Arbeitsrecht

Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde bzgl. Nichtzulassung zum Humanmedizinstudium

Aktenzeichen  Vf. 14-VI-19

Datum:
17.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12094
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 91 Abs. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 1

 

Leitsatz

Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtzulassung zum Studium der Humanmedizin.
1. Der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 91 Abs. 1 Bayrischen Verfassung (BV)ist nicht verletzt, da keine besonderen Umständen vorliegen, aus denen klar und deutlich hervorgeht, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat (BeckRS 2018, 22674). Dabei muss das Gericht nicht auf alle Ausführungen der Beteiligten ausdrücklich eingehen und dezidiert seine Meinung begründen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. (Rn. 26 – 31 und 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch die Grundrechte der Handlungsfreiheit aus Art. 101 BV iVm dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sind durch die Nichtzulassung zum Studium nicht verletzt. Teilhaberechte stehen immer unter dem Vorbehalt der sächlichen und personellen Mittel und im Kontext der Kapazitätsausschöpfung (BVerfGE 43, 291/326). Der Verfassungsgerichtshof, der kein Rechtsmittelgericht ist, überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen und zwar, ob diese gegen ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verstoßen, das durch die Bayrische Verfassung verbürgt ist (NVwZ-RR 2019, 881), was vorliegend nicht der Fall ist. (Rn. 25) (Rn. 32 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Entscheidung des Gerichts liegen auch keine sich aufdrängenden sachfremden oder eindeutig unangemessenen Erwägungen zugrunde (BeckRS 2018, 8170) und damit kein Verstoßes gegen das Willkürverbot gem. Art. 118 Abs. 1 BV; auch nicht dann, wenn sich das Gericht mangels aus seiner Sicht durchgreifender Einwände – hier Vortrag zur Kapazitätsberechnung – , auf seine ständige Rechtsprechung beruft und nicht im Einzelnen auf die vorgetragenen, seiner Ansicht nach aber nicht durchgreifenden Argumente eingeht. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts allein, begründet noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. (Rn. 39 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

7 CE 18.10017 2018-11-14 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2018 Az. 7 CE 18.10017 u. a., mit dem im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin abgelehnt wurde.
Die Beschwerdeführer, die sich zum Wintersemester 2017/2018 erfolglos um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. Fachsemester) an der Universität Regensburg beworben hatten, versuchten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl von 225 Studienplätzen mit der Begründung zu erreichen, die Universität habe ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies ihre Beschwerden gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2018 Az. RO 1 E HV 17.10088 u. a. mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. November 2018 zurück.
Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft habe, die diesbezügliche Kapazitätsberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Senat folge den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses und nehme darauf Bezug. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass in die Berechnung des Curricularnormwerts mehrere nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht ihrem tatsächlichen Umfang entsprechend miteinbezogen worden seien, verhelfe dies den Beschwerden nicht zum Erfolg. Denn für die Kapazitätsberechnung sei nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgeblich. Überschreite die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand diesen Wert, so bleibe dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität ohne Bedeutung. Die Universität sei im Übrigen in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie sei insbesondere nicht zur Anwendung einer anderen, von den Beschwerdeführern gewünschten Berechnungsmethode oder zur Erhöhung des Curricularanteils anderer Lehreinheiten zulasten des Curriculareigenanteils der zur Ausbildung der Studierenden im Studiengang berufenen Lehreinheit verpflichtet, solange das Lehrpersonal dieser Lehreinheit die Ausbildung der Studierenden selbst sicherstellen könne. Die von den Beschwerdeführern gerügte Vorgehensweise der Universität könne schließlich auch nur zur Folge haben, dass der letztlich kapazitätsbestimmende Curriculareigenanteil geringer ausfalle als bei vollständiger Hinzurechnung des entsprechenden Ausbildungsaufwands. Nachdem ein (realitätswidrig) zu gering angesetzter Eigenanteil sich im Ergebnis kapazitätserhöhend auswirke, könnten sich die Beschwerdeführer auf eine insoweit bestehende Unrichtigkeit der Kapazitätsberechnung keinesfalls mit Erfolg berufen. Auch eine mögliche faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts von 2,42 wäre unter diesen Umständen irrelevant, da keine unzulässige kapazitätsverzerrende „Niveaupflege“ vorliege, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularnormwert eingehe.
Auch Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität bestünden nicht. Insoweit werde auf den – auszugsweise zitierten – Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 Az. 7 CE 15.10118 verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, ein von ihnen im Rahmen der Beschwerdebegründung erstelltes Rechenbeispiel zeige, dass die Herausrechnung beurlaubter Studenten vorliegend zu einem kapazitätsungünstigen Ergebnis führe und deshalb zwingend zu beanstanden sei, überzeuge dies nicht. Denn im Fall einer Zählung beurlaubter Studierender während ihrer Urlaubszeit im jeweiligen Fachsemester (aufrückend) zum Bestand werde ihre Lehrnachfrage zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt als bei ihrer diesbezüglichen „Herausrechnung“. Entscheidend sei daher, dass im Rahmen der – stets prognostischen – Schwundberechnung ein einheitliches Berechnungsmodell zugrunde gelegt werde, also immer entweder mit oder ohne Beurlaubte, was vorliegend der Fall sei.
Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 wies der Verwaltungsgerichtshof gegen die vorgenannte Entscheidung gerichtete Anhörungsrügen der Beschwerdeführer als unbegründet zurück.
II.
1. Mit ihrer am 28. Januar 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schriftsätze vom 28. Februar und 8. Juli 2019, rügen die Beschwerdeführer, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2018 verletze ihre Grundrechte aus Art. 91 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör) und Art. 128 BV (Bildungsund Ausbildungsgrundrecht der Studienwilligen, Grundrecht der Berufswahlfreiheit) i. V. m. Art. 118 Abs. 1 BV und dem Sozialstaatsprinzip. Im Übrigen sei die angegriffene Entscheidung auch willkürlich.
Das rechtliche Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV sei verletzt, da sich der Verwaltungsgerichtshof in weiten Teilen nicht mit dem Vorbringen aus der Beschwerdebegründung befasst habe. Die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehe dahin, dass eine Berechnung der Ausbildungskapazität durch die Hochschule nicht erforderlich sei. Vielmehr lasse er es ausreichen, wenn die Hochschulen mitteilten: „Die Ausbildungskapazität beläuft sich auf XY Plätze. Dies wurde von uns berechnet“. Die Universität Regensburg habe mit Fantasiezahlen eine Berechnung angestellt, die weder mit der Realität noch mit der zugrundeliegenden Ausbildung etwas zu tun habe. Die Nachweise der Beschwerdeführer, anhand derer mathematisch eindeutig gezeigt worden sei, dass die „Berechnung“ nicht richtig sein könne, habe der Verwaltungsgerichtshof ignoriert. Er sei davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine zu niedrige Ansetzung des Curriculareigenanteils berufen hätten. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, dass Lehrimporte (aus den Lehreinheiten klinischpraktische Medizin und Biologie) zu niedrig angesetzt seien, was zur Folge habe, dass der Gesamt-Curricularnormwert höher sei als von der Universität vorgetragen. Damit hätte die Stauchung höher ausfallen müssen mit der Folge, dass der kapazitätsbestimmende Curriculareigenanteil niedriger sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe außer Acht gelassen, dass ein rechnerisch korrigierter niedrigerer Eigenanteil zu einer Kapazitätserhöhung führe. Das tatsächliche Vorbringen des mathematischen Nachweises finde sich in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht wieder. Auch im Rahmen des Schwundausgleichfaktors sei das Beschwerdevorbringen schlicht übergangen worden.
Eine Verletzung des Rechts der Berufswahlfreiheit bzw. des Bildungs- und Ausbildungsgrundrechts nach Art. 128 Abs. 1 BV liege vor, weil das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung missachtet werde. Das normative Kapazitätsberechnungssystem der Kapazitätsverordnungen (KapVO) bzw. hier der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) sei verbindlich. Vorliegend werde aber keine tatsächliche Berechnung gefordert, sondern lediglich, dass die in die Berechnung eingestellten Zahlen am Ende den normativ festgesetzten Curricularnormwert von 2,42 ergäben. Begründet werde dies mit der Aussage, dass die Universität in Lehre und Studium frei sei. Im Rahmen der praktischen Konkordanz müsse aber die Wissenschaftsfreiheit einerseits mit der Berufswahlfreiheit andererseits abgewogen werden, was nicht geschehen sei. In der Beschwerdebegründung sei mathematisch nachgewiesen worden, dass der Stauchungsfaktor nicht, wie von der Universität angenommen, 89%, sondern 85% betragen müsse. Im Interesse der Kapazitätserschöpfung sei dieser Wert zwingend zu verwenden. Ein Außerachtlassen der Lehrimporte bei gleichzeitiger Kürzung des Curriculareigenanteils gehe zulasten der Beschwerdeführer in ihrer Berufswahlfreiheit, ohne dass zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ein Argument streiten würde.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs führe in der praktischen Anwendung dazu, dass gerade keine Berechnung der Ausbildungskapazität mehr durchgeführt werde, sondern die Universitäten sich völlig von der Ausbildungswirklichkeit abkoppeln könnten und lediglich eine in sich „stimmige“ Kapazität vorlegen müssten, die auf die entsprechenden rechnerischen Werte komme. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt: „Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung“. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass es ohne Konsequenzen bleibe, wenn der Curricularnormwert nicht eingehalten werde. Das Gericht verkenne zudem, dass die Beschwerdeführer nicht eine „bestimmte Berechnungsmethode“ wünschten, sondern vielmehr wollten, dass die Ausbildungskapazität tatsächlich und konsequent berechnet werde.
