen als IO 1 in einem Abstand von 52 m zugrunde gelegt. Die Geruchsimmissionen wurden anhand der VDI 3894 beurteilt. Danach sei aufgrund der Betriebscharakteristik und des Abstands mit keinen zusätzlichen relevanten Lärmimmissionen zu rechnen. Der maximal zulässige Geruchsimmissionsrichtwert für Dorfgebiete läge bei maximal 15% und wäre eingehalten. Als Auflage zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Immissionen werde vorgeschlagen, eine Gesamtzahl der Tiere auf der Hofstelle von 20 Pferden, zehn Mutterkühen, fünf weiblichen Rinder (ein bis zwei Jahre) und zehn Rindern (kleiner ein Jahr) nicht zu überschreiten.
Mit Bescheid vom 17.9.2014 erteilte das Landratsamt … der Klägerin den mit ihrem ursprünglichen Antrag vom 3.7.2014, eingegangen beim Markt E. am 15.7.2014 (Landratsamt … Az. 41 N 1098-2014-VORB), beantragten Vorbescheid, verbunden mit mehreren Nebenbestimmungen. Unter anderem wurde festgelegt, dass die gesamte Anzahl der Tiere auf der Hofstelle von 20 Pferden, zehn Mutterkühen, fünf weiblichen Rindern (ein bis zwei Jahre) und zehn Rindern (kleiner ein Jahr) nicht überschritten werden dürfe (Auflage Nr. 1). Festmist, Lagerflächen und Gärfutterlagerflächen (z. B. Fahrsiloanlage und Silage Rundballenlagerfläche) seien mindestens 25 m von der Flurstücksgrenze im Osten des geplanten Stallgebäudes entfernt zu errichten und zu betreiben (Auflage Nr. 17). Auslaufflächen an der Nordost-, Ost- und Südwestseite des Stallgebäudes seien nicht zulässig (Auflage Nr. 20). Die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) seien zu beachten. Danach dürfe der Beurteilungspegel der vom gesamten Betriebsgelände einschließlich der vom Fahrverkehr ausgehenden Geräusche an der nächstgelegenen Wohnbebauung die reduzierten Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten (Auflage Nr. 21). Lärmrelevante Tätigkeiten seien zur Nachtzeit möglichst zu vermeiden (Auflage Nr. 22).
Am 17.10.2014 ließ die Klägerin unter dem Az. RN 6 K 14.1721 durch ihre damaligen Bevollmächtigten gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 17.9.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben und beantragte, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheids zu verpflichten, die in Nebenbestimmung 1 festgesetzten maximal zulässigen Tierzahlen auf 20 Pferde, 10 Mutterkühe, einen Stier (Zuchtbullen) und 30 Nachzuchtrinder in der Altersklasse von 0 bis 3 Jahren festzusetzen, sowie den Genehmigungsbescheid in Auflage 17, Auflage 20 und Auflage 21 aufzuheben. Dieser Rechtsstreit wurde, nachdem das Landratsamt … in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg am 17.11.2015 die Auflagen Nrn. 17 und 20 aufgehoben und die Auflage Nr. 1 um einen Stier ergänzt hatte, übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit Bescheid vom 18.9.2014 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die unter dem Az. 41 N 1096-2014-BAUG beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. …7 der Gemarkung …
Gegen diesen Bescheid, welcher der Klägerin am 19.9.2014 zugestellt wurde, hat diese durch ihre damaligen Bevollmächtigten am 17.10.2014 unter dem Az. RN 6 K 14.1720 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.
