Aktenzeichen 20 CS 20.3059
Leitsatz
Die Regelung in § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO, wonach der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist, betrifft nur die Zeitspanne zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 8 S 20.2085 2020-12-18 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020 wendet, bleibt ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2020 ist im Ergebnis richtig.
Mangels Einlegung der Anfechtungsklage als Hauptsacherechtsbehelf ist der Antrag jedoch unzulässig.
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage setzt denklogisch die Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs voraus (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 81 m.w.N.). Dieses Ergebnis bestätigt anschaulich die Überlegung, dass ohne eine Erhebung der Anfechtungsklage das Rechtsschutzziel der Antragstellerin, die Beendigung der Quarantäne, nicht erreichbar ist. Der Suspensiveffekt kann erst mit Einlegung des Rechtsmittels eintreten. Faktisch ist damit zwar eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist verbunden. Dies liegt jedoch bereits in der Natur der Sache, da eine Anfechtungsklage nur solange zulässig erhoben werden kann, als die Quarantänemaßnahme andauert. Dem steht auch § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entgegen. Die Regelung betrifft nur die Zeitspanne zwischen Widerspruchsbescheid und Klageerhebung (Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 44).
Eine Konstellation, in der dennoch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes Eilrechtsschutz bereits vor Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs als zulässig anzusehen sein könnte (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 16.3.1993 – 2 BvR 202/93 – NJW 1993, 3190 – beck-online, in Bezug auf die Frage unmenschlicher Haftbedingungen im Zusammenhang mit § 114 StVollzG und VGH BW, B.v. 30.4.1994 – 1 S 1144/94 – NVwZ 1995, 813 – juris Rn. 11), ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere wird den grundgesetzlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz auch insoweit genüge getan, als Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände aufgrund § 80 Abs. 7 VwGO hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Die Antragstellerin wurde zudem auf die Möglichkeit der Unzulässigkeit ihres Eilantrages durch die Stellungnahme des Antragsgegners vom 17. Dezember 2020 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).