Kern des Streits sei die Frage, ob beurlaubte Studenten im Rahmen des Schwundfaktors einzubeziehen seien oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu ausgeführt, er habe keine Zweifel an der Richtigkeit der Schwundberechnung der Universität. Diese beziehe (kapazitätsrechtlich nicht zwingend) beurlaubte Studenten in die Berechnung nicht ein. Der Verwaltungsgerichtshof gehe fälschlicherweise davon aus, dass dies zwangsläufig kapazitätsgünstig sei. In der Beschwerdebegründung sei dargelegt, dass vorliegend eine Einbeziehung der beurlaubten Studenten zu einem kapazitätsgünstigeren Ergebnis komme. Dass der Verwaltungsgerichtshof dies offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen habe und die Auffassung vertrete, dass die Nichteinbeziehung zwingend kapazitätsgünstiger sei, verstoße gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Jedoch müsse auch im Rahmen der Berufswahlfreiheit überprüft werden, ob die zugrunde gelegten Berechnungen tatsächlich kapazitätsgünstiger seien. Noch „perfider“ sei, dass das Gericht ausführe, es stünde der Universität frei, ob sie beurlaubte Studenten einbeziehe oder nicht, und es nur darauf ankomme, dass ein einheitliches Berechnungsmodell zugrunde gelegt werde, was hier der Fall sei. Auch diese Tatsachenfeststellung sei falsch. In der Beschwerdebegründung habe hierauf noch nicht eingegangen werden können, da noch nicht erkennbar gewesen sei, dass der Verwaltungsgerichtshof in diese Richtung argumentieren würde. In der Anhörungsrüge sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Universität im Wintersemester 2016/2017 beurlaubte Studenten einbezogen habe, im Wintersemester 2017/2018 jedoch nicht mehr. Soweit der Verwaltungsgerichtshof sich insoweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beziehe, wonach die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender zu einem späteren Zeitpunkt (Rückkehr aus dem Urlaub) schwundmindernd berücksichtigt werde, übersehe er, dass dies nur bezüglich Beurlaubungen in höheren Fachsemestern der Fall sein könne und bei der Universität Düsseldorf im Gegensatz zur Universität Regensburg nach der Einschreibungsordnung Beurlaubungen für das 1. Fachsemester ausgeschlossen seien; bei einem im 1. Fachsemester beurlaubten Studenten erfolge aber bei einer Rückkehr aus dem Urlaub keine Kompensation für dessen schwundmindernde Berücksichtigung, da er noch nie bei der Schwundberechnung gezählt worden sei.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 118 Abs. 1 BV liege vor, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs offensichtlich sachwidrig und im Kern nicht verständlich sei. Angesichts der dargestellten mathematisch nachweisbaren und nachgewiesenen Fehler in der Kapazitätsberechnung hätte eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beschwerdeführer erfolgen müssen. Stattdessen sei lediglich konstatiert worden, dass die Berechnung der Universität korrekt und keine weitere Auseinandersetzung mit dem Vortrag notwendig sei. Es handle sich um eine willkürliche Überraschungsentscheidung, da der Verwaltungsgerichtshof bewiesene Tatsachen außer Acht gelassen und als „differente Rechtsauffassungen“ bezeichnet habe. Es dränge sich der Schluss auf, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe.
2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und im Übrigen auch für unbegründet.
Es erläutert zunächst die Berechnung der Zulassungszahl von 225 Studienplätzen durch die Universität Regensburg nach Art. 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Art. 4 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320) in Verbindung mit der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, im Folgenden: HZV a. F.; diese Fassung der Hochschulzulassungsverordnung trat mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft). Die Universität habe nach den einschlägigen Bestimmungen der §§ 40 ff. HZV a. F. für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen – vorklinischer Teil) zunächst einen Gesamt-Curricularnormwert von 2,7132 ermittelt. Um den in Anlage 7 der Hochschulzulassungsverordnung für diesen Studiengang vorgegebenen Curricularnormwert von 2,42 einzuhalten, habe sie die für die jeweiligen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den Kürzungsfaktor 89,1936% gemindert („Stauchung“).
Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität. Unzulässig sei die Verfassungsbeschwerde, soweit sie auf eine Verletzung des Art. 128 Abs. 1 BV und des Sozialstaatsprinzips gestützt werde, da diese keine Grundrechte darstellten. Soweit eine Verletzung der Berufs(wahl) freiheit geltend gemacht werde, sei sie unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Darlegung unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet, da die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht vorlägen.
