Aktenzeichen B 3 K 15.633
BORA BORA § 26 Abs. 2
Leitsatz
Einer berufsständischen Kammer (hier Rechtsanwaltskammer) steht nicht die Befugnis zu, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung verbindlich festzusetzen (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 103802). Der festgelegten bestimmten Höhe der Ausbildungsvergütung in einem durch den Kammervorstand getroffenen Beschluss kommt für die Frage der Angemessenheit iSv § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG nur Indizwirkung zu. Eine Indizwirkung besteht selbst dann, wenn in der Bekanntmachung des Beschlusses darauf hingewiesen wird, dass die Kammer keine Empfehlung ausspreche und auch keine Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung vorgebe. (redaktioneller Leitsatz)
Empfehlungen von Kammern für andere Bezirke können für die Frage der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung nicht ohne Weiteres als Maßstab herangezogen werden, weil zwischen Zentren und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
Die Ausbildungsvergütung soll die Leistung des Auszubildenden entlohnen, ihn in Bezug auf auf die Lebenshaltungskosten entlasten und die Ausbildung ausreichend qualifizierten Nachwuchses sicherstellen; die “angemessene Vergütung” iSv § 17 Abs. 1 S. 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (Anschluss an BAG BeckRS 2015, 72037 Rn. 13, 15 mwN). (redaktioneller Leitsatz)
Die Unangemessenheit der Höhe einer Ausbildungsvergütung wird vermutet, wenn die vereinbarte Vergütung die tariflich vorgegebenen bzw. von Kammern empfohlenen Beträge um mehr als 20% unterschreitet (Anschluss an BAG BeckRS 2013, 73072 Rn. 14 mwN und ständig; hier verneint). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.08.2015 verpflichtet, den Berufsausbildungsvertrag der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1 vom 25.03.2015 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge aufzunehmen.
2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 09.09.2015 verpflichtet, den Berufsausbildungsvertrag der Klägerin mit der Beigeladenen zu 2 vom 06.07.2015 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge aufzunehmen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die zulässigen Klagen sind begründet. Die ablehnenden Verwaltungsakte sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Eintragung beider Ausbildungsverhältnisse in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
1. Die Voraussetzungen des § 35 Absätze 2, 3, 36 Abs. 1 BBiG stehen nicht in Frage.
2. Die Beteiligten streiten allein über das Vorliegen der Voraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BBiG, also ob die von der Klägerin in beiden Ausbildungsverhältnissen gezahlte monatliche Vergütung von 320,00 € im ersten Jahr angemessen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist. Dies ist zu bejahen.
2.1 Gemäß der Rechtsprechung des BAG handelt es sich bei der „angemessenen Vergütung“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BAG, Urt. v. 17.03.2015, Az. 9 AZR 731/13, und Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14). § 17 BBiG stellt eine Rahmenvorschrift dar, die den Vertragsparteien unter Zugestehen eines Spielraums Mindestanforderungen auferlegt. Der Mindestvergütungsbetrag ist unter Abwägung der konkreten Interessen und anhand der Situation des Einzelfalls nach der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Die Vergütung hat dabei drei Funktionen: Sie soll die Arbeitsleistung des Auszubildenden entlohnen, ihn in Bezug auf die Lebenshaltungskosten entlasten und die Ausbildung von ausreichend qualifiziertem Nachwuchs sicherstellen (BAG, Urt. v. 30.09.1998, Az. 5 AZR 690/97). Die konkrete angemessene Vergütungshöhe bestimmt sich dabei nach der Verkehrsanschauung.
Wichtigste Anhaltspunkte sind – soweit vorhanden – einschlägige Tarifverträge, da diese von beiden Seiten ausgehandelt wurden, also ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt wurde. Eine grundsätzliche Pflicht zur Übernahme der vereinbarten Beträge des Tarifvertrages besteht hingegen nicht (BAG, Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 108/14).
Soweit solche nicht vorhanden sind, kann auf branchenübliche Sätze oder – als Indiz – auf die Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs abgestellt werden. Hierunter fallen die Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen. Allerdings stellen diese ebenfalls nur ein Indiz dar; insoweit verkennt die Beklagte die Reichweite ihrer „Befugnisse“ bei der Vorgabe von Mindestempfehlungen. Selbst den Berufsbildungsausschüssen (§ 77 BBiG) steht nicht das Recht zu, Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung festzusetzen (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981, Az.: 5 C 50/80). Diese sind nach § 79 Abs. 4 Satz 1 BBiG für den Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zuständig, soweit sie nach dem BBiG durch die zuständige Stelle zu erlassen sind. Darüber hinausgehende, verbindliche Regelungen obliegen ihnen nicht. Im Bereich des § 17 BBiG sind keine solchen Regelungsbefugnisse ersichtlich.
Damit gilt dies erst Recht für die Rechtsanwaltskammer als solche. Wenn schon der grundsätzlich zuständige Fachausschuss keine solchen Mindestbeträge festlegen kann, so kann dies auch die allgemeine Kammer nicht. Diese mag zwar nach §§ 71 Abs. 4, 76 Abs. 1 BBiG für die Überwachung der Durchführung zuständig sein, für etwaige Festlegungen jedoch nicht. Daran ändert auch die Berufsordnung der Rechtsanwälte nichts. Zwar mag diese den Kammern weitergehende Befugnisse einräumen, doch können sie wegen der Gesetzeshierarchie, die einen fundamentalen rechtsstaatlichen Grundsatz der Bundesrepublik Deutschland darstellt, Bundesrecht (wie das BBiG) nicht abbedingen.