Mit weiterem Antrag vom 15.1.2015, eingegangen beim Markt E. am 19.1.2015, stellte die Klägerin einen Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung und Erweiterung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes für Tierhaltung, zum Anbau eines Außenfressbereichs, eines Kaltscharrraums sowie von Tierausläufen, zur Errichtung von zwei Stallungen für Legehennen mit Auslaufmöglichkeit, eines Mistlagerplatzes und Jauchegrube sowie eines Ersatzbaus einer Pferdestallung und Errichtung eines Verkaufsraums und eines Reitplatzes (Landratsamt … Az. 41 N 240-2015-BAUG). Mit Beschluss vom 26.2.2015 erteilte der Bau- und Umweltausschuss des Marktes E. das gemeindliche Einvernehmen. Über diesen Bauantrag ist bislang nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 2.7.2015 legte die Regierung von Niederbayern eine orientierende Immissionsprognose nach Anhang 3 der TA Luft vor, bei welcher Ausläufe und Ställe im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung als Flächenquelle oder Volumenquelle (Pferde) eingegeben wurden, wohingegen der Weidebetrieb nicht berücksichtigt wurde, da dieser keinen nennenswerten Beitrag zu den Geruchsimmissionen im Vergleich zur Haltung im Stall leiste. Ausgehend von einer Belegung von 10 Mutterkühen, einem Bullen, sechs Jungtieren, 18 Kälbern, 11 Pferden, 1800 Legehennen und 1000 Junghennen sowie einem Mistlager kam diese Prognose zum Ergebnis, dass sich mit der Windrose Erding für den geplanten Standort des Wohnhauses der Beigeladenen eine Geruchshäufigkeit im Bereich von 15%, mit der synthetischen Windrose eine Geruchshäufigkeit im Bereich von 22% bis 27% errechne. Mit der Windrose Erding läge der Standort des geplanten Wohnhauses damit eindeutig im zumutbaren Bereich, bei der der synthetischen Windrose seien die Immissionswerte überschritten. Allerdings könnten auch hier durch eine Verschiebung des Standorts nach Südosten die zulässigen Immissionswerte eingehalten werden. Dazu müsste der Standort des Vorhabens der Beigeladenen nach Südosten verschoben werden, so dass ein Abstand von ca. 40 m erreicht werde.
Mit Antrag vom 20.7.2015, eingegangen beim Markt E. am 22.7.2015, beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung (Tektur) zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage (Landratsamt … Az. 41 N 1205-2015-BAUG). Nach den nunmehr vorgelegten Plänen beträgt der Abstand zum landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin 41,00 m.
Am 23.7.2015 erteilte der Markt E. hierzu das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
Mit Bescheid vom 26.8.2015 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses am neuen Standort.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14.9.2015 wiederum Klage erhoben (RN 6 K 15.1436).
Am 2.10.2015 beantragte die Klägerin zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (RN 6 S 15.1591).
Mit Schreiben vom 30.10.2015 teilte die Klägerin mit, dass sie eine Erweiterung ihres Bauvorhabens von 1700 Legehennen (insgesamt 3500 Legehennen sowie 1000 Junghennen) beantragt habe.
Mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Verfahren RN 6 K 14.1720 und RN 6 K 15.1436 verbunden und unter dem Az. RN 6 K 15.1436 fortgeführt.
Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die Klägerin mit, dass zur Sicherung des Ziels einer Existenzgrundlage im Vollerwerb folgende Tierzahlen notwendig seien: 11 Pferde, 10 Mutterkühe + Nachzucht, 1 Stier (35 Tiere), 5800 Legehennen und 2000 Junghennen. Hierzu legte sie eine Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 28.11.2015 vor, das zwei Betriebskonzepte für die Weiterentwicklung ihres Betriebes untersucht.
Mit Stellungnahme vom 16.12.2015 führte das Sachgebiet Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern dazu aus, dass im Hinblick darauf, dass Schnittzeichnungen der Gebäude, ein Lüftungskonzept für die einzelnen Ställe sowie die Beschreibung der Haltungsverfahren nicht vorhanden seien, die Erstellung einer Immissionsprognose kaum möglich sei. Unter der Prämisse, dass dem Stand der Technik entsprechende Zwangslüftungsanlagen in den Geflügelställen eingebaut würden, ergäben sich bei den von der Klägerin angegebenen Tierzahlen mit der Windverteilung Erding Geruchshäufigkeiten am geplanten Wohnhaus der Beigeladenen von 11 – 13%. Mit der synthetischen Windrose ergäben sich Geruchshäufigkeiten zwischen 24 und 31%.