Das rechtliche Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV sei nicht verletzt. Der Vortrag der Beschwerdeführer, der Verwaltungsgerichtshof halte eine Berechnung der Ausbildungskapazität durch die Hochschule nicht für erforderlich und eine bloße Mitteilung der Hochschule genüge, treffe nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof sei vielmehr unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kapazitätsberechnung der Universität nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 19. April 2018 eine detaillierte Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Universität vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch keine Nachweise ignoriert, anhand derer die Unrichtigkeit der Berechnung gezeigt worden sei. Vielmehr habe er sich mit diesem Vortrag der Beschwerdeführer befasst, sei aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kapazitätsberechnung der Universität keinen Einwänden begegne. Auch den Vortrag der Beschwerdeführer, wonach statt eines zu niedrig angesetzten Curriculareigenanteils ein zu niedrig angesetzter Gesamt-Curricularnormwert wegen zu niedrig angesetzter Lehrimporte gerügt worden sei, dessen Erhöhung eine stärkere Stauchung des Curriculareigenanteils zur Folge habe, wodurch der Curriculareigenanteil niedriger sei als von der Universität vorgetragen, habe der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt. Er habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die Kapazitätsberechnung nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend sei, und insoweit auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2016 Az. 7 CE 16.10034 verwiesen, in dem dies näher erläutert werde. Soweit die Beschwerdeführer im Ergebnis vorschlügen, nur in den für die eigene Argumentation passenden Lehrveranstaltungen eine kleinere Gruppengröße festzusetzen und damit den rechnerischen Anteil der Vorklinik künstlich zu verringern, habe der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Universität nicht zur Anwendung einer von den Beschwerdeführern gewünschten Berechnungsmethode verpflichtet sei. Auch mit den Einwänden bezüglich der Schwundberechnung habe sich der Verwaltungsgerichtshof befasst mit dem Ergebnis, dass das vorgebrachte Rechenbeispiel zur Herausrechnung beurlaubter Studierender nicht überzeugend sei.
Eine Verletzung der Berufs(wahl) freiheit liege nicht vor. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 101 BV gewähre kein freies Zugangsrecht zu den Hochschulen des Freistaates. Jedoch folge aus Art. 101 i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Teilhabeanspruch bei der Zulassung zum Hochschulstudium. Demzufolge bestehe ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Zulassung zu vorhandenen Einrichtungen, während die Schaffung neuer Kapazitäten nicht beansprucht werden könne. Eine Verletzung dieses Grundrechts ergebe sich nicht daraus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis in verfassungswidriger Weise eine Abwägungsnotwendigkeit zwischen Teilhabeanspruch des Studienbewerbers und Lehrfreiheit der Hochschule verneinen würde. Die Aussage, dass die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium frei sei, müsse im Zusammenhang mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gesehen werden, die sich der Verwaltungsgerichtshof zu eigen gemacht habe und in denen eine derartige Abwägung für notwendig erachtet werde. Das Grundrecht sei auch nicht dadurch verletzt, dass statt des von den Beschwerdeführern geltend gemachten Stauchungsfaktors von rund 85% der Verwaltungsgerichtshof den von der Universität zugrunde gelegten Stauchungsfaktor von rund 89% gebilligt habe. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Gründe der Verwaltungsgerichtshof Bezug genommen habe, erläutere hierzu, dass die von der Universität vorgenommene Methode, eine Überschreitung des Curricularnormwerts von 2,42 zu vermeiden, durch proportionale Minderung der für die jeweiligen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile um den Kürzungsfaktor 89,1936% nicht zu beanstanden sei. Die von den Beschwerdeführern konstatierte Einbeziehung von Lehrleistungen anderer Lehreinheiten, die den Kürzungsfaktor von rund 85% bedingen würde, sei vor dem Hintergrund der Lehrfreiheit der Universität nicht zwingend.
Die Belange der Studienbewerber seien dadurch gewahrt, dass der zwingend vorgegebene Curricularnormwert bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden dürfe. Eine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit ergebe sich auch nicht aus der Berücksichtigung von Beurlaubten im (bzw. ab dem) Berechnungsjahr 2017/2018, die einer generellen Festlegung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit der Zielsetzung einer einheitlichen Handhabung der Universitäten für die Zukunft geschuldet sei.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht erkennbar, da die Entscheidung nicht schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen oder bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich nicht der Schluss aufdränge, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.
III.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde (teilweise) unzulässig ist.
1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind.
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist jedoch eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wendet, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, die gerügte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Hauptsacheverfahren geltend zu machen, oder wenn und soweit sonst ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern, zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13 m. w. N.; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 10). Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
2. Dahinstehen kann demnach auch, ob dem Substanziierungsgebot des Art. 51 Abs. 1 VfGHG in jeder Hinsicht Rechnung getragen wurde, insbesondere was die Verletzung der Berufs(wahl) freiheit bzw. des Bildungs- und Ausbildungsgrundrechts der Beschwerdeführer betrifft. Soweit in der Verfassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang Art. 128 BV sowie Art. 118 Abs. 1 BV und das Sozialstaatsprinzip genannt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Berufs(wahl) freiheit durch Art. 101 BV und das Recht von Studienbewerbern auf Zulassung zum Hochschulstudium durch Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundrechtlich geschützt sind (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/100 f.). Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend den erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/97 f. m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, ebenfalls Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 – Vf. 16-VII-19 – juris Rn. 32). Dies kann auch vorliegend dahinstehen, da als verletztes Grundrecht jedenfalls Art. 101 BV (i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in Betracht kommt, der zum einen im Gegensatz zu Art. 128 Abs. 1 BV nicht nur für Bewohner Bayerns gilt und zum anderen ebenso wie dieser unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VerfGH vom 27.2.1985 VerfGHE 38, 16/27 m. w. N. zu Art. 128 Abs. 1 BV; VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N. zu Art. 101 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Eine ausdrückliche Benennung der als verletzt gerügten Bestimmung der Verfassung (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VfGHG) ist nicht unerlässlich (VerfGH vom 1.12.1964 VerfGHE 17, 104/107; vom 9.2.1996 – Vf. 79-VI-95 – juris Rn. 15).
