Verwaltungsrecht

Verfassungsbeschwerde, Bescheid, Nutzungsuntersagung, Zwangsgeld, Berufung, Zulassung, Verletzung, Auslegung, Landratsamt, Ablehnung, Gesellschafter, Frist, Feststellung, Ausgangsverfahren, Zulassung der Berufung, Nutzung von, alleiniger Gesellschafter

Aktenzeichen  Vf. 51-VI-20

Datum:
16.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35373
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung von Beherbergungsräumen eines Hotels.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Gründe

I.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– die Bescheide vom 2. Dezember 2016 und 27. März 2018 Az. A0135-E16, mit denen das Landratsamt Regen die Nutzung von Beherbergungsräumen eines Hotels nach Feststellung von Brandschutzmängeln unter Androhung von Zwangsgeldern untersagt und die Eigentümerin zur Mängelbeseitigung verpflichtet bzw. ein Zwangsgeld angedroht hat,
– die Abweisung der gegen die Bescheide erhobenen Klagen durch Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2019 Az. RN 6 K 18.660 und RN 6 K 18.1604,
– die Ablehnung der hiergegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung durch Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2020 Az. 15 ZB 19.1023 und 15 ZB 19.1024 und
– die Mitteilungen des Landratsamts Regen vom 27. März 2018 zum Az. A0135-E16 über die Fälligkeit eines Zwangsgelds von 10.000 € (Az. B KO180230) und Kosten von 154,11 € (Az. B KO180231).
2. Die C.-GmbH ist seit 1990 Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 124/18 der Ge markung B., das mit einem Hotel bebaut ist. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.-GmbH ist Herr B. (im Folgenden auch: Beschwerdeführer).
a) Nachdem das Landratsamt Regen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Februar 2016 zur Beseitigung brandschutztechnischer Mängel im verpachteten Hotel verpflichtet hatte, hob das Verwaltungsgericht Regensburg diesen Bescheid mit Urteil vom 19. Oktober 2016 mit der Begründung auf, nicht der Beschwerdeführer, sondern die C.-GmbH sei als Zustandsstörerin richtiger Adressat der Anordnung.
b) Daraufhin verpflichtete das Landratsamt Regen die C.-GmbH mit dem angegriffenen Bescheid vom 2. Dezember 2016 unter Androhung von Zwangsgeldern und Anordnung des Sofortvollzugs zur Beseitigung der Mängel, untersagte ihr ebenfalls unter Androhung von Zwangsgeldern und Anordnung des Sofortvollzugs die Nutzung der Beherbergungsräume im ersten und zweiten Obergeschoss bis zur Mängelbeseitigung und verpflichtete den (damaligen) Pächter des Hotels unter Anordnung des Sofortvollzugs, die Nutzungsuntersagung und die Mängelbeseitigung zu dulden. Bei mehreren Baukontrollen seien erhebliche Brandschutzmängel, insbesondere das Fehlen des gesicherten ersten und zweiten Rettungswegs, festgestellt worden. Der Betrieb des Hotels sei trotz Mängelmitteilung, die zunächst fälschlicherweise nicht an die Eigentümerin, sondern an deren Geschäftsführer und an den Pächter gerichtet gewesen sei, unvermindert fortgesetzt worden. Verpflichtet sei derjenige, der die Verfügungsgewalt über die Sache habe, also die C.-GmbH als Eigentümerin.
Die hiergegen von der C.-GmbH erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit dem angegriffenen Urteil vom 2. April 2019 Az. RN 6 K 18.1604 ab. Der Bescheid sei rechtmäßig und an die C.-GmbH als richtige Adressatin gerichtet. Die vorhandenen Rettungswege würden nach wie vor an diversen Mängeln leiden. Im ersten und zweiten Obergeschoss seien die beiden erforderlichen, voneinander unabhängigen Rettungswege nicht vorhanden. Personen, die sich in dem Gebäude aufhielten, müssten sich darauf verlassen können, dass die vorgesehenen Rettungswege im Brandfall hinreichend gefahrfrei und sicher benutzbar seien. Die Nutzungsuntersagung und die Anordnungen zur Mängelbeseitigung wahrten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und seien ermessensfehlerfrei ergangen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. April 2020 Az. 15 ZB 19.1024, den ursprünglichen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers und der C.-GmbH am 23. April 2020 zugestellt, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der C.-GmbH auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genüge.