Die Klägerin trägt vor, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen ebenso wie ihr eigener Betrieb baurechtlich im Außenbereich befinde. Schon bei der Genehmigungsbehörde habe es hierzu unterschiedliche Auffassungen gegeben. Es bestehe keine Ortsabrundungssatzung, der Flächennutzungsplan habe keine Außenwirkung. Ein Bebauungszusammenhang liege nicht vor, möglicherweise liege bereits das Elternhaus des Beigeladenen zu 1) im Außenbereich. Fraglich sei schon, ob O. das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht besitze. Das Vorhaben der Beigeladenen sei auch nicht landwirtschaftlich oder sonst privilegiert. Das Vorhaben der Beigeladenen habe auch eine negative Vorbildwirkung, weil zu erwarten sei, dass weitere Bauvorhaben folgen würden. Es beeinträchtige öffentliche Belange und wäre schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. So gebe es eine Kollisionslage zwischen den mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zwangsläufig verbundenen Geruchs- und Lärmimmissionen und den Bedürfnissen der Anwohner. Bereits auf Basis des der Klägerin erteilten Vorbescheids müsse ein Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung von mindestens 70 m eingehalten werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass beim geplanten Wohnhaus der Beigeladenen Geruchsstundenhäufigkeiten von über 20% der Jahresstunden auftreten würden. Dabei sei auch die bestehende Vorbelastung in der Umgebung, namentlich durch die Mastschweinehaltung H. mit 850 Tierplätzen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen seien ferner die Immissionen, die aus der bereits zur Genehmigung beantragten Hühnerhaltung der Klägerin zu erwarten seien. Im Übrigen füge sich auch ein Vorhaben nach § 34 BauGB nicht ein, wenn es das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Fraglich sei auch, ob die Erschließung gesichert sei. Unverständlich sei auch, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen wissentlich Immissionen aussetze. Das Bauvorhaben der Beigeladenen könne ohne weiteres an einer anderen Stelle errichtet werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamts … vom 18.9.2014 in der Fassung des Bescheids vom 26.8.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, dass sich das Bauvorhaben im verfestigten Dorfgebiet befinde. Eine Bebauung im Außenbereich liege nicht vor. Nach der Stellungnahme der Regierung von Niederbayern halte der neu tektierte Standort jede immissionsschutzrechtliche Vorschrift ein und begegne daher keinen Bedenken. Die Klägerin werde in ihrem Vorhaben der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht beeinträchtigt.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 5.2.2015.
Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und in den Verfahren unter den Az. RN 6 K 14.1720, RN 6 K 14.1721, RN 6 S 15.1591, den Inhalt der Niederschriften über die Beweisaufnahme vom 5.2.2015 und die mündliche Verhandlung vom 17.11.2015 und vom 12.1.2016.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts … vom 18.9.2014 in der Fassung vom 26.8.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Vorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann, also insbesondere der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Wer im Außenbereich selbst eine privilegierte Nutzung ausübt, dem steht ein nachbarlicher Abwehranspruch zu, soweit entweder die eigene Privilegierung in Frage gestellt oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (Söfker in Ernst /Zinkahn /Bielenberg, Rn. 185 zu § 35 BauGB). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Verfahren eingehalten wurden.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe verletzt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage keine nachbarschützenden Vorschriften.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhabengrundstück der Beigeladenen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also im Innenbereich gemäß § 34 BauGB oder im Außenbereich gemäß § 35 BauGB befindet. Denn weder, wenn man vorliegend davon ausgeht, es liege Innenbereich vor, noch, wenn man davon ausgeht, es liege Außenbereich vor, führt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.