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Wird Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung eingelegt, so kann diese nur in engen Grenzen überprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe zu kontrollieren, ob die Fachgerichte den Sachverhalt zutreffend ermittelt oder die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt haben. Vielmehr hat er nur zu prüfen, ob das Gericht gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen hat. Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht prüft der Verfassungsgerichtshof, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie zum Beispiel der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 30 ff. m. w. N.). Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 32; vom 18.7.2017 – Vf. 3-VI-16 – juris Rn. 18).
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. November 2018 das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) nicht verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt er den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36). Das Gericht wird durch Art. 91 Abs. 1 BV jedoch nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht die von ihm entgegengenommenen Äußerungen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn es davon abgesehen hat, sie in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu erörtern. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 16.11.2017 – Vf. 1-VI-17 – juris Rn. 15). Hingegen ergibt sich aus Art. 91 Abs. 1 BV kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 – Vf. 1-VI-18 – juris Rn. 36).
Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügen, der Verwaltungsgerichtshof halte eine Berechnung der Ausbildungskapazität durch die Hochschule nicht für erforderlich, ist dies zum einen keine Frage des rechtlichen Gehörs und zum anderen unrichtig, da der Verwaltungsgerichtshof weitgehend unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) die Berechnung der Hochschule überprüft und als nicht zu beanstanden bezeichnet hat.
Soweit die Beschwerdeführer weiter rügen, der Verwaltungsgerichtshof habe ihre Nachweise dafür ignoriert, dass die Berechnung der Hochschule unrichtig sei, betrifft dies zunächst die Berechnung des Gesamt-Curricularnormwerts. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Verwaltungsgerichtshof der Meinung, sie hätten sich im Wesentlichen auf eine zu niedrige Ansetzung des Curriculareigenanteils berufen. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es sei wegen zu niedrig angesetzter Lehrimporte aus den Lehreinheiten klinischpraktische Medizin und Biologie der Gesamt-Curricularnormwert zu niedrig angesetzt worden, wodurch die Stauchung höher hätte ausfallen müssen mit der Folge, dass der kapazitätsbestimmende Curriculareigenanteil niedriger sei. Den diesbezüglich von ihnen erbrachten mathematischen Nachweis habe der Verwaltungsgerichtshof ignoriert. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Umständen des Einzelfalls kein Hinweis darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführer zu diesem Angriffspunkt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte.
Bereits aus Nummer I. der Gründe (Rn. 3 des Beschlusses) und sodann aus Nummer II. 1 der Gründe (Rn. 8 des Beschlusses) ergibt sich vielmehr, dass der Verwaltungsgerichtshof den diesbezüglichen tatsächlichen Vortrag zur Kenntnis genommen hat. Dort wird auf die Argumentation der Beschwerdeführer eingegangen, es seien mehrere nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen (namentlich das Praktikum „Einführung in die klinische Medizin“ oder Lehrimporte aus der Biologie) nicht ihrem tatsächlichen Umfang nach mit einbezogen worden. Die weiteren Ausführungen hierzu zeigen jedoch, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen, das die Basis für die nachfolgend von den Beschwerdeführern angestellte Berechnung bildet, als nicht entscheidungserheblich angesehen hat. Denn er führt weiter aus, dass für die Kapazitätsberechnung nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend sei. Soweit die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert überschreite, bleibe dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung. Die Universität sei im Übrigen in der Gestaltung von Lehre und Studium frei und insbesondere nicht zur Anwendung einer anderen, von den Beschwerdeführern gewünschten Berechnungsmethode oder zu einer Erhöhung des Curricularanteils anderer Lehreinheiten zulasten des Curriculareigenanteils der zur Ausbildung der Studierenden im Studiengang berufenen Lehreinheit verpflichtet, solange das Lehrpersonal dieser Lehreinheit die Ausbildung der Studierenden selbst sicherstellen könne. Damit hält er die Berechnung der Beschwerdeführer schon in ihrem Ausgangspunkt für nicht durchgreifend, der Curricularanteil der Fremdimporte müsse erhöht werden, was sodann zu einem noch höheren errechneten Gesamt-Curricularnormwert – laut Aktenlage 2,8166 statt von der Universität errechneter 2,7132 – führen würde, der aber auf den Curricularnormwert von 2,42 zurückgeführt werden müsste, welcher im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen den Ausbildungsaufwand des jeweiligen Studiengangs abstrahiert und als abstrakter Normwert für die Kapazitätsberechnungen der einzelnen Hochschulen verbindlich ist (vgl. hierzu auch den in Bezug genommenen Beschluss des BayVGH vom 12.4.2016 – 7 CE 16.10034 u. a. – juris Rn. 8). Da somit der Verwaltungsgerichtshof die Berechnung der Beschwerdeführer bereits in ihrem Ausgangspunkt nicht geteilt hat, konnte es nach seiner Rechtsauffassung nicht mehr auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer dazu ankommen, wie diese Rückführung geschehen müsse – nach Meinung der Beschwerdeführer durch gleichmäßige Stauchung, sodass ein höherer Stauchungsfaktor anzuwenden wäre – und welche Folgen sich hieraus für die Anzahl der Studienplätze ergeben würden. Ein mathematischer Nachweis der fehlerhaften Berechnung der Universität, den die Beschwerdeführer als erbracht ansehen, lag demnach nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt, nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinen Ausführungen ersichtlich an die bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. April 2018 (dort S. 16 ff.) unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung getroffenen Aussagen angeknüpft, wonach die Universität eigenverantwortlich entscheidet, welche Lehreinheiten in welchem Umfang sie an der Ausbildung beteiligt, was insbesondere Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen betrifft (S. 18 oben), soweit sie sich dabei im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts bewegt (S. 16 unten).