c) Mit der ebenfalls angegriffenen Mitteilung und Kostenrechnung vom 27. März 2018 stellte das Landratsamt Regen der C.-GmbH insbesondere ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € fällig. Vom 3. bis 18. Februar 2018 seien Übernachtungsgäste im Hotel gewesen und hätten Räume im ersten und zweiten Obergeschoss bewohnt. Dadurch sei gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen worden. Mit dem angegriffenen Bescheid vom gleichen Tag drohte das Landratsamt der C.-GmbH ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € für den Fall an, dass der angeordneten Nutzungsuntersagung erneut zuwidergehandelt werde.
Mit dem angegriffenen Urteil vom 2. April 2019 Az. RN 6 K 18.660 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage der C.-GmbH gegen die Zwangsgeldandrohung vom 27. März 2018 ab. Die Mängel seien nach wie vor nicht vollumfänglich beseitigt. Die Verpflichtung sei auch rechtlich und tatsächlich erfüllbar, da gegenüber dem derzeitigen Pächter eine Duldungsanordnung ausgesprochen worden sei. Das zuvor angedrohte Zwangsgeld sei bereits fällig geworden und dessen Beugewirkung nicht ausreichend gewesen.
Den Antrag der C.-GmbH auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 3. April 2020 Az. 15 ZB 19.1023, zugestellt am 21. April 2020, ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend dargelegt worden.
II.
1. Am 19. Juni 2020 ging beim Verfassungsgerichtshof ein zweiseitiges Telefax ein. Einleitend heißt es: „Verfassungsbeschwerde des [… B ] – Beschwerdeführer -“ und: „Hiermit zeigen wir an, dass wir den Beschwerdeführer anwaltschaftlich vertreten. In dessen Namen und Vollmacht erheben wir Verfassungsbeschwerde […]“. Diese richte sich gegen „den Bescheid des Landratsamtes Regen vom 02.12.2016 in Gestalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 02.04.2019 (Az. RN 6 K 1604) bzw. des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2020 (Az. 15 ZB 1024) sowie in Gestalt des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 02.04.2019 (Az. RN 6 K 18.660) bzw. des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 03.04.2020 (Az. 15 ZB 191023), zugestellt am 21.04.2020, einschließlich der darauf gegründeten Fälligkeitsmitteilung des Landratsamts Regen vom 27.03.2018 (AZ. B KO 180230 u. B KO 180231) betreffend das verhängte Zwangsgeld“. Die Sachverhaltsschilderung beginnt mit den Worten: „Der Beschwerdeführer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer“ der C.-GmbH. „Diese ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks […]“. Dem Schreiben beigefügt waren Abdrucke der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg. Bei dem Telefax fehlte jedoch die Seite 3 des Schriftsatzes mit der Unterschrift der Verfahrensbevollmächtigten.