1 a) Zwar hat – wenn man von Außenbereich ausgeht – ein dort gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb grundsätzlich einen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben, wenn durch dieses die eigene Privilegierung in Frage gestellt oder zumindest das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1968 – 4 C 13.68 – juris Rn. 11, U.v. 16.4.1971 – 4 C 66.67).
Vorliegend bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, dass sich die Klägerin grundsätzlich auf die Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann, da sie – wenn auch derzeit lediglich im Nebenerwerb – einen baurechtlich genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb führt.
b) Der mit Vorbescheid vom 17.9.2014 vom Landratsamt … als zulässig beurteilte Betriebsumfang sowie die zusätzlich mit dem am 19.1.2015 beim Markt E. eingegangenen Bauantrag von der Klägerin beantragte Haltung von 1800 Legehennen und 1000 Junghennen führen aber nicht zu unzumutbaren Immissionen am genehmigten Wohngebäude der Beigeladenen, die zu Beschränkungen oder Auflagen gegenüber der Klägerin führen könnten, so dass insoweit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ausscheidet.
Diesbezüglich stützt sich das Gericht auf die Stellungnahme von Baurat … (Regierung von Niederbayern) vom 2.7.2015. Wie sich aus dieser nachvollziehbar ergibt, errechnet sich bei einer Worst-Case-Betrachtung mit der Windrose Erding für den ursprünglich geplanten Standort des Vorhabens der Beigeladenen eine Geruchshäufigkeit von 15%. Mit der synthetischen Windrose ergibt sich eine Geruchshäufigkeit von 22 – 27%. Für den mit Änderungsgenehmigung vom 26.8.2015 genehmigten Standort des Wohnhauses der Beigeladenen errechnet sich nach der synthetischen Windrose eine Geruchshäufigkeit von maximal 19%.
Damit nimmt die Stellungname der Regierung von Niederbayern auf die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL Bezug, die als wesentliches Element die Festsetzung der maximal zulässigen Immissionswerte als relative Häufigkeit der Geruchsstunden enthält. Dabei zählt eine Stunde bereits dann als Geruchsstunde, wenn während eines nicht nur geringfügigen Teils der Stunde zu bewertende Gerüche wahrzunehmen sind. Hierauf aufbauend nimmt die GIRL in einem Dorfgebiet, in welchem auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen sei, eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG dann an, wenn die Gesamtbelastung in der Nachbarschaft einen Wert von 15% der Jahresstunden überschreitet. Im Außenbereich ist für landwirtschaftliche Gerüche nach der Begründung zu Nr. 3.1. der GIRL ein Wert von 25% der Jahresstunden heranzuziehen, während in Dorfrandlagen in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich sein sollen, was zu Werten von bis zu 20% der Jahresstunden in Dorfrandlagen führen könne.
Auch wenn es sich bei der GIRL um ein technisches Regelwerk handelt, dem keine Bindungswirkung für Behörden oder Gerichte zukommt, kann die GIRL nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Umsetzung im jeweiligen Bundesland im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B. v. 28.7.2010 – 4 B 29/10 – juris, Rn. 3 m. w. N.; ebenso BayVGH, B. v. 16.7.2014 – 15 CS 13.1910 – juris, Rn. 24). Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof teilweise offen gelassen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (BayVGH, B. v. 18.2.2014 – 2 ZB 11.2196 – juris, Rn. 4). Vielmehr sei die GIRL im Hinblick darauf, dass sie – anders als die bisher üblichen Methoden – von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße ausgehe und den gesamten Zeitraum der Stunde als Belästigung werte, wenn in 10% der Bezugszeit – also 6 Minuten – Geruchswahrnehmungen auftreten, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet; die GIRL sei deshalb eine Erkenntnisquelle unter vielen (BayVGH, B. v. 18.2.2014 a. a. O.). Das entscheidende Gericht vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass zumindest dann, wenn die strengen Maßstäbe der GIRL eingehalten sind, eine unzumutbare Beeinträchtigung in aller Regel ausscheidet.