Auch zu der von den Beschwerdeführern selbst als Kern des Rechtsstreits bezeichneten Frage, ob beurlaubte Studenten im Rahmen des Schwundfaktors einzubeziehen sind oder nicht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof geäußert (Rn. 9 ff. des Beschlusses). Er hat gebilligt, dass die Universität diese vom Bestand abgezogen hat, und ist dabei auf das Rechenmodell der Beschwerdeführer eingegangen, wonach vorliegend die Herausrechnung beurlaubter Studenten kapazitätsungünstiger und daher ihr Rechenmodell zwingend anzuwenden sei, was er nicht für überzeugend gehalten hat. Als Grund hierfür hat er angeführt, im Fall der Zählung beurlaubter Studierender während ihrer Urlaubszeit im jeweiligen Fachsemester (aufrückend) zum Bestand würde ihre Lehrnachfrage zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt als bei ihrer diesbezüglichen „Herausrechnung“; entscheidend sei daher, dass im Rahmen der – stets prognostischen – Schwundberechnung ein einheitliches Berechnungsmodell zugrunde gelegt werde, also immer entweder mit oder ohne Beurlaubte, was vorliegend der Fall sei. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass gerade kein einheitliches Berechnungsmodell vorliege, weil die Universität im Wintersemester 2016/2017 beurlaubte Studenten einbezogen habe, im Wintersemester 2017/2018 jedoch nicht mehr, worauf in der Anhörungsrüge hingewiesen worden sei, wird nicht berücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit seinen Ausführungen hierbei ersichtlich Bezug nimmt auf das an alle staatliche Universitäten Bayerns gerichtete Schreiben des (vormaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 17. Januar 2017. Dieses legt generell fest, dass für die Zukunft bezüglich des Schwundfaktors ausnahmslos die Statistik ohne Beurlaubte zu verwenden ist. Diese einheitlich ab dem Wintersemester 2017/2018 geltende Berechnungsmethode war im Verfahren auch thematisiert worden (vgl. S. 3 des Schreibens der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. Juni 2018 i. V. m. Anlage 4), sodass das Abstellen auf dieses für die Zukunft generell geltende Rechnungsmodell auch nicht überraschend für die Beschwerdeführer sein konnte. Der Verwaltungsgerichtshof tätigt keine Aussage dahingehend, dass diese Berechnungsweise, die er, wie sich aus dem von ihm zitierten Beschluss vom 5. August 2015 Az. 7 CE 15.10118 ergibt, als generell kapazitätsgünstiger einschätzt, auch im konkreten Fall für die Beschwerdeführer kapazitätsgünstiger sei. Auch insoweit kann somit nicht davon ausgegangen werden, er hätte die (zum Gegenteil kommende) Berechnung der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 14. November 2018 das Recht der Beschwerdeführer auf Zulassung zum Hochschulstudium aus Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) nicht verletzt.
Aus dem Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 101 BV), das auch die Berufs(wahl) freiheit schützt, ergibt sich in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundsätzlich ein Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; 62, 79/100 f. m. w. N.). Dieses Teilhaberecht gewährt aber kein beliebig freies Zugangsrecht zu den Universitäten ohne Rücksicht auf vorhandene sächliche und personelle Mittel. Der Studienbewerber hat keine Ausbildungsfreiheit dahingehend, dass er allein nach eigener Entscheidung die Freiheit der Wahl bestimmter Studiengänge hätte. Vielmehr steht dieses Recht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen, was der Einzelne vernünftigerweise beanspruchen kann. Aus der engen Verknüpfung zwischen Ausbildung und Berufsaufnahme folgt jedoch, dass zumindest dann, wenn die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, Beschränkungen im freien Zugang zu der vorgeschriebenen Ausbildung ähnlich streng zu beurteilen sind wie Zulassungsvoraussetzungen für den Beruf selbst. Im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG, die im berufsrechtlichen Bereich des Art. 101 BV herangezogen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.1982 VerfGHE 35, 56/68; vom 17.12.1984 VerfGHE 37, 177/180; VerfGHE 50, 129/139), sind objektive und absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet sind (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303/338; vom 8.2.1977 BVerfGE 43, 291/326). Die aus dem verfassungsrechtlichen Zulassungs- bzw. Teilhabeanspruch der Studienbewerber resultierende verfassungsrechtliche Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung (bzw. Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung) richtet sich zuvörderst an den Normgeber und die Hochschulverwaltung, ist aber auch von den Verwaltungsgerichten bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften zur Kapazitätsermittlung zu beachten (vgl. BVerfG vom 3.6.1980 BVerfGE 54, 173/191 ff.; vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/179 ff.).