Am 22. Juni 2020 ging der vollständige Schriftsatz vom 19. Juni 2020 ohne Anlagen erneut per Telefax beim Verfassungsgerichtshof ein, diesmal mit der Seite 3. Auf dem Postweg ging die Verfassungsbeschwerde am 23. Juni 2020 ein. Dem Original beigefügt waren die Verfahrensvollmacht, Abdrucke der Bescheide des Landratsamts Regen vom 2. Dezember 2016 und 27. März 2018, der Fälligkeitsmitteilungen vom 27. März 2018, der Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. April 2019 und der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2020.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bzw. die C.-GmbH hätten das Hotel zu keinem Zeitpunkt selbst bewirtschaftet oder betrieben, sondern an Dritte verpachtet. Die Nutzungsuntersagung negiere den seit Jahrzehnten bestehenden Bestandsschutz. Außerdem werde der Beschwerdeführer für Handlungen in Anspruch genommen, die nicht er, sondern der Pächter des Hotels ausgeführt und zu vertreten habe. Er sei daher in seinen Eigentumsrechten (Art. 103 BV) und in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt. Niemand könne und dürfe mit einer Strafe oder Sanktion belegt werden für Handlungen, die er nicht begangen habe bzw. die er nicht verhindern könne. Das ihm insoweit Mögliche habe der Beschwerdeführer getan, indem er den Pächter auf die Nutzungsuntersagung und die darauf bezogenen Zwangsmittel hingewiesen habe. Im Übrigen werde auf die zitierten und beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Nach einem Hinweisschreiben des Referenten des Verfassungsgerichtshofs an die ursprünglichen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zeigte der hinzukommende weitere Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2020 die Vertretung der C.-GmbH an. Die Person des Verfassungsbeschwerdeführers sei offensichtlich versehentlich falsch bezeichnet worden; tatsächlich sei die Verfassungsbeschwerde namens der C.-GmbH eingereicht worden. Die Parteibezeichnung sei der Auslegung zugänglich. Das Fehlen der unterschriebenen Seite der Verfassungsbeschwerde sei unerklärlich. Die ursprünglichen Bevollmächtigten hätten den Schriftsatz vollständig in das Faxgerät gelegt und einen Sendebericht über eine erfolgreiche Übertragung erhalten. Auf ein derartiges Sendeprotokoll dürfe sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich verlassen und von einem fristwahrenden Eintreffen beim Empfänger ausgehen. Jedenfalls sei die Nachsendung durch Fax vom 22. Juni 2020 als rechtzeitig anzusehen. Innerhalb der Frist hätten die ursprünglichen Bevollmächtigten zwar lediglich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts übersandt. Allerdings seien dies auch die Entscheidungen, die die Grundrechtsverstöße maßgeblich bewirkt hätten. Insoweit erschließe sich die Verfassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung nur der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Die tragenden Gesichtspunkte hätten die ursprünglichen Bevollmächtigten zumindest in Umrissen dargelegt, die einschlägigen Grundrechte genannt und die Überlegungen zu einer Grundrechtsverletzung nachvollziehbar erläutert. Die zunächst erhobene Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör werde allerdings fallen gelassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe die eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen und erwogen.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Beschwerdeführer sei Herr B. und nicht die C.-GmbH. Eine Richtigstellung im Weg der Auslegung sei nicht möglich. Bis zum Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist habe es im Bereich des Möglichen gelegen, dass der Beschwerdeführer sich gerade auch als Alleingesellschafter der C.-GmbH in seinem als verletzt gerügten Eigentumsrecht beeinträchtigt sehe, obwohl er persönlich nicht Adressat der Anordnungen gewesen sei.
Die Verfassungsbeschwerde sei aber unabhängig davon auch unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs richte, weil insoweit kein rügefähiges Grundrecht benannt worden sei. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen Verfahrensgrundrechte werde nicht geltend gemacht.
Schließlich sei die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig, weil der wesentliche Sachverhalt innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist nicht genügend dargestellt und insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen nicht übermittelt worden seien. Auch fehlten hinreichende materiellrechtliche Darlegungen zur gerügten Verletzung subjektiver Rechte der Bayerischen Verfassung. Eine Auseinandersetzung mit den Gerichtsentscheidungen und eine nähere Darlegung, weshalb diese mit subjektiven Rechten der Bayerischen Verfassung unvereinbar sein sollten, finde nicht statt.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Dabei kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig ist, weil die C.-GmbH keine Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhoben hat, da sich die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen ergibt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Herrn B., in dessen Namen sie zunächst ausdrücklich erhoben wurde und der Beschwerdeführer ist, die Beschwerdebefugnis hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung eigener verfassungsmäßiger Rechte fehlt.
a) Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 120 BV erheben, wer sich durch eine Behörde oder ein Gericht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt. Beschwerdebefugt ist demnach, wer substanziiert geltend macht, durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem verfassungsmäßigen Recht verletzt zu sein (Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 35 ff.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 47). Eine lediglich mittelbare Betroffenheit reicht hierfür nicht aus.
b) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde hat Herr B. unter seinem eigenen Namen erheben lassen. Er ist zwar alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.-GmbH, war jedoch weder Adressat der angegriffenen Bescheide noch Partei der hierauf bezogenen verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren. Er ist auch nicht Eigentümer der durch die Nutzungsuntersagung und Verpflichtung zur Mängelbeseitigung betroffenen Immobilie. Wer vom Tenor einer Gerichtsentscheidung nicht selbst unmittelbar betroffen ist, kann gegen die Entscheidung grundsätzlich nicht Verfassungsbeschwerde erheben, auch wenn sich Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf ihn beziehen (VerfGH vom 21.4.1989 VerfGHE 42, 65/68). Er ist durch die angegriffenen Hoheitsakte nicht selbst in eigenen verfassungsmäßigen Rechten betroffen. In Bezug auf die erhobene Rüge einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts können die angegriffenen Hoheitsakte allenfalls die C.-GmbH als Eigentümerin und Klägerin im Ausgangsverfahren unmittelbar in verfassungsmäßigen Rechten tangieren, nicht aber deren Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich (vgl. VerfGH vom 31.1.2019 BayVBl 2019, 671 Rn. 11).
c) Die Verfassungsbeschwerde kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, sie sei von vornherein nicht im Namen von Herrn B., sondern im Namen der C.-GmbH erhoben worden, die ersichtlich Beschwerdeführerin sein sollte. Zwar ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig. Partei bzw. Beschwerdeführer ist, wer bei ersichtlich äußerlich unrichtiger Bezeichnung erkennbar gemeint ist. Ist jedoch eine Parteibezeichnung in einer an ein Gericht adressierten Antragsschrift eindeutig, kommt eine Auslegung gegen diesen unmissverständlichen Wortlaut nur in Betracht, wenn sich hierfür aus dem Schriftsatz deutliche Anhaltspunkte ergeben und angesichts der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten bestehen (VerfGH vom 11.10.2011 NZG 2011, 1419). Insoweit ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verfassungsbeschwerde einschließlich beigefügter Anlagen auf das Verständnis aus der Sicht des Empfängers, hier also des Verfassungsgerichtshofs, abzustellen. Die Auslegung setzt allerdings voraus, dass für das Gericht vor Ablauf der maßgeblichen Frist, hier also spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG), deutlich erkennbar ist, dass die Nennung des Beschwerdeführers eine falsche Parteibezeichnung darstellt. Von der fehlerhaften und auslegungsfähigen Parteibezeichnung zu unterscheiden ist hingegen die irrtümliche Benennung einer Person als Partei bzw. Beschwerdeführer. Diese wird Partei bzw. Beschwerdeführer, weil es entscheidend auf den objektiv geäußerten Willen ankommt (vgl. BGH vom 27.11.2007 NJW-RR 2008, 582/583; VGH BW vom 4.2.2014 NuR 2015, 202 Rn. 28).
Hiervon ausgehend war für den Verfassungsgerichtshof anhand des Schriftsatzes der ursprünglichen Bevollmächtigten vom 19. Juni 2020 auch unter Berücksichtigung der beigefügten Anlagen nicht klar erkennbar, dass die Verfassungsbeschwerde im Namen der C.-GmbH erhoben werden sollte. Die Bescheide des Landratsamts Regen vom 2. Dezember 2016 und 27. März 2018 waren – ebenso wie die weiteren Mitteilungen vom 27. März 2018 – gegen die C.-GmbH ergangen, nachdem das Verwaltungsgericht Regensburg den zunächst gegen Herrn B. ergangenen Bescheid vom 4. Februar 2016 zur Beseitigung brandschutztechnischer Mängel im Hotel mit Urteil vom 21. Oktober 2016 mit der Begründung aufgehoben hatte, Herr B. sei nicht der richtige Adressat der Anordnung. Beide Klagen gegen die an die C.-GmbH adressierten Bescheide vom 2. Dezember 2016 und vom 27. März 2018 wurden daraufhin ebenso wie die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die klageabweisenden Urteile von den ursprünglichen Bevollmächtigten im Namen der C.-GmbH erhoben.