Eine Unangemessenheit wird vermutet, sobald die vereinbarte Vergütung die tariflich vorgegebenen bzw. von Kammern etc., empfohlenen Beträge um mehr als 20% unterschreitet. Dabei stellt ein Betrag von 80% des Referenzbetrages das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung dar (BAG, Urt. v. 16.07.2013, Az.: 9 AZR 784/11 m.w.N, und Urt. v. 30.09.1998, Az. 5 AZR 690/97).
Diesen Einschätzungen des BAG schließt sich die Kammer an. Zwar mag im Gegensatz zu den Entscheidungen des BAG ein verwaltungs- und kein arbeitsrechtlicher Streit und auch keine Klage der Auszubildenden gegen den Ausbilder gegeben sein. Doch übersehen die Beteiligten offensichtlich den Zweck des § 35 Abs. 1 S. 1 BBiG, der sicherstellen soll, dass der Auszubildendenschutz, wie er im BBiG vorgesehen ist, eingehalten wird. Deshalb ist es für den Prüfungsmaßstab unerheblich, welcher Art die Klagesituation ist.
Letztendlich ist also auch hier die Angemessenheitsfrage des § 17 Abs. 1 BBiG zu entscheiden, weil eine vergleichbare Ausgangslage gegeben ist. Die Konstruktion einer anderen Interessenlage ist nicht überzeugend und widerspricht darüber hinaus auch der Einheit der Rechtsordnung.
2.2 Bei den umstrittenen Ausbildungsverhältnissen wurde ein monatliches Entgelt von 320,00 € vereinbart. Dieses weicht mit 30 € um nicht mehr als 20% von der Kammerempfehlung in Höhe von 350,00 €, also insgesamt 70,00 €, ab. Damit wird insoweit die Unangemessenheit nicht schon aufgrund der Abweichung indiziert.
In dem Empfehlungsbetrag der Beklagten ist ein taugliches Indiz für die Höhe einer angemessenen Vergütung zu sehen. Für den vorliegenden Fall hat der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 10.05.2014 beschlossen, die Ausbildungsvergütung im ersten Lehrjahr vom 01.01.2015 an von 320,00 € auf 350,00 € zu erhöhen. Gleichzeitig berief sich die Beklagte in der Bekanntmachung dieses Beschlusses in ihrem Mitteilungsblatt vom Juni 2014, S. 9 f., darauf, dass sie „keine Empfehlung aus[spreche] und […] auch keine Mindestsätze für die Ausbildungsvergütung“ vorgebe. Sie forderte die gesonderte Begründung bei Unterschreitung dieses Betrages um bis zu 20% mit der Anmeldung des Ausbildungsverhältnisses, „weil andernfalls eine Nachfrage seitens der Geschäftsstelle erfolgt.“
Es kann offen bleiben, um was es sich bei dieser Festlegung handeln soll. Eine verbindliche Festlegung wäre mangels Regelungskompetenz rechtswidrig und damit unbeachtlich, aber dennoch als Indiz für die Angemessenheit tauglich. Dass die Beklagte ausdrücklich betont, sie wollte eben keine Empfehlung treffen, hindert die Einordnung als Indiz nicht. Hierfür spricht insbesondere auch der Wortlaut der Veröffentlichung, in dem die Beklagte jeglicher Einordnung widersprochen hat. Sie wollte also mit anderen Worten und streng genommen gar nichts festsetzen, hat dies aber dennoch getan.
Bei der Festlegung der „Mindestvergütung“ ging es der Beklagten – unter Berücksichtigung ihres Zweckes – wohl um die Findung eines Betrages, der die Funktionen einer Ausbildungsvergütung gewährleistet und gleichzeitig der Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder entspricht. Insoweit spricht nichts dagegen, die Festlegung als Indiz heranzuziehen. Weiterhin sah sie ausdrücklich auch die 20%-Ausnahme vor, was für eine Empfehlung und eben nicht für einen absoluten Mindestbetrag spricht, wie die Beklagte jetzt meint.
2.3 Auch ist nicht ersichtlich, warum der Betrag unangemessen sein soll. Dieser stellt für die Auszubildenden einen Unterstützungsbetrag für die Lebenshaltungskosten dar, entlohnt deren Arbeit zumindest teilweise und stellt die Attraktivität der Ausbildung ausreichend vieler Rechtsanwaltsfachangestellten sicher. Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass er im Gegensatz zu der Empfehlung der Beklagten brutto wie netto die gleiche Höhe aufweist.
Der Verweis der Beklagten auf die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und München kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie die Klägerin ausgeführt hat, bestehen zwischen Zentren und ländlich geprägten Gebieten erhebliche Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten, so dass diese Empfehlungen nicht ohne weiteres als Maßstab herangezogen werden können oder in der Lage sind, die Angemessenheitseinschätzung zu erschüttern. Der Beklagten bleibt es jedoch weiterhin unbenommen, neue, höhere Empfehlungen auszusprechen, die dann wiederum als Indiz bei der Angemessenheitsprüfung herangezogen werden können, nicht aber übernommen werden müssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO und bezüglich der Beigeladenen auf §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Da sie keine Anträge gestellt haben, tragen sie kein Kostenrisiko; es entspricht deshalb auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
I.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
II.
Für die Streitwertfestsetzung gilt diese Rechtsmittelbelehrung mit der Maßgabe, dass Vertretungszwang nicht besteht und die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen ist. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Diese Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.