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt dieses Grundrechts, also seine in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung, bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 f. BayHZG und §§ 40 ff. HZV a. F. verkannt hätte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Vielmehr geht es um die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber muss abgestimmt werden mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfG vom 22.10.1991 BVerfGE 85, 36/56 f. m. w. N.). Diese Abwägung hat zuvörderst der Normgeber getroffen durch die Festlegung eines Curricularnormwerts, hier in Höhe von 2,42 für den vorklinischen Bereich (in § 50 Abs. 1 i. V. m. Anlage 7 HZV a. F.), den die Beschwerdeführer inhaltlich nicht angreifen. Die verfassungsrechtlich geforderte erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität liegt demnach dann vor, wenn dieser Curricularnormwert (CNW) eingehalten wird, also die Universität diesen nicht überschreitet. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Dabei hat er mit seiner Aussage, dass die Universität in der Gestaltung von Lehre und Studium frei und auch nicht verpflichtet sei, eine von den Beschwerdeführern gewünschte und für sie günstigere Berechnungsmethode anzuwenden, im Ergebnis nicht in verfassungswidriger Weise eine Abwägungsnotwendigkeit zwischen dem Teilhabeanspruch der Studienbewerber und der Lehrfreiheit der Hochschule verneint. Diese Aussage muss nämlich im Zusammenhang mit den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg gesehen werden, die sich der Verwaltungsgerichtshof zu eigen gemacht hat. Darin wird ausgeführt (S. 16 unten des Beschlusses): „Überschreitet der CNW, den die Hochschule im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung ermittelt hat, den nach Anlage 7 zu § 50 HZV [a. F.] festgesetzten Wert, ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, die Beachtung des CNW zu gewährleisten. […] Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. […] Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten.“ Durch die diesbezügliche (allgemeine) Bezugnahme wird ersichtlich, dass auch der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Abwägung von Berufs(wahl)- freiheit und Lehrfreiheit zugrunde gelegt hat.
Ohne Verfassungsverstoß durfte der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgehen, dass der von der Universität angewandte Stauchungsfaktor von 89,1936%, durch den eine proportionale Minderung der für die jeweiligen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile auf den Curricularnormwert von 2,42 erreicht wurde, nicht zu beanstanden ist (so das Verwaltungsgericht auf S. 17 seines Beschlusses, auf den der Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt). Die Beschwerdeführer halten gemäß ihrer in der Beschwerdebegründung vorgenommenen Berechnung einen Kürzungsfaktor von 85,9192% nur deshalb für geboten, weil sie voraussetzen, dass Lehrleistungen anderer Lehreinheiten (Lehrimporte) zwingend (und im Ergebnis kapazitätserhöhend) auch dann zu berücksichtigen sind, wenn bereits ohne diese Lehrleistungen der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curricularnormwert überschritten ist. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Lehrfreiheit der Universität nicht geboten. Innerhalb der Grenzen des normierten Werts hat die Universität eine Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG vom 18.9.1981 BVerwGE 64, 77/94 ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt (vgl. BVerwGE 64, 77/98); sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96), wofür hier nichts ersichtlich ist. Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).
Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang auch der Ausgangspunkt der Beschwerdeführer, es müsse bei einer berechneten Überschreitung des GesamtCurricularnormwerts eine proportionale Kürzung des Gesamtwerts (also Curriculareigen- und -fremdanteil) erfolgen, durch nichts belegt. Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BVerwGE 64, 77/96); hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 19. April 2018 (dort S. 17 unten) auch hingewiesen.
Aus welchem Grund die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Schwundberechnung, insbesondere was die Berücksichtigung von Beurlaubten betrifft, eine Verletzung der Berufs(wahl) freiheit darstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Schwundberechnung gemäß § 53 HZV a. F., für die kein bestimmtes Berechnungssystem normiert ist, ist als rein prognostische Entscheidung stets mit Unsicherheiten behaftet. Inwieweit die Entwicklung des Studentenbestands für einen bestimmten vorherigen Zeitpunkt sich in der Zukunft wiederholt, kann daher nicht berechnet werden. Es ist insbesondere nicht voraussehbar, ob eine Schwundquote sich erhöht oder vermindert, je nachdem, ob Beurlaubte einbezogen werden oder nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es sei jedenfalls erforderlich, bei der prognostischen Beurteilung (immer) ein einheitliches Berechnungsmodell zugrunde zu legen, ist daher nicht zu beanstanden. Die Änderung des bisherigen Modells der Hochschule auf eine Berechnung ohne Beurlaubte beruht vorliegend auf der ministeriellen Entscheidung, für ganz Bayern ein einheitliches Berechnungssystem einzuführen. Eine derartige Organisationsentscheidung, die eine Einheitlichkeit in der Berechnungsweise erreichen will und daher sachlich begründet ist, greift, jedenfalls wenn sie in der Zukunft auch fortgeführt wird, ersichtlich nicht in den Zulassungsanspruch der Studienbewerber in unzulässiger Weise ein, auch wenn dieses (neue) Berechnungsmodell, wie es hier nach der Berechnung der Beschwerdeführer der Fall ist, im Ergebnis für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätsungünstiger ist.