Dennoch haben diese ausdrücklich Herrn B. als Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde bezeichnet und eine auf dessen Namen lautende Vollmacht vorgelegt. Diese Benennung ist eindeutig. Weder die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Juni 2020 noch die beigefügten Anlagen lassen deutlich erkennen, dass tatsächlich die C.-GmbH als Beschwerdeführerin gemeint sein sollte. Die ursprünglichen Bevollmächtigten haben in ihrer Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, Herr B. sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.-GmbH, die wiederum Eigentümerin des Grundstücks sei. Die Personenverschiedenheit und die Eigentumsverhältnisse waren ihnen somit bewusst. Außerdem ist an keiner Stelle von einer Beschwerdeführerin die Rede, wie es bei einer GmbH nahe läge. Auch wenn aus den Anlagen zur Verfassungsbeschwerde, die allerdings teilweise erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist eingegangen sind, hervorgeht, dass zuletzt die C.-GmbH Adressatin der Bescheide und Klägerin in den fachgerichtlichen Verfahren war, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht gleichwohl im Namen von Herrn B. erhoben werden sollte, etwa aufgrund der Überlegung, dass sich dieser als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der C.-GmbH in eigenen Rechten verletzt sieht.
Die spätere Äußerung im Schriftsatz des weiteren Bevollmächtigten vom 30. Juli 2020, wonach bislang eine versehentliche Falschbezeichnung vorgelegen habe und von Anfang an nicht Herr B., sondern die C.-GmbH Beschwerdeführerin sein sollte, ging erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG ein. Sie konnte daher auch nicht etwa bewirken, dass zumindest von nun an von einer fristgemäß im Namen der C.-GmbH eingereichten Verfassungsbeschwerde auszugehen wäre (vgl. VerfGH NZG 2011, 1419).
3. Unabhängig davon ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG genügenden Weise begründet worden ist. Dies würde selbst dann gelten, wenn man davon ausginge, dass die Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2020 mit sämtlichen Anlagen fristgemäß eingegangen wäre.
a) Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung im Einzelnen dargelegt wird. Die Rechtsverletzung muss so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruhen kann. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein. Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt. Nimmt er aber auf Schriftstücke Bezug, die weder beigefügt noch bereits zuvor Bestandteile der Akten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens geworden sind, hat er zumindest ihren wesentlichen Inhalt anzugeben. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar so dargelegt werden, dass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 33 m. w. N.).
Diesen Substanziierungspflichten muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen, fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde aber nicht mehr nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 41 m. w. N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
aa) Nach der Rücknahme der Rüge nach Art. 91 Abs. 1 BV (Recht auf rechtliches Gehör) sind keine Rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht mehr erhoben.
bb) Hinsichtlich der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2020 kann der Beschwerdeführer lediglich rügen, die Nichtzulassung der Berufung als solche verletze ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Zulassungsverfahren nicht umfassend über das materielle Ergebnis des Ausgangsverfahrens, sondern nur über die Zulassungsgründe, die der erstinstanzlich unterlegene Rechtsmittelführer form- und fristgemäß geltend macht (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 52). Dem wiederum liegt die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften § 124 Abs. 2 i. V. m. § 124 a Abs. 4 VwGO zugrunde.
Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die materielle Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 31 m. w. N.; VerfGH vom 25.10.2016 – Vf. 83-VI-14 – juris Rn. 26). Diese Beschränkung gilt auch mit Blick auf die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften gemäß § 124 Abs. 2, § 124 a VwGO über die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 56).
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 – Vf. 50-VI-18 – juris Rn. 22 m. w. N.). Die bloße und nicht näher am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte ausgerichtete Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 12; vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 33).
Vorliegend rügt der Beschwerdeführer weder ausdrücklich, dass der Verwaltungsgerichtshof die für ihn aufgrund der geltend gemachten Zulassungsgründe maßgeblichen Rechtsvorschriften – hier § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3, § 124 a VwGO – willkürlich angewendet und damit gegen das im Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verankerte Willkürverbot verstoßen hätte, noch legt er inhaltlich im Einzelnen dar, inwieweit dieser schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen (vgl. zum Maßstab des Willkürverbots z. B. VerfGH vom 9.8.2021 – Vf. 111-VI-20 – juris Rn. 32 m. w. N.) entschieden hätte. Abgesehen davon, dass dem Schriftsatz vom 19. Juni 2020 weder die Begründungen der Anträge auf Zulassung der Berufung beigelegt waren noch sie in diesem inhaltlich wiedergegeben wurden (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH vom 16.7.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 32), geht die Verfassungsbeschwerde in keiner Weise auf die ausführlichen Gründe der Antragsablehnungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs ein. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen.
cc) Gleiches gilt für die gerügte Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch die erstinstanzlichen Klageabweisungen des Verwaltungsgerichts Regensburg.
Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof in materieller Hinsicht bei entsprechender Rüge, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.; vom 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 – juris Rn. 25).
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde vom 19. Juni 2020 beschränkt sich vorliegend darauf, eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 103 BV) ergebe sich aus der Negierung des Bestandsschutzes und daraus, dass der Beschwerdeführer für Handlungen in Anspruch genommen werde, die nicht er, sondern der Pächter des Hotels zu vertreten habe. Diesen habe er jedoch auf die Nutzungsuntersagung und die darauf bezogenen Zwangsmittel hingewiesen und damit das ihm Mögliche getan. Eine ausreichende argumentative Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen, in denen das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, weshalb es die erlassenen Bescheide hinsichtlich der auf landesrechtlichen Vorschriften beruhenden Nutzungsuntersagung, Mängelbeseitigung und Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig ansieht, kann darin ebenso wenig gesehen werden wie die gebotene Darlegung, inwieweit das Verwaltungsgericht den Wertgehalt des Art. 103 BV verkannt hätte. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch darauf eingegangen, aus welchen Gründen weder der Bestandsschutz noch eine möglicherweise längerfristige Duldung eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörde den erlassenen Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit entgegenstehe; es hat ferner ausgeführt, dass die C.-GmbH als Eigentümerin die Verfügungsmacht über die bauliche Anlage besitze, worauf sich ihre Auswahl als Adressatin der Anordnungen stütze. Darauf wird in der Verfassungsbeschwerde nicht näher eingegangen.
dd) Auch hinsichtlich der angegriffenen Bescheide des Landratsamts Regen ist eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte Verwaltungsakte können im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 33; VerfGH vom 1.7.2020 – Vf. 72-VI-19 – juris Rn. 38; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 22).
Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch die erlassenen Bescheide hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, aber nicht näher dargelegt, woraus sich diese ergeben soll.
4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich auch gegen die Fälligkeitsmitteilung des Landratsamts vom 27. März 2018 Az. B KO180230 hinsichtlich des mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 10.000 € wendet, fehlt es an der gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG gebotenen Rechtswegerschöpfung. Die abgewiesenen Klagen in den Verfahren beim Verwaltungsgericht Regensburg waren gegen die Bescheide des Landratsamts Regen vom 2. Dezember 2016 (Nutzungsuntersagung, Mängelbeseitigung, Androhung eines Zwangsgelds) und 27. März 2018 (Androhung eines weiteren Zwangsgelds), nicht aber gegen die Fälligkeitsmitteilung hinsichtlich des Zwangsgelds gerichtet. Auch wenn der Fälligkeitsmitteilung nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (BayVGH vom 8.1.2021 – 9 ZB 19.322 – juris Rn. 11) und sie daher nicht zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gemacht werden kann, kann der Betreffende im Weg der Feststellungsklage nach § 43 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, wenn er den Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen bestreitet (vgl. BayVGH vom 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – juris Rn. 22 m. w. N.). Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer bzw. die C.-GmbH keinen Gebrauch gemacht. Auch gegen die Kostenrechnung vom 27. März 2018 Az. B KO180231 wurde, soweit ersichtlich, fachgerichtlich nicht vorgegangen.
5. Ob und inwieweit die Verfassungsbeschwerde noch aus weiteren Gründen, insbesondere wegen der zunächst fehlenden Unterschrift und der erst nach Fristablauf vollständig übermittelten Unterlagen (vgl. zur verspäteten Vorlage notwendiger Unterlagen VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 17) unzulässig ist, kann dahinstehen.
IV.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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