Verwaltungsrecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 20.32168

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 32795
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

Im Asylprozess sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts kein Berufungszulassungsgrund. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 30 K 17.43592 2020-09-11 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und damit in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. November 2020 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Er hat mit der hierzu abgegebenen Begründung jedoch keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils unter Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, zu beantragen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 11. September 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Freitag, den 13. November 2020 um 24:00 Uhr, abgelaufen. Ein (weiterer) Schriftsatz, in dem die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dargelegt, also substantiell erörtert worden wären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59), ist innerhalb des genannten Zeitraums beim Verwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.
In der Begründung vom 5. November 2020 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG – die nur die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst – dargelegt, sondern lediglich angeführt, dass Verwaltungsgericht habe die Klage rechtsfehlerhaft als unbegründet abgewiesen. Entgegen dessen Rechtsansicht, sei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise der subsidiäre Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. Das erstinstanzliche Urteil werde zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Damit zielt der Kläger allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab, womit für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2019 – 9 ZB 19.30875 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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