Aktenzeichen 19 C 21.485
VwGO § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 158 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 166
Leitsatz
Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 (BeckRS 2021, 15855) hat der Senat eintschieden, dass in Anbetracht des dem Antragsteller gesetzlich auferlegten Pflichtenbündels bei der Mitwirkung an der Beschaffung eines Rückreisedokuments ihm grundsätzlich sämtliche Handlungen zumutbar sind, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder Rückführung notwendigen Dokuments erforderlich sind und nur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 6 K 20.1384 2021-01-18 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Klageverfahrens versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 21.486 verwiesen werden, da der Kläger die hiesige Beschwerde nicht gesondert begründet hat und die Ausführungen im dortigen Verfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags gleichermaßen Geltung beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).