3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2018 verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).
Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen. Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 2.5.2018 – Vf. 58-VI-17 – juris Rn. 26). Dies ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 – Vf. 101-VI-13 – juris Rn. 16). Das Willkürverbot kann auch verletzt sein, wenn eine gerichtliche Entscheidung – abgesehen von den Fällen, in denen Fachgerichte von einer Begründung freigestellt sind – nicht oder nicht angemessen begründet wird. Wenn das Fachgericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, verlangt das Willkürverbot im Hinblick auf die Gebundenheit des Richters an Recht und Gesetz, dass sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine eigene Auffassung begründet (vgl. VerfGH vom 23.6.2003 VerfGHE 56, 112/115).
Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof den Wertgehalt des Zulassungsanspruchs der Beschwerdeführer und seine in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – seine Ausstrahlungswirkung – nicht verkannt. Auch im Übrigen ist eine willkürliche Auslegung des einfachen Rechts nicht ersichtlich. Wie oben unter 1. dargestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit einer Berechnung der Ausbildungskapazität durch die Hochschule nicht verneint. Auch seine Auffassung, die Hochschule habe insbesondere bei der Frage, welche Lehreinheiten in welchem Umfang sie an der Ausbildung beteiligt, eine (allerdings nicht schrankenfreie) Gestaltungsfreiheit und man könne ihr daher eine bestimmte Berechnung nicht vorschreiben, ist nicht unvertretbar, sondern wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.). Ein derartiger (sich innerhalb der Schranken von Missbrauch und Willkür bewegender) Gestaltungsspielraum wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn er zur Einhaltung des Curricularnormwerts genutzt bzw. durch ihn eine Rückführung auf den Curricularnormwert vorgenommen wird (vgl. etwa OVG NW vom 5.7.2019 – 13 C 37/19 – juris Rn. 5 ff. m. w. N.); dabei teilt diese Rechtsprechung auch nicht die Auffassung der Beschwerdeführer, bei Überschreitung des Curricularnormwerts müsse eine proportionale Kürzung des Eigen- und Fremdanteils erfolgen, sondern ist vielmehr der Ansicht, der Hochschule stehe es frei, die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise, etwa durch Nichtberücksichtigung eines vorklinischen Wahlfachs, zu gewährleisten (OVG NW, a. a. O., Rn. 9 f. m. w. N.). Weiter erscheint auch die Billigung der Schwundberechnung unter Herausrechnung der beurlaubten Studenten durch den Verwaltungsgerichtshof angesichts deren prognostischen Charakters und unter dem Gesichtspunkt, dass die Änderung in der Berechnungsweise der Hochschule auf einem sachlichen Grund beruht (vgl. oben unter 2.), keinesfalls unvertretbar.
Auch ein Fall der nicht angemessenen Begründung liegt nicht vor. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/ 1213; vom 12.3.2018 – Vf. 40-VI-17 – juris Rn. 30).
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die angegriffene Entscheidung sei willkürlich, weil der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, insbesondere mit ihren mathematisch nachweisbaren und nachgewiesenen Fehlern in der Kapazitätsberechnung der Hochschule, greift nicht durch. Wie oben unter 1. ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit den Berechnungen der Beschwerdeführer befasst, sie jedoch jeweils bereits im Ansatz für nicht durchgreifend gehalten. Dabei hat er – ebenso wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Begründung der Verwaltungsgerichtshof verwiesen hat – wiederholt insbesondere auf seine eigene ständige Rechtsprechung Bezug genommen, an der er letztlich festgehalten hat. Auch wenn es aus Sicht der Beschwerdeführer wünschenswert gewesen sein mag, dass der Verwaltungsgerichtshof sich näher mit ihren umfassenden Berechnungen befasst hätte, ist es nicht willkürlich, wenn er sich mangels aus seiner Sicht durchgreifender Einwände auf seine ständige Rechtsprechung beruft und nicht im Einzelnen auf die vorgetragenen, seiner Ansicht nach aber nicht durchgreifenden Argumente eingeht. Der Schluss, die Entscheidung beruhe auf sachfremden Erwägungen, drängt sich schon deshalb nicht auf, weil der Verwaltungsgerichtshof dieselben rechtlichen Argumente auch in den anderen veröffentlichten Entscheidungen, auf die er Bezug nimmt, verwendet hat.
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).


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