Arbeitsrecht

§ 27 VersAusglG – keine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsabrede bei beamtenrechtlicher Versorgung einerseits und Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits

Aktenzeichen  7 UF 194/21

Datum:
14.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41507
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

1. Die Verrechnung einer beamtenrechtlichen Versorgung (§ 16 VersAusgG) mit dem Anrecht einer gesetzlichen Rentenversicherung findet nicht statt.
2. Eine Pflicht zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung besteht nicht.
3. Aus der Weigerung des anderen Ehegatten, einer Verrechnungsvereinbarung zuzustimmen, folgen keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG.
4. Über § 27 VersAusglG können Rechtswirkungen des Gesetzes auch im Übrigen nicht korrigiert werden.

Verfahrensgang

1 F 524/19 2021-07-28 Endbeschluss AGWUERZBURG AG Würzburg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Würzburg vom 28.07.2021, Az. 1 F 524/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.460,00 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Würzburg hat mit Beschluss vom 28.07.2021 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es erging hinsichtlich des Versorgungsausgleichs folgende Entscheidung:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde U. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 244,89 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den …, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkten umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,3225 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den …, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. (…) findet nicht statt.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde U. ein Anrecht mit einen Ehezeitanteil von 489,77 Euro monatlich erlangt habe. Es handele sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt habe und welche deshalb gemäß § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen sei. Der Ausgleichswert betrage 244,89 Euro, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG betrage 55.320,40 Euro.
Die Antragsgegnerin habe ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6450 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung … erlangt. Der Versorgungsträger habe vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3225 Entgeltpunkten zu bestimmen, der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG betrage 2.333,48 Euro.
Hinsichtlich der D. Lebensversicherung der Antragsgegnerin finde ein Ausgleich nicht statt, da insoweit der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.738,00 Euro nicht überschritten sei. Das Anrecht werde deshalb gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Zwar sei hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls der Grenzwert nicht überschritten, da ein besonderer Verwaltungsaufwand nicht vorliege oder Kosten mit den Ausgleich nicht verbunden seien, sei dieser gleichwohl durchzuführen.
Zudem wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG), zurück. Die vom Antragsteller mitgeteilten Umstände seien dem ehelichen Güterrecht und dem Zugewinnausgleichsverfahren zuzurechnen. § 27 VersAusglG diene aber nicht der Sicherung einer gerechten Vermögensauseinandersetzung.
Gegen diese ihm am 29.07.2021 zugestellte Entscheidung des Familiengerichts legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.08.2021, eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag, Beschwerde ein und beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzuändern. Im Rahmen der Beschwerde stellt der Antragsteller folgende Antrag:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg zu Ziffer 2 im Endbeschluss vom 28.07.2021 wird aufgehoben bzw. wie folgt abgeändert:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde U. (Vers.Nr…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 234,56 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 28.02.2019 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkten umzurechnen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. …) findet nicht statt.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass zwar ein Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … bestehe, dies sei aber ohne jegliche Beiträge oder Rentenansprüche. Nach der Entscheidung des Amtsgerichts solle auf das vorgenannte inaktive Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … ein Anrecht in Höhe von 0,3225 Entgeltpunkten übertragen werden. Da der Antragsteller 66 Jahre alt sei und bereits altersbedingte Rente beziehe, könnte er in der Rentenversicherung nicht nachzahlen, werde die Beitragsjahre in der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren bzw. 60 Monate nicht erfüllen und werde aus einem Anrecht der Rentenversicherung keinerlei Ansprüche herleiten können. Dies sei ein unbilliges Ergebnis, welches jedenfalls nach § 27 VersAusglG zu ändern sei. Daher sei sein Ausgleich an die Antragsgegnerin zu kürzen und ein Ausgleich der Antragsgegnerin an ihn in der Folge nicht vorzunehmen. Daher sei der monatliche Ausgleichsanspruch des Anrechts des Antragstellers an die Antragsgegnerin um monatlich 10,33 Euro zu kürzen, weshalb sich nur ein Ausgleich von 234,56 Euro statt 244,89 Euro monatlich ergäbe. Ein Ausgleich des Anrechts der Deutschen Rentenversicherung der Antragsgegnerin fände dann – aufgrund der Verrechnung – nicht statt.
