Verwaltungsrecht

Asylrecht (staatenloser Palästinenser)

Aktenzeichen  15 ZB 22.30354

Datum:
12.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 9283
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 11 K 19.30995 2022-02-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben staatenloser Palästinenser und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 25. Februar 2022 abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2022 – 15 ZB 22.30311 – juris Rn. 3). Dem wird das Zulassungsvorbringen hier nicht gerecht.
Die Frage, „ob die allgemeine Lage im Westjordanland sich so darstellt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Homosexuelle, sofern sie ihre Homosexualität nicht verheimlichen würden, unter Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal im Westjordanland verfolgt werden“, ist nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit dem Vortag des Klägers auseinandergesetzt, Widersprüche, Detailarmut und fehlende Substanz aufgezeigt sowie den Vortrag insgesamt als unglaubhaft bewertet. Es hat aufgrund des Gesamteindrucks und des Vortrags des Klägers erhebliche Zweifel an dessen angegebener Homosexualität begründet und hierzu angeführt, dass die Ausführungen des Klägers so oberflächlich, vage und detailarm sind, dass sie nicht geeignet sind, ein nachvollziehbares Bild seiner sexuellen Orientierung zu vermitteln. Das Verwaltungsgericht geht sodann aufgrund der Gesamtheit der Umstände und einzelnen Punkte davon aus, dass dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohen würde. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Vorbringen, dem Kläger seien Fragen nach seiner sexuellen Orientierung äußerst unangenehm, zielt auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, womit aber kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2022 – 15 ZB 22.30197 – juris Rn. 9). Im Übrigen wird mit dem Zulassungsvorbringen auch keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben