Verwaltungsrecht

Zulassung der Berufung (abgelehnt), Darlegungserfordernis, Aufklärungsmangel, Zustimmung zur Verlegung eines öffentlichen Feld- und Waldweges, Nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis, Treu und Glauben, Verstoß gegen das Schikaneverbot

Aktenzeichen  8 ZB 22.265

Datum:
6.5.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 12063
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO §§ 86 Abs. 1, 124 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BGB §§ 226, 242

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 2 K 20.2522 2021-12-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung eines bestehenden öffentlichen und gewidmeten Feld- und Waldweges.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der FlNr. …65 der Gemarkung H* … Dieses Grundstück wird diagonal durchschnitten von einem öffentlichen Feld- und Waldweg mit der FlNr. …0/2. Der Feld- und Waldweg steht im Eigentum der Stadt Rosenheim und wurde mit Verfügung vom 5. Juni 1964 als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Der Weg dient unter anderem auch der Erschließung des Grundstücks des Beklagten mit der FlNr. …67.
Nachdem der Beklagte seine Zustimmung zur Verlegung des Weges nicht erteilt hat, erhob der Kläger Klage beim Landgericht Traunstein. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. April 2020 an das Verwaltungsgericht München.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zur Verlegung des Weges durch den Beklagten. Eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage bestehe nicht. Auch der vom Kläger vorgetragene Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses würde keinen Anspruch begründen. Aus dem vom Kläger angeführten Schikaneverbot gem. § 226 BGB lasse sich ebenfalls kein Anspruch ableiten.
Mit dem Zulassungsbegehren verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Vorbringen der Klagepartei stellt keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils durch schlüssige Gegenargumente infrage (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 19). Solche sind nicht erst dann gegeben, wenn der Erfolg des Antrags auf Zulassung der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 22). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, abzustellen (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmung zur Verlegung des betreffenden Weges gegen den Beklagten hat.
a. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht aus § 242 BGB. Denn anders als der Kläger meint, kann sich eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebende Vertrauenssituation nur in einem konkreten Rechtsverhältnis bilden (stRspr z.B. BFH, U.v. 9.8.1989 – I R 181/85 – NJW 1990, 1251 = juris Rn. 14). § 242 BGB bildet daher keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern setzt eine rechtliche Sonderverbindung, wie z.B. eine vorvertragliche, vertragliche, geschäftliche oder nachbarrechtliche Rechtsbeziehung voraus, die dann anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben näher ausgestaltet wird (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 5, 15 f.)
aa. Eine solche besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz BayStrWG). Der Kläger geht fehl in seiner Annahme, dass nach dem BayStrWG die Zustimmung des Beklagten erforderlich sei. Denn zunächst erfolgt der Bau, die Unterhaltung und der „Betrieb“ einer Straße oder eines Wegs im Rahmen der hoheitlichen (Straßen-)Verwaltung, und zwar – soweit die Rechtsordnung dazu im Einzelfall nicht den Erlass von Verwaltungsakten vorsieht – im Rahmen der schlicht-hoheitlichen Verwaltung (vgl. BayVGH, U.v. 14.9.1999 – 8 B 97.1349 – BayVBl. 2000, 345 = juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.8.2019 – 8 B 17.145 – juris Rn. 45). Vorliegend liegt damit die Zuständigkeit für den Bau einer Straße i.S.d. Art. 3 BayStrWG, zu denen nach Art. 3 Nr. 4 BayStrWG auch öffentliche Feld- und Waldwege gehören, bei der Stadt Rosenheim als zuständiger Straßenbaubehörde (Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG). Nichts Anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich nach Auffassung der Beteiligten um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg handelt, für den die Straßenbaulast gem. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG bei denjenigen liegt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden. Denn ihre Straßenbaulast ist vom Gesetz grundsätzlich auf die in der Widmungs- bzw. Eintragungsverfügung als Verkehrsflächen genannten Grundstücke oder Grundstücksteile festgelegt (vgl. Art. 6 bzw. Art. 67 Abs. 3 i.V. mit Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG) und bezieht sich daher nicht ohne Weiteres auf andere Grundstücke bzw. Teilflächen, auf die der Weg hin verlegt werden soll (vgl. BayVGH, U.v. 14.9.1999 – 8 B 97.1349 – BayVBl. 2000, 345 – juris Rn.36).
Auch für den nachfolgenden Widmungsakt bedarf es nicht der Zustimmung des Beklagten. Hierfür ist gem. Art. 6 Abs. 3 BayStrWG zwar in bestimmten Fallkonstellationen die Zustimmung des Eigentümers des der Straße dienenden Grundstücks notwendig. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da der Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem der neu anzulegende öffentliche Feld- und Waldweg verlaufen soll. Vielmehr gehört dieses dem Kläger selbst. Auch für die Einziehung des bestehenden öffentlichen Feld- und Waldweges ist die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich (Art. 8 BayStrWG).
bb. Weiter geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Rechtsinstitut des „nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ergibt (UA S. 7). Dabei lässt das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob überhaupt ein „nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis“ vorliegt, da die Grundstücke nicht aneinander angrenzen, wobei dem Kläger zuzugeben ist, dass die örtliche Lage nicht allein maßgeblich ist (vgl. BGH, U.v. 31.3.2003 – V ZR 143/02 – NJW 2003, 1392 = juris Rn. 10). Soweit der Kläger aber vorträgt, eine Pflicht zur Zustimmung ergebe sich daraus, dass die Verlegung des Weges aus objektiv zutreffenden Gründen geboten ist, verkennt er den rechtlichen Maßstab.
Nach der stRspr des BGH ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere aus den §§ 905 ff. BGB. Sie haben dort eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren (vgl. BGH, U.v. 21.10.1983 – V ZR 166/82 – NJW 1984, 729 = juris Rn. 19). Deshalb hat § 242 BGB für das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis hauptsächlich eine einschränkende und ausgleichende Funktion (vgl. BGH, U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – beckonline Rn. 1; U.v. 21.10.1983 – V ZR 166/82 – NJW 1984, 729 = juris Rn. 19). Aus § 242 BGB entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammenfasst (BGH, U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – beckonline Rn. 11). In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben deshalb im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbstständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (vgl. etwa BGH, U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – beckonline Rn. 11; U.v. 21.10.1983 – V ZR 166/82 – NJW 1984, 729 = juris Rn. 19; U.v. 7.7.1995 – V ZR 213/94 – NJW 1995, 2633/2634 = juris Rn. 11). Nur im Einzelfall kann es auch zu positivem Handeln verpflichten (BGH U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – beckonline Rn. 1; U.v. 8.2.2013 – V ZR 56/12 – juris Rn. 6 m.w.N.). Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. BGH, U.v. 13.7.2018 – V ZR 308/17 – beckonline Rn. 1; U.v. 8.2.2013 – V ZR 56/12 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 29.6.2012 – V ZR 97/11 (KG) – NJW-RR 2012, 1160 = beckonline Rn. 20; U.v. 31.1.2003 – V ZR 143/02 – NJW 2003, 1392 = juris Rn. 8).
Soweit der Kläger ausführt, dass die Verlegung aus „objektiv zutreffenden Gründe geboten“ sei (Berufungszulassungsbegründung vom 28.2.2022 S. 2, GA Bl. 28), legt er damit den falschen rechtlichen Maßstab zu Grunde. Im Übrigen vermag der Senat in der besseren Bewirtschaftung eines Grundstücks keinen zwingenden Grund erkennen, der es zum Ausgleich widerstreitender Interessen zwingend gebieten würde, dass der Beklagte der Verlegung eines Weges zustimmt, zumal der Kläger in Bezug auf die Verlegung des Weges rechtlich nicht auf die Zustimmung des Beklagten angewiesen ist (s.o.). Hierzu muss er sich an die zuständige Stadt Rosenheim wenden und versuchen, sein Begehren hinsichtlich der Verlegung des betreffenden öffentlichen Feld- und Waldwegs durchzusetzen.
cc. Die vom Kläger im Zulassungsantrag diesbezüglich vorgebrachten Beweisangebote (GA S. 27 f.) sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, zumal im Zulassungsverfahren selbst Beweise grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 20.4.2021 – Vf. 44-VI-20 – BayVBl 2021, 516 = juris Rn. 36 m.w.N.) und wegen der bloß hypothetischen Möglichkeit, dass sich in einem späteren Berufungsverfahren nach weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung eine (entscheidungserheblich) veränderte Sachlage ergeben kann, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2022 – 8 ZB 21.2187 – BeckRS 2022, 975 Rn. 11; BayVGH, B.v. 19.4.2011 – 8 ZB 10.129 – BayVBl 2012, 567 = juris Rn. 27; OVG BB, B.v. 23.6.2011 – 2 N 110/10 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 26.6.2018 – 3 A 2107/15 – juris Rn. 17 ff.).
b. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er einen Anspruch auf Zustimmung aus § 226 BGB hat. Sein diesbezügliches Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsvoraussetzungen (vgl. hierzu BayVGH B.v. 6.7.2020 – 15 ZB 20.96 – juris Rn. 14). Unabhängig davon, dass § 226 BGB keine Anspruchsgrundlage darstellt, setzt die Norm voraus, dass nach Lage der gesamten Umstände des Einzelfalls ein anderer Zweck als die Schädigungszufügung objektiv ausgeschlossen ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 226 Rn. 2). Dass dies vorliegend der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. Denn allein daraus, dass die Begründung des Beklagten objektiv unrichtig sein mag, kann nicht geschlossen werden, dass sie nur dazu dient, den Kläger zu schädigen. Vielmehr lässt sich aus der vom Beklagten vorgebrachten Begründung ein gewisses Misstrauen gegenüber der Stadt Rosenheim in Bezug auf die ordnungsgemäße Anlage von Straßen entnehmen. Schon allein dieser Aspekt spricht dagegen, dass es dem Beklagten ausschließlich darum ging, dem Kläger zu schädigen. Im Übrigen ist der Kläger auf die Zustimmung des Beklagten nicht angewiesen (s.o.), sodass es auf seine Motive nicht ankommt.
c. Abgesehen davon bestehen auch deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts (vgl. BVerfG, U.v. 19.10.1982 – 1 BvL 34/80 u.a. – BVerfGE 61, 126 = juris Rn. 26; B.v. 14.12.2004 – 2 BvR 1451/04 – NJW 2005, 1855 = juris Rn. 22). Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg schneller und einfacher erreichte könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 40 Rn. 11).
So liegt der Fall hier. Für die vom Kläger verfolgte Verlegung des öffentlichen Feld- und Waldwegs kommt es auf die Zustimmung des Beklagten nicht an. Denn das einschlägige materielle Recht – vorliegend das BayStrWG – sieht für eine Verlegung einer gewidmeten öffentlichen Straße eine Zustimmung der Anlieger nicht vor. Es ist allein Sache der Stadt Rosenheim als Straßenbaubehörde (Art. 9, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 Bay-StrWG), über die begehrte Verlegung zu entscheiden (s.o.). Die Zustimmung des Beklagten könnte damit die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern.
2. Der Zulassungsantrag zeigt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit begnügt sich der Zulassungsantrag allein mit der Zitierung der Norm und legt nicht ansatzweise dar, worin diese Schwierigkeiten seiner Ansicht nach bestehen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (st. Rspr. vgl. BVerwG, B.v. 9.2.2022 – 9 BN 4.21 – Rn. 2), da der Kläger bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft.
4. Die Berufung ist schließlich nicht aufgrund des sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels infolge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht wegen einer fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substanziierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2016 – 2 B 57.15 – ZBR 2017, 41 = juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 124a Rn. 75). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft „eine von Amts wegen gebotene Beweisaufnahme“ unterlassen, weil es dem Beweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich „der fehlenden Beeinträchtigung des Beklagten“ nicht nachgekommen sei, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil er einen solchen Beweisantrag ausweislich des Sitzungsprotokolls im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat. Im Übrigen sind die Fragen, ob „die Verlegung des Wegs aus objektiv zutreffenden Gründen geboten (sei)“, ob der Beklagte durch den „neuen“ Weg beeinträchtigt wäre und ob „die geplante Verlegung des Weges für die künftige zweckmäßige Bewirtschaftung des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …65 erforderlich ist“ in Wahrheit auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2019 – 15 ZB 19.33171 – juris Rn. 21 m.w.N.). Zudem legt der Zulassungsantrag insoweit nicht dar, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht diesbezüglich die weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
Soweit der Kläger mit diesem Einwand rügen wollte, dass das Gericht dem in der mündlichen Verhandlung tatsächlich gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen ist, dass „zum Beweis der Tatsache, dass der neu angelegte Weg auch mit schweren landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu befahren ist, ein Sachverständigengutachten eingeholt wird“, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Nicht aufgezeigt wird, inwiefern diese Frage unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Schließlich handelt es sich bei der Frage der Befahrbarkeit eines hypothetischen Weges, der weder existiert noch konkret geplant ist, um keine substanziierte Tatsache. Der Antrag zielt vielmehr auf einen Ausforschungsbeweis, der erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage gestellt worden ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2017 – 6 B 54/16 – NVwZ 2017, 1388 = juris Rn. 7). Die vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte unmaßstäbliche Skizze genügt hierfür nicht (GA des Verwaltungsgerichts S. 4).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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