Der Antragsteller ist weiter der Auffassung, dass, sollte der vom Antragsteller begehrten Regelung des Versorgungsausgleichs ein zwingender Grund entgegenstehen, er dann die externe Teilung nach § 15 VersAusglG beantragen könne, mit der Folge, dass der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin auf die Beamtenversorgung erfolgen solle.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21.10.2021:
Den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Anwartschaften nicht vergleichbar seien. Wenn die Antragsgegnerin einen erheblich geringeren Betrag beim Versorgungsträger der Gemeinde U. erlangen würde, als sie bei der Deutschen Rentenversicherung einsparen würde, dann sei dies zu ihrem Nachteil und ohne ersichtlichem Grund.
Mit Verfügung vom 29.10.2021 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Verrechnung von Anrechten durch richterlichen Beschluss nicht möglich ist, da es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. Allenfalls könne eine einvernehmliche Regelung dem Antragsteller zum Erfolg verhelfen. Die externe Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung seit allenfalls mit Zustimmung des Versorgungsträgers und des Zielversorgungsträgers möglich.
In der Folge bemühte sich der Antragsteller um eine gütliche Lösung. Mit Schreiben vom 08.12.2021 teilte der Antragsteller mit, dass eine gütliche Lösung nicht möglich sei. Er sei aber weiter der Ansicht, dass für eine Verrechnung von Anrechten § 27 VersAusglG eine Rechtsgrundlage darstelle. Insoweit werde auf den BGH-Beschluss vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11, verwiesen. Im Ergebnis würde der Versorgungsausgleich zu Lasten der Antragsgegnerin ins Leere gehen, da er keine Anrechte erwerben könne. Ihm sei aufgrund seines Alters und des Rentenbezugs eine nachträgliche Einzahlung in die Deutsche Rentenversicherung nicht möglich, so dass er die Mindestversicherungszeit nicht erfüllen könne. Aber auch wenn dies möglich wäre, so müsste er 83,70 Euro monatlich aufwenden, um den Ausgleich der Antragsgegnerin in Höhe von 10,33 Euro zu erhalten. Dies widerspreche dem Halbteilungsgrundsatz, da zwar die Eheleute jeweils die Hälfte ausgleichen würden, aber im Ergebnis der Ausgleich der Antragsgegnerin nur der Deutschen Rentenversicherung zufließe, ohne dass diese ihn an den Antragsteller weiterleiten müsste.
Bezüglich des weiteren Streitstandes wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 05.07.2021, die Auskünfte der Versorgungsträger und die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die nach §§ 58 ff., 217 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abgesehen, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine weiteren Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten waren.
1. Grundsätzlich sind im Versorgungsausgleich nach § 1 VersAusglG alle in der Ehezeit (hier: 01.12.2002 bis 28.02.2019) erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
2. Gemäß § 9 Abs. 2 VersAusglG sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Regel nach §§ 10 – 13 VersAusglG intern zu teilen. Die interne Teilung nach § 10 ff. VersAusglG entspricht dem früheren Splitting und der Realteilung und ist deswegen die regelmäßige Ausgleichsform.
Die externe Teilung nach §§ 14 ff. VersAusglG kommt hingegen dann in Betracht, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 VersAusglG oder des § 16 Abs. 1 oder 2 VersAusglG vorliegt (§ 9 Abs. 3 VersAusglG).
3. Nach § 16 Abs. 1 VersAusglG erfolgt vorliegend der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers dadurch, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung für die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wird. Das entspricht dem früheren Quasisplitting nach § 1587 b Abs. 2 BGB a.F.
Anders als bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG besteht im Hinblick auf die Zielversorgung kein Wahlrecht (§ 222 Abs. 4 FamFG). § 15 VersAusglG und auch § 14 Abs. 5 VersAusglG gelten für die externe Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte nicht (vgl. Norpoth-Sasse in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 16 VersAusglG, Rn. 6).
Eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei einem vom Berechtigten gewählten privaten Zielversorgungsträger kommt deshalb nicht in Betracht. Der Ausgleich erfolgt zwingend durch Begründung gesetzlicher Rentenanrechte. Das Anrecht ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. Ein Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person besteht nicht.
Eine externe Teilung nach § 16 VersAusglG ist dann durchzuführen, wenn der ausgleichsberechtigten Person bereits bindend eine Altersrente bewilligt worden ist (vgl. Norpoth-Sasse in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 16 VersAusglG, Rn. 6). Das Familiengericht überträgt den Ausgleichswert als Rentenbetrag welcher nach § 16 Abs. 3 VersAusglG in Entgeltpunkten umzurechnen ist.