Dies ist hier der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die für den Außenbereich geltenden Werte oder die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Werte heranzuziehen sind, da es sich dann, nachdem sich sowohl das Anwesen der Klägerin als auch das Vorhaben der Beigeladenen am Rand der Bebauung von O. befinden, jedenfalls um eine Dorf-randlage handelt, bei der 20% der Jahresstunden anzusetzen sind.
Diese Werte werden vorliegend nicht überschritten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass primär die Windrose Erding zugrunde zu legen ist, wie das auch von Baurat … in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Jedoch kann dies letztlich dahingestellt bleiben, weil auch die bei Heranziehung der synthetischen Windrose erzielten höheren Werte am neuen Standort des Wohnhauses der Beigeladenen nicht zu mehr als 20% der Geruchsstunden führen würden.
Die von der Klägerin angesprochene Schweinehaltung am nordwestlichen Rand von O. ändert hieran nichts. Insoweit stützt sich das Gericht auf die von Baurat … getroffene Aussage, dass diese in Anbetracht der Entfernung zu den Grundstücken von Klägerin und Beigeladenen lediglich eine geringfügige Erhöhung der Geruchsbelastung bewirken könne.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern habe die Rinderhaltung auf ihrem Betrieb bei der Geruchsprognose nicht berücksichtigt. Insoweit können die Arbeitspapiere des „Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (Stand 10/2013) herangezogen werden. Danach ist aufgrund langjähriger Erfahrung davon auszugehen, dass fachgerecht errichtete und betriebene Rinder- und Pferdeställe insbesondere bei kleineren Bestandsgrößen (unter 40 GV Rinder bzw. 50 GV Pferde) im Regelfall nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen führen (a. a. O., Kap. 3.3.2, S. 5). Der von der Klägerin geplante Bestand überschreitet diese Bezugsgröße nicht.
2) Stufte man das Gebiet baurechtlich als Innenbereich ein, ergäbe sich nichts anderes. Auch insoweit könnte sich die Klägerin im Rahmen des drittschützenden Tatbestandsmerkmal des Einfügens lediglich dann auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn das Vorhaben der Beigeladenen sich unzumutbaren Immissionen aussetzen würde. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall, weil nicht davon auszugehen ist, dass eine Geruchsbelastung von 20% der Jahresstunden überschritten wird.
3) Was die von der Klägerin über den hier dargestellten Betriebsumfang (Bauantrag der Klägerin vom 15.1.2015, Landratsamt … Az. 41 N 240-2015-BAUG) hinausgehenden Erweiterungen betrifft, unterfallen diese nach der Überzeugung des Gerichts nicht mehr dem Schutz ihrer Privilegierung aus § 35 BauGB. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse eines Landwirts geschützt ist (BVerwG, B. v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – juris, Rn. 6, 7). Vielmehr ergeben sich Einschränkungen daraus, dass das Vorhaben, den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ ergeben und aus dem Gebot, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar das Bedürfnis nach einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes als beachtlich angesehen; auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts brauche nicht Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist eine Erweiterung des Betriebs auf die zuletzt von der Klägerin geltend gemachten Tierzahlen (6000 Stück Legehennen, 1000 Stück Junghennen) nicht schutzwürdig.
Das ergibt sich zunächst bereits daraus, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der 26.8.2015, ist. Einen Bauantrag mit den dem jüngsten Betriebskonzept der Klägerin zugrundeliegenden Tierzahlen von 6000 Stück Legehennen und 1000 Stück Junghennen hat die Klägerin aber – ohne Nachbarbeteiligung oder Beteiligung der Gemeinde – erst am 15.12.2015 beim Landratsamt … eingereicht. Am 26.8.2015 waren hingegen die Planungsabsichten der Klägerin noch nicht einmal ansatzweise konkretisiert, so dass schon insoweit ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin ausscheidet.