Diese vom Gesetz im Einzelnen nachteiligen Auswirkungen auf die Anwartschaften eines Beamten werden in der erstinstanzlichen Praxis verstärkt von den in §§ 6 – 8 VersAusglG geregelten Vereinbarungsmöglichkeiten aufgefangen (Grüneberg-Siede, 81. Auflage, 2022, § 16 VersAusglG Rn. 5). Im Wege einer Vereinbarung soll es nach einer Ansicht in der Regel möglich sein, die Ausgleichswerte aus der Beamtenversorgung mit weiteren Anrechten zu verrechnen und lediglich den überschießenden Teil des höheren Anrechts nach § 16 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen (vgl. aber Borth, FamRZ 2012, 1681ff. zur Benachteiligung des Rentenversicherungsträgers bei Verrechnung einer Beamtenversorgung mit einer gesetzlichen Rente, S. 1683: Borth hält einen Teilausgleich für nicht zulässig). Durch die Vereinbarung soll erreicht werden, dass nur in Bezug auf den nicht verrechneten Ausgleich die nachteiligen Auswirkungen der externen Teilung einer Beamtenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG eintreten, nicht jedoch hinsichtlich des vollen Ausgleichswertes i.S.d. § 5 Abs. 1, 3 VersAusglG (vgl. Borth, Einbeziehung einer Beamtenversorgung in Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich, FamRZ 2012, S. 1681).
Eine Pflicht zum Abschluss einer solchen Verrechnungsvereinbarung besteht jedoch nicht (vgl. BGH, Entscheidung vom 30.10.2019, Az. XII ZB 537/17, BGH, Az. XII ZB 537/17 FamRB 2020, 57 f., OLG Schleswig, Beschluss vom 20.9.2017 – 13 UF 116/17, KG FamRZ 2016, 1166, Oberlandesgericht Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2016, Az. 13 UF 111/16). Somit sind aus der Weigerung der Antragsgegnerin einer Vereinbarung zuzustimmen, welche die vom Antragsteller beabsichtigte Verrechnung im Ergebnis möglich gemacht hätte, keine Sanktionen i.S.d. § 27 VersAusglG möglich.
Auch der Umstand, dass der Antragssteller keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung mehr leisten kann, ist unbeachtlich, denn § 14 Abs. 5 VersAusglG ist – wie ausgeführt – nicht auf den § 16 VersAusglG anwendbar (vgl. Norpoth-Sasse in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 16 VersAusglG, Rn. 6).
4. Die Rechtswirkung des Gesetzes kann im vorliegenden Fall auch nicht durch § 27 VersAusglG korrigiert werden. Denn die Wirkung des Ausgleichs beruht auf der Anwendung gesetzlicher Vorschriften (Grüneberg-Siede, 81. Auflage, 2022, § 27 VersAusglG Rn. 11). Mit der Härteklausel kann keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden (BGH FamRZ 2007, 627).
Im Übrigen ist der Ausgleichswert, welchen der Antragsteller über die Deutsche Rentenversicherung von der Antragsgegnerin erhält, auch im Verhältnis der sonstigen Anrechte in der Höhe nicht so wesentlich, dass sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht ergibt (vgl. Grüneberg-Siede, 81. Auflage, 2022, § 27 VersAusglG Rn. 11 f.) Dies ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass das Anrecht der Antragsgegnerin geringwertig ist (§ 18 Abs. 3 VersAusglG) und mit einem Kapitalwert von 2.333,48 Euro nicht den Grenzwert von 3.738,00 Euro überschreitet. Ein Ausgleich – des geringen Anrechts – findet nur statt, weil der Aufwand für den Versorgungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung gering ist.
5. Eine externe Teilung der auszugleichenden Anrechte der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung des Antragstellers ist nicht vorzunehmen, da der Antragsteller auch nach Hinweis des Senats vom 29.10.2021 keine Vereinbarung mit dem Versorgungsträger der Antragsgegnerin (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) vorgelegt hat. Der reine einseitige Wunsch des Antragstellers, diese externe Teilung durchzuführen, genügt nicht. Der Antragsteller hat es überdies unterlassen, die Zustimmung der Zielversorgung (§ 15 VersAusglG, § 222 Abs. 2 FamFG) einzuholen (vgl. auch Grüneberg-Siede, 81. Auflage, 2022, § 15 VersAusglG Rn. 2). Auch hierauf wurde er in der Verfügung des Senats vom 29.10.2021 ausdrücklich hingewiesen, so dass die externe Teilung aus einem weiteren Grund nicht durchzuführen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 40, 50 FamGKG. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betrug das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen, einschließlich des Vermögens der Ehegatten zu Beginn des Verfahrens 12.300,00 Euro. Weil in der Beschwerdeinstanz zwei Anrechte zu prüfen waren, ist der Verfahrenswert auf (12.300,00 x 0,2 =) 2.460,00 Euro festzusetzen.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anwendung der rechtlichen Grundlagen durch den Senat beruht auf dem Gesetz.
Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11, beruft, so ist diese Entscheidung nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Ehegatte, welcher treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht einwirkt, um den Ausgleichswert zu schmälern, nach § 27 VersAusglG nur bis zum Ausgleichswert ausgeschlossen werden kann. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, da die vorliegende Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Anwendung des Gesetzes und nicht auf einer Handlung der Antragsgegnerin beruht. Diese war, wie in den Gründen ausgeführt, nicht zu einer Vereinbarung mit dem Antragsteller über den Versorgungsausgleich verpflichtet, sodass hierin auch keine Treuwidrigkeit liegen kann.


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