Hinzu kommt, dass auch der am 15.12.2015 eingereichte Bauantrag der Klägerin noch nicht die erforderliche Betriebsbeschreibung mit den wesentlichen Angaben zu Lüftung, Fütterung und Entmistung enthält, so dass die Konturen des von der Klägerin letztlich gewollten Betriebes nach wie vor offenbleiben und eine Prüfung, ob der nunmehr von der Klägerin gewünschte Betriebsumfang zu unzumutbaren Immissionen am beabsichtigten Wohnhaus der Beigeladenen führen könnte, kaum vorgenommen werden kann.
Schließlich kann im Rahmen der bei der im Rahmen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfenden Einzelfallbewertung auch der Ablauf der Genehmigungsanträge nicht außer Acht bleiben. So wurde selbst der ursprüngliche Antrag auf Genehmigung eines landwirtschaftlichen Betriebs erst am 15.7.2014 und damit nach dem bereits am 30.6.2014 eingereichten Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses bei der Gemeinde eingereicht, vor allem aber im Lauf der folgenden Monate sukzessive immer stärker erweitert, so dass sich nunmehr ein völlig anderer als der ursprünglich beantragte Betrieb ergibt. So ging die Klägerin im ursprünglichen Bauantrag noch lediglich von Pensionspferdehaltung (20 Stück) und Mutterkuhhaltung (10 Mutterkühe, ein Stier und Nachzucht) aus. Mit dem am 13.8.2014 beim Markt eingegangenen Antrag auf Baugenehmigung wurde dann erstmals auch eine Hühnerhaltung (Neubau eines Hühnerstalls mit Wintergarten und Vorraum für 500 bis 600 Legehennen in Freilandhaltung) ins Auge gefasst, mit dem am 19.1.2015 beim Markt eingereichten Antrag auf Baugenehmigung kam dann die Umnutzung und Erweiterung des vorhandenen Wirtschaftsgebäudes für Tierhaltung, der Anbau eines Außenfressbereichs, eines Kaltscharraums sowie von Tierausläufen, die Errichtung von zwei Stallungen für Legehennen mit Auslaufmöglichkeit, eines Mistlagerplatzes und einer Jauchegrube, eines Ersatzbaus einer Pferdestallung und einer Errichtung eines Verkaufsraums und eines Reitplatzes hinzu, wodurch sich eine Erhöhung des Hühnerbestands auf insgesamt 1800 Stück Legehennen und 1000 Stück Junghennen ergab. Erst mit den am 5.10.2015 und am 15.12.2015 eingereichten Anträgen auf Vorbescheid folgten dann noch einmal weitere Erhöhungen der beabsichtigten Tierzahlen auf zuletzt 6000 Stück Legehennen und 1000 Stück Junghennen. Bei einer solchen Sachlage kann von einer „normalen Betriebsentwicklung“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rede mehr sein. Vielmehr plant die Klägerin letztlich die Gründung eines gänzlich neuen Betriebes, dessen Konturen sich ständig verändern. Bei einer solchen Konstellation kann die Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus ihrer Privilegierung einen pauschalen Abwehranspruch gegenüber jedweder heranrückenden Bebauung ableiten, sondern ist ihrerseits zur Rücksichtnahme verpflichtet und muss Maßnahmen zur Reduzierung etwaiger Emissionen in ihre Überlegungen einstellen. Insoweit trifft die Klägerin die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Pflicht, im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses Nutzungskonflikte zu vermeiden (BVerwG, B. v. 5.9.2000, a. a. O.).
4) Keine nachbarschützende Wirkung hat die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen – sofern man von Außenbereich ausgeht – eine baurechtliche Privilegierung besitzt, so dass dies von der Klägerin in diesem Verfahren nicht gerügt werden kann (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Rn. 186 zu § 35 BauGB). Ebenfalls nicht nachbarschützend ist die von der Klägerseite angesprochene Frage nach der Erschließung des Grundstücks der Beigeladenen. Schließlich kann die Klägerin auch nicht geltend machen, die Beigeladenen könnten ihr Vorhaben an anderer Stelle verwirklichen.
II.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
III.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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